4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G der AMA auftragen kann,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.1.4. Festgestellt wird weiter, dass
Paragraph 19, Absatz 3, MOG das BVwG der AMA auftragen kann,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 baut auf den, der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, auf. Der diesbezüglich zuletzt von der AMA erlassene Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, behoben. Die AMA wird in weiterer Folge - aufbauend auf einem weiteren dem BVwG vorgelegten Report für das Antragsjahr 2015 - aktualisiert die der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen festzusetzen haben und das Ergebnis
3 MOG bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben.Die Gewährung von Direktzahlungen an die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 baut auf den, der Beschwerdeführerin mit Bescheid zuerkannten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, auf. Der diesbezüglich zuletzt von der AMA erlassene Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5257625010, wurde mit Beschluss des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2172286-1/5E, behoben. Die AMA wird in weiterer Folge - aufbauend auf einem weiteren dem BVwG vorgelegten Report für das Antragsjahr 2015 - aktualisiert die der BF für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen festzusetzen haben und das Ergebnis
Paragraph 19, Absatz 3, MOG bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben. Auch aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat um Neuberechnung ersucht und
G der AMA auch auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen.Auch aus dem, dem BVwG von der AMA übermittelten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat um Neuberechnung ersucht und
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 kann das BVwG der AMA auch auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung, der Abhängigkeit der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2172486.1.00
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