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{'item': 'W150 2229824-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35§ 76§ 34§ 59§ 57§ 46§§ 52a§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67Art. 28§ 12a§ 56§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2020 GeschäftszahlW150 2229824-1 SpruchW150 2229824-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 05.08.2016 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX .1994 festgestellt wurde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit XXXX .1999 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem XXXX .1994 festgesetzt.Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben, das mit Datum vom 05.08.2016 zum Schluss kam, dass als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 .1994 festgestellt wurde. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, der bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum mit römisch 40 .1999 angegeben hatte, wurde das fiktive Geburtsdatum mit dem römisch 40 .1994 festgesetzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017, 060 HV 26/2017v, wurde der BF wegen des Erwerbes und Besitzes von Suchtmitteln, Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2018, Zl. I417 2190947-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte VI und VII stattgegeben, sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 06.02.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2018, Zl. I417 2190947-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte römisch sechs und römisch sieben stattgegeben, sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Am 22.06.2018 erschien der BF zu einem Termin mit Vertretern der nigerianischen Botschaft und wurde von dieser Delegation als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert. Da der BF in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und auch keine Anstalten unternahm, selbständig ein Reisedokument zu erlangen, wurde vom BFA versucht, dem BF gegenüber einen Bescheid hinsichtlich Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung zu erlassen. Dieser Bescheid konnte aber dem BF an seinem Wohnsitz durch Sicherheitswachebeamte am 19.04.2019 nicht zugestellt werden, da er dort nicht aufhältig war. Sein Unterkunftgeber XXXX hatte bereits Anfang April angegeben, dass sich der BF irgendwo in Innsbruck aufhalte. Bei der Nachschau am 19.04.2019 gab dieser Unterkunftgeber an, dass sich der BF derzeit irgendwo in Klagenfurt bei einer Freundin aufhalte, er ihn schon seit 3 Wochen nicht mehr gesehen habe und keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Persönliche Gegenstände des BF konnten bei der - freiwillig erfolgten - Nachschau in der Unterkunft nicht vorgefunden werden. Der BF war auch unter seiner Mobiltelefonnummer nicht erreichbar, zwei Tage später war diese dem Netzbetreiber bereits unbekannt. In weiterer Folge wurde der BF nach Abschluss des Verfahrens durch die Meldebehörde am 08.07.2019 amtlich abgemeldet.Da der BF in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und auch keine Anstalten unternahm, selbständig ein Reisedokument zu erlangen, wurde vom BFA versucht, dem BF gegenüber einen Bescheid hinsichtlich Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung zu erlassen. Dieser Bescheid konnte aber dem BF an seinem Wohnsitz durch Sicherheitswachebeamte am 19.04.2019 nicht zugestellt werden, da er dort nicht aufhältig war. Sein Unterkunftgeber römisch 40 hatte bereits Anfang April angegeben, dass sich der BF irgendwo in Innsbruck aufhalte. Bei der Nachschau am 19.04.2019 gab dieser Unterkunftgeber an, dass sich der BF derzeit irgendwo in Klagenfurt bei einer Freundin aufhalte, er ihn schon seit 3 Wochen nicht mehr gesehen habe und keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Persönliche Gegenstände des BF konnten bei der - freiwillig erfolgten - Nachschau in der Unterkunft nicht vorgefunden werden. Der BF war auch unter seiner Mobiltelefonnummer nicht erreichbar, zwei Tage später war diese dem Netzbetreiber bereits unbekannt. In weiterer Folge wurde der BF nach Abschluss des Verfahrens durch die Meldebehörde am 08.07.2019 amtlich abgemeldet. Am 02.03.2020 um 17:30 wurde der BF in einem Wettbüro am Bahnhofsplatz in Wels (OÖ) von Sicherheitswachebeamten angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Kurze Zeit später stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).Am 02.03.2020 um 17:30 wurde der BF in einem Wettbüro am Bahnhofsplatz in Wels (OÖ) von Sicherheitswachebeamten angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Kurze Zeit später stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Am 03.03.2020 ordnete das Bundesamt mittels verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid,

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme an. Begründend führte das Bundesamt aus:Am 03.03.2020 ordnete das Bundesamt mittels verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme an. Begründend führte das Bundesamt aus: "C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind ein volljähriger, nigerianischer Staatsangehöriger und leiden an keiner ernsten oder lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind ledig und arbeitsfähig. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie haben bereits im April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Angabe eines falschen Geburtsdatums gestellt (Differenz über fünf Jahre), der rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 02.03.2020 stellten Sie einen erneuten Asylantrag. Sie stellten diesen Antrag im Stande der Anhaltung. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VGSie stellten diesen Antrag im Stande der Anhaltung. Die Anhaltung basiert auf einem Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG Es ist ein Asylverfahren anhängig, Sie verfügen über faktischen Abschiebeschutz. Ihr gesetztes Verhalten stellt weiter eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: - Sie hielten sich seit Juni 2018 illegal in Österreich auf. - Sie sind nach Österreich illegal eingereist. - Sie stellten Ihren erneuten Antrag auf internationalen Schutz, um eine Abschiebung zu verhindern. - Sie gingen im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. - Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie seit spätestens April 2019 nicht mehr an Ihrer gemeldeten Adresse aufhältig waren und im Juli 2019 im ZMR abgemeldet wurden und der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht mitteilten. - Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. - Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie unter. - Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie einen Widerstand gegen die Staatsgewalt setzten, gegen das Suchtmittelgesetz verstießen und eine schwere Körperverletzung begingen. - Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. - Ausreisewilligkeit zeigten Sie zu keinem Zeitpunkt Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Zu Ihrer behaupteten Lebensgefährtin und dem behaupteten gemeinsamen Sohn (Sie sind nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen) bestand zumindest seit Geburt bis 18.12.2019 keinerlei Kontakt. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA- Aktes, Zl. 1111863000, im Besonderen wurden die unter Beweismittel angeführten Dokumente berücksichtigt E) Rechtliche Beurteilung

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

§ 59Abs.

5 FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG).

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung

Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird der Antrag während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG gestellt, so setzt die Schubhaft keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG). Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf. Überdies stellt Ihr gesetztes Verhalten auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar.Da Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz während einer entsprechenden Anhaltung stellten, fallen Sie in den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, ohne dass es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bedarf. Überdies stellt Ihr gesetztes Verhalten auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

§ 76Abs.

5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

§ 57AVG zu erlassen.

Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b) der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c) es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr; insbesondere ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten, um eine Abschiebung zu verzögern oder zu behindern:

§ 76Abs.

3 FPG Z 1 liegt Fluchtgefahr vor, da die Behörde davon ausgehen muss, dass Sie die Abschiebung oder Rückkehr behindern werden, weil Sie bereits nach Rechtskraft der ersten Asylentscheidung untertauchten und so weitere Schritte zur HRZ- Erlangung und letztendlich Ihre Abschiebung vereitelten. Sie waren seit April 2019 für die Behörde nicht greifbar. Weiter zeigten Sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Rückkehrwilligkeit.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer eins, liegt Fluchtgefahr vor, da die Behörde davon ausgehen muss, dass Sie die Abschiebung oder Rückkehr behindern werden, weil Sie bereits nach Rechtskraft der ersten Asylentscheidung untertauchten und so weitere Schritte zur HRZ- Erlangung und letztendlich Ihre Abschiebung vereitelten. Sie waren seit April 2019 für die Behörde nicht greifbar. Weiter zeigten Sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Rückkehrwilligkeit. Überdies stellt Ihr Widerstand gegen die Staatsgewalt, für den Sie rechtskräftig verurteilt wurden und bei dem eine Polizistin verletzt wurde noch mehr unter Beweis, wie wenig Sie behördlichen und polizeilichen Anweisungen Folge leisten und muss daher auch mit dem Versucht der Behinderung der Abschiebung gerechnet werden. Dass Sie sich im Asylverfahren um fünf Jahre jünger ausgaben ist als weiteres Indiz auch zukünftiger Täuschungsversuche zu werten.

§ 76Abs.

3 FPG Z 5 liegt Fluchtgefahr vor, da gegen Sie zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, da Sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 angehalten wurden. Sie haben Österreich nie verlassen und hätten seit rechtskräftig negativer Entscheidung die Möglichkeit gehabt, gegenständlichen Asylantrag zu jeder Zeit an jedweder Polizeiinspektion einzubringen. Überdies brachten Sie keine neuen Gründe ein, sondern bezogen sich auf die bereits bekannte behauptete Verfolgungssituation.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 5, liegt Fluchtgefahr vor, da gegen Sie zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, da Sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, angehalten wurden. Sie haben Österreich nie verlassen und hätten seit rechtskräftig negativer Entscheidung die Möglichkeit gehabt, gegenständlichen Asylantrag zu jeder Zeit an jedweder Polizeiinspektion einzubringen. Überdies brachten Sie keine neuen Gründe ein, sondern bezogen sich auf die bereits bekannte behauptete Verfolgungssituation.

§ 76Abs.

3 FPG Z 9 liegt Fluchtgefahr vor, da Sie weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch andere Hinweise auf eine nachhaltige Integration bestehen. Die behaupteten familiären Anknüpfungspunkte, im Besonderen zu dem von Ihnen behaupteten Sohn werden von Ihrer behaupteten Lebensgefährtin in der Niederschrift vom 18.12.2019 vor dem BVwG widerlegt. Überdies wären auch Ihr behaupteter Sohn und Ihre behauptete Lebensgefährtin von den gleichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen bedroht, da gegen beide eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und somit ein gemeinsames Familienleben, das ohnehin nicht bestand, in Österreich nicht möglich sein wird.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG Ziffer 9, liegt Fluchtgefahr vor, da Sie weder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch andere Hinweise auf eine nachhaltige Integration bestehen. Die behaupteten familiären Anknüpfungspunkte, im Besonderen zu dem von Ihnen behaupteten Sohn werden von Ihrer behaupteten Lebensgefährtin in der Niederschrift vom 18.12.2019 vor dem BVwG widerlegt. Überdies wären auch Ihr behaupteter Sohn und Ihre behauptete Lebensgefährtin von den gleichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen bedroht, da gegen beide eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und somit ein gemeinsames Familienleben, das ohnehin nicht bestand, in Österreich nicht möglich sein wird. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, Sie sind seit April 2019 nicht an der von Ihnen in der Erstbefragung angegebenen Adresse wohnhaft und untergetaucht, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017 wurden Sie wegen § 269

(1)StGB; §§ 83
(1), 84
(2)StGB; §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG; § 27
(1)Z 1
  1. Und
  2. FallMit Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017 wurden Sie wegen Paragraph 269,
(1)StGB; Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB; Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG; Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Und
  2. Fall SMG zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass Sie eine Polizistin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchten und ihr mit dem Ellbogen einen Schlag gegen den Brustkorb versetzten, wodurch diese eine Prellung des Brustkorbes erlitt. Überdies waren Sie zu diesem Zeitpunkt in Besitz von 46 Gramm Marihuana, welches zum Teil in Klemmsäckchen abgepackt war. Diese Verurteilung und das ihr zugrunde liegende Fehlverhalten rechtfertigt überdies die Annahme, dass Sie mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, sie gaben in derDabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihr Konto leer sei und Sie über beschränkte Barmittel von ungefähr 26 Euro verfügen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da Sie sich bereits einmal durch Untertauchen der Abschiebung entzogen, keine Ausreisewilligkeit besteht und im Bundesgebiet keine nachhaltigen Anknüpfungspunkte bestehen, die Sie vom Fluchtgedanken abbringen könnten. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie werden vom Amtsarzt untersucht werden und gaben Sie in der heutigen Erstbefragung keinerlei Beschwerden an. Nach rechtskräftigem Abschluss des aktuellen Asylantrages kann überdies davon ausgegangen werden, Sie wurden bereits als Nigerianer von der zuständigen Botschaft identifiziert, dass auch ein Ersatzreisedokument für Sie beigebracht werden kann und so die Abschiebung auch faktisch möglich sein wird. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Am 21.03.2020 langte die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass - Der BF eine enge persönliche Bindung zu seiner Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Sohn habe, der asylgesetzlich aufenthaltsberechtigt sei und daher dem BF jedenfalls ein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen über diese Vaterschaft Erhebungen durchzuführen; - Der BF hätte bis zu seiner Festnahme bei seinem Freund XXXX gewohnt, sei dort ordnungsgemäß gemeldet gewesen, von einer Abmeldung habe er keinerlei Kenntnis gehabt und sei für die Behörde erreichbar ewesen. Er sei nur kurz ohne Meldung im Bundesgebiet gewesen;- Der BF hätte bis zu seiner Festnahme bei seinem Freund römisch 40 gewohnt, sei dort ordnungsgemäß gemeldet gewesen, von einer Abmeldung habe er keinerlei Kenntnis gehabt und sei für die Behörde erreichbar ewesen. Er sei nur kurz ohne Meldung im Bundesgebiet gewesen; - Der BF habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr 2017 wohl verhalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; - Ein gelinderes Mittel wäre jedenfalls ausreichend gewesen; - Die Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls rechtwidrig sei, da aufgrund der CoVID 19-Pandemie die Abschiebung nach Nigeria derzeit weder möglich noch zulässig sei. Außerdem sei keine Einvernahme des BF im Schubhaftverfahren erfolgt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX und von Frau XXXX wurde beantragt, weiters die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Beginn und der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.Außerdem sei keine Einvernahme des BF im Schubhaftverfahren erfolgt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 und von Frau römisch 40 wurde beantragt, weiters die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Beginn und der Zuspruch von Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang. Am 21.03.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt den bisherigen Gang des Verfahrens dar. Am 27.03.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt (siehe oben). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und der Volksgruppe der Ibo (Igbo) zugehörig, bekennt sich zum christlichen Glauben ist gesund, volljährig und ledig. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Er spricht Igbo als Muttersprache sowie Englisch. 1.
  5. Am 18.04.2016 stellte er den ersten Antrag auf internationalen Schutz, worüber erstinstanzlich negativ entschieden wurde. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 25.06.2018 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in der Folge am 29.06.2018 in Rechtskraft. 1.
  6. Am 02.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine guten Deutschkenntnisse und ist mittellos. Seine Familie, insbesondere sein Bruder, lebt nach wie vor in Nigeria. Weiters verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu dem von ihm angegebenen im September 2019 geborenen Sohn besteht kein enger Kontakt. Der BF hatte jedenfalls bis Ende Jänner 2020 und seit seiner Inhaftierung am 03.03.2020 keinen regelmäßigen Kontakt zu diesem. Von der Kindesmutter hatte er sich im zweiten Schwangerschaftsmonat getrennt und bis einige Wochen vor seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr, da diese das Kind nicht abtreiben lassen wollte. Zu keinem Zeitpunkt hatte der BF einen gemeinsamen Wohnsitz mit diesem Kind oder mit der Kindesmutter. Kind und Kindesmutter sind Fremde, die die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzen. Weder das Kind, noch die Kindesmutter verfügten zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern es bestand gegen sie eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Erst seit 17.03.2020 verfügen die beiden wieder über ein Aufenthaltsrecht aufgrund § 13 AsylG 2005.1.
  8. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine guten Deutschkenntnisse und ist mittellos. Seine Familie, insbesondere sein Bruder, lebt nach wie vor in Nigeria. Weiters verfügte der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu dem von ihm angegebenen im September 2019 geborenen Sohn besteht kein enger Kontakt. Der BF hatte jedenfalls bis Ende Jänner 2020 und seit seiner Inhaftierung am 03.03.2020 keinen regelmäßigen Kontakt zu diesem. Von der Kindesmutter hatte er sich im zweiten Schwangerschaftsmonat getrennt und bis einige Wochen vor seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr, da diese das Kind nicht abtreiben lassen wollte. Zu keinem Zeitpunkt hatte der BF einen gemeinsamen Wohnsitz mit diesem Kind oder mit der Kindesmutter. Kind und Kindesmutter sind Fremde, die die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzen. Weder das Kind, noch die Kindesmutter verfügten zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern es bestand gegen sie eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Erst seit 17.03.2020 verfügen die beiden wieder über ein Aufenthaltsrecht aufgrund Paragraph 13, AsylG
  9. 1.
  10. Der frühere Unterkunftgeber des BF, Herr XXXX bietet dem BF wieder die Möglichkeit an, bei ihm Unterkunft zu nehmen.1.
  11. Der frühere Unterkunftgeber des BF, Herr römisch 40 bietet dem BF wieder die Möglichkeit an, bei ihm Unterkunft zu nehmen. 1.
  12. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht vertrauenswürdig und kooperativ ist. Die Anordnung der Schubhaft ist allein seinem bisher gesetzten Verhalten, nämlich: - illegale Einreise in das Bundesgebiet - falsche Angaben über das Geburtsdatum im Ausmaß von über fünf Jahren, um den Status als Minderjähriger zu erlangen - gerichtliche Verurteilung durch das LG Linz vom 03.05.2017, 060 HV 26/2017v, wegen des Erwerbes und Besitzes von Suchtmitteln, Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten bedingt auf drei Jahre), wobei bei der Strafzumessung ein langer Tatzeitraum bezüglich des Eigenkonsums festgehalten wurde - Nichtbeachtung von Verpflichtungen nach dem Meldegesetz - Verweigerung der Ausreise innerhalb der gerichtlich angeordneten Frist und daher seit dem 31.05.2018 (bis zur Stellung des Folgeantrages) illegal im Bundesgebiet aufhältig - Seit dem 22.06.2018 keine Mitwirkung am Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes, sondern Flucht bzw. Untertauchen, um sich dem Verfahren zu entziehen zuzurechnen. Seitdem kam es auch zur - Ordnungswidrigkeit in der Schubhaft am 05.03.2020 (Nichtbefolgung einer Anordnung) Weiters zeigte sich der BF aufgrund zahlreicher Widersprüche in Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am 27.03.2020 als sehr unglaubwürdig. 1.
  13. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF. 1.
  14. Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren I417 2190947-1) und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.03.2020 sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2020.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zum Verfahren I417 2190947-1) und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.03.2020 sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 27.03.
  16. 3.
  17. An der nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden nie Zweifel. Die Feststellung, dass der BF über kein Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verfahren sowie der Vorverfahren und ist unstrittig. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren und in der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung. 3.
  18. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen im Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts I417 2190947-1/9E vom 25.06.
  19. 3.
  20. Die gerichtliche Verurteilung wegen des Erwerbes und Besitzes von Suchtmitteln, Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (bedingt nachgesehen auf 3 Jahre) ergibt sich aus dem Protokollsvermerk des LG Linz vom 03.05.2017, 060 HV 26/2017v. Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde im Asylverfahren nie behauptet, ebenso wenig wie familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. 3.
  21. Trotz Fehlens entsprechender Dokumente erscheinen die Angaben des BF zu dem mj. XXXX vor allem aufgrund der Angaben der Kindesmutter als durchaus glaubhaft, doch ist das Schubhaftverfahren nach § 22a FPG nicht dazu vorgesehen, Vaterschaften festzustellen und ist diese Frage auch im gegenständlichen Fall unbeachtlich, da jedenfalls keine enge persönliche Bindungen ("close personal ties") zwischen dem BF und dem angegebenen Sohn bzw. der Kindesmutter vorliegen.3.
  22. Trotz Fehlens entsprechender Dokumente erscheinen die Angaben des BF zu dem mj. römisch 40 vor allem aufgrund der Angaben der Kindesmutter als durchaus glaubhaft, doch ist das Schubhaftverfahren nach Paragraph 22 a, FPG nicht dazu vorgesehen, Vaterschaften festzustellen und ist diese Frage auch im gegenständlichen Fall unbeachtlich, da jedenfalls keine enge persönliche Bindungen ("close personal ties") zwischen dem BF und dem angegebenen Sohn bzw. der Kindesmutter vorliegen. Am XXXX .2019 wurde von Frau XXXX , einer Fremden (nigerianische Staatsangehörige), in Österreich ein Sohn namens XXXX geboren, der ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt; die beiden wohnen derzeit in Marchtrenk (OÖ). Der BF und die Kindesmutter geben im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF der leibliche Vater des mj. XXXX sei. In der Geburtsurkunde des Magistrates der Stadt Wels scheint der BF nicht als Vater auf und er hatte zumindest bis Ende Jänner 2020 auch keinen Kontakt zu dem mj. XXXX . Auch bis dato ist dem Personenstandsregister nicht zu entnehmen, wer der leibliche Vater ist. Die Obsorgeberechtigte des mj. XXXX ist dessen Mutter. Geteilte Obsorge mit dem BF besteht keine. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit waren der BF und die Mutter des mj. XXXX oder dieser selbst an der gleichen Wohnadresse gemeldet. Selbst bei Unterstellung eines gemeinsamen Familienlebens zwischen Ende Jänner 2020 und dem 02.03.2020 wäre dieser kurze Zeitraum kaum beachtlich. Weiters wäre er auch im Falle der behaupteten Wohnungsnahme bei seinem früheren Unterkunftgeber wiederum nicht mit dem Kind und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt.Am römisch 40 .2019 wurde von Frau römisch 40 , einer Fremden (nigerianische Staatsangehörige), in Österreich ein Sohn namens römisch 40 geboren, der ebenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt; die beiden wohnen derzeit in Marchtrenk (OÖ). Der BF und die Kindesmutter geben im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF der leibliche Vater des mj. römisch 40 sei. In der Geburtsurkunde des Magistrates der Stadt Wels scheint der BF nicht als Vater auf und er hatte zumindest bis Ende Jänner 2020 auch keinen Kontakt zu dem mj. römisch 40 . Auch bis dato ist dem Personenstandsregister nicht zu entnehmen, wer der leibliche Vater ist. Die Obsorgeberechtigte des mj. römisch 40 ist dessen Mutter. Geteilte Obsorge mit dem BF besteht keine. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit waren der BF und die Mutter des mj. römisch 40 oder dieser selbst an der gleichen Wohnadresse gemeldet. Selbst bei Unterstellung eines gemeinsamen Familienlebens zwischen Ende Jänner 2020 und dem 02.03.2020 wäre dieser kurze Zeitraum kaum beachtlich. Weiters wäre er auch im Falle der behaupteten Wohnungsnahme bei seinem früheren Unterkunftgeber wiederum nicht mit dem Kind und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheides (03.03.2020) war diesen beiden Fremden gegenüber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) (Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, Zlen. I405 2128290-1/24E und I405 2225732-1/5E) rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Entscheidung des VfGH vom 17.03.2020 wurde der, von den beiden Vorgenannten erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen das vorgenannte Erkenntnis, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein allfälliges Familienleben des BF mit den vorgenannten Personen in Nigeria erscheint möglich. 3.5 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinen falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum, wodurch er sich um fast fünf Jahre jünger dargestellt hatte (festgestellt im Asylverfahren durch ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.08.2016), seinem zeitweiligen Untertauchen im April 2019 und der Unterlassung der Abmeldung von seiner Wohnadresse und Neumeldung (dokumentiert durch die Meldung der LPDion OÖ, PI Kaarstraße vom 19.04.2019) und seinem Untertauchen zumindest seit 19.04.2019 bis zum 02.03.2020 (polizeiliche Festnahme). Weiters durch seine Straffälligkeit (siehe oben 3.2.), der Verweigerung der Ausreise, dem fast 22 Monate langem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Nichterlangen eines Reisedokumentes und seinem Fehlverhalten in der Schubhaft (Meldung AFA Referat 1, PAZ vom 05.03.2020 über Nichtbefolgung der Anordnung zu dem vom BF zuvor selbst gewünschten Hofspaziergang und stattdessen eigenmächtigem Entfernen). Auch das Unterlassen einer Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem bereits früheren Zeitpunkt, zB ab der Geburt des mj. XXXX (im September 2019) ist in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich, da durch die erst nach der Festnahme des BF durch diesen erfolgten Antragstellung (Folgeantrag) dies jedenfalls zur Verfahrensverzögerung geeignet erscheint.3.5 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinen falschen Angaben zu seinem Geburtsdatum, wodurch er sich um fast fünf Jahre jünger dargestellt hatte (festgestellt im Asylverfahren durch ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 05.08.2016), seinem zeitweiligen Untertauchen im April 2019 und der Unterlassung der Abmeldung von seiner Wohnadresse und Neumeldung (dokumentiert durch die Meldung der LPDion OÖ, PI Kaarstraße vom 19.04.2019) und seinem Untertauchen zumindest seit 19.04.2019 bis zum 02.03.2020 (polizeiliche Festnahme). Weiters durch seine Straffälligkeit (siehe oben 3.2.), der Verweigerung der Ausreise, dem fast 22 Monate langem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, dem Nichterlangen eines Reisedokumentes und seinem Fehlverhalten in der Schubhaft (Meldung AFA Referat 1, PAZ vom 05.03.2020 über Nichtbefolgung der Anordnung zu dem vom BF zuvor selbst gewünschten Hofspaziergang und stattdessen eigenmächtigem Entfernen). Auch das Unterlassen einer Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem bereits früheren Zeitpunkt, zB ab der Geburt des mj. römisch 40 (im September 2019) ist in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich, da durch die erst nach der Festnahme des BF durch diesen erfolgten Antragstellung (Folgeantrag) dies jedenfalls zur Verfahrensverzögerung geeignet erscheint. Weiters verstrickte sich der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am 27.03.2020in zahlreiche zT erhebliche Widersprüche, Teils zu seinen eigenen Aussagen, Teils zu aktenkundigen Fakten, Teils zu den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen XXXX . So wollte er zB seine strafgerichtliche Verurteilung verschweigen, seine erheblich falschen Angaben zum eigenen Geburtsdatum im Erstverfahren. Weiters gab er völlig andere Angaben zu Art, Dauer, Unterbrechung, Intensität, usw. seiner Beziehung zur XXXX . Er erscheint dadurch insgesamt sehr wenig glaubwürdig.Weiters verstrickte sich der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am 27.03.2020in zahlreiche zT erhebliche Widersprüche, Teils zu seinen eigenen Aussagen, Teils zu aktenkundigen Fakten, Teils zu den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen römisch 40 . So wollte er zB seine strafgerichtliche Verurteilung verschweigen, seine erheblich falschen Angaben zum eigenen Geburtsdatum im Erstverfahren. Weiters gab er völlig andere Angaben zu Art, Dauer, Unterbrechung, Intensität, usw. seiner Beziehung zur römisch 40 . Er erscheint dadurch insgesamt sehr wenig glaubwürdig. 3.
  23. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindrucks, der eigenen Angaben des BF und des Fehlens anderslautender medizinischer Befunde. 3.
  24. Dass der frühere Unterkunftgeber des BF, diesem wieder die Möglichkeit bietet, bei ihm Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben und Dokumentkopien in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde. 3.
  25. Eine erstinstanzliche Entscheidung über den Folgeantrag des BF ist noch nicht getroffen worden, das Verfahren dazu läuft noch. Am 26.03.2020 wurde er durch das BFA dazu einvernommen. Aus den bisherigen Erfahrungen des Verhaltens des BF einschließlich insbesondere seiner Delinquenz mit der er sich offensichtlich nicht auseinandergesetzt hat und nicht Schuldeinsichtig ist und den Widersprüchen bzw. Falschangaben die er am 27.03.2020 vor dem BVwG gemacht hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er sich im Verfahren normkonform verhalten und nicht wiederum untertauchen wird. 3.
  26. Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen, die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind seit 16.03.2020 in Kraft. Einschränkungen welche die Schubhaft betreffen könnten, sind darin nicht enthalten. https://www.who.int/dg/speeches/detail/who-director-general-s-opening-remarks-at-the-media-briefing-on-covid-19---11-march-2020 3.7 Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

  1. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  2. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"

§ 76Abs.

3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"

Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen. Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und Verlässlichkeit des BF, seinem Untertauchen und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und Verlässlichkeit des BF, seinem Untertauchen und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer tauchte unter Verletzung der Meldevorschriften unter. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen. Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen. All das soeben oben zur Verhängung der Schubhaft Ausgeführte gilt auch für die Fortsetzung der Schubhaft, hierbei ist in Bezug auf das Vorliegen von Fluchtgefahr zusätzlich auf das jüngste Fehlverhalten des BFs (Ordnungswidrigkeit in der Schubhaft) hinzuweisen, mit dem er wiederum gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an bestehende Regeln zu halten oder einem von ihm versprochenen Verhalten zu entsprechen. Die Fluchtgefahr ist also noch größer geworden. In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen.In diesem Sinne scheidet die Anwendung gelinderer Mittel aus. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Die vom BF in seiner Beschwerde - als Hindernis für die Schubhaft dargestellte - und von der belangten Behörde - als kein Hindernis infolge baldigen Auslaufens der verhängten Maßnahmen - ins Treffen geführte gegenwärtige Corona-19 Pandemie ist insoferne völlig unbeachtlich, da weder die bestehenden innerstaatlichen Maßnahmen, noch bestehende oder möglicherweise zukünftige Maßnahmen in Nigeria oder allfälligen Transitstaaten einen Einfluss auf eine Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens haben, mag ein solcher auch allenfalls auf die mögliche spätere Durchführbarkeit einer tatsächlichen Abschiebung gegeben sein. Die Einvernahme des beantragten Zeugen XXXX hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Dies insbesondere, da das Bestehen einer Wohnmöglichkeit durchaus anzunehmen ist, doch ist daraus für den BF nichts zu gewinnen, da er genau diese Möglichkeit bereits hatte, er aber dennoch untergetaucht ist, um sich sowohl dem Verfahren als auch seiner Abschiebung zu entziehen.Die Einvernahme des beantragten Zeugen römisch 40 hat sich als nicht erforderlich erwiesen. Dies insbesondere, da das Bestehen einer Wohnmöglichkeit durchaus anzunehmen ist, doch ist daraus für den BF nichts zu gewinnen, da er genau diese Möglichkeit bereits hatte, er aber dennoch untergetaucht ist, um sich sowohl dem Verfahren als auch seiner Abschiebung zu entziehen. Zum Kostenbegehren: In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.)In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.) Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W150.2229824.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.