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{'item': 'I413 2145085-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlI413 2145085-1 SpruchI413 2145085-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im Falle der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG einem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG offen steht. Im gegenständlichen Fall droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung. Es droht der Beschwerdeführerin auch keine

Art 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention. Gleiches gilt auch für die ernsthafte Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin oder der Unversehrtheit in Folge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es liegen - wie in der Beweiswürdigung in Pkt. 2.2.2. ausführlich dargelegt - keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in den Irak in eine derartig extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. In Basra lebt Verwandtschaft der Beschwerdeführerin, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden kann. Zudem hat die Familie der Beschwerdeführerin Liegenschaftsvermögen in Basra und in der Umgebung von Basra, sodass die Beschwerdeführerin auch über eine zumindest zeitweilige Wohnmöglichkeit verfügt und auch im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft sich einen, wenn noch bescheidenen Lebensstandard sichern kann. Zudem ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig und gut ausgebildet. Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gemeinen Mangels ein Gesundheitsberuf im Irak als Hebamme wieder arbeiten können wird. Selbst wenn sie ihren angestammten Beruf nicht mehr einnehmen können wird, besteht für sie die Möglichkeit aufgrund ihrer guten Schulausbildung, einen Beruf zu ergreifen, und sich damit ein Auskommen zu sichern. Auch wenn in Basra mitunter aufgrund von Dürre die Wasserversorgung oder auch die Stromversorgung eingeschränkt ist, ist es nicht so, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Irak, nach Basra in eine solche Notsituation kommen würde, dass sie gleichsam keine Lebensgrundlage vorfinden könnte. Eine derart exzessive Situation ist weder vorgebracht worden, noch ergibt sie sich aus den Länderfeststellungen, den UNHACR-Richtlinien oder der EASO Country Guidance (siehe Pkt. 2.2.2 oben). Es ist damit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Irak keine

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention droht.Im gegenständlichen Fall droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung. Es droht der Beschwerdeführerin auch keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention.

Gleiches gilt auch für die ernsthafte Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin oder der Unversehrtheit in Folge unwillkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es liegen - wie in der Beweiswürdigung in Pkt. 2.2.2. ausführlich dargelegt - keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in den Irak in eine derartig extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. In Basra lebt Verwandtschaft der Beschwerdeführerin, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden kann. Zudem hat die Familie der Beschwerdeführerin Liegenschaftsvermögen in Basra und in der Umgebung von Basra, sodass die Beschwerdeführerin auch über eine zumindest zeitweilige Wohnmöglichkeit verfügt und auch im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft sich einen, wenn noch bescheidenen Lebensstandard sichern kann. Zudem ist die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig und gut ausgebildet. Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gemeinen Mangels ein Gesundheitsberuf im Irak als Hebamme wieder arbeiten können wird. Selbst wenn sie ihren angestammten Beruf nicht mehr einnehmen können wird, besteht für sie die Möglichkeit aufgrund ihrer guten Schulausbildung, einen Beruf zu ergreifen, und sich damit ein Auskommen zu sichern. Auch wenn in Basra mitunter aufgrund von Dürre die Wasserversorgung oder auch die Stromversorgung eingeschränkt ist, ist es nicht so, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Irak, nach Basra in eine solche Notsituation kommen würde, dass sie gleichsam keine Lebensgrundlage vorfinden könnte. Eine derart exzessive Situation ist weder vorgebracht worden, noch ergibt sie sich aus den Länderfeststellungen, den UNHACR-Richtlinien oder der EASO Country Guidance (siehe Pkt. 2.2.2 oben). Es ist damit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Irak keine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention droht. Die Beschwerde war sohin, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amtswegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere von Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch Opfern von Gewalt erteilt, so werden eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.1.
  4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, AsylG von Amtswegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Z1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere von Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch Opfern von Gewalt erteilt, so werden eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Spruchpunkt III erster Satz des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut ist dort als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bezeichnet. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei erster Satz des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Das in Paragraph 57, AsylG beschriebene Rechtsinstitut ist dort als "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bezeichnet. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine der vom Gesetz vorgesehenen Gründe hervorgekommen und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet, sodass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne des § 57 AsylG der Beschwerdeführerin nicht zu erteilen war.Im gegenständlichen Verfahren sind keine der vom Gesetz vorgesehenen Gründe hervorgekommen und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet, sodass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne des Paragraph 57, AsylG der Beschwerdeführerin nicht zu erteilen war. 3.3.
  5. Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung wendet, ist Folgendes auszuführen: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen der hierbei durchzuführenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der gegenständlichen Entscheidung ist zu meinen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 03.11.2015, sohin etwas mehr als vier Jahre in Österreich aufhältig ist.3.3.
  6. Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung wendet, ist Folgendes auszuführen: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen der hierbei durchzuführenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der gegenständlichen Entscheidung ist zu meinen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 03.11.2015, sohin etwas mehr als vier Jahre in Österreich aufhältig ist. Ihr Aufenthaltsrecht beruht allein auf dem gestellten Asylantrag. Das gegenständliche Verfahren dauerte rund ein Jahr, bis der angefochtene Bescheid am 22.12.2016 erlassen wurde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich möglicherweise nur provisorischer Natur ist. Der Beschwerdeführerin war es somit aufgrund des negativen angefochtenen Bescheides bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich möglicherweise nicht von langer Dauer sein wird. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben seit etwas mehr als einem Jahr einen Lebensgefährten, wobei nicht von einer umfassenden Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin einige Bekannte in Österreich, sodass ihr Privat- und Familienleben nicht derart überragend ist, dass eine Beendigung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Privat- und Familienleben ausmachen könnte. Die Beschwerdeführerin spricht, wo sie seit als mehr vier Jahren in Österreich ist lediglich Deutsch auf dem Niveau A1, was nicht von einer vertieften Integration hindeutet. Zudem ist sie auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einstellungszusagen vermögen nicht eine positive berufliche Integration zu dokumentieren, zumal diese Zusagen allgemeiner Natur sind und vollkommen unverbindlich. Während die Beschwerdeführerin in Österreich über kein ausgeprägtes Privat- und Familienleben verfügt, hat sie gleich wohl nach wie vor massive Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, indem sie die ersten Jahrzehnte ihres Lebens verbracht hat. Die Beschwerdeführerin verfügt im Irak nach wie vor über Geschwister, mit welchen sie auch Kontakt hat. In Österreich verfügt sie lediglich über ihren Bruder und dessen Familie, zu dem sie nur wenig Kontakt pflegt. Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu beeinflussen, zumal es selbstverständlich ist, dass ein Fremder in seinem Gastland strafgerichtlich unbescholten bleibt. Zu beachten ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Vor diesem Hintergrund ihres knapp vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sind sämtliche Bemühungen um eine Integration und auch das Eingehen von privaten Beziehungen in Österreich zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 28.
  7. 2019, Ro 2019/01/0003, bereits ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den Beschwerdefall zu.Zu beachten ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Vor diesem Hintergrund ihres knapp vierjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sind sämtliche Bemühungen um eine Integration und auch das Eingehen von privaten Beziehungen in Österreich zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 28.
  8. 2019, Ro 2019/01/0003, bereits ausführlich dargelegt, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der darin angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft auch auf den Beschwerdefall zu. Im Zusammenhang mit dem erst etwa vierjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist somit gegenständlich noch von keiner solchen Verdichtung ihrer persönlichen Interessen auszugehen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl jüngst VwGH 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; 30.10.2019, Ra 2019/01/0181, mwN).Im Zusammenhang mit dem erst etwa vierjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist somit gegenständlich noch von keiner solchen Verdichtung ihrer persönlichen Interessen auszugehen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche jüngst VwGH 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und 10.04.2019, Ra 20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.