4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVA), vom 24.06.2019, GZ/VSNR: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 als Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die endgültig monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung
GSVG im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung EUR 5.810,00 beträgt (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVA), vom 24.06.2019, GZ/VSNR: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 als Gesellschafter der römisch 40 (im Folgenden: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die endgültig monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 25, GSVG im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung EUR 5.810,00 beträgt (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in den Einkünften ein Veräußerungsgewinn enthalten sei und dessen Herausrechnung beantragt werde. Gleichzeitig werde das Bestehen der Pflichtversicherung bestritten und auf das Verfahren betreffend der weiteren Gesellschafterin der OG, der Ehefrau des BF XXXX (im Folgenden: RW) verwiesen. Weiters beantragte der BF von der Bindungswirkung bezüglich des Einkommensteuerbescheides abzugehen und auf die tatsächlich gegebenen Besonderheiten des gegenständlichen Falles bzw. Sachverhalts einzugehen. Es handle sich bei den Einkünften des BF "de facto" um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die OG sei vermögensverwaltend tätig. Eine fehlerhafte oder auch aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb könne keinen Versicherungstatbestand begründen.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in den Einkünften ein Veräußerungsgewinn enthalten sei und dessen Herausrechnung beantragt werde. Gleichzeitig werde das Bestehen der Pflichtversicherung bestritten und auf das Verfahren betreffend der weiteren Gesellschafterin der OG, der Ehefrau des BF römisch 40 (im Folgenden: RW) verwiesen. Weiters beantragte der BF von der Bindungswirkung bezüglich des Einkommensteuerbescheides abzugehen und auf die tatsächlich gegebenen Besonderheiten des gegenständlichen Falles bzw. Sachverhalts einzugehen. Es handle sich bei den Einkünften des BF "de facto" um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die OG sei vermögensverwaltend tätig. Eine fehlerhafte oder auch aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb könne keinen Versicherungstatbestand begründen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF bezog von 01.01.2017 bis 28.02.2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension und von 01.03.2017 bis 31.12.2017 eine Alterspension nach dem GSVG. Die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der Pension betragen im Kalenderjahr 2017 EUR 42.831,84. Der BF und seine Ehefrau RW waren beide Gesellschafter der mit 01.04.2004 zur FN XXXX in das Firmenbuch eingetragenen "XXXX" (im Folgenden: GmbH).Der BF und seine Ehefrau RW waren beide Gesellschafter der mit 01.04.2004 zur FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragenen "XXXX" (im Folgenden: GmbH). Der BF war zwar Gesellschafter der GmbH, jedoch aufgrund dieser Stellung nicht nach dem GSVG pflichtversichert. Geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH war RW, siehe dazu das Verfahren beim BVwG, XXXX, zur GZ XXXX.Der BF war zwar Gesellschafter der GmbH, jedoch aufgrund dieser Stellung nicht nach dem GSVG pflichtversichert. Geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH war RW, siehe dazu das Verfahren beim BVwG, römisch 40 , zur GZ römisch 40 . Die GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.08.2017
Artikel II UmgrStG in die OG umgegründet, die ihrerseits zur FN XXXX seit 06.09.2017 in das Firmenbuch eingetragen ist. Der BF und seine Ehefrau sind jeweils unstrittig unbeschränkt haftende und seit 05.09.2017 selbstständig vertretende Gesellschafter der OG.Die GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.08.2017
Artikel römisch zwei UmgrStG in die OG umgegründet, die ihrerseits zur FN römisch 40 seit 06.09.2017 in das Firmenbuch eingetragen ist. Der BF und seine Ehefrau sind jeweils unstrittig unbeschränkt haftende und seit 05.09.2017 selbstständig vertretende Gesellschafter der OG. Die Umwandlung der GmbH in die OG erfolgte im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung von Einkünften
BAO für die OG für das Jahr 2017 weist beim BF als Gesellschafter der OG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 51.600,95 aus.Der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung von Einkünften
Paragraph 188, BAO für die OG für das Jahr 2017 weist beim BF als Gesellschafter der OG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 51.600,95 aus. Bezogen auf die GmbH und die OG liegt kein Aufgabegewinn vor und wurde dieser ertragssteuerrechtlich vereinfachend dargestellte "Aufgabegewinn" auch nicht in die OG reinvestiert. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Reinvestition in einen anderen Betrieb, sondern um einen Übergang des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich ausschließlich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Darüber hinaus bestreitet der BF eine Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG von 06.09.2017 bis 31.12.2017.Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich ausschließlich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Darüber hinaus bestreitet der BF eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von 06.09.2017 bis 31.12.
H in die OG.Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des BF sowie auf das in der Beschwerde angeführte Verfahren der Ehefrau des BF. Aktenkundig sind im Verwaltungsakt zudem die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des BF aus dem Jahr 2017, die zugehörige Einkommenssteuererklärung und der Bescheid
Paragraph 188, BAO für die OG sowie der Umwandlungsplan (Notariatsakt) von der GmbH in die OG. Der BF bestreitet, mit der OG eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, sondern die einkommenssteuerrechtliche Veranlagung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ertragssteuerrechtlich vereinfachend vorgenommen zu haben. Tatsächlich sei die OG nur vermögensverwaltend tätig und handle es sich auch nicht um einen "Aufgabegewinn", sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dazu ist auszuführen, dass der BF bzw. seine steuerliche Vertretung selbst eingeräumt haben - wenngleich ertragssteuerrechtlich offensichtlich ohne Auswirkungen - wider den tatsächlichen Verhältnissen Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt zu haben. Der Einkommenssteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde eine nachträgliche Abänderung des Bescheides offensichtlich nicht angestrebt. Eine offenkundige rechnerische Unrichtigkeit liegt nicht vor und wurde vom BF auch hinsichtlich der grundsätzlichen Errechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragszuschläge nicht vorgebracht. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig. Strittig ist lediglich, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017
1 Z 4 GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Strittig ist lediglich, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag." 3.3. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017
1 Z 4 GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist.3.3. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist. Unbestritten blieben die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich
1 Z 4 GSVG, wenn eine entsprechende Überschreitungserklärung (daher eine Erklärung, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten werden) abgegeben wird oder entsprechende Einkünfte über der Versicherungsgrenze vorliegen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Tätigkeiten entfalten oder nicht (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wenn eine entsprechende Überschreitungserklärung (daher eine Erklärung, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten werden) abgegeben wird oder entsprechende Einkünfte über der Versicherungsgrenze vorliegen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Tätigkeiten entfalten oder nicht vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8
1 Z 4 GSVG.Der BF unterlag somit im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 - wie von der belangten Behörde ausgeführt - der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und gesetzeskonform dargestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2223002.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.