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{'item': 'L503 2171456-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 2§ 1§ 35§ 44§ 49§ 50§ 539a§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlL503 2171456-1 SpruchL503 2171456-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass XXXX (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: XXXX , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: römisch 40 , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " XXXX ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd § 539a ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert

§ 4Abs. 1 Z 2 i

Vm § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " römisch 40 ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd Paragraph 539 a, ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.

  1. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 14.9.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid der SGKK, zugestellt am 6.9.
  2. Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich das Kfz im Privatvermögen der BF befinde und vom Betriebsvermögen nicht erfasst sei. O.U. stehe es als Ehegatten der BF frei, die Fahrzeuge seiner Ehefrau, welche sich in deren Privatvermögen befänden, nutzen zu dürfen. Es handle sich zweifelsfrei um eheliches Gebrauchsvermögen. Die Zurverfügungstellung des Kfz an O.U. sei damit nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch private Motive begründet und sei die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges zur überwiegenden Privatnutzung für einen geringfügig angestellten nahen Angehörigen wohl nicht fremdüblich. Das Kfz Audi A6 sei erst am 1.2.2014 angeschafft worden, die SGKK habe jedoch bereits ab 15.4.2013 einen Sachbezug verrechnet. Das Vorhandensein von Tankrechnungen sei kein Indiz dafür, dass das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Im konkreten Fall seien die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen anstatt der Kilometergelder als Betriebsausgabe geltend zu machen gewesen. Zwar sei von den Tankbelegen kein Privatanteil ausgeschieden worden, im Gegenzug sei aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden. Die Feststellung, dass der Dienstnehmer auf Kosten der Firma mit dem Auto fahre, sei nicht korrekt. Die Kosten dafür seien nahezu ausschließlich privatgetragen worden. In der Buchhaltung seien nur jene Kfz-Kosten abgebildet worden, welche von der BF selbst für ihre eigene betriebliche Nutzung des Kfz zu tragen gewesen wären. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch O.U. sei gegeben gewesen, da das Kfz nicht zum Betriebsvermögen gehört habe. Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis sei nicht gegeben.
  3. Am 25.9.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage erstattete die SGKK eine Stellungnahme, worin sie unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Beschwerdegründe im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Kaufvertrag für den Audi A6 vom 1.2.2014 datiere und dieses Fahrzeug am 10.2.2014 auf die BF angemeldet worden sei. Zuvor, ab dem 28.6.2006, hätte die BF unter demselben Kennzeichen einen Audi A4 angemeldet. Auch in der Beschwerde sei kein Unterschied zwischen den beiden Kfz gemacht worden. Die Frage der Fremdüblichkeit stelle sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Lokalaugenscheine hätten stattgefunden und seien im Aktenvermerk des zuständigen Prüforgans vermerkt. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Privatfahrten gelten. Wenn für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug verwendet werde, sei ein Sachbezug anzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF betreibt aufgrund einer seit 3.1.2013 bestehenden Gewerbeberechtigung einen Kebab- und Imbisstand in Salzburg. Ihr Ehegatte, O.U., wurde von der BF in den Zeiträumen ab 15.4.2013 mit Unterbrechungen als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und war im Betrieb der BF auch als Dienstnehmer tätig. Konkret war O.U. von 15.4.2013 bis 29.2.2016 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 500,00 gemeldet; von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 betrug das gemeldete monatliche Bruttoentgelt EUR 370,00, ab dem 1.5.2017 schließlich EUR 430,
  5. Bis zum 4.2.2014 war auf die BF mit dem behördlichen Kennzeichen " XXXX "ein Audi A4, seit dem 10.2.2014 ein Audi A6 – der von der BF am 1.2.2014 zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 (Anschaffungskosten) erworben wurde – zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug wurde einerseits privat genutzt, andererseits wurden damit auch sämtliche im betrieblichen Interesse gelegenen Fahrten durchgeführt (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.). O.U., der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügte, wurde das auf die BF zugelassene Kraftfahrzeug für seine Fahrten vom und zum Dienstort und zu weiteren privaten Fahrten überlassen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.Bis zum 4.2.2014 war auf die BF mit dem behördlichen Kennzeichen " römisch 40 "ein Audi A4, seit dem 10.2.2014 ein Audi A6 – der von der BF am 1.2.2014 zu einem Kaufpreis von EUR 10.000,00 (Anschaffungskosten) erworben wurde – zugelassen. Dieses Kraftfahrzeug wurde einerseits privat genutzt, andererseits wurden damit auch sämtliche im betrieblichen Interesse gelegenen Fahrten durchgeführt (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.). O.U., der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügte, wurde das auf die BF zugelassene Kraftfahrzeug für seine Fahrten vom und zum Dienstort und zu weiteren privaten Fahrten überlassen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Kraftfahrzeug war im Betriebsvermögen der BF nicht ausgewiesen, hingegen wurden in den Jahren ab 2013 Treibstoffkosten als Betriebsaufwand abgerechnet (im Jahr 2013: EUR 1.270,03; im Jahr 2014: EUR 1.361,95; im Jahr 2015: EUR 1.285,00; im Jahr 2016: EUR 696,13). Ein Privatanteil wurde hierbei nicht ausgeschieden. Andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug wurden steuerlich nicht geltend gemacht.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor. Zunächst ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von O.U. im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist; vielmehr wurde er von der BF selbst als – wenngleich zeitweise geringfügig beschäftigter – Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wie sich auch aus den im Akt erliegenden Anmeldungsbestätigungen ergibt. Strittig war hingegen das O.U. als Dienstnehmer gebührende Entgelt, konkret, ob er neben der zur Sozialversicherung gemeldeten Bruttoentlohnung auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat. Die belangte Behörde stellte fest, dass O.U. das Kraftfahrzeug der BF genutzt habe, um den Weg zum und vom Dienstort zurückzulegen, sowie für weitere private Fahrten. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen, sondern wird die Überlassung des Kraftfahrzeuges durch die BF an O.U. für private Zwecke bestätigt. Weiters wird darin bestätigt, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF nicht erfasst gewesen sei und wurde dazu vorgebracht, dass dieses im Privatvermögen der BF gestanden sei (Beschwerde S. 1). Die Beschwerde wandte sich im Wesentlichen auch nicht gegen die übrigen Feststellungen der belangten Behörde; so wurde etwa die steuerliche Geltendmachung von Treibstoffkosten eingeräumt, ohne dass ein Privatanteil ausgeschieden worden wäre; im Gegenzug sei aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden (Beschwerde S. 2). Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug Audi A6 erst am 1.2.2014 angeschafft worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem im Akt erliegenden Abfrageergebnis aus der Zulassungsevidenz ergibt, dass auf die BF zuvor ein Audi A4 zugelassen war und die BF hinsichtlich der Nutzung offensichtlich selbst nicht zwischen beiden Fahrzeugen unterschied, wie ihre auch zur im Jahr 2013 gefahrenen Kilometerleistung erstatteten Ausführungen verdeutlichen (Beschwerde S. 2), wobei festzuhalten ist, dass dies ohnehin nicht die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume (1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie 6.4.2016 bis 30.4.2017) betrifft.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, AlVG und der Sachbezugswerteverordnung:

§ 4Abs.

1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 2

Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, BGBl. II Nr. 417/2015, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.

Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.

§ 2

Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 391/2016, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.

Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt

Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50Abs.

1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Absatz 2, leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

§ 4Abs.

1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist

Abs. 2 ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist

Absatz 2, ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes

Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlegen ist.Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist. Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt

§ 50Abs. 2 ASVG i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand (vgl. VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier

§ 539a

ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen.Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt

Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand vergleiche VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier

Paragraph 539 a, ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen. Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand.Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand. Es war somit ein Sachbezug

§ 50Abs. 2 ASVG i

Vm § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde.Es war somit ein Sachbezug

Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde. Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

§ 4Abs.

1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag.Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2171456.1.00

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