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{'item': 'W114 2220162-1'}

Obsah (17)Art. 133Art. 21Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 72Art. 24Art. 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlW114 2220162-1 SpruchW114 2220162-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2007 zeigte XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) unter Verwendung des Formulars "Neuanlage Bewirtschafterwechsel" den Beginn der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an.
  2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2007 zeigte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) unter Verwendung des Formulars "Neuanlage Bewirtschafterwechsel" den Beginn der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. ZZ626K16 zugewiesen.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5349505010, wurden sowohl der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber als auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2016 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.04.2020, GZ W114 2183473-1/7E, abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 03.04.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  6. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11620138010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ab. Begründend führte die AMA aus, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden. Daher könnten

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 keine Direktzahlungen gewährt werden.Begründend führte die AMA aus, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden. Daher könnten

Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, keine Direktzahlungen gewährt werden.

  1. Im Rahmen seiner am 25.01.2019 bei der AMA eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass auch seine Anträge betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016 und 2017 abgewiesen worden wären und er dagegen Beschwerden eingebracht habe, über die vom BVwG noch nicht entschieden worden wäre.
  2. Die AMA legte am 17.06.2019 dem BVwG die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor und verwies auf die beim BVwG anhängige Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5349505010 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  3. Mit Schreiben vom 17.02.2020 wandte sich das BVwG an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und ersuchte um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Betriebsführer gemeldet gewesen wäre.
  4. Das Ersuchen des BVwG beantwortend, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom 25.02.2020 unter Hinweis auf in Kopie angefügte vom BF mit seinen Pächtern abgeschlossene Pachtverträge mit, dass der Beschwerdeführer am 02.08.1999 den landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem Vater XXXX mit einem Flächenausmaß von 15,9004 ha (3,4264 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche/LN und 12,4740 ha Wald/FW) übernommen habe.
  5. Das Ersuchen des BVwG beantwortend, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom 25.02.2020 unter Hinweis auf in Kopie angefügte vom BF mit seinen Pächtern abgeschlossene Pachtverträge mit, dass der Beschwerdeführer am 02.08.1999 den landwirtschaftlichen Betrieb nach seinem Vater römisch 40 mit einem Flächenausmaß von 15,9004 ha (3,4264 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche/LN und 12,4740 ha Wald/FW) übernommen habe. Von der Übernahme bis 31.07.2005 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 7,0612 ha an Frau XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 5,9972 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.Von der Übernahme bis 31.07.2005 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 7,0612 ha an Frau römisch 40 verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 5,9972 ha habe der BF selbst bewirtschaftet. Von 01.08.2005 bis 28.02.2006 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Frau XXXX bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2412 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.Von 01.08.2005 bis 28.02.2006 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8420 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Frau römisch 40 bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn römisch 40 verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2412 ha habe der BF selbst bewirtschaftet. Von 01.03.2006 bis 31.12.2016 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8500 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Herrn XXXX bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2332 ha habe der BF selbst bewirtschaftet.Von 01.03.2006 bis 31.12.2016 habe der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 2,8500 ha und eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 4,6483 ha an Herrn römisch 40 bzw. eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn römisch 40 verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2332 ha habe der BF selbst bewirtschaftet. Seit 01.01.2017 verpachte der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn XXXX verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 9,7315 ha bewirtschafte der BF selbst.Seit 01.01.2017 verpachte der BF vom Eigengrund mit einem Ausmaß von 15,9004 ha eine Waldfläche mit einem Ausmaß von 6,1689 ha an Herrn römisch 40 verpachtet. Die Differenzfläche mit einem Ausmaß von 9,7315 ha bewirtschafte der BF selbst.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2020 wurde das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2020 an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und um Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme ersucht. In diesem Schreiben wurde vom BVwG hingewiesen, dass aus Sicht des BVwG jedenfalls klargestellt sei, dass bereits seit 1999 landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet worden wäre.
  7. Der Beschwerdeführer hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.1999 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 02.08.1999 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2018 einen MFA für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 12.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ebenfalls einen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve aus dem Titel Neuer Betriebsinhaber. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. ZZ626K16 zugewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2020, GZ W114 2183473-1/7E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5349505010, abgewiesen und damit bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine ZA zur Verfügung stehen und darauf aufbauend auch keine Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 gewährt werden könnten.
  9. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens bzw. des beim BVwG zu GZ W114 2183473-1 geführten Beschwerdeverfahrens betreffend Gewährung von Direktzahlungen an den Beschwerdeführer im Antragsjahr
  10. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus der vom BF nicht bestrittenen Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.02.2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Übernahme am 02.08.1999 seinen Betrieb zumindest teilweise ununterbrochen bewirtschaftet und damit bereits eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor dem Kalenderjahr 2013 aufgenommen hat.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg

F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit":
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]" "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...] Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [...] b) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [...]

(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen

Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen

Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen

Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen

Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [...].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [...].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)[...]
  2. b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
  3. n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014), lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639 aus 2014,), lautet auszugsweise: "Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve

Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013

  1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
  3. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert

Artikel 30Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert

Artikel 30

Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert

Artikel 30Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert

Artikel 30Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung

Artikel 30

Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung

Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung

Artikel 30

Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung

Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen. 3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 angewendet werden.3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, angewendet werden. [...]

  1. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen." 3.
  2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 24Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)

Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu)

Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Der BF hat die laufende Bewirtschaftung seines Betriebes bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen. Damit erfüllt er nicht alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für neue Betriebsinhaber.

Art. 28

Z 4 VO (EU) 639/2014 müssen solche Betriebsinhaber ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.

Artikel 28

, Ziffer 4, VO (EU) 639 aus 2014, müssen solche Betriebsinhaber ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neue Betriebsinhaberin rechtskonform abgewiesen wurde. Da die Gewährung von Direktzahlungen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetzt, und der Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 rechtskonform abgewiesen. Somit war das Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2220162.1.00

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