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{'item': 'W114 2172286-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 19Art. 131§ 1§ 28§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlW114 2172286-1 SpruchW114 2172286-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 28.05.2015 stellte die XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen.
  2. Am 28.05.2015 stellte die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen.
  3. Am 27.
  4. 2015 bzw. am 28.07.2015 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht der AMA wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.01.2016, AZ GB I/Abt.2/729185010, zum Parteiengehör übermittelt.
  5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.01.2017 zugestellt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2017 Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass der Abänderungsbescheid noch nicht richtig sei, da anscheinend noch nicht alle Änderungen der Kontrollen eingearbeitet bzw. für die Berechnung berücksichtigt worden wären. Es werde um Neuberechnung ersucht.
  8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.
  9. Von der AMA wurde am 05.10.2017 in ein sogenannten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 17.07.2017", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde, vorgelegt. Darin wurde von der AMA hingewiesen, dass sich Berechnungsgrundlagen geändert hätten und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 anstelle von Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX solche in Höhe von EUR XXXX und damit ein um EUR XXXX höherer Betrag zu gewähren wären.
  10. Von der AMA wurde am 05.10.2017 in ein sogenannten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 17.07.2017", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde, vorgelegt. Darin wurde von der AMA hingewiesen, dass sich Berechnungsgrundlagen geändert hätten und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 anstelle von Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 solche in Höhe von EUR römisch 40 und damit ein um EUR römisch 40 höherer Betrag zu gewähren wären. 7.

einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. In einem Report der AMA zu den der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen mit Berechnungsstand zum 17.07.2017 wurde von der AMA am 05.10.2017 mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, betreffend die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abzuändern sei. Aktuell vorliegende Daten würden eine Neuberechnung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 erforderlich machen. Der Beschwerdeführerin wären höhere Beträge zu gewähren. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 03.02.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, um Neuberechnung der zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 ersucht. 1.
  4. Festgestellt wird weiter, dass

§ 19Abs. 3 MOG das BVw

G der AMA auftragen kann,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.1.3. Festgestellt wird weiter, dass

Paragraph 19, Absatz 3, MOG das BVwG der AMA auftragen kann,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, ist erkennbar, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die AMA selbst nunmehr die Auffassung vertreten, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben.

§ 19Abs. 3 MOG 2007, kann das BVw

G der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis (darunter ist auch der gegenständliche Beschluss zu verstehen) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, kann das BVwG der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis (darunter ist auch der gegenständliche Beschluss zu verstehen) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2172286.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.