4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer am 06.02.2019 persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 23.09.2017 im Schengen-Raum aufhalte und am 23.01.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am 06.02.2019 nach einer Kontrolle wegen des Fahrens ohne Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern habe vielmehr von gelegentlich angenommener Schwarzarbeit gelebt. Seine Kernfamilie lebe in Serbien; in Österreich habe er keine Angehörigen. Eine maßgebliche Integration liege nicht vor. Er habe die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 412 Tage überschritten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer am 06.02.2019 persönlich übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 23.09.2017 im Schengen-Raum aufhalte und am 23.01.2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am 06.02.2019 nach einer Kontrolle wegen des Fahrens ohne Fahrschein in öffentlichen Verkehrsmitteln beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern habe vielmehr von gelegentlich angenommener Schwarzarbeit gelebt. Seine Kernfamilie lebe in Serbien; in Österreich habe er keine Angehörigen. Eine maßgebliche Integration liege nicht vor. Er habe die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 412 Tage überschritten. Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Mit dem mit 06.03.2019 datierten und am 07.03.2019 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem illegalen Aufenthalt - nichts zu Schulden kommen habe lassen und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren ausschließlich mit seiner Mittelosigkeit begründet werde. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass der Beschwerdeführer "Schwarzarbeit" nachgegangen sei, werde darauf hingewiesen, dass er bei einer solchen nicht betreten worden sei, sodass dieses Verhalten nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden könne. Entsprechend der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung habe ein Einreiseverbot im Falle eines bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu unterbleiben, wobei als Indikator für die Geringfügigkeit des Vergehens unter anderem die Anzahl der erfüllten Tatbestände
2 Z 1 bis 9 FPG heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer werde bloß ein Tatbestand, nämlich der der Z 6 leg. cit. angelastet. Es wäre genauso denkbar, gegen den Beschwerdeführer ein erheblich kürzeres, nämlich ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot zu erlassen oder überhaupt darauf zu verzichten. Das Einreiseverbot beziehe sich weiters auf das gesamte Schengen-Gebiet und habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er eine sehr enge Beziehung pflege, in Deutschland lebe. Zumindest aber erweise sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als unverhältnismäßig.Mit dem mit 06.03.2019 datierten und am 07.03.2019 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem illegalen Aufenthalt - nichts zu Schulden kommen habe lassen und das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren ausschließlich mit seiner Mittelosigkeit begründet werde. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass der Beschwerdeführer "Schwarzarbeit" nachgegangen sei, werde darauf hingewiesen, dass er bei einer solchen nicht betreten worden sei, sodass dieses Verhalten nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogen werden könne. Entsprechend der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung habe ein Einreiseverbot im Falle eines bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu unterbleiben, wobei als Indikator für die Geringfügigkeit des Vergehens unter anderem die Anzahl der erfüllten Tatbestände
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer werde bloß ein Tatbestand, nämlich der der Ziffer 6, leg. cit. angelastet. Es wäre genauso denkbar, gegen den Beschwerdeführer ein erheblich kürzeres, nämlich ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot zu erlassen oder überhaupt darauf zu verzichten. Das Einreiseverbot beziehe sich weiters auf das gesamte Schengen-Gebiet und habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher er eine sehr enge Beziehung pflege, in Deutschland lebe. Zumindest aber erweise sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren als unverhältnismäßig. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 08.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG (vgl Kopie des Reisepasses, AS 1 f).Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Kopie des Reisepasses, AS 1 f). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 23.09.2017 in den Schengen-Raum ein und hielt sich seitdem ununterbrochen im Schengen-Raum auf (vgl Einreisestempel Reisepass, AS 2). Seit 23.01.2018 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 23.09.2017 in den Schengen-Raum ein und hielt sich seitdem ununterbrochen im Schengen-Raum auf vergleiche Einreisestempel Reisepass, AS 2). Seit 23.01.2018 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31). Am 06.02.2019 wurde im Zuge einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Fahrens in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon lange die visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl Anhalteprotokoll, AS 3 f; Festnahmeauftrag, AS 19 f; Niederschrift vom 06.02.2019, AS 27 ff).Am 06.02.2019 wurde im Zuge einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Fahrens in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Fahrschein festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon lange die visumfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche Anhalteprotokoll, AS 3 f; Festnahmeauftrag, AS 19 f; Niederschrift vom 06.02.2019, AS 27 ff). Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet trotz seiner Aufenthaltsdauer keine Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2019).Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet trotz seiner Aufenthaltsdauer keine Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.03.2019). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.03.2019; vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 29).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.03.2019; vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 29). Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist darüber hinaus strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanziert und damit etwa EUR 400,-- bis EUR 500,-- pro Monat verdient. Er hat auf zumindest fünf bis sechs verschiedenen Baustellen und für jeweils mindestens zwei Monate gearbeitet und Innenausbau und Trockenbauarbeiten verrichtet (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31 ff; Auszug aus dem Strafregister vom 11.03.2019).Der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist darüber hinaus strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanziert und damit etwa EUR 400,-- bis EUR 500,-- pro Monat verdient. Er hat auf zumindest fünf bis sechs verschiedenen Baustellen und für jeweils mindestens zwei Monate gearbeitet und Innenausbau und Trockenbauarbeiten verrichtet vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31 ff; Auszug aus dem Strafregister vom 11.03.2019). Dem Beschwerdeführer stehen keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verfügung (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 33).Dem Beschwerdeführer stehen keine legalen Möglichkeiten zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verfügung vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 33). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Darüber hinausgehend konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über maßgebliche private oder familiäre Bindungen verfügt. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo seine schwangere Ehegattin lebt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht und dann den Beruf Maschinentechniker gelernt. Der Arbeitsmarkt ist schwierig, jedoch kann er auch in Serbien eine Arbeit aufnehmen und hat dort auch bisher schon im Innenausbau gearbeitet (vgl Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31 ff).Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Darüber hinausgehend konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über maßgebliche private oder familiäre Bindungen verfügt. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wo seine schwangere Ehegattin lebt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre die Grundschule besucht und dann den Beruf Maschinentechniker gelernt. Der Arbeitsmarkt ist schwierig, jedoch kann er auch in Serbien eine Arbeit aufnehmen und hat dort auch bisher schon im Innenausbau gearbeitet vergleiche Angaben Beschwerdeführer, niederschriftliche Einvernahme Bundesamt, vom 06.02.2019, AS 31 ff). Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2019 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 08.02.2019, AS 117).Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2019 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 08.02.2019, AS 117). 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, so hat er dennoch die Ausübung solcher Beschäftigungen eingestanden. Er weiters ausdrücklich angeführt, dass er seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit legalen Mitteln nicht sichern könnte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkten I. und II. sowie IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sowie römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. sowie IV. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch drei. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sowie römisch vier. in Rechtskraft. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der Beschwerdeführer hat zugegeben, ausschließlich zur Ausübung unerlaubter Beschäftigungen nach Österreich eingereist zu sein, diese auch schon öfters ausgeübt zu haben und dafür auch eine Gegenleistung in Form von Entgelt erhalten zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten.Auch wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Darüber hinaus hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der konkret beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum und der dabei geplanten Bestreitung seines Unterhaltes hat der Beschwerdeführer nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich weder familiäre noch persönliche Bindungen. Seine Schwester lebt jedoch in Deutschland. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil offensichtlich mehrere illegale Beschäftigungen ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch ein privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum, wobei sich aber sein Lebensmittelpunkt sich nach wie vor in Serbien befindet. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Serbien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von vier Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle weder die Ausübung illegaler Beschäftigungen noch den eigentlichen Zweck der Einreise (nämlich den der Ausübung einer illegalen Beschäftigung) leugnete, er familiäre Bezüge im Schengen-Raum hat und der Beschwerdeführer bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von 18 Monaten das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2215694.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.