4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVB), vom 14.11.2019, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem 03.03.2019 als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVB), vom 14.11.2019, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem 03.03.2019 als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig wiedergegeben habe. Strittig sei nunmehr, ob der von der Gattin des BF zwischen 03.03.2019 und 30.09.2019 stattgehabte Bezug der Notstandshilfe eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
, wenn sie nicht
6 dieses Bundesgesetzes oder
1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder
2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;Paragraph 4, In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert: 1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld
Paragraph 156,, wenn sie nicht
Paragraph 2, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder
Paragraph 3, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten; § 24b
2 Z 4 oder als Ehegatten
2 Z 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.Paragraph 262,
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder als Ehegatten
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. § 277
2 Z 4 BSVG durch BGBl I 139/1997 war von dem Gedanken getragen, dass alle Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung einbezogen werden (886 der Beilagen XX. GP 76ff). § 262 Abs. 3 BSVG wurde dazu als Übergangsbestimmung konzipiert, um ein sofortiges flächendeckendes Durchschlagen abzufedern. Eine solche Übergangsbestimmung ist immer einschränkend auszulegen, da eine extensive Auslegung dem genannten Grundgedanken des Gesetzes widersprechen würde.Die Abschaffung der Ausnahme aus der Krankenversicherung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1997, war von dem Gedanken getragen, dass alle Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung einbezogen werden (886 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 76ff). Paragraph 262, Absatz 3, BSVG wurde dazu als Übergangsbestimmung konzipiert, um ein sofortiges flächendeckendes Durchschlagen abzufedern. Eine solche Übergangsbestimmung ist immer einschränkend auszulegen, da eine extensive Auslegung dem genannten Grundgedanken des Gesetzes widersprechen würde. Dem trägt auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083 Rechnung. In diesem führt der VwGH aus: "§ 262 Abs. 3 zweiter Satz BSVG ergänzt den (im ersten Satz der Bestimmung verwendeten) Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" in der Weise, dass der "Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz" (also nach dem BSVG) und der "Bezug von Arbeitslosengeld" nicht als eine "Änderung des maßgeblichen Sachverhalts" gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab (vgl. die §§ 33 ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa "vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies auf Grund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG als unverändert zu beurteilen ist."Dem trägt auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083 Rechnung. In diesem führt der VwGH aus: "§ 262 Absatz 3, zweiter Satz BSVG ergänzt den (im ersten Satz der Bestimmung verwendeten) Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" in der Weise, dass der "Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz" (also nach dem BSVG) und der "Bezug von Arbeitslosengeld" nicht als eine "Änderung des maßgeblichen Sachverhalts" gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab vergleiche die Paragraphen 33, ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa "vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies auf Grund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG als unverändert zu beurteilen ist." Die o.a. Judikatur ist in Kenntnis der kurz zuvor erlassenen und vom BF zitierten Rechtsprechung ergangen. Dabei wurde vom VwGH ein Wertungs- bzw. Interpretationswiderspruch zu den älteren Judikaten nicht erblickt. Somit teilt der erkennende Richter die Interpretation des BF zu § 262 Abs. 3 BSVG nicht.Die o.a. Judikatur ist in Kenntnis der kurz zuvor erlassenen und vom BF zitierten Rechtsprechung ergangen. Dabei wurde vom VwGH ein Wertungs- bzw. Interpretationswiderspruch zu den älteren Judikaten nicht erblickt. Somit teilt der erkennende Richter die Interpretation des BF zu Paragraph 262, Absatz 3, BSVG nicht. Aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Behandlung eines Notstandshilfebezugs der Ehegattin im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG ist von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen.Aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Behandlung eines Notstandshilfebezugs der Ehegattin im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG ist von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G302.2228643.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.