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{'item': 'G302 2230030-2'}

Obsah (6)§ 6Art 133§ 9§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlG302 2230030-2 SpruchG302 2230030-2/2E G302 2230063-2/2E G302 2230064-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice weitergeleitet.Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice weitergeleitet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Eingabe vom 24.03.2020 stellte XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Ast) Wiedereinsetzungsanträge in Bezug auf die Versäumung der Stellung rechtzeitiger Vorlageanträge in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2019, GZ.: XXXX, in welcher die Beschwerden vom 04.10.2019 und 11.10.2019 abgewiesen wurden sowie in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2019, GZ.: XXXX, in welcher die Beschwerde vom 31.10.2019 abgewiesen wurde.Mit Eingabe vom 24.03.2020 stellte römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Ast) Wiedereinsetzungsanträge in Bezug auf die Versäumung der Stellung rechtzeitiger Vorlageanträge in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.12.2019, GZ.: römisch 40 , in welcher die Beschwerden vom 04.10.2019 und 11.10.2019 abgewiesen wurden sowie in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.12.2019, GZ.: römisch 40 , in welcher die Beschwerde vom 31.10.2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden Vorlageanträge eingebracht. Die gegenständlichen Vorlageanträge samt unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrages

§ 6

AVG an die belangte Behörde unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Weiterleitung eines Antrages

Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.2. Zu Spruchteil A): § 33

(1)VwGVG lautet:Paragraph 33,
(1)VwGVG lautet: "Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [...]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. [...]" Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt den drei Beschwerden, den zwei Vorlageanträgen und den unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte die belangte Behörde die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig sei. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, aus, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig sei. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei vergleiche VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei.

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015, Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde. Im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Vorbringen der ASt bezüglich der Zustellung auseinanderzusetzen zu haben. Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss über die Weiterleitung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidungen nicht vorweg genommen wird. Die Entscheidungen über die Beschwerden (Vorlageanträge) erfolgt gesondert. Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2230030.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.