GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.9.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen jeweils vom 4.8.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.992,89 (aus GPLA) und EUR 1.170,73 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 4.163,62 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Weiters werde die BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen
1 ASVG in Höhe von EUR 157,41 (aus GPLA) und EUR 8,08 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 165,49 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf - näher angeführte - Rechtsgrundlagen ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.9.2017, GZ: XXXX , die beiden Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017 sowie die beiden Prüfberichte und die beiden Aufstellungen Verzugszinsen jeweils vom 7.8.2017, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.9.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen jeweils vom 4.8.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.992,89 (aus GPLA) und EUR 1.170,73 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 4.163,62 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Weiters werde die BF als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 157,41 (aus GPLA) und EUR 8,08 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 165,49 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf - näher angeführte - Rechtsgrundlagen ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.9.2017, GZ: römisch 40 , die beiden Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017 sowie die beiden Prüfberichte und die beiden Aufstellungen Verzugszinsen jeweils vom 7.8.2017, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden. Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Betrieb der BF zum einen eine GPLA (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) und zum anderen eine Erhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) durchgeführt worden sei. Dieser Gesamtzeitraum sei bescheidgegenständlich. XXXX (im Folgenden kurz: "O.U."), VSNR: XXXX , habe zu folgenden Zeiten für die BF gearbeitet:Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Betrieb der BF zum einen eine GPLA (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) und zum anderen eine Erhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) durchgeführt worden sei. Dieser Gesamtzeitraum sei bescheidgegenständlich. römisch 40 (im Folgenden kurz: "O.U."), VSNR: römisch 40 , habe zu folgenden Zeiten für die BF gearbeitet: Von Bis Beitragsgruppe lt. Anmeldung mtl. Entgelt 15.04.2013 29.2.2016 A1 (Vollversicherung) 500,00 01.03.2016 03.03.2016 N14 (geringfügig beschäftigt) 370,00 06.04.2016 30.04.2017 N14 (geringfügig beschäftigt) 370,00 01.05.2017 laufend A1 (Vollversicherung) 430,00 Im bescheidgegenständlichen Zeitraum seien für O.U. keinerlei Sachbezüge abgerechnet worden. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebung habe sich jedoch herausgestellt, dass O.U. zusätzlich zu seinem Gehalt auch noch einen Sachbezug in Form eines auch zur Privatnutzung überlassenen Firmen-PKWs erhalten habe. Auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid werde verwiesen. Die dortigen Ausführungen würden sowohl für die Zeiten, in denen O.U. geringfügig beschäftigt gewesen sei, als auch für die Zeiten, in denen er vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gelten. Für diesen PKW sei ein halber Kfz-Sachbezug
Vm § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung angesetzt worden. Da trotz Nichtvorliegens eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen aufgrund der Lebensumstände von O.U. davon ausgegangen hätte werden können, dass er das Fahrzeug monatlich nicht mehr als 500 km privat nutze, sei nur der halbe Sachbezug anzusetzen gewesen. Ausgehend vom Kaufpreis des PKWs (EUR 10.000,00) betrage der monatliche halbe Sachbezug für die Jahre 2013 bis 2015 EUR 75,00 und für 2017 EUR 100,00. Die Hinzurechnung dieses Sachbezugs führe dazu, dass sich die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse wandeln würden. Diese Umqualifizierung führe zu entsprechenden Nachzahlungen (auch betreffend aliquote Sonderzahlungen). Die von der BF bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Unfallversicherung) seien in Abzug gebracht worden. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf O.U. entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.Im bescheidgegenständlichen Zeitraum seien für O.U. keinerlei Sachbezüge abgerechnet worden. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebung habe sich jedoch herausgestellt, dass O.U. zusätzlich zu seinem Gehalt auch noch einen Sachbezug in Form eines auch zur Privatnutzung überlassenen Firmen-PKWs erhalten habe. Auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid werde verwiesen. Die dortigen Ausführungen würden sowohl für die Zeiten, in denen O.U. geringfügig beschäftigt gewesen sei, als auch für die Zeiten, in denen er vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gelten. Für diesen PKW sei ein halber Kfz-Sachbezug
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung angesetzt worden. Da trotz Nichtvorliegens eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen aufgrund der Lebensumstände von O.U. davon ausgegangen hätte werden können, dass er das Fahrzeug monatlich nicht mehr als 500 km privat nutze, sei nur der halbe Sachbezug anzusetzen gewesen. Ausgehend vom Kaufpreis des PKWs (EUR 10.000,00) betrage der monatliche halbe Sachbezug für die Jahre 2013 bis 2015 EUR 75,00 und für 2017 EUR 100,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, BMSVG und der Sachbezugswerteverordnung:
1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt
Ziffer eins, leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6,
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Absatz 2, leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
1 erster Satz Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der ab 1.1.2005 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab dem Veranlagungsjahr 2014: 720 Euro; BGBl. II Nr. 29/2014) monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Abs. 2 ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, in der ab 1.1.2005 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab dem Veranlagungsjahr 2014: 720 Euro; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014,) monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Absatz 2, ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
1 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der ab 1.1.2016 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 243/2015 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Abs. 2 ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes
Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der ab 1.1.2016 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
Absatz 2, ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes
Absatz eins, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.
Absatz 2, leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von O.U. für die Zeiträume von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 geklärt. Insofern waren die sich für diese Zeiträume der Vollversicherung ergebenden Beitragsdifferenzen - unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung - vorzuschreiben. In den übrigen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (15.4.2013 bis 29.2.2016 sowie 1.5.2017 bis 30.6.2017) wurde von der BF bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des O.U. gemeldet und wurden diesbezüglich bereits entsprechende Beiträge entrichtet. In allen genannten Zeiträumen erhielt O.U. jedoch neben seinem monatlichen Bruttoentgelt auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, der mangels Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht berücksichtigt werden konnte und war auch in diesem Fall mit einer Beitragsnachverrechnung vorzugehen. Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge ist auszuführen, dass sich diese - ebenso wie die
1 ASVG vorzuschreibenden Verzugszinsen - anhand der im Akt erliegenden, einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden - Unterlagen (Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017, Prüfberichten und Aufstellung Verzugszinsen vom 7.8.2017) schlüssig nachvollziehen lassen. Die Beschwerde wendet sich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge oder vorgeschriebenen Verzugszinsen. Soweit die BF vorbringt, dass das Kraftfahrzeug der BF erst am 1.2.2014 angeschafft, ein Sachbezug aber bereits ab 15.4.2013 angenommen worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass bereits im Jahr 2013 von O.U. Privatfahrten mit dem damaligen Firmenfahrzeug durchgeführt wurden und auch in der Beschwerde nicht zwischen beiden Fahrzeugen differenziert wird (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2 unten). Dass sich im Hinblick auf die gegenständliche Beitragsnachverrechnung relevante Unterschiede ergeben hätten, wurde nicht geltend gemacht; konkretes Vorbringen in Bezug auf die Höhe der nachverrechneten Beiträge wurde ebenso wenig erstattet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte im Ergebnis von deren Richtigkeit auszugehen war.Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von O.U. für die Zeiträume von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 geklärt. Insofern waren die sich für diese Zeiträume der Vollversicherung ergebenden Beitragsdifferenzen - unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung - vorzuschreiben. In den übrigen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (15.4.2013 bis 29.2.2016 sowie 1.5.2017 bis 30.6.2017) wurde von der BF bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des O.U. gemeldet und wurden diesbezüglich bereits entsprechende Beiträge entrichtet. In allen genannten Zeiträumen erhielt O.U. jedoch neben seinem monatlichen Bruttoentgelt auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, der mangels Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht berücksichtigt werden konnte und war auch in diesem Fall mit einer Beitragsnachverrechnung vorzugehen. Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge ist auszuführen, dass sich diese - ebenso wie die
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vorzuschreibenden Verzugszinsen - anhand der im Akt erliegenden, einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden - Unterlagen (Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017, Prüfberichten und Aufstellung Verzugszinsen vom 7.8.2017) schlüssig nachvollziehen lassen. Die Beschwerde wendet sich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge oder vorgeschriebenen Verzugszinsen. Soweit die BF vorbringt, dass das Kraftfahrzeug der BF erst am 1.2.2014 angeschafft, ein Sachbezug aber bereits ab 15.4.2013 angenommen worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass bereits im Jahr 2013 von O.U. Privatfahrten mit dem damaligen Firmenfahrzeug durchgeführt wurden und auch in der Beschwerde nicht zwischen beiden Fahrzeugen differenziert wird vergleiche insbesondere Beschwerde S. 2 unten). Dass sich im Hinblick auf die gegenständliche Beitragsnachverrechnung relevante Unterschiede ergeben hätten, wurde nicht geltend gemacht; konkretes Vorbringen in Bezug auf die Höhe der nachverrechneten Beiträge wurde ebenso wenig erstattet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte im Ergebnis von deren Richtigkeit auszugehen war. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
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