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{'item': 'I415 2229616-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlI415 2229616-1 SpruchI415 2229616-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Vollstreckungsverfügung des BFA vom 26.02.2020 wurden von den im Besitz des aktuell in einer JA inhaftierten Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln ein Betrag von € 53,40 einbehalten. Begründend führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer mit (Mandats-) Bescheid des BFA vom 08.11.2018 Kosten in eben dieser Höhe vorgeschriebenen wurden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13.03.2020 (eingelangt am 16.03.2020) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Mit Kostenmandatsbescheid vom 08.11.2018, Zl. XXXX (AS 283), schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jene Kosten in der Höhe von insgesamt € 53,40 vor, die ihr im Zuge der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden sind. Mit Kostenmandatsbescheid vom 08.11.2018, Zl. römisch 40 (AS 283), schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jene Kosten in der Höhe von insgesamt € 53,40 vor, die ihr im Zuge der Durchsetzung der gegen den Beschwerdeführer gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstanden sind. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.11.2018 umgehend bei seiner Haftentlassung beglichen (AS 289), eine diesbezügliche Einzahlungsbestätigung liegt im Akt ein (AS 291). Die darauf basierende gegenständlich in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung des BFA geht insofern ins Leere und wurde von der belangten Behörde offensichtlich irrtümlich erlassen. Auf schriftliche Nachfrage des erkennenden Richters vom 02.04.2020 wurde dieser Sachverhalt von jener Mitarbeiterin des BFA, welche am 08.11.2018 obigen Aktenvermerk des BFA angefertigt und die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Einzahlung bestätigt hat (AS 291), am 03.04.2020 fernmündlich und in weiterer Folge auch schriftlich bejaht. Daher ist der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Seiten des BFA Regionaldirektion Niederösterreich wurde am 03.04.2020 schriftlich bestätigt, dass die Kosten vom Beschwerdeführer bereits beglichen wurden und die Vollstreckungsverfügung in weiterer Folge irrtümlich ergangen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Seiten des BFA Regionaldirektion Niederösterreich wurde am 03.04.2020 schriftlich bestätigt, dass die Kosten vom Beschwerdeführer bereits beglichen wurden und die Vollstreckungsverfügung in weiterer Folge irrtümlich ergangen ist. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2229616.1.00

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