G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.""
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." II. Im Übrigen wird die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
Vm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 nach Serbien abgeschoben.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch sechs.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am römisch 40 2019 nach Serbien abgeschoben. 4. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zu Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und
GVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.4. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zu Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1 Zur (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundegebiet:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist
Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist
Ziffer 10, leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen bzw. bosnischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen bzw. bosnischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der evidenten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 binnen eines Zeitraums der letzten 180 Tage, während derer sich der Beschwerdeführer 148 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat sohin § 31 Abs. 1 Z 1 FPG verletzt, wodurch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Soweit die Beschwerde dem mit dem Argument entgegenzutreten versucht, der Beschwerdeführer sei Doppelstaatsbürger und sei daher von der belangten Behörde zu Unrecht nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer auch die Aufenthaltsdauer als bosnischer Staatsbürger überschritten habe, ist dieses haltlos: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806, insbesondere deren Art
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).Der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23). Auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Prüfung dieses Aufenthaltstitels mangels unrechtmäßigem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Grundlage hatte, ist nicht mehr weiter einzugehen, da wie oben bereits zu Pkt. 3.1 ausführlich begründet, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt des Aufgriffs bzw. der Bescheiderlassung jedenfalls unrechtmäßig war und sich der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wodurch ungeachtet des Vorbringens in der Beschwerde dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben ist. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): § 52 FPG lautet wie folgt:Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Das BFA hat sich in Spruchpunkt II. im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 3.
1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.Demnach ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde während aufrechten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich im Grunde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig: Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).Unter "Privatleben" im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland). Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Zum Kriterium der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall bei Aufgriff des Beschwerdeführers etwas mehr als ein Monat seit der letzten Einreise am XXXX .2019 betrug. Auch die Aufenthalte davor waren immer wieder durch Rückreisen und Aufenthalten des Beschwerdeführers in Serbien unterbrochen, wie dieser letztlich auch selbst angibt. Diese lediglich kurzen und immer wieder unterbrochenen Aufenthalte sind im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) bei einer weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der letzte Aufenthalt unrechtmäßig war, iaR nicht weiter berücksichtigenswürdig.Zum Kriterium der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall bei Aufgriff des Beschwerdeführers etwas mehr als ein Monat seit der letzten Einreise am römisch 40 .2019 betrug. Auch die Aufenthalte davor waren immer wieder durch Rückreisen und Aufenthalten des Beschwerdeführers in Serbien unterbrochen, wie dieser letztlich auch selbst angibt. Diese lediglich kurzen und immer wieder unterbrochenen Aufenthalte sind im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) bei einer weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der letzte Aufenthalt unrechtmäßig war, iaR nicht weiter berücksichtigenswürdig. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wirkt sich jedoch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und die vorsätzliche Täuschung der Grenzkontrollorgane über ebendiese durch abwechselnde Verwendung seiner Reispässe nachdrücklich zu seinen Lasten als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts aus. Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Ein iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht nach seinen eigenen Angaben nicht, da sich seine Kernfamilie in Serbien aufhält, wo auch sein Lebensmittelpunkt liegt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante und seinen Cousins und Cousinen (die nicht unmittelbar zur "Kernfamilie" zählen), ist auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der oben angeführten Kriterien unbeachtlich. Hinsichtlich seines Bruders, gab der Beschwerdeführer nur an, dass dieser in Frankreich lebe; ein intensiver Kontakt zu diesem wurde aber auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Selbiges gilt für das Kriterium des "Privatlebens" des Beschwerdeführers, da persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, mit Bezug auf das Bundesgebiet nicht in relevanter Intensität vorliegen. Soweit Kontakte zu seinen Cousins, Cousinen und seiner Tante bestehen, können diese auch über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf des verhängten Einreiseverbots diese Kontakte wieder im Umfang von Besuchen - diesfalls aber unter Einhaltung der visumfreien Aufenthaltsdauer - zu pflegen.Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht nach seinen eigenen Angaben nicht, da sich seine Kernfamilie in Serbien aufhält, wo auch sein Lebensmittelpunkt liegt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante und seinen Cousins und Cousinen (die nicht unmittelbar zur "Kernfamilie" zählen), ist auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der oben angeführten Kriterien unbeachtlich. Hinsichtlich seines Bruders, gab der Beschwerdeführer nur an, dass dieser in Frankreich lebe; ein intensiver Kontakt zu diesem wurde aber auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Selbiges gilt für das Kriterium des "Privatlebens" des Beschwerdeführers, da persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, mit Bezug auf das Bundesgebiet nicht in relevanter Intensität vorliegen. Soweit Kontakte zu seinen Cousins, Cousinen und seiner Tante bestehen, können diese auch über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf des verhängten Einreiseverbots diese Kontakte wieder im Umfang von Besuchen - diesfalls aber unter Einhaltung der visumfreien Aufenthaltsdauer - zu pflegen. Eine allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls - wie festgestellt - ebenfalls nicht vor; die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat sind intensiv ausgeprägt, zumal seine Kernfamilie dort lebt und er dort einen Wohnsitz hat. Ebenso wenig liegt gegenständlich ein Aufenthalt vor, der Resultat einer überlangen Verfahrensdauer des BFA oder BVwG war. Die Ausführungen in der Beschwerde treten der Rückkehrentscheidung per-se nicht substantiiert entgegen, sondern beschränken sich auf Ausführungen zur behaupteten Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Da diese schon - wie in Pkt. 3.1 dargelegt - als unberechtigt verworfen wurden erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf an dieser Stelle. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die
EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher
GVG mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt, als unbegründet abzuweisen.Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die
, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt, als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig istEs sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte. Er gab im Gegenteil an, in Serbien keinerlei Probleme zu haben und nicht verfolgt zu werden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte. Er gab im Gegenteil an, in Serbien keinerlei Probleme zu haben und nicht verfolgt zu werden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten wie folgt:Paragraph 53, Absatz eins, u 2 FPG lauten wie folgt: 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, kommt demonstrativer Charakter zu und sind diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.Der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, kommt demonstrativer Charakter zu und sind diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang erscheint es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt hat: Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]". Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angegeben, 175 zu besitzen und nicht sozialversichert zu sein. Da Wohnsitzüberprüfungen an der von ihm angegeben Adressen seiner Verwandten negativ verliefen, ist entgegen seiner Angaben hinsichtlich Kost und Logis keine Unterstützung Dritter anzunehmen, wobei ihm selbst bei Vorliegen solcher Unterstützung darauf kein Rechtsanspruch zukäme. Die Tatsache, dass er nicht sozialversichert ist würde bei eintretender Krankheit oder Unfall im Bundesgebiet weiters zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen.Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt hat: Die Bedeutung des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]". Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angegeben, 175 zu besitzen und nicht sozialversichert zu sein. Da Wohnsitzüberprüfungen an der von ihm angegeben Adressen seiner Verwandten negativ verliefen, ist entgegen seiner Angaben hinsichtlich Kost und Logis keine Unterstützung Dritter anzunehmen, wobei ihm selbst bei Vorliegen solcher Unterstützung darauf kein Rechtsanspruch zukäme. Die Tatsache, dass er nicht sozialversichert ist würde bei eintretender Krankheit oder Unfall im Bundesgebiet weiters zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen. Das in der Beschwerde dazu vorgebrachte Argument, die belangte Behörde hätte die Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere zur Frage der Gewährung von Kost und Logis - befragen müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil ebendiese Verwandten (Cousine und Tante) bei der Wohnsitzüberprüfung durch die LPD Wien den Aufenthalt des Beschwerdeführers dort abstritten. Ungeachtet dessen würde dies auch an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, da der Beschwerdeführer auf diese Unterstützungsleistungen keinen Rechtanspruch hat. Es besteht daher die realistische Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Hierzu ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in einer Einvernahme nicht abstreitet, teilweise Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigt getroffen zu haben und mit Arbeitsaufträgen einer Elektroinstallationsfirma und in Arbeitskleidung aufgegriffen worden zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt entsprechend obiger Kriterien nicht eigeninitiativ nachweisen kann; daher ist sein Unterhalt in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nicht gesichert. Daher ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt.Es besteht daher die realistische Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Hierzu ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in einer Einvernahme nicht abstreitet, teilweise Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigt getroffen zu haben und mit Arbeitsaufträgen einer Elektroinstallationsfirma und in Arbeitskleidung aufgegriffen worden zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt entsprechend obiger Kriterien nicht eigeninitiativ nachweisen kann; daher ist sein Unterhalt in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nicht gesichert. Daher ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Die Beschwerde hält dem weiters entgegen, dass vom BFA auch eine unerlaubte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (wohl gemeint im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG) zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen wurde; dies schließe jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Mittellosigkeit des § 52 Abs. 2 Z 6 FPG aus. Einleitend ist hierzu hinzuwiesen, dass die Behörde auf Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheids lediglich vom Verdacht der Schwarzarbeit bzw. nicht erlaubten Erwerbstätigkeit ausgeht. Dass dieser Verdacht im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme (siehe oben), jedenfalls gerechtfertigt ist, liegt auf der Hand. Doch selbst dann, wenn das BFA das Einreiseverbot tatsächlich auf § 52 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hätte, ist auszuführen, dass die Beschwerde rechtlich irrt, wenn sie hier einen Widerspruch sieht: Wie aus der oben zitierten Judikatur des VwGH zweifelsfrei hervorgeht, müssen die Mittel zum Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet - soweit der Fremde diese nicht schon bei seiner Einreise mitbringt - aus legalen Quellen, somit bezogen auf den gegenständlichen Fall aus einer nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit stammen und der Fremde muss einen Rechtsanspruch auf diese Mittel haben. Vice versa ergibt sich daraus, dass Mittel aus unerlaubten Erwerbstätigkeiten iSd AuslBG im Rahmen des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. genauso außer Ansatz bleiben müssen wie freiwillige Unterstützungsleistungen von Verwandten, deren Gewährung mangels Rechtsanspruch jederzeit wieder enden kann.Die Beschwerde hält dem weiters entgegen, dass vom BFA auch eine unerlaubte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (wohl gemeint im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen wurde; dies schließe jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Mittellosigkeit des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aus. Einleitend ist hierzu hinzuwiesen, dass die Behörde auf Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheids lediglich vom Verdacht der Schwarzarbeit bzw. nicht erlaubten Erwerbstätigkeit ausgeht. Dass dieser Verdacht im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme (siehe oben), jedenfalls gerechtfertigt ist, liegt auf der Hand. Doch selbst dann, wenn das BFA das Einreiseverbot tatsächlich auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt hätte, ist auszuführen, dass die Beschwerde rechtlich irrt, wenn sie hier einen Widerspruch sieht: Wie aus der oben zitierten Judikatur des VwGH zweifelsfrei hervorgeht, müssen die Mittel zum Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet - soweit der Fremde diese nicht schon bei seiner Einreise mitbringt - aus legalen Quellen, somit bezogen auf den gegenständlichen Fall aus einer nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit stammen und der Fremde muss einen Rechtsanspruch auf diese Mittel haben. Vice versa ergibt sich daraus, dass Mittel aus unerlaubten Erwerbstätigkeiten iSd AuslBG im Rahmen des Tatbestands des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. genauso außer Ansatz bleiben müssen wie freiwillige Unterstützungsleistungen von Verwandten, deren Gewährung mangels Rechtsanspruch jederzeit wieder enden kann. Weiters ist im Rahmen der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Fremden nicht ausschließlich auf rechtskräftige Verurteilungen in strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht abzustellen, sondern kann ein solches Fehlverhalten auch berücksichtigt werden, wenn es nicht zu entsprechenden Verurteilungen geführt hat (VwGH 26.01.2010, 2008/22/890). Besonders gravierend im Hinblick auf sein weiteres Fehlverhalten sind dem Beschwerdeführer die Verletzung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung), anzulasten, da er wie festgestellt und entsprechend gewürdigt, die Regelungen zum visumfreien Aufenthalt im Schengenraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen verletzt hat und zur bewussten Verschleierung dieser Übertretung Grenzkontrollorgane in Rumänien, Ungarn und Kroatien durch abwechselnde Verwendung seiner beiden Reisepässe über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Schengenraum getäuscht hat. Dabei hat er einen nicht unerheblichen Organisationsgrad an den Tag gelegt und seine Einreise auf verschiedene Grenzübergänge in Ungarn, Rumänien und manchmal auch Kroatien verteilt, um nicht aufzufallen. Im Hinblick auf die ihm diese Täuschung ermöglichende Doppelstaatsbürgerschaft gab er in seiner Einvernahme lediglich an, "dies sei gesetzlich erlaubt", was auf kein ausgeprägtes Problembewusstsein schließen lässt. Der Einhaltung der Bestimmungen über die Höchstdauer des visumfreien Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum kommt jedoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen erhebliche Bedeutung zu (vgl. auch der in Pkt. 3.1 zitierte ErwG. 4 zur VO (EU) 2018/1806)Weiters ist im Rahmen der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Fremden nicht ausschließlich auf rechtskräftige Verurteilungen in strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht abzustellen, sondern kann ein solches Fehlverhalten auch berücksichtigt werden, wenn es nicht zu entsprechenden Verurteilungen geführt hat (VwGH 26.01.2010, 2008/22/890). Besonders gravierend im Hinblick auf sein weiteres Fehlverhalten sind dem Beschwerdeführer die Verletzung der Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 2018 aus 1806, (Visumpflichtverordnung), anzulasten, da er wie festgestellt und entsprechend gewürdigt, die Regelungen zum visumfreien Aufenthalt im Schengenraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen verletzt hat und zur bewussten Verschleierung dieser Übertretung Grenzkontrollorgane in Rumänien, Ungarn und Kroatien durch abwechselnde Verwendung seiner beiden Reisepässe über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Schengenraum getäuscht hat. Dabei hat er einen nicht unerheblichen Organisationsgrad an den Tag gelegt und seine Einreise auf verschiedene Grenzübergänge in Ungarn, Rumänien und manchmal auch Kroatien verteilt, um nicht aufzufallen. Im Hinblick auf die ihm diese Täuschung ermöglichende Doppelstaatsbürgerschaft gab er in seiner Einvernahme lediglich an, "dies sei gesetzlich erlaubt", was auf kein ausgeprägtes Problembewusstsein schließen lässt. Der Einhaltung der Bestimmungen über die Höchstdauer des visumfreien Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum kommt jedoch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen erhebliche Bedeutung zu vergleiche auch der in Pkt. 3.1 zitierte ErwG. 4 zur VO (EU) 2018 aus 1806,) Weiters verstieß der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang gegen das MeldeG, indem er die korrekte Wohnsitzanmeldung unterließ. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen (und unionsrechtlichen) Rechtsordnung und va. fremdenpolizeilicher und melderechtlicher Bestimmungen vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild einer Missachtung ggü. den oben genannten Bestimmungen rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2)Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen (und unionsrechtlichen) Rechtsordnung und va. fremdenpolizeilicher und melderechtlicher Bestimmungen vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild einer Missachtung ggü. den oben genannten Bestimmungen rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gravierende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005 Rz 2) "Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Eine solche gravierende Gefährdung wäre durch den Mangel an eigenen Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes iSd §52 Abs. 2 Z 6 FPG noch nicht ausreichend gegeben. Das Hinzutreten der oben dargelegten letztlich bewussten und organisierten Verletzung der Bestimmungen über die visumfreie Aufenthaltsdauer und der dazu vorgenommenen Täuschung von Grenzkontrollorganen führt zu einer deutlich gravierenderen diesbezüglichen Gefährdung, der entsprechend Rechnung zu tragen ist."Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Eine solche gravierende Gefährdung wäre durch den Mangel an eigenen Mittel zur Bestreitung des Unterhaltes iSd §52 Absatz 2, Ziffer 6, FPG noch nicht ausreichend gegeben. Das Hinzutreten der oben dargelegten letztlich bewussten und organisierten Verletzung der Bestimmungen über die visumfreie Aufenthaltsdauer und der dazu vorgenommenen Täuschung von Grenzkontrollorganen führt zu einer deutlich gravierenderen diesbezüglichen Gefährdung, der entsprechend Rechnung zu tragen ist. "Weder im FPG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. 12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungRL) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen" (VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379). Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens andererseits sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund das von der belangten Behörde auf drei Jahre befristete Einreiseverbot zu reduzieren. Ein durch das Einreiseverbot nachteilig betroffenes und iSd Art. 8 EMRK relevantes Privat- und Familienleben konnte - wie schon zur Rückkehrentscheidung ausgeführt - de facto nicht festgestellt werden. Somit überwiegt das öffentliche Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu dem vom vor allem auch die Einhaltung der Regelungen über die Höchstdauer des visumfreien Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum zählt, die diesbezüglichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Das von der belangten Behörde verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot, adressiert die vom Beschwerdeführer ausgehende nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Art und Weise.Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens andererseits sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund das von der belangten Behörde auf drei Jahre befristete Einreiseverbot zu reduzieren. Ein durch das Einreiseverbot nachteilig betroffenes und iSd Artikel 8, EMRK relevantes Privat- und Familienleben konnte - wie schon zur Rückkehrentscheidung ausgeführt - de facto nicht festgestellt werden. Somit überwiegt das öffentliche Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu dem vom vor allem auch die Einhaltung der Regelungen über die Höchstdauer des visumfreien Aufenthaltes von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum zählt, die diesbezüglichen Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Das von der belangten Behörde verhängte, auf drei Jahre befristete Einreiseverbot, adressiert die vom Beschwerdeführer ausgehende nicht unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Art und Weise. Die Beschwerde war daher auch gegen diesen Spruchpunkt
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch gegen diesen Spruchpunkt
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V.):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.): Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Das Absehen von der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist diesfalls ex-lege
GH (ua VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) ist dies unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu wie folgt begründen: Da der Beschwerdeführer die maximal zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bereits deutlich überschritten hatte (auch bei Zugrundelegung der von der fälschlich Behörde angenommen (nur) 104 Tage) und wie festgestellt, Grenzkontrollorgane wiederholt durch Verwendung seiner beiden Reisepässe über die bereits zurückgelegte Aufenthaltsdauer getäuscht hat, ist davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes in Pkt. 3.4). Wenn schon der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG darstellt, kann diese Wertung letztlich im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht anders ausfallen. Liegt also aufgrund der Abwägung der Gefährdungsprognose iSv § 53 Abs. 2 oder 3 FPG eine solche nicht bloß unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden vor, ist jedenfalls auch iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und bei erkennbarem Nichtvorliegen eines Anwendungsfalles des § 18 Abs. 5 BFA-VG davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise im Interesse ebendieser Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Das Absehen von der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ist diesfalls ex-lege
Paragraph 55, Absatz 4, FPG vorgesehen. Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (ua VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) ist dies unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu wie folgt begründen: Da der Beschwerdeführer die maximal zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bereits deutlich überschritten hatte (auch bei Zugrundelegung der von der fälschlich Behörde angenommen (nur) 104 Tage) und wie festgestellt, Grenzkontrollorgane wiederholt durch Verwendung seiner beiden Reisepässe über die bereits zurückgelegte Aufenthaltsdauer getäuscht hat, ist davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes in Pkt. 3.4). Wenn schon der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG darstellt, kann diese Wertung letztlich im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht anders ausfallen. Liegt also aufgrund der Abwägung der Gefährdungsprognose iSv Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG eine solche nicht bloß unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden vor, ist jedenfalls auch iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und bei erkennbarem Nichtvorliegen eines Anwendungsfalles des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise im Interesse ebendieser Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint. Wie ebenfalls bereits anlässlich der Zulässigkeit der Abschiebung geprüft, lag ein Anwendungsfall des § 18 Abs 5 BFA-VG erkennbar nicht vor und verwies das BFA den Beschwerdeführer zu Recht darauf, den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatland abwarten zu können.Wie ebenfalls bereits anlässlich der Zulässigkeit der Abschiebung geprüft, lag ein Anwendungsfall des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erkennbar nicht vor und verwies das BFA den Beschwerdeführer zu Recht darauf, den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatland abwarten zu können. Die Beschwerde vermag demgegenüber keine mangelhafte rechtliche Begründung dieses Spruchpunktes aufzuzeigen, da sich die Behörde - wenn auch nicht umfangreich - auf Seite 22 durchaus mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.