A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
2 Z. 2 FPG zwecks Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft an.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zwecks Sicherung der Abschiebung die Anhaltung in Schubhaft an.
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren,1. LG römisch 40 , am römisch 40 , wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 15, 127, 129 Ziffer eins, 130,
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei im Dezember 2014 Bewährungshilfe angeordnet und beschlossen wurde, den BF am XXXX.2015 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe zu entlassen, im Juli 2015 die Bewährungshilfe aufgehoben und im August 2016 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde,2. LG römisch 40 am römisch 40 .2014, wegen Urkundenunterdrückung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 15, 127, 29, Ziffer eins, Paragraph 130, 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei im Dezember 2014 Bewährungshilfe angeordnet und beschlossen wurde, den BF am römisch 40 .2015 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe zu entlassen, im Juli 2015 die Bewährungshilfe aufgehoben und im August 2016 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde, 3. LG XXXX am XXXX.2016, wegen versuchter Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls
GB,3. LG römisch 40 am römisch 40 .2016, wegen versuchter Urkundenunterdrückung und versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, 15 229 StGB, 4. LG XXXX am XXXX.2016, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, Diebstahls und Nötigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und4. LG römisch 40 am römisch 40 .2016, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, Diebstahls und Nötigung
Paragraphen 223, 224, 105, Absatz eins, 15 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 5. LG XXXX XXXX.2017, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei diese Strafe gegen den BF als Zusatzstrafe zu vorangegangenem Urteil verhängt wurde.5. LG römisch 40 römisch 40 .2017, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraphen 229, Absatz eins, 241 e, Absatz 3, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins Punkt , eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei diese Strafe gegen den BF als Zusatzstrafe zu vorangegangenem Urteil verhängt wurde. 1.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (...)." Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 09.03.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, und dies gegebenenfalls festzustellen. 3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76. (...).
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes." Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3 FPG. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. (...)
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (...)." 3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF ist Staatsbürger von Algerien, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsbürger von Algerien, demnach Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach § 76 Abs. 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Bei der Prüfung, ob Sicherungsbedarf gegeben ist, ist nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Fest steht, dass der BF nunmehr seit XXXX.2019 durchgehend in Schubhaft angehalten wird.Fest steht, dass der BF nunmehr seit römisch 40 .2019 durchgehend in Schubhaft angehalten wird. Am 01.04.2020 erfolgte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das BFA zwecks Prüfung
4 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.Am 01.04.2020 erfolgte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage durch das BFA zwecks Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Das Verhalten des BF ist folgenden Tatbeständen des § 76 Abs. 3 zu subsumieren:Das Verhalten des BF ist folgenden Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, zu subsumieren: -Strichaufzählung Nachdem dem BF in seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA am XXXX.2019 vorgehalten worden war, vor der Behörde unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, gestand er ein, damit die Behörden verwirren gewollt zu haben; als Folge der unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 im Sprucheinleitungssatz "Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen" festgehalten; auch während aufrechter Schubhaft und laufendem HRZ-Verfahren vor der algerischen Botschaft am XXXX.2019 gab der BF - seinen Angaben vor der Behörde widersprechend - an, Staatsangehöriger von Libyen zu sein, die libysche Staatsbürgerschaft des BF wurde jedoch sowohl seitens des Konsuls der libyschen Botschaft als auch von einer Mitarbeiterin der algerischen Botschaft in Frage gestellt, vermuten beide doch, dass der BF aus Algerien stammt; durch die Vorgehensweise des BF, unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, hat der BF jedenfalls sein Pflicht zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ verletzt und dadurch seine ihm drohende Abschiebung behindert; der Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist demnach erfüllt.Nachdem dem BF in seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA am römisch 40 .2019 vorgehalten worden war, vor der Behörde unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, gestand er ein, damit die Behörden verwirren gewollt zu haben; als Folge der unterschiedlichen Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit wurde im Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2016 im Sprucheinleitungssatz "Staatsangehörigkeit Algerien alias Libyen" festgehalten; auch während aufrechter Schubhaft und laufendem HRZ-Verfahren vor der algerischen Botschaft am römisch 40 .2019 gab der BF - seinen Angaben vor der Behörde widersprechend - an, Staatsangehöriger von Libyen zu sein, die libysche Staatsbürgerschaft des BF wurde jedoch sowohl seitens des Konsuls der libyschen Botschaft als auch von einer Mitarbeiterin der algerischen Botschaft in Frage gestellt, vermuten beide doch, dass der BF aus Algerien stammt; durch die Vorgehensweise des BF, unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht zu haben, hat der BF jedenfalls sein Pflicht zur Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ verletzt und dadurch seine ihm drohende Abschiebung behindert; der Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist demnach erfüllt. -Strichaufzählung Der BF hat sich nach Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 25.12.2012 seinem ersten Asylverfahren entzogen, musste dieses doch aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes mit 07.01.2013 eingestellt werden. Durch dieses Verhalten ist § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Der BF hat sich nach Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 25.12.2012 seinem ersten Asylverfahren entzogen, musste dieses doch aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes mit 07.01.2013 eingestellt werden. Durch dieses Verhalten ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. -Strichaufzählung Nachdem das erste Asylverfahren des BF wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF eingestellt werden hatte müssen, stellte der -Strichaufzählung illegal im Bundesgebiet aufhältige - BF nach seiner Festnahme am XXXX.2016 einen Asylfolgeantrag, offenbar nur deswegen, um einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen; es wurde folglich mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX.2016 zwecks Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet; durch das soeben dargelegte Verhalten des BF bzw. seine Asylfolgeantragstellung im Stande der Festnahme am XXXX.2016 ist § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt.illegal im Bundesgebiet aufhältige - BF nach seiner Festnahme am römisch 40 .2016 einen Asylfolgeantrag, offenbar nur deswegen, um einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen; es wurde folglich mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2016 zwecks Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet; durch das soeben dargelegte Verhalten des BF bzw. seine Asylfolgeantragstellung im Stande der Festnahme am römisch 40 .2016 ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. -Strichaufzählung Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte bzw. Unterkunft nehmen wollte, gab er der Behörde gegenüber doch nie eine Wohnadresse bekannt, musste sein erstes Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF wieder eingestellt werden, und gab der BF im Zuge seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA in Strafhaft am XXXX.2019 zwar an, er sei vor seiner Inhaftierung bei einem Freund wohnhaft gewesen, betonte er jedoch auch, vorzuhaben, Österreich zu verlassen - und zunächst nach Italien und dann entweder nach Algerien oder zu einer ebenso aus Algerien stammenden Freundin nach Frankreich zu reisen, welche Aussagen eindeutig gegen die Greifbarkeit des BF bei einer Freilassung sprechen, ist nicht von der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes in Österreich auszugehen; nachweislich regelmäßige legale Erwerbseinkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich hat der BF ebenso nicht; in Gesamtbetrachtung ist somit § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte bzw. Unterkunft nehmen wollte, gab er der Behörde gegenüber doch nie eine Wohnadresse bekannt, musste sein erstes Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltsortes des BF wieder eingestellt werden, und gab der BF im Zuge seiner Einvernahme vor einem Vertreter des BFA in Strafhaft am römisch 40 .2019 zwar an, er sei vor seiner Inhaftierung bei einem Freund wohnhaft gewesen, betonte er jedoch auch, vorzuhaben, Österreich zu verlassen - und zunächst nach Italien und dann entweder nach Algerien oder zu einer ebenso aus Algerien stammenden Freundin nach Frankreich zu reisen, welche Aussagen eindeutig gegen die Greifbarkeit des BF bei einer Freilassung sprechen, ist nicht von der gesicherten Existenz eines Wohnsitzes in Österreich auszugehen; nachweislich regelmäßige legale Erwerbseinkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines illegalen Aufenthaltes in Österreich hat der BF ebenso nicht; in Gesamtbetrachtung ist somit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Vom BF geht somit jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus.Vom BF geht somit jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Aufgrund des zuletzt genannten Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG bzw. des Umstandes, dass der BF in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. keine Möglichkeit auf regelmäßigen legalen Einkommenserwerb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, geht hervor, dass er offenbar jederzeit und auf jede Weise zu kriminellen Handlungen bereit und fähig ist, nur, um einen Vorteil daraus zu erlangen. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF.Aufgrund des zuletzt genannten Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bzw. des Umstandes, dass der BF in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bzw. Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. keine Möglichkeit auf regelmäßigen legalen Einkommenserwerb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, geht hervor, dass er offenbar jederzeit und auf jede Weise zu kriminellen Handlungen bereit und fähig ist, nur, um einen Vorteil daraus zu erlangen. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF. Zu erwähnen ist in dieser Hinsicht die Zusammenschau der wiederholten, rechtskräftigen Ahndungen wegen versuchter (teils gewerbsmäßiger) Diebstähle, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Nötigung. Auch die dem BF zur Seite gestellte Bewährungshilfe im Dezember 2014 konnte ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht abhalten. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird daher iSv § 76 Abs. 2 a FPG für verhältnismäßig gehalten.Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wird daher iSv Paragraph 76, Absatz 2, a FPG für verhältnismäßig gehalten. Das mit Tunesien geführte HRZ-Verfahren ist negativ verlaufen, das HRZ-Verfahren mit Marokko läuft noch und im Verfahren mit Libyen wurde seitens des Konsuls mitgeteilt, dass es sich beim BF um keinen libyschen, sondern vermutlich um einen algerischen Staatsangehörigen handelt. Nach Vorführung des BF vor die algerische Botschaft am XXXX.2019 blieb dieser bei seinen vor der libyschen Botschaft getätigten Angaben, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Eine Mitarbeiterin der algerischen Botschaft gab jedoch an, der BF stamme vermutlich aus Algerien und würden seine Daten zur Überprüfung nach Algerien gesendet. Am 29.11.2019 wurde in den Effekten des BF Unterlagen in arabischer Sprache sowie eine Telefonnummer mit algerischer Vorwahl gefunden. Diese ins Deutsche übersetzten Dokumente erbrachten keinen Hinweis auf die Herkunft des BF. Die besagte Telefonnummer wurde der algerischen Vertretungsbehörde übermittelt. Das Ergebnis der Ermittlungen steht noch aus. Die letzte diesbezügliche Urgenz erfolgte am 30.01.2020.Nach Vorführung des BF vor die algerische Botschaft am römisch 40 .2019 blieb dieser bei seinen vor der libyschen Botschaft getätigten Angaben, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Eine Mitarbeiterin der algerischen Botschaft gab jedoch an, der BF stamme vermutlich aus Algerien und würden seine Daten zur Überprüfung nach Algerien gesendet. Am 29.11.2019 wurde in den Effekten des BF Unterlagen in arabischer Sprache sowie eine Telefonnummer mit algerischer Vorwahl gefunden. Diese ins Deutsche übersetzten Dokumente erbrachten keinen Hinweis auf die Herkunft des BF. Die besagte Telefonnummer wurde der algerischen Vertretungsbehörde übermittelt. Das Ergebnis der Ermittlungen steht noch aus. Die letzte diesbezügliche Urgenz erfolgte am 30.01.2020. Das BFA geht, wie mit verfahrensgegenständlicher Aktenvorlage mitgeteilt, davon aus, dass die Überstellung des Fremden nach Algerien in zumutbarer Frist möglich, die absehbare Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig und die Durchführung der Überstellung absehbar und innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich ist. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX.2019 in Schubhaft. Er ist, wie er in seiner Einvernahme am XXXX.2019 zugab, den österreichischen Behörden gegenüber bewusst in Täuschungsabsicht unter verschiedenen Aliasidentitäten und mit unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit aufgetreten und hat sich seinem ersten Asylverfahren im Bundesgebiet entzogen, weshalb dessen Abschiebung iSv § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG gefährdet erscheint.Der BF befindet sich nunmehr seit römisch 40 .2019 in Schubhaft. Er ist, wie er in seiner Einvernahme am römisch 40 .2019 zugab, den österreichischen Behörden gegenüber bewusst in Täuschungsabsicht unter verschiedenen Aliasidentitäten und mit unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit aufgetreten und hat sich seinem ersten Asylverfahren im Bundesgebiet entzogen, weshalb dessen Abschiebung iSv Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gefährdet erscheint. Es wird im gegenständlichen Fall daher zeitnah bzw. innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 80 FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen.Es wird im gegenständlichen Fall daher zeitnah bzw. innerhalb der gesetzlichen Frist nach Paragraph 80, FPG mit der Erlangung eines HRZ für den BF ausgegangen. Folglich wird spruchgemäß festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, war doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Ergänzend wird erwähnt, dass wegen der aktuellen Corona-Infektionen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2223266.9.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.