4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Kosovo, wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX rechtskräftig wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Zif 1, 130 Abs. 1
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Zif. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Zif. 1 oder Zif. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Zif. 1 oder Zif. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist des Weiteren vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Erteilung ist des Weiteren vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Angesichts der zweifachen rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 130 Abs. 2 2. Fall StGB hat die belangte Behörde mangels der Voraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG einen solchen zu Recht nicht erteilt.Angesichts der zweifachen rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 130, Absatz 2, 2. Fall StGB hat die belangte Behörde mangels der Voraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG einen solchen zu Recht nicht erteilt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amtswegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, so ist
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 4.09.2013 in Verfolg seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 224a StGB ein für die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und ist diese nach wie vor aufrecht. Der BF hält sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 4.09.2013 in Verfolg seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 224 a, StGB ein für die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und ist diese nach wie vor aufrecht. Der BF hält sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 9, BFA-VG lauten wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Absatz 2, leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF hält sich seit 2014 durchgängig in Österreich auf. Bis auf einen Neffen verfügt dieser über keinen familiären Bindungen im Bundesgebiet, da seine Eltern in Kosovo leben und seine von ihm geschiedene Frau und die gemeinsame Tochter in der Slowakei wohnhaft sind. Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass dieser im Bundegebiet eine Freundin habe, die ihn regelmäßig in der JA XXXX besucht habe und mit der er auch regelmäßig telefonisch Kontakt hätte, so ist allgemein darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur unter den in § 20 BFA-VG normierten Bedingungen von Relevanz sind.Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass dieser im Bundegebiet eine Freundin habe, die ihn regelmäßig in der JA römisch 40 besucht habe und mit der er auch regelmäßig telefonisch Kontakt hätte, so ist allgemein darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur unter den in Paragraph 20, BFA-VG normierten Bedingungen von Relevanz sind. Das Vorliegen entsprechender Bedingungen wird aber weder behauptet noch war es dem BF verwehrt dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs vorzubringen. Beziehen sich doch die vom BF behaupteten Besuche auf seine Haftzeit die er in der JA XXXX ( XXXX ) verbracht hat und die sohin vor dem Zeitpunkt des Parteiengehörs liegt.Das Vorliegen entsprechender Bedingungen wird aber weder behauptet noch war es dem BF verwehrt dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs vorzubringen. Beziehen sich doch die vom BF behaupteten Besuche auf seine Haftzeit die er in der JA römisch 40 ( römisch 40 ) verbracht hat und die sohin vor dem Zeitpunkt des Parteiengehörs liegt. Unbeschadet des Umstandes, dass die vom BF in seiner Beschwerde behauptete Existenz einer Freundin aus den angeführten Gründen im Ergebnis zu keinem Verfahrensmangel führt wie vom BF in seiner Beschwerde moniert, wäre diese Beziehung, sollte sie denn existieren, rechtlich unbeachtlich und würde auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zu keinem der bekämpften Entscheidung gegenteiligen Ergebnis führen. Dies deshalb, als im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen gemeinsamen Wohnsitz des BF mit der angeblichen Freundin, einen gemeinsamen Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit, die für die Existenz eines Familienlebens sprechen würden, festgestellt oder behauptet worden wären..Unbeschadet des Umstandes, dass die vom BF in seiner Beschwerde behauptete Existenz einer Freundin aus den angeführten Gründen im Ergebnis zu keinem Verfahrensmangel führt wie vom BF in seiner Beschwerde moniert, wäre diese Beziehung, sollte sie denn existieren, rechtlich unbeachtlich und würde auch vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zu keinem der bekämpften Entscheidung gegenteiligen Ergebnis führen. Dies deshalb, als im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen gemeinsamen Wohnsitz des BF mit der angeblichen Freundin, einen gemeinsamen Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit, die für die Existenz eines Familienlebens sprechen würden, festgestellt oder behauptet worden wären.. Keine Anhaltspunkte konnten auch hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK festgestellt werden. Trotz des bereits sechsjährigen durchgehenden Aufenthaltes, die der BF im Bundesgebiet aufhältig ist sind keine privaten Anknüpfungspunkte, die für eine Integration sprechen, zu Tage getreten. Der BF ist in all den Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist mittelos und ohne Wohnsitz. Nennenswerte gesellschaftliche oder soziale Bindungen konnten weder festgestellt werden noch wurden solche behauptet.Keine Anhaltspunkte konnten auch hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Trotz des bereits sechsjährigen durchgehenden Aufenthaltes, die der BF im Bundesgebiet aufhältig ist sind keine privaten Anknüpfungspunkte, die für eine Integration sprechen, zu Tage getreten. Der BF ist in all den Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist mittelos und ohne Wohnsitz. Nennenswerte gesellschaftliche oder soziale Bindungen konnten weder festgestellt werden noch wurden solche behauptet. Angesichts der Vielzahl von (Folge)Anträgen auf internationalen Schutz, die der BF seit 2009 in Österreich gestellt hat und die allesamt negativ beurteilt und mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden waren, wären etwaige Integrationsschritte zudem bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK entsprechend mindernd zu berücksichtigen gewesen.Angesichts der Vielzahl von (Folge)Anträgen auf internationalen Schutz, die der BF seit 2009 in Österreich gestellt hat und die allesamt negativ beurteilt und mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden waren, wären etwaige Integrationsschritte zudem bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK entsprechend mindernd zu berücksichtigen gewesen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens des BF dar.Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens des BF dar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift hat die belangte Behörde die vom BF geäußerten Lungen- und Prostatabeschwerden und deren Behandlung festgestellt (s.S. 6 des Bescheides). Atteste und Befunde zu den angeführten Erkrankungen sowie Belege, die Rückschlüsse zur Intensität der notwendigen medizinischen Behandlung erlauben würden, wurden vom BF ebensowenig vorgelegt wie Gründe dargetan wurden, die einer Behandlung dieser Beschwerden im Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Über die Situation des kosovarischen Gesundheitssystems wurde der BF im Zuge des Parteiengehörs durch die Übermittlung eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kosovo hinreichend in Kenntnis gesetzt. Es wurde nicht dargetan, dass eine Weiterführung der Behandlung nach dem Haftende überhaupt notwendig bzw. - sofern eine solche Notwendigkeit dann noch gegeben sein sollte - im Herkunftsstaat nicht oder nur unzureichend möglich sein sollte. Aufgrund der getätigten Feststellungen zum Gesundheitssystem in Kosovo und dem Zugang zu medizinischen Leistungen werden keine derart gravierenden Defizite zu Österreich gesehen, dass die derzeitigen gesundheitlichen Probleme des BF geeignet wären Einfluss auf eine Rückkehrentscheidung zu nehmen. Unbeachtet des seit 2014 bestehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser bei einer Rückkehr nach Kosovo in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. So hat der BF in Kosovo eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert, verfügt über eine ihm gehörenden Wohnung, hat existierende familiäre Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Vielmehr besteht in Abwägung der betroffenen Interessen ein großes öffentliches Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nach seiner Haftentlassung. Die mehrfache illegale Einreise in das Bundesgebiet, zuletzt trotz aufrechtem Einreiseverbot, und die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung einer Vielzahl an strafbaren Handlungen, die zu 5 (fünf) rechtskräftigen Verurteilungen durch die zuständigen Gerichte führten, stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Schutze der Bevölkerung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen war daher notwendig und gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Vielmehr besteht in Abwägung der betroffenen Interessen ein großes öffentliches Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nach seiner Haftentlassung. Die mehrfache illegale Einreise in das Bundesgebiet, zuletzt trotz aufrechtem Einreiseverbot, und die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung einer Vielzahl an strafbaren Handlungen, die zu 5 (fünf) rechtskräftigen Verurteilungen durch die zuständigen Gerichte führten, stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Schutze der Bevölkerung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen war daher notwendig und gem. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht in Betracht.Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Spruchpunkt II. erfolgte daher zu recht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Spruchpunkt römisch zwei. erfolgte daher zu recht. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im Hinblick auf die
9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Im Hinblick auf die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts einer feststellbaren Arbeitsfähigkeit des BF, abgeschlossener Berufsausbildung, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden. Ferner lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts einer feststellbaren Arbeitsfähigkeit des BF, abgeschlossener Berufsausbildung, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden. Ferner lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der BF behauptet in seinen Ausführungen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes rechtswidrig sei, da dieser sich auf eine rechtliche Norm stütze, die es gar nicht gäbe. Der Einwand des BF wonach die belangte Behörde Spruchpunkt IV. des beschwerdegegenständlichen Bescheids auf § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF und damit eine Ziffer stützt, die nicht existiert, ist rein formal betrachtet richtig führt jedoch nicht zu dem vom BF gewünschten Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Bescheid bei fehlender oder fehlerhafter Angabe der Rechtsgrundlage nur dann aufzuheben, wenn auch die Begründung des Bescheids Zweifel über die angewendete Rechtsvorschrift nicht beseitigt (vgl. VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020; 13.11.2012, 2011/05/0093 ua.).Der Einwand des BF wonach die belangte Behörde Spruchpunkt römisch vier. des beschwerdegegenständlichen Bescheids auf Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF und damit eine Ziffer stützt, die nicht existiert, ist rein formal betrachtet richtig führt jedoch nicht zu dem vom BF gewünschten Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Bescheid bei fehlender oder fehlerhafter Angabe der Rechtsgrundlage nur dann aufzuheben, wenn auch die Begründung des Bescheids Zweifel über die angewendete Rechtsvorschrift nicht beseitigt vergleiche VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020; 13.11.2012, 2011/05/0093 ua.). Die Begründung zu Spruchpunkt IV. (S. 54 ff des beschwerdegegenständlichen Bescheids) lässt jedoch keinen Raum für diesbezügliche Zweifel und wird von der belangten Behörde hier dezidiert auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG Bezug genommen.Die Begründung zu Spruchpunkt römisch vier. (S. 54 ff des beschwerdegegenständlichen Bescheids) lässt jedoch keinen Raum für diesbezügliche Zweifel und wird von der belangten Behörde hier dezidiert auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG Bezug genommen.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Der BF wurde mehrfach wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten, sohin zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wegen § 224a StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Zif. 5 StGB; § 129 Abs. 1 Zif. 1 und 2 StGB; § 130 Abs. 2
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf der Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf der Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX , zugestellt am XXXX , schriftlich die Möglichkeit geboten zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Kosovo und der Erlassung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Ein entsprechender Länderbericht war beigeschlossen. Als Hilfestellung und zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus der Sicht des BF wurde diesem zudem ein Katalog von 20 Fragen übermittelt und dieser um Vorlage entsprechender Belege ersucht. Datiert mit XXXX übermittelte der BF hierauf seine schriftliche Stellungnahme, die in der bekämpften Entscheidung entsprechend berücksichtigt wurde.Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , schriftlich die Möglichkeit geboten zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Kosovo und der Erlassung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Ein entsprechender Länderbericht war beigeschlossen. Als Hilfestellung und zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus der Sicht des BF wurde diesem zudem ein Katalog von 20 Fragen übermittelt und dieser um Vorlage entsprechender Belege ersucht. Datiert mit römisch 40 übermittelte der BF hierauf seine schriftliche Stellungnahme, die in der bekämpften Entscheidung entsprechend berücksichtigt wurde. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W280.2149370.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.