4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Vorverfahren:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)." Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. 3.1.2.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.1.3.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat, wurde in vorliegender Beschwerde kein konkretes Abschiebungshindernis bekannt gegeben und geht ein solches auch weder aus dem Akteninhalt noch aus den aktuellen amtsbekannten Länderberichten hervor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher auch abzuweisen. 3.1.4. Zum Einreiseverbot: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte dieses auf das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet, sowie seiner Vorverurteilungen in Serbien, sowie der fehlenden sozialen Integration des BF. § 53 Abs. 1 FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann.Paragraph 53, Absatz eins, FPG besagt, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist erfüllt, weil der BF mit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von September 2019 zu einer zweijährigen und 9-monatigen die in § 53 Abs. 1 Z. 1 geforderte Mindesthöhe von drei Monaten unbedingt jeweils erfüllt hat.Der Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist erfüllt, weil der BF mit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von September 2019 zu einer zweijährigen und 9-monatigen die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, geforderte Mindesthöhe von drei Monaten unbedingt jeweils erfüllt hat. Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist jedoch nur Indiz für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr. Ob eine solche vorliegt, muss unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens und aller individuellen Umstände im Zuge einer Gefährdungsprognose beurteilt werden.Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist jedoch nur Indiz für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr. Ob eine solche vorliegt, muss unter Berücksichtigung des gesamten (Fehl-) Verhaltens und aller individuellen Umstände im Zuge einer Gefährdungsprognose beurteilt werden. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und auch in Serbien zuletzt einschlägig im Jahre 2017 und 2018, bis kurz vor seiner Einreise in Österreich. Dem BF ist zur Erreichung seiner Ziele somit offenbar jedes Mittel Recht. Der BF ist, wie aus seiner strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2019 ersichtlich, sogar bereit, unter massiver Gefährdung der Gesundheit fremder Personen in Bereicherungsabsicht vorzugehen. Dies geht aus seinem Suchtgifthandel bzw. seiner Vorbereitung zu Suchtgifthandel, weswegen der BF im Dezember 2019rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, hervor. Der BF hat an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 3% Heroin, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen und verschafft, und zwar insgesamt ca. 330 Gramm Heroin wobei er das Suchtgift, nämlich Heroin, nur zur persönlichen Bereicherung verkaufte bzw handelte. Der BF hat offenbar seine strafbaren Handlungen daher deswegen begangen, um sich seinen Lebensunterhalt bzw Schulden finanzieren zu können. Er ging im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung, nach und wollte sich eine fortlaufende Einkommensquelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Finanzierung seiner Schulden verschaffen, Dass der BF grundsätzlich zu wiederholten Straftaten bereit ist, hat er mit seinen Vorverurteilungen und auch durch die gegenständlichen Suchtgiftdelikte gezeigt. Betreffend den vom BF im Bundesgebiet für die Gesundheit der Menschen begangenen besonders gefährlichen Suchtgiftdelikten - Suchtgifthandel bzw. Vorbereitung davon - ist darauf hinzuweisen, dass der BF mit der besonders gefährlichen Droge "Heroin" gehandelt hat. Im Strafrechtsurteil von Dezember 2019 (Seite 14 ff) wurde Folgendes ausgeführt: "Als erwiesen angenommene Tatsachen: (qualifizierte Gewerbsmäßigkeit) Der Angeklagte wusste über Art und Qualität der Suchtgift /Suchtmittel Bescheid. Dem Angeklagten war bei jedem Verkauf bewusst, dass durch fortgesetzte Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summieren und summieren werden, fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel zu verkaufen. Dabei kam es ihm bei jeder Tat darauf an, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiftquanten, die sich immer wieder auf eine Grenzmenge summieren, eine fortlaufende wirksame Einnahme zu verschaffen." (6600€) Die vom BF offenbar bei jeder Tat beabsichtigte Verschaffung fortlaufender beträchtlicher Einnahmen über zumindest einiger Wochen wird dem BF besonders angelastet. Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen zudem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen zudem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Fest steht, dass sich der BF nunmehr nach zuletzt im Bundesgebiet begangener strafbarer Handlungen seit 2.4.2019 in Haft befindet und seine 2,9-jährige Haftstrafe aus seiner strafrechtlichen Verurteilung von 24.1.2019 verbüßt. In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12).In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig betont, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe zuletzt VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8); für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche nur VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 12). Demnach ist kein Wohlverhalten des BF in Freiheit überprüfbar. Die gegenständliche Beurteilung der Gefährdungsprognose wird somit unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände vorgenommen. Das gesamte Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet - sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor allem seine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet, kurz nach Vorverurteilung in Serbien, die zur rechtskräftigen strafrechtliche Verurteilung kann zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht zu einer positiven Zukunftsprognose führen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht. 3.1.4.2. Darauf folgt folgende Bemessung des Einreiseverbotes: Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Den besonders stark zuungunsten des BF wiegenden Umständen seiner Straffälligkeit und seines gesamten rechtswidrigen Verhaltens in Missachtung der österreichischen Rechtsordnung stehen keine zugunsten des BF berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen entgegen, und wurde auch in der Beschwerde dazu nichts Gegenteiliges behauptet. In der strafrechtlichen Verurteilung wurde bereits auf das Alter des BF junger Erwachsener, im Strafrahmen abgestellt, diesbezüglich geht das Argument in der Beschwerde ins Leere- Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.1.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
2 Z. 1 BFA-BG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-BG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war jedenfalls wegen der, wie aus den strafbaren Handlungen des BF ersichtlich, vom BF für die Gesundheit und das Vermögen fremder Personen bzw. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet erforderlich. Aufgrund der abweisenden Entscheidung in der Sache ist eine nähere Ausführung entbehrlich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher ebenso abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war jedenfalls wegen der, wie aus den strafbaren Handlungen des BF ersichtlich, vom BF für die Gesundheit und das Vermögen fremder Personen bzw. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet erforderlich. Aufgrund der abweisenden Entscheidung in der Sache ist eine nähere Ausführung entbehrlich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher ebenso abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis herbeiführen könnte, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein anderes Ergebnis herbeiführen könnte, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2218519.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.