Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. IV.
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab 01.05.2020."römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab 01.05.2020." C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am XXXX.11.2019 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art 8 EMRK
G. Am XXXX.01.2020 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen. Am 03.02.2020 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim BFA ein.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am römisch 40 .11.2019 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am römisch 40 .01.2020 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen. Am 03.02.2020 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim BFA ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG zulässig ist, ohne einen Zielstaat der Abschiebung festzulegen (Spruchpunkt III.), und
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Kernfamilie des BF nicht in Österreich lebe und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens geboten sei. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich seien nicht höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig ist, ohne einen Zielstaat der Abschiebung festzulegen (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Kernfamilie des BF nicht in Österreich lebe und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens geboten sei. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich seien nicht höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF strebt damit primär die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, dass das BFA die von ihm vorgelegten Urkunden, seine glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben und die Aussage des vernommenen Zeugen nicht entsprechend gewürdigt habe. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sei unschlüssig. Die Bescheidbegründung sei unzureichend, zumal das BFA die Antragsabweisung nur auf das Fehlen eines Familienlebens gestützt habe. Der BF sei in Österreich außergewöhnlich gut integriert, habe hier einen großen Freundeskreis, spreche gut Deutsch und habe eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Aussicht. Er sei unbescholten; sein weiterer Verbleib stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und das BFA hätten in vergleichbaren Fällen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um eine Abschiebung des BF während des Verfahrens hintanzuhalten.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der BF strebt damit primär die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, dass das BFA die von ihm vorgelegten Urkunden, seine glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben und die Aussage des vernommenen Zeugen nicht entsprechend gewürdigt habe. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids sei unschlüssig. Die Bescheidbegründung sei unzureichend, zumal das BFA die Antragsabweisung nur auf das Fehlen eines Familienlebens gestützt habe. Der BF sei in Österreich außergewöhnlich gut integriert, habe hier einen großen Freundeskreis, spreche gut Deutsch und habe eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Aussicht. Er sei unbescholten; sein weiterer Verbleib stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und das BFA hätten in vergleichbaren Fällen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um eine Abschiebung des BF während des Verfahrens hintanzuhalten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und wurde am XXXX im kosovarischen Ort XXXX geboren. Er ist seit XXXX verheiratet und hat drei Kinder, die XXXX bzw. XXXX zur Welt kamen. Seine Ehefrau und die Kinder leben im Kosovo, wo die Ehefrau in der Landwirtschaft ihrer Eltern arbeitet und die Kinder die Schule besuchen.Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und wurde am römisch 40 im kosovarischen Ort römisch 40 geboren. Er ist seit römisch 40 verheiratet und hat drei Kinder, die römisch 40 bzw. römisch 40 zur Welt kamen. Seine Ehefrau und die Kinder leben im Kosovo, wo die Ehefrau in der Landwirtschaft ihrer Eltern arbeitet und die Kinder die Schule besuchen. Ein Bruder des BF lebt mit seiner Familie in Österreich; ein weiterer Bruder und eine Schwester leben mit ihren Familien in Deutschland. In den Jahren XXXX bis XXXX hielt sich der BF immer wieder als Saisonarbeiter in Österreich auf. Erstmals war er von September bis Dezember 2010 in XXXX als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig. In den Jahren 2011 bis 2016 war er jeweils von März bis August wieder für denselben Arbeitgeber tätig, 2017 von Ende März bis Mitte September, 2018 von April bis September und 2019 von Februar bis November. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug zuletzt ca. EURIn den Jahren römisch 40 bis römisch 40 hielt sich der BF immer wieder als Saisonarbeiter in Österreich auf. Erstmals war er von September bis Dezember 2010 in römisch 40 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter tätig. In den Jahren 2011 bis 2016 war er jeweils von März bis August wieder für denselben Arbeitgeber tätig, 2017 von Ende März bis Mitte September, 2018 von April bis September und 2019 von Februar bis November. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug zuletzt ca. EUR 1.
GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag des BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag des BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 - 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach demParagraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, - 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hielt sich seit 2010 jeweils ungefähr während der Hälfte jedes Jahres rechtmäßig als Saisonier im Bundesgebiet auf. Seit Mitte Februar 2019 hält er sich im Wesentlichen (abgesehen von kurzen Abwesenheiten) kontinuierlich im Inland auf, wobei der Aufenthalt nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Visums Mitte November 2019 nicht mehr rechtmäßig
Abs 1a FPG ist, zumal keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorliegt, ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und weder der Antrag vom XXXX.11.2019 noch die Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Der BF hielt sich seit 2010 jeweils ungefähr während der Hälfte jedes Jahres rechtmäßig als Saisonier im Bundesgebiet auf. Seit Mitte Februar 2019 hält er sich im Wesentlichen (abgesehen von kurzen Abwesenheiten) kontinuierlich im Inland auf, wobei der Aufenthalt nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Visums Mitte November 2019 nicht mehr rechtmäßig
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG ist, zumal keine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt vorliegt, ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und weder der Antrag vom römisch 40 .11.2019 noch die Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Im Inland besteht kein Familienleben des BF, zumal seine Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) im Kosovo lebt. Seine Liebesbeziehung zu einer in Österreich lebenden Frau ist mangels eines gemeinsamen Haushalts nicht so intensiv, dass diesbezüglich ein Eingriff in das Familienleben vorliegen könnte, sondern allenfalls ein Eingriff in sein Privatleben. Dazu kommt, dass seine Ehe nach wie vor aufrecht ist und die EMRK vom Grundsatz einer monogamen ehelichen Gemeinschaft ausgeht (siehe EGMR 29.06.1992, 19628/92 Bibi vs. The United Kingdom). Zwar hat der BF ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich und ist gut integriert, wie seine Deutschkenntnisse, die Erwerbstätigkeit, die Einstellungszusage und die Wohnmöglichkeit zeigen, ebenso wie die Kontakte zu diversen in Österreich lebenden Bezugspersonen. Das Privatleben entstand jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal Saisonarbeitskräfte grundsätzlich nach dem Ende ihrer Beschäftigung wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Der BF kann die Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und Freunden, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu denen auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, im Rahmen von wechselseitigen Besuchen und Telefonaten aufrecht halten. Der BF hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachkundig ist und eine Wohnmöglichkeit sowie ein familiäres Netzwerk hat. Er hielt sich bis vor kurzem regelmäßig für mehrere Monate im Jahr im Kosovo auf, wo er auch die im Interesse des Wohl seiner Kinder gebotenen regelmäßigen persönlichen Kontakte zu ihnen optimal pflegen kann. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Visums und der Missachtung melderechtlicher Vorschriften liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vor. Den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Aus den Inlandsaufenthalten des BF als befristet beschäftigte Saisonarbeitskraft kann weder ein Recht auf Familiennachzug noch eine Aufenthaltsverfestigung abgeleitet werden; er kann nicht als im Bundesgebiet niedergelassen angesehen werden. Die Tätigkeit als Saisonier ermöglicht im Allgemeinen keine dauerhafte und nachhaltige Zuwanderung. Dazu kommt, dass die gesicherte Absicht, Österreich vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer wieder zu verlassen, Voraussetzung für die Erteilung der Visa an den BF war. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G ist daher im Ergebnis nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Für den vom BF angestrebten nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt zu Erwerbszwecken wäre vielmehr ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG ist daher im Ergebnis nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Für den vom BF angestrebten nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt zu Erwerbszwecken wäre vielmehr ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu beantragen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (siehe zuletzt etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Solche Umstände liegen hier vor, weil sich der BF zwar schon fast zehn Jahre lang regelmäßig als Saisonarbeiter im Bundesgebiet aufhielt, aber nicht kontinuierlich, sondern jeweils nur ungefähr während der Hälfte des Jahres, und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus als Saisonier und die Pflicht, noch vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder auszureisen, stets bekannt sein musste. Die Möglichkeit, nach mehreren Aufenthalten als Saisonarbeitskraft eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erhalten, würde die zeitliche Befristung von Saisonarbeit unterlaufen.Zwar ist nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (siehe zuletzt etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Solche Umstände liegen hier vor, weil sich der BF zwar schon fast zehn Jahre lang regelmäßig als Saisonarbeiter im Bundesgebiet aufhielt, aber nicht kontinuierlich, sondern jeweils nur ungefähr während der Hälfte des Jahres, und ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus als Saisonier und die Pflicht, noch vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder auszureisen, stets bekannt sein musste. Die Möglichkeit, nach mehreren Aufenthalten als Saisonarbeitskraft eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erhalten, würde die zeitliche Befristung von Saisonarbeit unterlaufen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung kommt ein hoher Stellenwert zu. Das BFA ist in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen des BF an seinem Verbleib in Österreich. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist trotz der aufgezeigten Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G liegen somit nicht vor, sodass
G iVmArtikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG liegen somit nicht vor, sodass
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
G. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet.Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ergibt sich nicht, dass der BF, der keiner bekannten Risikogruppe angehört, bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal von den kosovarischen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie getroffen wurden, die mit denen in anderen europäischen Staaten vergleichbar sind. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher lediglich insoweit zu korrigieren, als der vom BFA offenbar versehentlich nicht in den Spruch aufgenommene Zielstaat der Abschiebung (als der hier nur der Kosovo als Herkunftsstaat des BF in Betracht kommt) zu ergänzen ist.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation im Kosovo und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Auch aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ergibt sich nicht, dass der BF, der keiner bekannten Risikogruppe angehört, bei seiner Rückkehr in den Kosovo dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal von den kosovarischen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie getroffen wurden, die mit denen in anderen europäischen Staaten vergleichbar sind. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher lediglich insoweit zu korrigieren, als der vom BFA offenbar versehentlich nicht in den Spruch aufgenommene Zielstaat der Abschiebung (als der hier nur der Kosovo als Herkunftsstaat des BF in Betracht kommt) zu ergänzen ist. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt
Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der BF nachzuweisen und gleichzeitig einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben hat, kann die Frist
Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der BF nachzuweisen und gleichzeitig einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben hat, kann die Frist
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden. Aufgrund der vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie (Schließung der EU-Außengrenzen, Ein- und Ausreiseverbote, Grenzkontrollen und Gesundheitschecks an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, teilweise Schließung von Grenzübergängen, Aussetzung von Einzelrückführungen, Einschränkungen des internationalen Flug-, Bahn- und Busverkehrs; siehe z.B. https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-uebersicht-36904404, Zugriff am 31.03.2020) sowie aufgrund der in Art. 16 § 1
Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab 1.5.2020 festgesetzt.Aufgrund der vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie (Schließung der EU-Außengrenzen, Ein- und Ausreiseverbote, Grenzkontrollen und Gesundheitschecks an den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern, teilweise Schließung von Grenzübergängen, Aussetzung von Einzelrückführungen, Einschränkungen des internationalen Flug-, Bahn- und Busverkehrs; siehe z.B. https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-uebersicht-36904404, Zugriff am 31.03.2020) sowie aufgrund der in Artikel 16, Paragraph eins,
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab 1.5.2020 festgesetzt. Zum Entfall einer Beschwerdeverhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF, insbesondere über sein Privat- und Familienleben sowie seine Integrationsbemühungen, ausgegangen wird. Zu Spruchteil C): Die Revision ist
Abs 4 B-VG zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen, der sich in den letzten zehn Jahren als Saisonarbeitskraft regelmäßig vorübergehend in Österreich aufgehalten hat, ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist, fehlt. Der VwGH hat zwar ausgesprochen, dass die Grundsätze, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden, auch für Fälle eines einmalig für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes gelten (vgl. zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185). Die hier relevante Frage, ob dies auch für Fälle eines regelmäßig für mehrere Monate unterbrochenen Aufenthalts als Saisonier gilt, war bislang - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Beurteilung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen, der sich in den letzten zehn Jahren als Saisonarbeitskraft regelmäßig vorübergehend in Österreich aufgehalten hat, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, fehlt. Der VwGH hat zwar ausgesprochen, dass die Grundsätze, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden, auch für Fälle eines einmalig für wenige Monate unterbrochenen Inlandsaufenthaltes gelten vergleiche zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0185). Die hier relevante Frage, ob dies auch für Fälle eines regelmäßig für mehrere Monate unterbrochenen Aufenthalts als Saisonier gilt, war bislang - soweit überblickbar - noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Beurteilung. Außerdem fehlt Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie und der aktuell getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von deren weiterer Ausbreitung auf die Frist für die freiwillige Ausreise
GH zur Frage der Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie und der aktuell getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung von deren weiterer Ausbreitung auf die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2229833.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.