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{'item': 'L515 2225624-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§§ 4Art. 1§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlL515 2225624-1 SpruchL515 2225624-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITN

§ 28Abs. 3 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) brachte im Juli 2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zusammengefasst brachte sie vor, im Jahr 1995 an einem Putschversuch in Aserbaidschan beteiligt gewesen zu sein. Nachdem dieser scheiterte, wäre sie aus dem Land geflüchtet. Nach einem langjährigen Aufenthalt in Ungarn wäre sie nach Österreich weitergereist. In Aserbaidschan würde nach wie vor nach ihr gefahndet. Aufgrund des Naheverhältnisses zwischen Ungarn und Aserbaidschan und des Umstandes, dass in Ungarn ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden, wäre sie nach Österreich weitergereist. Im Rahmen der mit Elementen der rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen ging die belangte Behörde davon aus, dass in Aserbaidschan nach der bP ua. wegen der Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder des nicht rechtmäßigen Besitzes und des Tragens von Schusswaffen gefahndet wird. Weites sah es die bB als erwiesen an, dass die bP in Ungarn wegen einer Straftat verurteilt wurde, welche hierzulande einen Verbrechenstatbestand, bzw. ein besonders schweres Verbrechen iSd GFK darstellen würde. Ebenso stellte die bB fest, dass die bP im Bundesgebiet wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren Verbrechenstatbeständen vorübergehend in Untersuchungshaft genommen wurde und gegen Auflagen aus dieser enthaftet wurde. Eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht liegt nicht vor. Aufgrund des Gesamtverhaltens geht die bB davon aus, dass die bP eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Seitens der bP wurden allgemeine Recherchen rund um die Ereignisse vom
  2. März 1995 durchgeführt. Aus diesen geht hervor, dass an diesen Ereignissen Beteiligte zu langjährigen, bis hin zu lebenslangen Strafen verurteilt wurden (die verhängten Todesstrafen wurden in Haftstrafen umgewandelt), Verurteilte in der Haft verstarben und Betroffene über erhebliche Misshandlungen während ihres Haftaufenthaltes berichten. Einzelfallspezifische Recherchen in Bezug auf die bP unterblieben zu einem erheblichen Teil, insbesondere weil sich hierzu ihre Staatendokumentation für nicht zuständig erklärte, bzw. die Ansicht vertrat, dass diese nicht zulässig wären. Ebensowenig erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit den von XXXX , welcher in den Ereignissen vom
  3. März 1995 eine entscheidende Rolle spielte und in XXXX wurde, vorgelegten Bescheinigungsmitteln, bzw. erfolgte keine zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten.Ebensowenig erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit den von römisch 40 , welcher in den Ereignissen vom
  4. März 1995 eine entscheidende Rolle spielte und in römisch 40 wurde, vorgelegten Bescheinigungsmitteln, bzw. erfolgte keine zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13, § 6 Abs. 1 Z 2 und 4 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46FPG zulässig sei.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gem. § 13 Abs. 2 Z 3 Asyl

G hat due bP ihr Rechts zum Aufenthalt mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Datum verloren. Weiters wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Z in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat due bP ihr Rechts zum Aufenthalt mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Datum verloren. Weiters wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt. Die bB ging davon aus, dass die bP durch die beschriebene Straftat in Ungarn einen Asylausschlusstatbestand verwirklicht hätte. Einer Gefahr iSd § 8 AsylG wäre die bP in Aserbaidschan nicht ausgesetzt und liegen im Bundesgebiet keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte vor. Es bestünden entsprechende öffentliche Interessen, welche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen und sei ihr aufgrund ihrer Straffälligkeit das Aufenthaltsrecht abzuerkennen. Ebenso wäre aufgrund entsprechender öffentlicher Interessen ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu erlassen.Die bB ging davon aus, dass die bP durch die beschriebene Straftat in Ungarn einen Asylausschlusstatbestand verwirklicht hätte. Einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG wäre die bP in Aserbaidschan nicht ausgesetzt und liegen im Bundesgebiet keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte vor. Es bestünden entsprechende öffentliche Interessen, welche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen und sei ihr aufgrund ihrer Straffälligkeit das Aufenthaltsrecht abzuerkennen. Ebenso wäre aufgrund entsprechender öffentlicher Interessen ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren zu erlassen. Ua. erfolgte seitens der bB keine konkrete Feststellung des individuellen Sachverhalts welchen das ungarische Gericht als erwiesen angenommen hat, sowie mit den Umständen, welche zur konkreten Strafzumessung, wie etwa mit einer Milderungs- und Erschwernisgründe. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den von der bP vorgetragenen Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen erfolgte nicht. In Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes setzte sich die bB zwar mit den Bindungen der bP in Österreich, jedoch nicht mit jenem darüber hinausgehend im weiteren Schengenraum auseinander. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde, ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging, vor allem aber jegliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der bP zu der OMON und einer daraus resultierenden eventuellen Verfolgung ihrerseits in ihrem Herkunftsstaat unterlassen hat. 3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. 4.1. Im Rahmen einer Aktensichtung erkannte der zuständige Richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. Zu A) 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3.3.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.3.3.3.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3,

  1. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  2. Aufl., Anm. 11 und 12 zu § 28 VwGVG).Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  3. Aufl., Anmerkung 11 und 12 zu Paragraph 28, VwGVG). Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht die selben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht die selben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu berücksichtigen sein. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 3.3.3.4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.3.3.4.1. Die hier weiteren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 3 AsylGParagraph 3, AsylG „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ § 6 AsylG:Paragraph 6, AsylG: „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 6,

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,

  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;,
  2. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder,
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Art. 1 Abschnitt F der GFK:Artikel eins, Abschnitt F der GFK: „Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
  1. a)dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
  2. b)dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
  3. c)dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.“ § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)-
(7)…“ § 9 AsylGParagraph 9, AsylG Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oderParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
  5. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
  6. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. § 73 StGB lautet:Paragraph 73, StGB lautet: „Ausländische Verurteilungen § 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.“Paragraph 73, Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.“ „Erpresserische Entführung § 102.
(1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Paragraph 102,
(1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer
  1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
  2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
  3. in der im Absatz eins, genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt oder,
  4. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
(3)Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4)Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ 3.3.3.4.
  1. Die bB stützt ihre Entscheidung zum Einen auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Hierzu ist Folgendes anzuführen:3.3.3.4.
  2. Die bB stützt ihre Entscheidung zum Einen auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Hierzu ist Folgendes anzuführen: Der in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genannte Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl Nr. 60/1974 entspricht.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genannte Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA bei der Beurteilung ob ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 vorliegt, auf das Urteil des Komitates Budapest vom 07.07.2004 mit der Zahl Nr. 11.B.63/2004/37, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Budapest vom 06.10.2005 mit der Nr.
  3. Bf.1791/2004/23 gestützt. Demgemäß sei die bP gem. § 175/A des ungarischen Strafrechts wegen Entführung als Mittäter, schwerer Körperverletzung als Mittäter und Fälschung amtlicher Dokumente zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Strafrahmen für diese Straftat nach ungarischem Recht zwischen zwei und acht Jahren beträgt. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFA bei der Beurteilung ob ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, vorliegt, auf das Urteil des Komitates Budapest vom 07.07.2004 mit der Zahl Nr. 11.B.63/2004/37, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Budapest vom 06.10.2005 mit der Nr.
  4. Bf.1791/2004/23 gestützt. Demgemäß sei die bP gem. Paragraph 175 /, A, des ungarischen Strafrechts wegen Entführung als Mittäter, schwerer Körperverletzung als Mittäter und Fälschung amtlicher Dokumente zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Strafrahmen für diese Straftat nach ungarischem Recht zwischen zwei und acht Jahren beträgt. Das BFA ging davon aus, dass § 175/A des ungarischen Strafrechts § 102 iVm § 73 StGB, dessen Strafrahmen zwischen zehn und zwanzig Jahren beträgt, entspricht. Das BFA ging davon aus, dass Paragraph 175 /, A, des ungarischen Strafrechts Paragraph 102, in Verbindung mit Paragraph 73, StGB, dessen Strafrahmen zwischen zehn und zwanzig Jahren beträgt, entspricht. Auch wenn es im Hinblick auf die strafrechtlich geschützten Werte Überscheidungen zwischen den beiden Bestimmungen geben mag, ist es nach ho. Sicht offen, ob § 102 StGB im Wesentlichen dem § 175/A des ungarischen StGB entspricht, zumal der ungarische Gesetzgeber sichtlich einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen für die in der genannten Bestimmung festsetzte, was indiziert, dass der strafrechtliche Unrechtsgehalt des § 175 leg. cit. unter jenem des § 102 StGB liegt und geht diese Frage, von der bB aufgeworfene Frage am eigentlichen, hier relevanten Thema vorbei, zumal Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht es nicht darauf ankommt, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen (vgl. insoweit zum "Prinzip der identen Norm": Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB
(2006), § 73, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB
(2003), § 73, Rz. 8; VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedürfte es einer genauen Beschreibung des von der bP verwirklichen realen Lebenssachverhalts. Eine abstrakte Schilderung des strafrechtlichen Tatbestandes, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, reicht zur Beantwortung der hier relevanten Frage nicht aus und unterblieb diese seitens der bB.Auch wenn es im Hinblick auf die strafrechtlich geschützten Werte Überscheidungen zwischen den beiden Bestimmungen geben mag, ist es nach ho. Sicht offen, ob Paragraph 102, StGB im Wesentlichen dem Paragraph 175 /, A, des ungarischen StGB entspricht, zumal der ungarische Gesetzgeber sichtlich einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen für die in der genannten Bestimmung festsetzte, was indiziert, dass der strafrechtliche Unrechtsgehalt des Paragraph 175, leg. cit. unter jenem des Paragraph 102, StGB liegt und geht diese Frage, von der bB aufgeworfene Frage am eigentlichen, hier relevanten Thema vorbei, zumal Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der im Ausland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht es nicht darauf ankommt, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen vergleiche insoweit zum "Prinzip der identen Norm": Kathrein in Wiener Kommentar zum StGB
(2006), Paragraph 73,, Rz. 8 und 9, und Korn in Salzburger Kommentar zum StGB
(2003), Paragraph 73,, Rz. 8; VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196). Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, bedürfte es einer genauen Beschreibung des von der bP verwirklichen realen Lebenssachverhalts. Eine abstrakte Schilderung des strafrechtlichen Tatbestandes, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, reicht zur Beantwortung der hier relevanten Frage nicht aus und unterblieb diese seitens der bB. Weiter ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Neben dem indizierten Umstand, dass das von der bP in Ungarn in begangene und pönalisierte Verhalten auch nach österreichischem Recht strafbar ist, müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Neben dem indizierten Umstand, dass das von der bP in Ungarn in begangene und pönalisierte Verhalten auch nach österreichischem Recht strafbar ist, müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche dazu VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Einleitend ist festzuhalten, dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt:Einleitend ist festzuhalten, dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ – hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Es genügt auch nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Es genügt auch nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Wie bereits erwähnt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie bereits erwähnt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss a.) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür b.) rechtskräftig verurteilt worden, c.) gemeingefährlich sein und d.) es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ebenso ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ebenso ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  1. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  2. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Die gegenständliche Verurteilung liegt 16 Jahre zurück und fand die Verurteilung der bP in Ungarn 2004 wegen Entführung als Mittäter, schwerer Körperverletzung als Mittäter und Fälschung amtlicher Dokumente statt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Eine Ermittlung und Beschreibung des konkreten Lebenssachverhaltes, welcher der Verurteilung in Ungarn zu Grunde liegt, fand im Lichte der beschriebenen Judikatur im angefochtenen Erkenntnis nicht statt. Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, welchen konkreten Sachverhalt das ungarische Gericht als erwiesen ansah, ebensowenig von Erschwernis- und Milderungsgründen bzw. persönlichem Unrecht das ungarische Gericht ausging. Ebenso kann dem angefochtenen Beschied keine im Lichte eines –im Lichte der Unschuldsvermutung- erwiesenen Verhaltens keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose und Interessensabwägung statt. Im Lichte der oa. Ermittlungen kann nicht festgestellt werden, dass die bB ein den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG entsprechendes Ermittlungsverfahren führte und steht im Lichte der gegenwärtigen Ermittlungen nicht fest, dass der genannte Asylaberkennungstatbestand vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müssen weitere Ermittlungen geführt werden.Im Lichte der oa. Ermittlungen kann nicht festgestellt werden, dass die bB ein den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG entsprechendes Ermittlungsverfahren führte und steht im Lichte der gegenwärtigen Ermittlungen nicht fest, dass der genannte Asylaberkennungstatbestand vorliegt. Um diese Frage beantworten zu können, müssen weitere Ermittlungen geführt werden. 3.3.3.4.
  3. Zum von der bB (alternativ angenommenen) Aberkennungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist festzuhalten, dass auch hier der konkrete Lebenssachverhalt zu ermitteln, die objektive und subjektive Schwere der Straftat, sowie insbesondere auch Erschwernis- und Milderungsgründe zu erheben sind. Es sei aber auch auf den Umstand hingewiesen, der fragliche Aberkennungstatbestand dann regelmäßig nicht mehr gegeben ist, wenn die Strafe bereits verbüßt wurde (vgl.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer. Asyl- und Fremdenrecht, K12 und K13 zu § 6 AsylG mwN).3.3.3.4.
  4. Zum von der bB (alternativ angenommenen) Aberkennungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist festzuhalten, dass auch hier der konkrete Lebenssachverhalt zu ermitteln, die objektive und subjektive Schwere der Straftat, sowie insbesondere auch Erschwernis- und Milderungsgründe zu erheben sind. Es sei aber auch auf den Umstand hingewiesen, der fragliche Aberkennungstatbestand dann regelmäßig nicht mehr gegeben ist, wenn die Strafe bereits verbüßt wurde (vgl.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer. Asyl- und Fremdenrecht, K12 und K13 zu Paragraph 6, AsylG mwN). Im Lichte der oa. Prämissen kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die bP in Bezug auf den genannten Aberkennungstatbestand jene Ermittlungen anstellte, welche sie in die Lage versetzte, die entsprechende Rechtsfrage zu beantworten. Es ist daher auch hier der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. 3.3.3.4.
  5. Letztlich ist festzuhalten, dass sich die bB mit dem Vorbringen der bP in Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse inhaltlich eingehend auseinandersetzen müssen wird: Geht die bB nach Abschluss der entscheidenden Ermittlungen nach wie vor vom Vorliegens eines Asylausschlusstatbestandes aus, wird sie dies im Lichte des § 8 Abs. 3a AsylG, ansonsten, wenn sie davon ausgeht, dass kein solcher Ausschlusstatbestand vorliegt, im Lichte der §§ 3 leg. cit vorzunehmen haben. Insbesondere angesichts der unklaren Ausführungen im Punkt „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle Ihrer Rückkehr“, wonach gegen die bP eine bis 26.12.2023 gültige Interpolfahndung besteht, weil ihr unter anderem die Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder der nicht rechtmäßige Besitz und das Tragen von Schusswaffen vorgeworfen wird, wird die bB entsprechende Ermittlungen zu tätigen haben, Insbesondere, ob sich die in der Interpolfahndung angeführte „Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung“ auf ihr Engagement bei der „OPON“ [aufgrund der Transskription in die Lateinische Schrift „OMON“] bezieht, oder es sich um eine andere Vereinigung handelt, wie –ohne einer Beweiswürdigung der bP vorgreifen zu wollen- die Berichte des Bundeskriminalamtes nahe legen (AS 985).Geht die bB nach Abschluss der entscheidenden Ermittlungen nach wie vor vom Vorliegens eines Asylausschlusstatbestandes aus, wird sie dies im Lichte des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG, ansonsten, wenn sie davon ausgeht, dass kein solcher Ausschlusstatbestand vorliegt, im Lichte der Paragraphen 3, leg. cit vorzunehmen haben. Insbesondere angesichts der unklaren Ausführungen im Punkt „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle Ihrer Rückkehr“, wonach gegen die bP eine bis 26.12.2023 gültige Interpolfahndung besteht, weil ihr unter anderem die Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder der nicht rechtmäßige Besitz und das Tragen von Schusswaffen vorgeworfen wird, wird die bB entsprechende Ermittlungen zu tätigen haben, Insbesondere, ob sich die in der Interpolfahndung angeführte „Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung“ auf ihr Engagement bei der „OPON“ [aufgrund der Transskription in die Lateinische Schrift „OMON“] bezieht, oder es sich um eine andere Vereinigung handelt, wie –ohne einer Beweiswürdigung der bP vorgreifen zu wollen- die Berichte des Bundeskriminalamtes nahe legen (AS 985). In diesem Zusammenhang wird sich die bB auch mit den von der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und mit der Rolle von XXXX (hier wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen sein wird) näher auseinanderzusetzen haben, wobei das ho. Gericht darauf hinweist, dass XXXX sich in der Vergangenheit wiederholt in Asylverfahren ins Spiel brachte und hier zum Teil eine äußerst fragwürdige Rolle spielte (vgl. etwa Erk. des AsylGH vom 25.11.2009, E9 245.559-0/2008-33E).In diesem Zusammenhang wird sich die bB auch mit den von der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und mit der Rolle von römisch 40 (hier wird insbesondere zu prüfen sein, ob dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen sein wird) näher auseinanderzusetzen haben, wobei das ho. Gericht darauf hinweist, dass römisch 40 sich in der Vergangenheit wiederholt in Asylverfahren ins Spiel brachte und hier zum Teil eine äußerst fragwürdige Rolle spielte vergleiche etwa Erk. des AsylGH vom 25.11.2009, E9 245.559-0/2008-33E). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wird sich die bB im Rahmen der Beurteilung ob, ein Einreisverbot und bejahendenfalls von welcher Dauer erlassen wird, mit dem konkreten Lebenssachverhalt auseinanderzusetzen haben und kann sich nicht auf abstrakte Schilderungen zurückziehen. Ebenso hat sie in diesem Zusammenhang die Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK in Bezug auf den Schengenraum durchzuführen.Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wird sich die bB im Rahmen der Beurteilung ob, ein Einreisverbot und bejahendenfalls von welcher Dauer erlassen wird, mit dem konkreten Lebenssachverhalt auseinanderzusetzen haben und kann sich nicht auf abstrakte Schilderungen zurückziehen. Ebenso hat sie in diesem Zusammenhang die Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Bezug auf den Schengenraum durchzuführen. Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei der bB im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur um eine Spezialbehörde, an die in Bezug auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie hat auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um diesen Anforderungen entsprechen zu können und wird sie von der Obliegenheit, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln durch die Einwendung einer Organisationseinheit der Behörde (in diesem Fall die Staatendokumentatkion), zu Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht zuständig zu sein, nicht entledigt. Im Falle der Unzuständigkeit der Staatendokumentation –bei entsprechender Herangehensweise (etwa im Rahmen einer offenen Fragestellung nach dem Namen jener Personen, nach denen in Verbindung mit dem genannten Putschversuch in Aserbaidschan noch gefahndet wird) zulässige- einzelfallspezifische Recherchen vor Ort durchzuführen, hat die bB entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, welche dazu führen, dass eine Organisationseinheit oder ein Organwalter zur Führung dieser Ermittlungen zuständig ist. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch nicht etwas in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Ermittlungen durchgeführt werden eingreifen [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]. Ergänzend zu diesen Ausführungen gehen die Höchstgerichte davon aus, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den Herkunftsstaat möglich ist (vgl. Erk. d. VwGH 27.01.2000, 99/20/0488). Anders kann im Lichte des § 1 Abs 2 DSG 2000 § 57 Abs. 10 AsylG 2005 [Anm.: aF, nunmehr § 33 Abs. 4 BFA-VG] in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden (Erk. d. VfGH vom 6.6.2014, U12/2013 ua.), wobei selbstredend auch hier die vom VwGH im Erk. 15.5.2015, Ra 2015/18/0100-0101 dargestellten Grenzen gelten, d. h. es wird auch im Falle einer vorliegenden Zustimmung zu prüfen sein, ob durch die Ermittlungen nicht die bereits beschriebenen Gefahrenmomente ausgelöst werden.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch nicht etwas in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Ermittlungen durchgeführt werden eingreifen [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]. Ergänzend zu diesen Ausführungen gehen die Höchstgerichte davon aus, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den Herkunftsstaat möglich ist vergleiche Erk. d. VwGH 27.01.2000, 99/20/0488). Anders kann im Lichte des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 Paragraph 57, Absatz 10, AsylG 2005 [Anm.: aF, nunmehr Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG] in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden (Erk. d. VfGH vom 6.6.2014, U12/2013 ua.), wobei selbstredend auch hier die vom VwGH im Erk. 15.5.2015, Ra 2015/18/0100-0101 dargestellten Grenzen gelten, d. h. es wird auch im Falle einer vorliegenden Zustimmung zu prüfen sein, ob durch die Ermittlungen nicht die bereits beschriebenen Gefahrenmomente ausgelöst werden. Die beschriebenen unterlassenen Ermittlungen stellen nicht bloß eine Ergänzungsbe-dürftigkeit, sondern gravierende unterlassene Ermittlungen wesentlicher Teile des maßgeblichen Sachverhalts iSd der bereits beschriebenen Determinanten dar, welche das ho. Gericht zur Behebung des angefochtenen Erkenntnisses ermächtigt und hat Behebung aufgrund der einzelfallspezifisch vorliegenden Umstände im vollen Umfang zu erfolgen. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts und im Lichte der bereits getätigten Ausführungen dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2225624.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.