GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass XXXX (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: XXXX , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom „4.9.2016“ (gemeint offensichtlich: 4.9.2017; zugestellt am 6.9.2017) sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "O.U.", VSNR: römisch 40 , vom 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie vom 6.4.2016 bis 30.4.2017 aufgrund der für die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " XXXX ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd § 539a ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert
Vm § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) bzw. Sozialversicherungserhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse des O.U. betreffend festgestellt worden seien. Die BF und O.U. seien Ehegatten. Die BF betreibe einen Imbiss- bzw. Kebab-Stand. O.U. habe als Dienstnehmer zwischen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen bei seiner Gattin, Zeiten des AMS-Bezuges und Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei seiner Gattin gewechselt. Wenn O.U. vollversichert gewesen sei, habe er nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei, knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Sachbezüge seien jeweils keine berücksichtigt worden. Die BF sei Eigentümerin und auch Zulassungsbesitzerin eines PKW Audi A6 mit dem Kennzeichen " römisch 40 ". Dieses Kfz stehe in ihrem Privatvermögen; im Firmenvermögen scheine dieses Kfz nicht auf. In den Buchhaltungsunterlagen fänden sich jedoch die Tankrechnungen für dieses Kfz. Alle im Zusammenhang mit dem Gewerbe anfallenden Fahrten würden mit dem angesprochenen Fahrzeug ausgeführt. Im Lichte des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes iSd Paragraph 539 a, ASVG sei dieses Fahrzeug daher als Firmenfahrzeug der BF zu behandeln. O.U. verfüge über kein eigenes Kfz. Er fahre mit dem PKW der BF zur Arbeit bzw. nutze er dieses Fahrzeug auch privat. Fahrtenbücher oder dergleichen würden nicht existieren. Aufgrund der persönlichen Umstände von O.U. sei davon auszugehen gewesen, dass er den PKW monatlich weniger als 500 km nutze. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis stelle als Sachbezug ein weiteres beitragspflichtiges Entgelt dar. O.U. sei von der BF ohne Berücksichtigung des Kfz-Sachbezuges als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet worden. Die Dienstnehmereigenschaft von O.U. sei ebenso unstrittig wie seine Privatnutzung des Kfz. Auch wenn das Kfz nicht im Firmenvermögen aufscheine, so würden doch die Treibstoffkosten aus Firmenmitteln getragen. Wenn O.U. das Fahrzeug privat nutze oder auch damit zur Arbeit fahre, was ebenfalls eine Privatnutzung darstelle, so würden diese Kosten nicht der BF als Privatperson zur Last fallen, sondern würden sie als Betriebsausgaben abgeschrieben. O.U. fahre somit "auf Kosten der Firma" mit dem Auto und erhalte sohin einen weiteren "Vorteil aus dem Dienstverhältnis" in Form dieses Sachbezuges. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um ein Privatfahrzeug der Gattin handeln würde, so sei der Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Kfz-Nutzung ein derart enger, dass jedenfalls eine "Nutzung aufgrund des Dienstverhältnisses" vorliege und wäre die Kfz-Nutzung dann gleichsam als Entgelt bzw. Sachbezug Dritter zu werten. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebungen sei für die Privatnutzung des Kfz in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen ein halber Sachbezugswert
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung von monatlich EUR 100,00 angesetzt worden. Das monatliche Einkommen aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis habe EUR 370,00 betragen. Die Bemessungsgrundlage insgesamt habe daher jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen jeweils vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse vorgelegen seien.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, AlVG und der Sachbezugswerteverordnung:
1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, BGBl. II Nr. 417/2015, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.
Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2016 EUR 415,72.
Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 391/2016, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.
Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016,, beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2017 EUR 425,70.
VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Absatz 2, leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Abs. 2 ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes
Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Absatz 2, ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes
Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
VG unterlegen ist.Gegenständlich war die Frage zu klären, ob O.U. neben seiner monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 370,00 einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat und so die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (für das Kalenderjahr 2016: EUR 415,72; für das Kalenderjahr 2017: EUR 425,70) überschritten hat und in der Folge in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen ist. Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand (vgl. VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier
ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen.Der angesprochene Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges liegt
Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung dann vor, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass dem Dienstnehmer O.U. das Kraftfahrzeug der BF überlassen wurde, um dieses für seine Fahrten zum und vom Dienstort sowie für weitere private Fahrten zu nutzen. Es war somit zunächst zu beurteilen, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen der BF befand vergleiche VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125). Dazu ist einerseits festzuhalten, dass das Fahrzeug im Eigentum der BF – der Dienstgeberin von O.U. – stand und auch auf diese zugelassen war. Zum anderen sprechen auch die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls für eine betriebliche Widmung und Aufnahme des Fahrzeuges in das Betriebsvermögen. So wurde es für sämtliche betrieblichen Fahrten (Fahrten vom und zum Betrieb, Einkaufsfahrten, Fahrten zum Steuerberater etc.) eingesetzt und wurden auch die hieraus resultierenden Treibstoffkosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die BF wies in ihrer Beschwerde explizit darauf hin, dass dabei kein Privatanteil ausgeschieden wurde, sodass sämtliche als Treibstoffkosten geltend gemachten Kosten offensichtlich auf den Betrieb entfielen. Bei den auf die Kalenderjahre der Gewerbeausübung der BF entfallenden Treibstoffkosten handelt es sich auch nicht um unbedeutende Beträge, sondern überstiegen diese in den meisten Jahren tausend Euro. Auch dies stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Indiz für eine bloß untergeordnete betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges dar, zumal die in der Beschwerde angeführten Kilometerleistungen für betriebliche Zwecke zweifellos deutlich erhöht werden müssten, wenn man die tatsächlichen Treibstoffkosten – und nicht wie von der BF angenommen – das amtliche Kilometergeld von EUR 0,42 berücksichtigen würde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich ein Überwiegen privater Fahrten ergeben könnte, wurde nicht geführt und ist dies auch sonst nicht zu erkennen, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, auch kein Privatanteil ausgeschieden wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass von den Tankbelegen zwar kein Privatanteil ausgeschieden worden sei, im Gegenzug aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass dies gerade dafür spricht, dass sogar die BF selbst die zuletzt genannten Aufwendungen in Wahrheit als Betriebsaufwendungen angesehen hat. Denn ein "Ausgleich" von nicht ausgeschiedenen Aufwendungen für private Fahrten gleichsam durch "Gegenrechnen" von anderen – nicht geltend gemachten – Aufwendungen könnte denkmöglich überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn letztere betrieblicher Natur sind. Damit hat die Beschwerde im Ergebnis keine Umstände aufzeigen können, die für eine Einordnung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges als Privatvermögen sprechen würden, sodass davon auszugehen war, dass das Fahrzeug tatsächlich – nach den hier
Paragraph 539 a, ASVG maßgeblichen wahren wirtschaftlichen Verhältnissen – in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne jedoch in der Buchhaltung als solches ausgewiesen zu sein. Dem Dienstnehmer O.U. wurde damit ein "arbeitgebereigenes" Kraftfahrzeug iSd Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung für private Fahrten, zu denen nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, überlassen. Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd § 49 Abs. 1 iVm § 50 ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand.Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass die Nutzung des Kraftfahrzeuges für private Fahrten durch O.U. – ihrem Ehegatten – durch private Motive begründet sei, da es sich um eheliches Gebrauchsvermögen handle und die Zurverfügungstellung nicht fremdüblich sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeuges branchenüblich ist (VwGH vom 10.6.2019, 2008/08/0224). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Kraftfahrzeug auf Grund von familienrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde. Wird einem Dienstnehmer vom Dienstgeber ein firmeneigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestellt, liegt ein Sachbezugswert iSd Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, ASVG vor, was immer das Motiv des Dienstgebers (etwa die Stellung des Dienstnehmers als Ehegatte) dafür sein mag vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 10.6.2019, mit Hinweis auf das Erk. vom 29.6.2005, 2003/08/0086). Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 29.6.2005) kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen war, dass das Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der BF stand. Es war somit ein Sachbezug
Vm § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde.Es war somit ein Sachbezug
Paragraph 50, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Sachbezugswerteverordnung anzusetzen. Gegen die Höhe des von der belangten Behörde angesetzten (halben) Sachbezugs von monatlich EUR 100,00 wurden keine Einwände erhoben und bestehen diesbezüglich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die belangte Behörde. Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
VG unterlag.Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Sachbezugs überstieg das vom Dienstnehmer O.U. insgesamt erhaltene Entgelt in Höhe von EUR 470,00 die für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze, sodass O.U. in diesen Zeiträumen der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
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