← Österreich

{'item': 'W114 2172486-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 19Art. 131§ 1§ 28§ 31Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlW114 2172486-1 SpruchW114 2172486-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vom 04.10.2016 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
  2. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle am Betrieb der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) vom 04.10.2016 wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 06.01.2017 zugstellt.
  3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 03.02.2017 Beschwerde und begründete dieses Rechtsmittel lediglich damit, dass der Bescheid nicht richtig sei, da anscheinend noch nicht alle Änderungen der Kontrollen vom Jahr 2015 eingearbeitet bzw. für die Berechnung berücksichtigt worden wären. Sie ersuchte um Neuberechnung.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932561010, wurden der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6932561010, wurden der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2017 zugestellt.
  6. Am 31.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und wies darauf hin, "dass der Bescheid nicht korrekt sei, da die DIZA 2015 und ÖPUL 2015 noch nicht richtiggestellt" worden wären.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.10.2017 die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor. Mit den Unterlagen wurde auch ein sogenannter "Report - Direktzahlungen 2016 Berechnungsstand 17.07.2017", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde, vorgelegt. Darin wird hingewiesen, dass anhand der aktuell vorliegenden Daten sich ein neues Berechnungsergebnis für die Basisprämie und die Greeningprämie (für das Antragsjahr 2016) ergebe. In einer "Aufbereitung für das BVwG" wurde von der AMA hingewiesen, dass im Antragsjahr 2016 alle (von der AMA beanstandeten) Plausifehler bis auf einen einzigen am FS 281 SL 1 mit 0,0349 ha hätten aufgehoben werden können. Zum vorgelegten Report wurde von der AMA Folgendes ausgeführt: "Teile des FS 288 liegen in einem Nationalpark und sind daher bei der ÖPUL Prämie nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des Einspruchs bei ÖPUL und der beigelegten Bestätigung zum Nationalparklayer wurde mit einer amtswegigen Korrektur der AMA das FS 288 in 2 Schläge geteilt: FS 288/1 Wechselwiese 0,0062 ha + Code OP und FS 288/2 Wechselwiese 0,2571 ha Der Code OP (= ohne Prämie für ÖPUL) wurde vergeben, da eine Fläche von 0,0062 ha im Nationalpark liegt. Der neu angelegte Schlag 1 erreicht nun die Mindestgröße von einem Ar nicht mehr und ist somit auch für die Direktzahlungen nicht mehr beihilfefähig." 6.

einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. In der mitübermittelten "Aufbereitung für das BVwG" und in einem Report der AMA zu den der BF für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen mit Berechnungsstand zum 17.07.2017 wurde von der AMA hingewiesen, dass aktuell vorliegende Daten eine Neuberechnung der Basisprämie und der Greeningprämie erforderlich machen würden. 1.
  3. Durch eine Neuberechnung der der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen infolge der Behebung des Bescheides der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, durch den Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, ändert sich auch die Berechnungsgrundlage für die der BF zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr
  4. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 03.02.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380352010, auf eine ausständige Neuberechnung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 hingewiesen und um Neuberechnung der zu gewährenden Direktzahlungen auch für das Antragsjahr 2016 ersucht. 1.
  6. Festgestellt wird weiter, dass

§ 19Abs. 3 MOG das BVw

G der AMA auftragen kann,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.1.4. Festgestellt wird weiter, dass

Paragraph 19, Absatz 3, MOG das BVwG der AMA auftragen kann,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992 i

Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 baut auf den, der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, auf. Der diesbezüglich zuletzt von der AMA erlassene Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, behoben. Die AMA wird in weiterer Folge - aufbauend auf einem weiteren dem BVwG vorgelegten Report für das Antragsjahr 2015 - aktualisiert die der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen festzusetzen haben und das Ergebnis

§ 19Abs.

3 MOG bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben.Die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 baut auf den, der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, auf. Der diesbezüglich zuletzt von der AMA erlassene Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, behoben. Die AMA wird in weiterer Folge - aufbauend auf einem weiteren dem BVwG vorgelegten Report für das Antragsjahr 2015 - aktualisiert die der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen festzusetzen haben und das Ergebnis

Paragraph 19, Absatz 3, MOG bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben. Auch aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat um Neuberechnung ersucht und

§ 19Abs. 3 MOG 2007 kann das BVw

G der AMA auch auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.Auch aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat um Neuberechnung ersucht und

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 kann das BVwG der AMA auch auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung, der Abhängigkeit der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2172486.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.