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{'item': 'L519 2230119-1'}

Obsah (31)§ 76§ 22a§ 35§ 21Art 133§ 52§ 2§ 3Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 7§ 39§ 40§ 17§ 83§ 82§ 20§ 22§ 6§ 58§ 11§ 9§ 27Artikel 1Art 2Art 5§ 77§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlL519 2230119-1 SpruchL519 2230119-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idg

F iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG und Paragraph 76, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

§ 21Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idg

F als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87 aus 2012, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) stellte am 15.8.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war. Anschließend tauchte er unter, sodass das Asylverfahren am 28.8.2013 eingestellt wurde. Am 28.11.2016 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages der StA XXXX festgenommen. Mit Urteil des LG XXXX vom 7.3.2017, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall, Abs. 2 Z.2, Abs. 4 Z.3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  2. und
  3. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  4. und
  5. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt.Am 28.11.2016 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages der StA römisch 40 festgenommen. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 7.3.2017, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. und
  10. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 4.9.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 4.9.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017, I414 2172454-1, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben des BFA vom 23.3.2020 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt ist und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Dazu führte der BF mit Schreiben vom selben Tag im Wesentlichen aus, dass er im Juni 2016 das letzte Mal mit dem Zug in Österreich eingereist sei und noch nie ein Reisedokument besessen habe. Er sei bereits 2013 in Österreich gewesen und habe hier Asyl bekommen, welches ihm aber 2017 aberkannt worden sei. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung. In Algerien sei er 8 Jahre zur Schule gegangen, auch seine Familie würde dort leben. Während seiner Haft habe er die Deutschkurse A1 und A2 besucht. Nach der Haftentlassung könne er bei seiner österreichischen Freundin XXXX wohnen. Er habe 2012 zuletzt bei Verwandten in XXXX gelebt. In Österreich habe er entweder in sozialen Einrichtungen oder bei Freunden gewohnt. Er sei minderjährig gewesen und habe keine Arbeitserlaubnis gehabt. Derzeit habe er keine Barmittel, bei seiner Haftentlassung werde er ca. 1.200,- Euro erhalten, die er während der Haft angespart habe.In Algerien sei er 8 Jahre zur Schule gegangen, auch seine Familie würde dort leben. Während seiner Haft habe er die Deutschkurse A1 und A2 besucht. Nach der Haftentlassung könne er bei seiner österreichischen Freundin römisch 40 wohnen. Er habe 2012 zuletzt bei Verwandten in römisch 40 gelebt. In Österreich habe er entweder in sozialen Einrichtungen oder bei Freunden gewohnt. Er sei minderjährig gewesen und habe keine Arbeitserlaubnis gehabt. Derzeit habe er keine Barmittel, bei seiner Haftentlassung werde er ca. 1.200,- Euro erhalten, die er während der Haft angespart habe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seit 3 ½ Jahren sei er in Haft und psychisch sehr belastet. Durch die Schubhaft würde sich seine Situation verschlechtern. Außerdem könne er wegen des Corona Virus derzeit nicht abgeschoben werden. Mit der Anwendung gelinderer Mittel wäre der BF einverstanden. Freiwillig würde er nicht in sein Heimatland gehen. Laut telefonischer Auskunft der JA XXXX vom 24.3.2020 war der BF während seiner Haft weder in medizinischer noch in psychologischer Betreuung.Laut telefonischer Auskunft der JA römisch 40 vom 24.3.2020 war der BF während seiner Haft weder in medizinischer noch in psychologischer Betreuung. Am Tag der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der JA XXXX (27.3.2020, 8.05 Uhr) wurde der BF aufgrund eines Festnahme- und Transportauftrages des BFA in Schubhaft genommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der Schubhaftbescheid des BFA wurde dem BF am 27.3.2020, 10.45 Uhr ausgehändigt.Am Tag der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der JA römisch 40 (27.3.2020, 8.05 Uhr) wurde der BF aufgrund eines Festnahme- und Transportauftrages des BFA in Schubhaft genommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Der Schubhaftbescheid des BFA wurde dem BF am 27.3.2020, 10.45 Uhr ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.3.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“Mit Verfahrensanordnung vom 25.3.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ Zum Verhalten des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nachstehende Feststellungen: - Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich bereits jahrelang illegal im Bundesgebiet auf. - Der BF ist in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet. - Der BF verhielt sich bislang unkooperativ, indem er untertauchte und offensichtlich seine Identität verschleiert. - Er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. - Er missachtet die österreichische Rechtsordnung, indem er Suchtgifthandel betrieb und deshalb auch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt wurde. - Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und geht keiner legalen Beschäftigung nach. - Er hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes hier auf. - Er ist in keiner Weise integriert und hat keine relevanten privaten oder familiären Bindungen in Österreich. Mit Schriftsatz vom 30.3.2020 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Schubhaftbeschwerde erhoben und neben Wiederholungen uns allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bei seiner Freundin eine Wohnmöglichkeit habe, weshalb die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, dass sie in der derzeitigen Situation zeitnahe ein HRZ bekommen könne. Außerdem könne aufgrund der weltweiten Reisebeschränkungen nicht gesagt werden, wann eine Abschiebung stattfinden kann. Sicher sei nur, dass bei einer stufenweisen Rücknahme der derzeitigen Beschränkungen die Reisebeschränkungen zuletzt aufgehoben werden. Es sei nicht absehbar, wann sich die Lage in Österreich aufgrund der Coronapandemie wieder normalisiert und wann die marokkanischen Behörden aus Europa kommende Menschen wieder einreisen lassen. Da der BF von den algerischen Behörden nicht identifiziert worden ist, vermute die belangte Behörde auch nur, dass er marokkanischer Staatsbürger ist. Eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei nicht erfolgt. Insbesondere seien die aktuelle weltweite Pandemie und die damit verbundenen Reisebeschränkungen nicht ausreichend beachtet worden. Eine solche Prüfung fehle auch hinsichtlich des gelinderen Mittels. Die belangte Behörde hätte auch die Freundin des BF als Zeugin befragen müssen. Es sei auch keine individuelle Prüfung zum Vorliegen einer Fluchtgefahr erfolgt. Der BF beantragte zudem den Ersatz des Aufwandes gem. § 35 VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Der BF beantragte zudem den Ersatz des Aufwandes gem. Paragraph 35, VwGVG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 15.8.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war. Anschließend tauchte er unter, sodass das Asylverfahren am 28.8.2013 eingestellt wurde. Außer den Aufenthalten des BF in der JA XXXX und in der JA XXXX scheinen im ZMR keine Einträge auf. Er hält sich seit Jahren illegal im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes.Außer den Aufenthalten des BF in der JA römisch 40 und in der JA römisch 40 scheinen im ZMR keine Einträge auf. Er hält sich seit Jahren illegal im Bundesgebiet auf und ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Mit Urteil des LG XXXX vom 7.3.2017, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall, Abs. 2 Z.2, Abs. 4 Z.3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  3. und
  4. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1
  5. und
  6. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 7.3.2017, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. und
  9. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. und
  11. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. In Italien Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 4.9.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 4.9.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2017, I414 2172454-1, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF ist im Juni 2016 das letzte Mal illegal in Österreich eingereist. Er hat weder in Österreich noch in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung. Laut telefonischer Auskunft der JA XXXX vom 24.3.2020 war der BF während seiner Strafhaft weder in medizinischer noch in psychologischer Betreuung.Laut telefonischer Auskunft der JA römisch 40 vom 24.3.2020 war der BF während seiner Strafhaft weder in medizinischer noch in psychologischer Betreuung. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF eine Wohnmöglichkeit bei einer Freundin in XXXX hätte.Nicht festgestellt werden kann, dass der BF eine Wohnmöglichkeit bei einer Freundin in römisch 40 hätte. Er verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten und ist auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung odgl. Am Tag der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der JA XXXX (27.3.2020, 8.05Uhr) wurde der BF aufgrund eines Festnahme- und Transportauftrages des BFA in Schubhaft genommen und in das PAZ XXXX überstellt. Der Schubhaftbescheid des BFA wurde dem BF am 27.3.2020, 10.45 Uhr ausgehändigt.Am Tag der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der JA römisch 40 (27.3.2020, 8.05Uhr) wurde der BF aufgrund eines Festnahme- und Transportauftrages des BFA in Schubhaft genommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. Der Schubhaftbescheid des BFA wurde dem BF am 27.3.2020, 10.45 Uhr ausgehändigt. Der BF verhielt sich bislang unkooperativ, indem er untertauchte und offensichtlich seine Identität verschleiert. Dem BFA wurde durch die zuständigen Abteilungen des BMI bekannt gegeben, dass alle Flüge bis 16.04.2020 ausgesetzt sind. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA., Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. 2.
  13. Zum Sachverhalt:, 2.
  14. Zum Sachverhalt: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte und den Angaben des BF., Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte und den Angaben des BF. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Insoweit sich die rechtsfreundliche Vertretung des BF auch auf die Krisensituation und die derzeitige temporäre Unmöglichkeit der Abschiebung beruft, war festzustellen, dass es für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer – mit hoher Wahrscheinlichkeit aber binnen einiger Wochen – erfolgen kann. Daran ändert auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) nichts. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden aktuell Linienflüge aus Österreich vermehrt vorübergehend eingestellt. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung erst in den kommenden Wochen, wenn diese Beschränkungen wieder aufgehoben werden, möglich sein wird. Den entsprechenden Aussagen der Bundesregierung folgend sollten diese Maßnahmen bis ca. nach Ostern 2020 andauern. Danach sei wieder mit einer weitest gehenden Normalisierung des täglichen Lebens zu rechnen. Angesichts der obenstehenden Ausführungen kann der Beschwerdeschrift nicht gefolgt werden, dass diese den Zweck der Sicherung der Abschiebung verfehle. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie der BF in seiner Beschwerde zur Annahme kommt, dass die Reisebeschränkungen als letzte Maßnahme aufgehoben werden sollten. Im Übrigen ist aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung davon auszugehen, dass das öffentliche Leben nach Ostern 2020 langsam wieder hochgefahren wird, sodass erste Schritte in Richtung Normalisierung bereits erkennbar sind. Somit steht einer Abschiebung bei Wiederaufnahme des Flugverkehrs nichts im Wege. Auch das Vorbringen, dass die gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels sprechende Umstände nicht nachvollziehbar seien, erweist sich als nicht schlüssig. Der BF behauptete nunmehr in Innsbruck eine österreichische Freundin zu haben, bei der er wohnen könnte. Diese Behauptung erweist sich aber schon deshalb als nicht glaubhaft, als sich der BF zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung bezüglich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot am 13.10.2017 seinen eigenen Angaben nach noch in einer Lebensgemeinschaft mit einer gewissen XXXX befand, nunmehr aber eine XXXX als „Freundin“ angibt. Da sich der BF seither durchgehend in Haft befand, ist schon schwer vorstellbar, wie er zu dieser „Freundin“ die ihn sogar bei sich wohnen lassen würde, kommt. Außerdem hat der BF keinerlei Nachweise, wie zB eine entsprechende Bestätigung dieser „Freundin“ beigebracht. Das BVwG geht ebenso wie das BFA davon aus, dass der BF durch diese Behauptung nur der Schubhaft zu entgehen versucht, um dann erneut unterzutauchen. In Anbetracht der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung erwies sich auch eine zeugenschaftliche Einvernahme als nicht erforderlich.Auch das Vorbringen, dass die gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels sprechende Umstände nicht nachvollziehbar seien, erweist sich als nicht schlüssig. Der BF behauptete nunmehr in Innsbruck eine österreichische Freundin zu haben, bei der er wohnen könnte. Diese Behauptung erweist sich aber schon deshalb als nicht glaubhaft, als sich der BF zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung bezüglich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot am 13.10.2017 seinen eigenen Angaben nach noch in einer Lebensgemeinschaft mit einer gewissen römisch 40 befand, nunmehr aber eine römisch 40 als „Freundin“ angibt. Da sich der BF seither durchgehend in Haft befand, ist schon schwer vorstellbar, wie er zu dieser „Freundin“ die ihn sogar bei sich wohnen lassen würde, kommt. Außerdem hat der BF keinerlei Nachweise, wie zB eine entsprechende Bestätigung dieser „Freundin“ beigebracht. Das BVwG geht ebenso wie das BFA davon aus, dass der BF durch diese Behauptung nur der Schubhaft zu entgehen versucht, um dann erneut unterzutauchen. In Anbetracht der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit dieser Behauptung erwies sich auch eine zeugenschaftliche Einvernahme als nicht erforderlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich auch in keinster Weise als vertrauenswürdig, so wurde er wegen §§ 27, 28a SMG zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Er missachtete die Meldevorschriften indem er nach Wiedereinreise aus Italien unangemeldet Unterkunft nahm, um sich den Behörden aktiv zu entziehen. Dazu kommt, dass der BF von Anfang an offensichtlich seine Identität gegenüber den österreichischen Behörden verschleiert, indem er zahlreiche Aliasidentiäten aufweist und vorgibt, kein Reisedokument zu besitzen.Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich auch in keinster Weise als vertrauenswürdig, so wurde er wegen Paragraphen 27, 28 a, SMG zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Er missachtete die Meldevorschriften indem er nach Wiedereinreise aus Italien unangemeldet Unterkunft nahm, um sich den Behörden aktiv zu entziehen. Dazu kommt, dass der BF von Anfang an offensichtlich seine Identität gegenüber den österreichischen Behörden verschleiert, indem er zahlreiche Aliasidentiäten aufweist und vorgibt, kein Reisedokument zu besitzen. Ungeachtet der massiven Delinquenz des BF sowie des Umstandes, dass er über keinen Wohnsitz verfügt, vermag dieser weder familiäre oder soziale Bindungen noch eine berufliche oder sonstige Verankerung im Bundesgebiet vorweisen. Soweit er behauptet, in der Haft A1 und A2 gemacht zu haben, kann ihm auch das mangels Vorlage der Originalsprachdiplome oder sonstiger Nachweise nicht geglaubt werden. Der BF kann auch den Nachweis der erforderlichen Barmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht erbringen, sodass zu Recht angenommen werden kann, dass er nach einer Entlassung aus der Haft erneut in das Suchtgiftgeschäft einsteigt bzw. damit auch eine Beschaffungskriminalität verbunden wäre. Die am Ende der Strafhaft ausgehändigten Barmittel in Höhe von 1.139,73,- Euro können für die Bestreitung des Lebensunterhaltes inkl. der Rückkehrkosten in den Heimatstaat jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden. Bei Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde zutreffend zu dem Schluss, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens vorliegt. Weiters kam der BF seiner Obliegenheit zur Ausreise in den Herkunftsstaat nie nach und auch sein ganzes Verhalten lässt nicht erkennen, dass er dieser Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen werde. Vielmehr verneinte der BF die konkrete Frage, ob er freiwillig nach Nigeria reisen wolle. Soweit der BF in seiner Beschwerde weiter ausführt, dass die Erlangung eines HRZ nicht absehbar sei, ist dazu festzustellen, dass die ausländischen Vertretungsbehörden trotz der Coronapandemie ihren Betrieb in Österreich nachwievor aufrechterhalten und ein HZR für Marokko bereits beantragt wurde. Dass der BF Marokkaner ist, wird auch durch die Beschwerdeausführungen, wonach nicht sicher sei, wann die marokkanischen Behörden Personen aus Europa wieder einreisen lassen, untermauert, sodass reelle Erfolgsaussichten für eine baldige Ausstellung des HRZ gegeben sind. Soweit der BF angab, psychisch angeschlagen zu sein, konnte das Gericht dies nicht feststellen. Zum einen war er während der Strafhaft weder in ärztlicher noch in psychologischer Betreuung, zum anderen hat er auch keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Für das Gericht ist offensichtlich, dass dies nur eine weitere haltlose Behauptung des BF ist, um der Schubhaft zu entgehen. 3.Rechtliche Beurteilung: 3.0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF– Fremdenpolizeigesetz FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, idgF – Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF– Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF – BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF– BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF – BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF– BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF– PersFrG Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, idgF – Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF – VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)– VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  15. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.1.

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. 3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Republik: die Republik Österreich;
  2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
  3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.“ Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger

§ 2Z 2 Stb

G und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger

, Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, FPG. 3.2.

§ 3

Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA- G, obliegt dem Bundesamt

  1. die Vollziehung des BFA-VG,
  2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
  3. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
  4. die Vollziehung des 7.,
  5. und
  6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
  7. die Vollziehung des 7.,
  8. und
  9. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und
  10. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
  11. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
  12. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
  13. und
  14. Hauptstückes des FPG obliegt.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA („Bundesamt“) die Vollziehung des 7.,
  15. und
  16. Hauptstückes des FPG obliegt. Unter Heranziehung des
  17. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd § 76 leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Unter Heranziehung des
  18. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die „Schubhaft“ iSd Paragraph 76, leg cit bzw das „gelindere Mittel“ iSd Paragraph 77, leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach Paragraphen 76, ff FPG ex lege zuständig ist. 3.3.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.3.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81a

Abs 4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 7Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3

Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Zu Spruchpunkt I und II:Zu Spruchpunkt römisch eins und II: 3.4

§ 22a

Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn3.4

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a

Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

§ 22a

Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus: § 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Ziffer 3, enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer („einheitlicher“) Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

§ 39Abs 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

§ 40

BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –

§ 22a

Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –

§ 22a

Abs 1 Z 3 BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, einerseits und dessen Ziffer eins und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl –

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch –

, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden vergleiche VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097). Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der

§ 17Vw

GVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch

§ 35Vf

GG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. Paragraph 39, Absatz 2 und 2 a AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor vergleiche auch Paragraphen 187 und 404 Absatz 2, ZPO, die auch

Paragraph 35, VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.

§ 83Abs 2 FPG id

F vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 82

Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie § 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.

Paragraph 83, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat

Paragraph 82, Absatz eins, FPG in dieser Fassung die Paragraphen 67 c bis 67 g AVG sowie , Paragraph 79 a, AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält Paragraph 22 a, BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass Paragraph 22 a, BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen Paragraphen 82, f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub-)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte. Es kommt somit für (alle) Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

§ 22a

Abs 1 BFA-VG sind daher

§ 20Vw

GVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

§ 7Abs 4 Vw

GVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs 1 Vw

GVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.Es kommt somit für (alle) Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als „habeas corpus-Verfahren“ iSd. Artikel 5, Absatz 4, EMRK und des Artikel 6, PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sind daher

Paragraph 20, VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht

, Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach Paragraph 35, VwGVG. Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere

§ 22a

Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 3.5

§ 6des BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.5

Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.6

§ 22a

Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.3.6

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Der BF befindet sich seit 27.3.2020 bis laufend in Schubhaft, sodass die einwöchige Frist zum Tragen kommt. 3.7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder LandesgesetzenGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.8

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.3.8

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen., 3.9

Artikel 1Pers

FrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Art 1

Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Art 1

Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art 1

Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Art 2

Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Artikel 2

, Ziffer 7, leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art 5Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. 3.10

§ 76

Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.3.10

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

§ 76

Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; 2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 27Asyl

G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

  1. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder,
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. 3.11

§ 77

Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.3.11

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z
  2. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 77

Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77

Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

Paragraph 77, Absatz 3, leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).3.12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie beim BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie beim BF vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und verletzt seit Jahren die Bestimmungen des Meldegesetzes. Seinem asylverfahren hat er sich durch Untertauchen entzogen. Zudem war der BF eigenen Angaben zu Folge bis zumindest 2016 in Italien ehe er wieder illegal nach Österreich eingereist ist, wo er ohne jegliche Anmeldung verblieb. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch erneutes Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass er sich nicht unmittelbar nach seiner neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet (von Italien kommend) mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat und in weiterer Folge kein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag legte. Weiter gab der BF selbst an, dass er nicht gewillt ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Im Übrigen ist offensichtlich, dass der BF seine Identität durch zahllose Aliasidentitäten zu verschleiern versucht. Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem „Sicherungsbedarf“ zweifelsfrei vor. Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde – hinreichend geprüft und zutreffend gewürdigt. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  4. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  5. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: “Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  6. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom
  7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“ Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind. Die Angaben des BF zur möglichen Wohnsitznahme bei einer Freundin erachtet das Gericht – wie im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt – als nicht glaubhaft. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten mehrfachen illegalen Einreise nach Österreich, der Übertretungen des Meldegesetzes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden Bereitschaft des BF, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten äußerst unkooperativen Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang mit der massiven strafrechtlichen Delinquenz, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die belangte Behörde sehr wohl erfüllt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der belangten Behörde eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die belangte Behörde sehr wohl erfüllt. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das HRZ bereits beantragt wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da das HRZ bereits beantragt wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden. Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen. Es war daher

§ 22a

Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und auch weiterhin vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und auch weiterhin vorliegen. , Zu Spruchpunkt III:

§ 35Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Abs. 1). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).

Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (Absatz eins,). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,). Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der bP gebührt als der unterlegenen Partei kein Kostenersatz. Dem BFA gebührt daher

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z 4 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Dem BFA gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt € 426,20. Zu Spruchpunkt IV:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der BF beantragte in der Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme seiner Person und einer Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Sicherungsbedarf sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Der Sicherungsbedarf und die Frage des gelinderen Mittels wurden von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und bereits im Schubhaftbescheid berücksichtigt. So konnte der BF mit den sehr allgemein und in keiner Weise substantiiert gehaltenen Einwendungen nicht aufzeigen, dass strittige Behauptungen zu einer wesentlichen Frage vorliegen, welche die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erfordern. Die faktischen, vom BF in der Vergangenheit gesetzten Handlungen und die Angaben des BF decken sich mit den Feststellungen in der Schubhaftbeschwerde, sodass jene Handlungen, Angaben und Behauptungen nicht in einem Spannungsverhältnis stehen. Es liegt somit geklärter Sachverhalt vor. Das BFA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in diesem Fall somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und folglich eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Gegenteiliges wurde in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Überstellungsverfahrens und der damit verbundenen Festnahme und Verhängung von Schubhaft finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L519.2230119.1.00

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