angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2018 abgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 23.10.2018 beantragte die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde möge mit Bescheid festlegen, dass die "seit 01.10.2013 bis 31.10.2018 unionsrechtswidrig bezahlte Umsatzsteuer auf das Programmentgelt von insgesamt 100,57 Euro" rückerstattet werde, sowie weiters mit Bescheid feststellen, dass die von der belangten Behörde "vorgeschriebenen Rundfunkgebühren gemäß dem Rundfunkgebührengesetz" steuerfrei seien. Die beschwerdeführende Partei begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie "Mehrwertsteuer für eine Dienstleistung bzw. für Leistungen
ORF" bezahlt habe, die unionsrechtlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden, und verwies dazu auf die Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-system (MwStSystRL) sowie das Urteil
Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 22.06.2016 in der Rechtssache C-11/15 (Ceský rozhlas). Mit Schreiben vom 19.12.2018 gab die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei u.a. bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen am Standort der beschwerdeführenden Partei Rundfunkempfangsanlagen betreffend Radio und Fernsehen verfügbar seien. Dazu nahm die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22.12.2018 sowie vom 29.01.2019 Stellung und legte das Antragsbegehren neuerlich dar.
Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.10.2018 stattgegeben wird,2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde [...] dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31,
Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.10.2018 stattgegeben wird,
Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2018 stattgegeben wird,2. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde [...] dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31,
Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.10.2018 stattgegeben wird, in eventu
Weiteren wurde gemäß § 265 Abs. 1 BAO der Antrag gestellt, die Beschwerde möge unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Weiteren wurde gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO der Antrag gestellt, die Beschwerde möge unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Ablaufs der Vorlagefrist und
Verzichts der beschwerdeführenden Partei auf eine Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde samt dem angefochtenen Bescheid, der Einzahlungsbestätigung und der Beschwerdeberichtigung nunmehr direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. 10. Am 09.10.2019 erstattete der ORF eine Stellungnahme zur Beschwerde, welche am 11.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und am 14.11.2019 der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde, welche wiederum am 04.12.2019 dazu eine Stellungnahme übermittelte. Eine weitere Stellungnahme
ORF erfolgte am 02.01.
ORF (digital-terrestrisch) versorgt bzw. ist der Empfang mittels Zimmerantenne möglich. Im beantragten Zeitraum hat die beschwerdeführende Partei Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt entrichtet. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde eingehoben und an den ORF weitergeleitet.
1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. [...] Rundfunkgebühren § 3.
Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum
Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse
Standorts, Datum
Beginns/Endes
Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum
Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse
Standorts, Datum
Beginns/Endes
Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
Paragraph 1486, ABGB sinngemäß." Einbringung der Gebühren § 4.
dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10%
rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. [...]" § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: "Programmentgelt § 31.
Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe
Programmentgelts wird auf Antrag
Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung
Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe
Programmentgelts wird auf Antrag
Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung
Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. [...]
Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung
Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung
Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. [...]
Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden. [...]" §§ 1 und 10 UStG 1994:Paragraphen eins und 10 UStG 1994: "Steuerbare Umsätze § 1.
angefochtenen Bescheides zuständig war, ist im Verfahren unstrittig: Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf ein Erkenntnis
Verwaltungsgerichtshofes, in welchem dieser ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte zuständig sei und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließe (VwGH 27.02.2013, 2010/17/0022). Auch der ORF hält in seiner Stellungnahme fest, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge berufen sei (vgl. Punkt 3. der Stellungnahme
ORF vom 14.03.2019).Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf ein Erkenntnis
Verwaltungsgerichtshofes, in welchem dieser ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte zuständig sei und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließe (VwGH 27.02.2013, 2010/17/0022). Auch der ORF hält in seiner Stellungnahme fest, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge berufen sei vergleiche Punkt 3. der Stellungnahme
ORF vom 14.03.2019). Der Verwaltungsgerichtshof hatte im zitierten Erkenntnis den Antrag eines Rundfunkteilnehmers auf Rückerstattung seiner an die belangte Behörde bezahlten "Beträge" infolge einer "Doppelmeldung" an einem Standort zu beurteilen und sprach in diesem Verfahren insbesondere aus: "Die Lösung der Frage nach einer möglichen Rückzahlung und ihrer Grenzen kann nicht für alle betroffenen Abgaben und Entgelte mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen [...] gefunden werden. Dazu ist zu beachten, dass der Rückzahlungsantrag vier verschiedene Abgaben bzw. Entgelte beinhaltet, für die unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen könnten. Die Abgaben und Entgelte sind daher hinsichtlich ihrer Rückzahlbarkeit einzeln zu prüfen. [...] Da die GIS für die Einbringung' bzw. Einhebung' der betroffenen Abgaben und Entgelte zuständig ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 RGG, 31 Abs. 4 ORF-G, 1 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sowie 6 Abs. 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließt (vgl. etwa den Umfang
6. Abschnitts der BAO, betreffend die Einhebung der Abgaben'), war die GIS auch für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag
Beschwerdeführers zuständig."Da die GIS für die Einbringung' bzw. Einhebung' der betroffenen Abgaben und Entgelte zuständig ist vergleiche Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, RGG, 31 Absatz 4, ORF-G, 1 Absatz 2, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sowie 6 Absatz eins, Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließt vergleiche etwa den Umfang
6. Abschnitts der BAO, betreffend die Einhebung der Abgaben'), war die GIS auch für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag
Beschwerdeführers zuständig." Der Verwaltungsgerichtshof behandelte in weiterer Folge unter einem zusammengefasst das Rückzahlungsbegehren hinsichtlich der Rundfunkgebühren,
Programmentgelts und
Kunstförderungsbeitrages und bejahte hierbei implizit die Zuständigkeit der damaligen Berufungsbehörde (verneint wurde hingegen die Zuständigkeit der Berufungsbehörde hinsichtlich
Wiener Kulturförderungsbeitrages). Dem Erkenntnis sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine mögliche Rückzahlung nicht auch die (mit dem Programmentgelt eingehobene) Umsatzsteuer umfassen würde, zumal der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Antrag die Rückzahlung der gesamten an die belangte Behörde überwiesenen Beträge umfasst hatte (vgl. "Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Beschwerdeführer schließlich die GIS auf, die seit dem 1. September 1992 vom Konto eingezogenen Beträge [...] zur Anweisung zu bringen."). Zwar spricht der Verwaltungsgerichtshof im gesamten Erkenntnis die (Rückforderung der) Umsatzsteuer nicht ausdrücklich an, er weist jedoch auch nicht (wie etwa hinsichtlich
Wiener Kulturförderungsbeitrages) darauf hin, dass in dieser Hinsicht andere bzw. abweichende Zuständigkeiten bestehen würden.Dem Erkenntnis sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine mögliche Rückzahlung nicht auch die (mit dem Programmentgelt eingehobene) Umsatzsteuer umfassen würde, zumal der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Antrag die Rückzahlung der gesamten an die belangte Behörde überwiesenen Beträge umfasst hatte vergleiche "Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Beschwerdeführer schließlich die GIS auf, die seit dem 1. September 1992 vom Konto eingezogenen Beträge [...] zur Anweisung zu bringen."). Zwar spricht der Verwaltungsgerichtshof im gesamten Erkenntnis die (Rückforderung der) Umsatzsteuer nicht ausdrücklich an, er weist jedoch auch nicht (wie etwa hinsichtlich
Wiener Kulturförderungsbeitrages) darauf hin, dass in dieser Hinsicht andere bzw. abweichende Zuständigkeiten bestehen würden. Da die Umsatzsteuer auf das Programmentgelt berechnet wird und dementsprechend von
sen Höhe abhängig und mit diesem insoweit verknüpft ist (vgl. OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10k, wonach die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Teil
Kaufpreises ist), muss aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer denselben Regeln wie die Zuständigkeit für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich
Programmentgelts folgt (zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich
Programmentgelts im Verwaltungsweg siehe auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 301f mwN).Da die Umsatzsteuer auf das Programmentgelt berechnet wird und dementsprechend von
sen Höhe abhängig und mit diesem insoweit verknüpft ist vergleiche OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10k, wonach die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Teil
Kaufpreises ist), muss aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer denselben Regeln wie die Zuständigkeit für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich
Programmentgelts folgt (zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich
Programmentgelts im Verwaltungsweg siehe auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 301f mwN). Für den gegenständlichen Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Erwägungen davon aus, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge zuständig war. Die Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus folgend aus § 6 Abs. 1 RGG iVm § 31 Abs. 17 ORF-G (vgl. dazu auch die Erwägungen zur Zulässigkeit der Revision unter B).Für den gegenständlichen Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Erwägungen davon aus, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge zuständig war. Die Zuständigkeit
Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus folgend aus Paragraph 6, Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G vergleiche dazu auch die Erwägungen zur Zulässigkeit der Revision unter B). 3.
EuGH in der Rechtssache C-11/15 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass nach den vom EuGH in diesem Urteil aufgestellten Kriterien das ORF-Programmentgelt keinen steuerbaren Umsatz darstelle und nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL falle. Zudem führte sie an, dass die für Österreich getroffene Ausnahmeregelung für Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Art. 378 Abs. 1 der Richtlinie nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei.3.6.1. Die beschwerdeführende Partei stützte ihren Antrag auf das Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass nach den vom EuGH in diesem Urteil aufgestellten Kriterien das ORF-Programmentgelt keinen steuerbaren Umsatz darstelle und nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL falle. Zudem führte sie an, dass die für Österreich getroffene Ausnahmeregelung für Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Artikel 378, Absatz eins, der Richtlinie nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. 3.6.2. Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend dazu ausgeführt, dass bei einer Beurteilung nach dem nationalen Recht das ORF-Programmentgelt steuerbar und nach § 10 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sei. Dem Vorbringen, dass diese nationale Rechtslage gegen Unionsrecht verstoße, könne nur dann Bedeutung zukommen, wenn die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften, dh. konkret die MwStSystRL (bzw. deren Vorgängerrichtlinie), unmittelbar anwendbar seien. Die belange Behörde kam dazu nach näherer Prüfung zum Ergebnis, dass die MwStSystRL (hinsichtlich der Regelungen
1 lit. c,
1 lit. q,
1 und
Anhangs X Teil A Nummer 2) von Österreich ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.3.6.2. Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und begründend dazu ausgeführt, dass bei einer Beurteilung nach dem nationalen Recht das ORF-Programmentgelt steuerbar und nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sei. Dem Vorbringen, dass diese nationale Rechtslage gegen Unionsrecht verstoße, könne nur dann Bedeutung zukommen, wenn die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften, dh. konkret die MwStSystRL (bzw. deren Vorgängerrichtlinie), unmittelbar anwendbar seien. Die belange Behörde kam dazu nach näherer Prüfung zum Ergebnis, dass die MwStSystRL (hinsichtlich der Regelungen
, Absatz eins, Litera c,,
, Absatz eins, Litera q,,
, Absatz eins und
Anhangs römisch zehn Teil A Nummer 2) von Österreich ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid
Weiteren darauf, dass Österreich in der EU-Beitrittsakte gestattet worden sei, die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, ohne irgendwelche Einschränkungen zu besteuern (Hinweis auf Art. 151 Abs. 1 EU-Beitrittsakte und Anhang XV Teil IX Z 2 lit. h). Diese Besteuerung habe es in Österreich bereits lange vor dem EU-Beitritt am 01.01.1995 gegeben. Da es zum Zeitpunkt
EU-Beitritts keine privaten Radio- und/oder Fernsehsender gegeben habe, würde jedes andere Auslegungsergebnis dazu führen, dass die Sonderbestimmung damals keinen Anwendungsbereich gehabt hätte. Das zu Tschechien ergangene Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 könne schon insoweit nicht ohne weiteres auf Österreich übertragen werden, da vergleichbare Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für Tschechien nicht erblickt werden könnten. Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die in Art. 378 Abs. 1 der MwStSystRL festgelegte Ausnahmeregelung zugunsten Österreichs keine Anwendung finde, sei darauf zu verweisen, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, redundante Vorschriften geschaffen zu haben. Nach dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei wäre Art. 378 Abs. 1 der Richtlinie nämlich jeder Anwendungsbereich genommen. Zudem ergebe sich aus der Judikatur
EuGH, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer noch keine Vollharmonisierung gebe, sodass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben könne, die von den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie abweichen würden.Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid
Weiteren darauf, dass Österreich in der EU-Beitrittsakte gestattet worden sei, die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, ohne irgendwelche Einschränkungen zu besteuern (Hinweis auf Artikel 151, Absatz eins, EU-Beitrittsakte und Anhang römisch fünfzehn Teil römisch neun Ziffer 2, Litera h,). Diese Besteuerung habe es in Österreich bereits lange vor dem EU-Beitritt am 01.01.1995 gegeben. Da es zum Zeitpunkt
EU-Beitritts keine privaten Radio- und/oder Fernsehsender gegeben habe, würde jedes andere Auslegungsergebnis dazu führen, dass die Sonderbestimmung damals keinen Anwendungsbereich gehabt hätte. Das zu Tschechien ergangene Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 könne schon insoweit nicht ohne weiteres auf Österreich übertragen werden, da vergleichbare Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für Tschechien nicht erblickt werden könnten. Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die in Artikel 378, Absatz eins, der MwStSystRL festgelegte Ausnahmeregelung zugunsten Österreichs keine Anwendung finde, sei darauf zu verweisen, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, redundante Vorschriften geschaffen zu haben. Nach dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei wäre Artikel 378, Absatz eins, der Richtlinie nämlich jeder Anwendungsbereich genommen. Zudem ergebe sich aus der Judikatur
EuGH, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer noch keine Vollharmonisierung gebe, sodass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben könne, die von den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie abweichen würden. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid schließlich davon aus, dass sich die Rechtslage in Österreich von jener in Tschechien, welche dem Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 zugrunde liege, unterscheide. So sei das ORF-Programmentgelt nur zu zahlen, wenn der jeweilige Standort
Teilnehmers vom ORF terrestrisch versorgt werde und der Teilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät bereithalte. Beide Voraussetzungen habe es in der zitierten Rechtssache nicht gegeben. Zudem werde die Höhe
ORF-Programmentgelts nicht durch Gesetz, sondern durch den ORF selbst festgelegt. Die Freiwilligkeit der Vertragsbeziehung zwischen dem ORF und dem Teilnehmer werde bei einem Empfang über Satellit - wie im konkreten Fall - auch dadurch unterstrichen, dass hierfür der entgeltliche Erwerb einer zur Entsperrung der Programme nötigen Karte erforderlich sei. 3.6.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerde wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Begründung
verfahrenseinleitenden Antrages und brachte darin einerseits vor, dass die "Rundfunkgebühr" nicht der MwStSystRL unterliege. Die vom EuGH in der Rechtssache C-11/15 formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes (Freiwilligkeit sowie unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung) seien hinsichtlich
"ORF-Programmentgeltes,
Fernsehentgelts als auch
Radioentgelts" nicht gegeben. Andererseits bestehe keine Anwendung der Ausnahmeregelung
3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bzw.
StSystRL, da diese Bestimmungen nur zur Anwendung kämen, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Dazu sei auf die Rz 32 und 33 der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-11/15 hinzuweisen.3.6.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerde wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Begründung
verfahrenseinleitenden Antrages und brachte darin einerseits vor, dass die "Rundfunkgebühr" nicht der MwStSystRL unterliege. Die vom EuGH in der Rechtssache C-11/15 formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes (Freiwilligkeit sowie unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung) seien hinsichtlich
"ORF-Programmentgeltes,
Fernsehentgelts als auch
Radioentgelts" nicht gegeben. Andererseits bestehe keine Anwendung der Ausnahmeregelung
, Absatz 3, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie bzw.
StSystRL, da diese Bestimmungen nur zur Anwendung kämen, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Dazu sei auf die Rz 32 und 33 der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-11/15 hinzuweisen. Zudem sei entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die MwStSystRL in Österreich nicht umgesetzt worden sei, weil die Definition von steuerpflichtigen Dienstleistungen nicht richtig umgesetzt und das ORF-Programmentgelt ungeachtet der Judikatur
EuGH als steuerpflichtige Dienstleistung im österreichischen Rechtssystem beibehalten worden sei. 3.6.
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG). Die vorliegend relevanten Regelungen lauten: Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie:Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie: "Artikel 2 Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; [...]" Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. q der Sechsten Richtlinie:Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera q, der Sechsten Richtlinie: "Artikel 13 Steuerbefreiungen im Inland A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten
öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert werde, grundsätzlich eine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, aber gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. q dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sei, oder ob eine solche Tätigkeit gar keinen steuerbaren Umsatz darstelle, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle (vgl. Rz 19 sowie zur konkreten Vorlagefrage Rz 18
Urteils).Im Ausgangsverfahren war zwischen der tschechischen Rundfunkgesellschaft und der Finanzverwaltung strittig, ob die in diesem Verfahren gegenständliche Tätigkeit
öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert werde, grundsätzlich eine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, aber gemäß Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera q, dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sei, oder ob eine solche Tätigkeit gar keinen steuerbaren Umsatz darstelle, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle vergleiche Rz 19 sowie zur konkreten Vorlagefrage Rz 18
Urteils). Der EuGH kam in diesem Fall zum Ergebnis, dass "die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung gegen Entgelt' im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt" (Rz 28
Urteils). Der EuGH verneinte die Steuerbarkeit der Rundfunktätigkeit dabei im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der obligatorisch zu leistenden Rundfunkgebühr. Zweitens stelle die Rundfunkgebühr auch keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung dar (Rz 30
Urteils mit Verweis auf die Rz 23 und 25).Der EuGH kam in diesem Fall zum Ergebnis, dass "die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung gegen Entgelt' im Sinne von Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt" (Rz 28
Urteils). Der EuGH verneinte die Steuerbarkeit der Rundfunktätigkeit dabei im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der obligatorisch zu leistenden Rundfunkgebühr. Zweitens stelle die Rundfunkgebühr auch keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung dar (Rz 30
Urteils mit Verweis auf die Rz 23 und 25). 3.6.7. Die beschwerdeführende Partei übertrug dieses Urteil nunmehr auf Österreich und behauptete, dass die vom EuGH formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes hinsichtlich
"ORF-Programmentgeltes,
Fernsehentgelts als auch
Radioentgelts" nicht gegeben seien, und stützte ihre Argumentation auf eine Literaturmeinung, welche davon ausgeht, dass das ORF-Programmentgelt nach der EuGH-Rechtsprechung nicht umsatzsteuerbar sei (vgl. Kühbacher, Liegt dem ORF-Programmentgelt tatsächlich ein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde?, SWK 7/2017, 415).3.6.7. Die beschwerdeführende Partei übertrug dieses Urteil nunmehr auf Österreich und behauptete, dass die vom EuGH formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes hinsichtlich
"ORF-Programmentgeltes,
Fernsehentgelts als auch
Radioentgelts" nicht gegeben seien, und stützte ihre Argumentation auf eine Literaturmeinung, welche davon ausgeht, dass das ORF-Programmentgelt nach der EuGH-Rechtsprechung nicht umsatzsteuerbar sei vergleiche Kühbacher, Liegt dem ORF-Programmentgelt tatsächlich ein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde?, SWK 7 aus 2017,, 415). 3.6.8. Die Überlegungen der beschwerdeführenden Partei nehmen aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes auf die Besonderheiten der österreichischen Rechtslage nicht ausreichend Bedacht. Vergleicht man die tschechische Rundfunkgebühr mit dem ORF-Programmentgelt, ergibt sich - auch wenn einige Gemeinsamkeiten bestehen - keineswegs ein deckungsgleiches Bild (vgl. dazu auch Lang/Dziurdz, Die umsatzsteuerliche Behandlung
ORF-Programmentgelts im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur, SWK 29/2016, 1251f). Dies vor dem Hintergrund folgender Erwägungen:3.6.8. Die Überlegungen der beschwerdeführenden Partei nehmen aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes auf die Besonderheiten der österreichischen Rechtslage nicht ausreichend Bedacht. Vergleicht man die tschechische Rundfunkgebühr mit dem ORF-Programmentgelt, ergibt sich - auch wenn einige Gemeinsamkeiten bestehen - keineswegs ein deckungsgleiches Bild vergleiche dazu auch Lang/Dziurdz, Die umsatzsteuerliche Behandlung
ORF-Programmentgelts im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur, SWK 29 aus 2016,, 1251f). Dies vor dem Hintergrund folgender Erwägungen: Der EuGH hat in seinem Urteil insbesondere festgehalten (Rz 23 bis 28
Urteils): "23 Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen Ceský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in
sen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr. 24 Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind Ceský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist. 25 Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird. 26 Somit sind Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, verpflichtet, diese Gebühr zu entrichten, auch wenn sie dieses Empfangsgerät allein dazu nutzen, um von anderen Rundfunkveranstaltern als Ceský rozhlas ausgestrahlte Rundfunksendungen wie kommerzielle Rundfunksendungen, die aus anderen Quellen als dieser Gebühr finanziert werden, zu hören, um CDs oder andere digitale Datenträger zu lesen, oder auch für andere Funktionen nutzen, über die die Geräte, die Rundfunksendungen empfangen und wiedergeben können, im Allgemeinen verfügen. 27 Zudem ist festzustellen, dass der Zugang zu der von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung frei ist und sie in keiner Weise von der Entrichtung der Rundfunkgebühr abhängt. 28 Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung gegen Entgelt' im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt."28 Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung gegen Entgelt' im Sinne von Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt." Zur tschechischen Rechtslage ist dem EuGH-Urteil Folgendes zu entnehmen: "5 Gemäß Art. 1
Gesetzes Nr. 484/1991 über den Ceský rozhlas in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird eine Rundfunkgesellschaft, Ceský rozhlas, errichtet, die ihren Sitz in Prag (Tschechische Republik) hat. Nach dieser Bestimmung ist Ceský rozhlas eine juristische Person, die ihr eigenes Vermögen verwaltet und durch ihre eigenen Handlungen selbst Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht."5 Gemäß Artikel eins,
Gesetzes Nr. 484 aus 1991, über den Ceský rozhlas in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird eine Rundfunkgesellschaft, Ceský rozhlas, errichtet, die ihren Sitz in Prag (Tschechische Republik) hat. Nach dieser Bestimmung ist Ceský rozhlas eine juristische Person, die ihr eigenes Vermögen verwaltet und durch ihre eigenen Handlungen selbst Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht. 6 Art. 10 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Finanzierung von Ceský rozhlas insbesondere durch die Erhebung von Rundfunkgebühren gemäß einer besonderen Rechtsvorschrift und die Einkünfte aus seinen eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt.6 Artikel 10, dieses Gesetzes sieht vor, dass die Finanzierung von Ceský rozhlas insbesondere durch die Erhebung von Rundfunkgebühren gemäß einer besonderen Rechtsvorschrift und die Einkünfte aus seinen eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt. 7 Nach Art. 1
Gesetzes Nr. 348/2005 über Rundfunk- und Fernsehgebühren in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dient die Rundfunkgebühr dazu, den von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Dienst zu finanzieren.7 Nach Artikel eins,
Gesetzes Nr. 348 aus 2005, über Rundfunk- und Fernsehgebühren in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dient die Rundfunkgebühr dazu, den von Ceský rozhlas erbrachten öffentlichen Dienst zu finanzieren. 8 Nach Art. 2 dieses Gesetzes wird die Rundfunkgebühr für ein technisches Gerät gezahlt, das in der Lage ist, eine Rundfunksendung individuell nach Bedarf wiederzugeben, unabhängig von der Art
Empfangs, (im Folgenden: Rundfunkempfangsgerät) auch dann, wenn dieses Gerät einem anderen Zweck dient.8 Nach Artikel 2, dieses Gesetzes wird die Rundfunkgebühr für ein technisches Gerät gezahlt, das in der Lage ist, eine Rundfunksendung individuell nach Bedarf wiederzugeben, unabhängig von der Art
Empfangs, (im Folgenden: Rundfunkempfangsgerät) auch dann, wenn dieses Gerät einem anderen Zweck dient. 9 Gemäß Art. 3 dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Rundfunkempfangsgeräts ist oder die, ohne Eigentümer eines solchen Empfangsgeräts zu sein, dieses besitzt oder dieses aus einem anderen Rechtsgrund mindestens einen Monat lang nutzt, zur Entrichtung der Rundfunkgebühr verpflichtet.9 Gemäß Artikel 3, dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Rundfunkempfangsgeräts ist oder die, ohne Eigentümer eines solchen Empfangsgeräts zu sein, dieses besitzt oder dieses aus einem anderen Rechtsgrund mindestens einen Monat lang nutzt, zur Entrichtung der Rundfunkgebühr verpflichtet. 10 Art. 7 dieses Gesetzes sieht vor, dass der Gebührenpflichtige die Rundfunk- oder Fernsehgebühr entweder unmittelbar oder über eine bevollmächtigte Person an den gesetzlichen Rundfunkveranstalter zahlt."10 Artikel 7, dieses Gesetzes sieht vor, dass der Gebührenpflichtige die Rundfunk- oder Fernsehgebühr entweder unmittelbar oder über eine bevollmächtigte Person an den gesetzlichen Rundfunkveranstalter zahlt." 3.6.9. Für Österreich ergibt sich zur Einrichtung und den Aufgaben sowie zur Finanzierung
öffentlich-rechtlichen Auftrages
ORF zusammengefasst Folgendes: Gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G wird eine Stiftung
öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G ist Zweck der Stiftung die Erfüllung
öffentlich-rechtlichen Auftrages
Österreichischen Rundfunks im Rahmen
Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung
öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G ist Zweck der Stiftung die Erfüllung
öffentlich-rechtlichen Auftrages
Österreichischen Rundfunks im Rahmen
Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, "Kommerzielle Tätigkeiten" im Sinne
ORF-G bezeichnen gemäß § 8a Abs. 1 ORF-G im Rahmen
Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2) hinausgehende Tätigkeiten. § 8a Abs. 2 Satz 2 ORF-G hält dazu fest, dass für kommerzielle Tätigkeiten keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden dürfen."Kommerzielle Tätigkeiten" im Sinne
ORF-G bezeichnen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, ORF-G im Rahmen
Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (Paragraph eins, Absatz 2,) hinausgehende Tätigkeiten. Paragraph 8 a, Absatz 2, Satz 2 ORF-G hält dazu fest, dass für kommerzielle Tätigkeiten keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31,) herangezogen werden dürfen. Zum Programmentgelt legt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 ORF-G fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen
Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt ist. Die Höhe
Programmentgelts wird auf Antrag
Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen
Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist gemäß § 31 Abs. 17 ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben.Zum Programmentgelt legt Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 und 2 ORF-G fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen
Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt ist. Die Höhe
Programmentgelts wird auf Antrag
Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen
Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist gemäß Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Zu den Rundfunkgebühren normiert § 2 Abs. 1 RGG, dass derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten hat. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Gemäß § 4 Abs. 1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge der belangten Behörde. Die Rundfunkgebühren gemäß § 3 RGG fließen zur Gänze dem Bund zu; zum Teil bestehen Zweckbindungen zugunsten rundfunknaher Tätigkeiten (vgl. zB zur Aufwendung der Mittel
Digitalisierungsfonds,
Fernsehfonds Austria sowie der Fonds zur Förderung
nichtkommerziellen und
privaten Rundfunks die §§ 21, 26, 29 und 30 KOG; vgl. weiters Kogler/Traimer/Truppe, aaO 949).Zu den Rundfunkgebühren normiert Paragraph 2, Absatz eins, RGG, dass derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach Paragraph 3, RGG zu entrichten hat. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge der belangten Behörde. Die Rundfunkgebühren gemäß Paragraph 3, RGG fließen zur Gänze dem Bund zu; zum Teil bestehen Zweckbindungen zugunsten rundfunknaher Tätigkeiten vergleiche zB zur Aufwendung der Mittel
Digitalisierungsfonds,
Fernsehfonds Austria sowie der Fonds zur Förderung
nichtkommerziellen und
privaten Rundfunks die Paragraphen 21, 26, 29 und 30 KOG; vergleiche weiters Kogler/Traimer/Truppe, aaO 949). 3.6.10. Das österreichische Recht unterscheidet folglich zwischen Rundfunkgebühren einerseits und dem Programmentgelt andererseits. Die Rundfunkgebühren und das Programmentgelt werden von der belangten Behörde (neben verschiedenen Landesabgaben und dem Kunstförderungsbeitrag) gleichzeitig eingehoben. Ebenfalls hebt die belangte Behörde unter einem (zum ermäßigten Steuersatz von 10%) Umsatzsteuer auf das Programmentgelt ein (vgl. § 10 Abs. 5 Z 5 UStG 1994; vgl. zur Historie der Besteuerung
Programmentgeltes Lang/Dziurdz, aaO 1254ff). Auf diese unterschiedlichen Begriffsinhalte ist die beschwerdeführende Partei hinzuweisen, wenn sie die Begriffe Rundfunkgebühren und Programmentgelt in der Beschwerde zum Teil synonym verwendet.3.6.10. Das österreichische Recht unterscheidet folglich zwischen Rundfunkgebühren einerseits und dem Programmentgelt andererseits. Die Rundfunkgebühren und das Programmentgelt werden von der belangten Behörde (neben verschiedenen Landesabgaben und dem Kunstförderungsbeitrag) gleichzeitig eingehoben. Ebenfalls hebt die belangte Behörde unter einem (zum ermäßigten Steuersatz von 10%) Umsatzsteuer auf das Programmentgelt ein vergleiche Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 5, UStG 1994; vergleiche zur Historie der Besteuerung
Programmentgeltes Lang/Dziurdz, aaO 1254ff). Auf diese unterschiedlichen Begriffsinhalte ist die beschwerdeführende Partei hinzuweisen, wenn sie die Begriffe Rundfunkgebühren und Programmentgelt in der Beschwerde zum Teil synonym verwendet. Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Umsatzsteuer auf das Programmentgelt gemäß § 31 ORF-G an die belangte Behörde entrichtet. Dafür, dass die beschwerdeführende Partei außerdem Umsatzsteuer für die Rundfunkgebühren nach dem RGG geleistet oder die belangte Behörde diese eingehoben hätte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben (vgl. dazu auch II.3.7.).Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Umsatzsteuer auf das Programmentgelt gemäß Paragraph 31, ORF-G an die belangte Behörde entrichtet. Dafür, dass die beschwerdeführende Partei außerdem Umsatzsteuer für die Rundfunkgebühren nach dem RGG geleistet oder die belangte Behörde diese eingehoben hätte, haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben vergleiche dazu auch römisch zwei.3.7.). 3.6.11. Die Berechtigung zum Empfang der Programme
ORF ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ORF-G gesetzlich mit der Verpflichtung zur Zahlung eines fortlaufenden Programmentgelts verknüpft. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre folgt aus dieser Anordnung die Fiktion eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Rundfunkteilnehmer und ORF (siehe Kogler/Traimer/Truppe, aaO 296f). Es wird in dieser Hinsicht ein zivilrechtliches Austauschverhältnis angenommen, bei dem das Programmentgelt als eine Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen fungiert. Nicht nur der ORF hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen, sondern auch der versorgte Rundfunkteilnehmer kann sich einem Entgelt für diese Versorgung nicht entziehen (vgl. Lang/Dziurdz, aaO 1253). Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G ("Programmentgelt") legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme
ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Der Versorgungsauftrag
ORF nach § 3 ORF-G und das Programmentgelt im Sinne
GH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067).3.6.11. Die Berechtigung zum Empfang der Programme
ORF ist nach Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 ORF-G gesetzlich mit der Verpflichtung zur Zahlung eines fortlaufenden Programmentgelts verknüpft. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre folgt aus dieser Anordnung die Fiktion eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Rundfunkteilnehmer und ORF (siehe Kogler/Traimer/Truppe, aaO 296f). Es wird in dieser Hinsicht ein zivilrechtliches Austauschverhältnis angenommen, bei dem das Programmentgelt als eine Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen fungiert. Nicht nur der ORF hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen, sondern auch der versorgte Rundfunkteilnehmer kann sich einem Entgelt für diese Versorgung nicht entziehen vergleiche Lang/Dziurdz, aaO 1253). Schon die Überschrift vor Paragraph 31, ORF-G ("Programmentgelt") legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme
ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Der Versorgungsauftrag
ORF nach Paragraph 3, ORF-G und das Programmentgelt im Sinne
Paragraph 31, ORF-G stehen miteinander verknüpft in der (gesetzlichen) Fiktion eines Synallagmas vergleiche VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067). Anders als bei der vom EuGH zu beurteilenden tschechischen Rundfunkgebühr liegt dem Programmentgelt damit ein Leistungsaustausch zwischen dem ORF und einem Rundfunkteilnehmer zugrunde, der gesetzlich festgelegt wird und ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem Verhältnis folgt einerseits die Verpflichtung
ORF zur Versorgung
Rundfunkteilnehmers mit Programmen, und andererseits die Verpflichtung
Rundfunkteilnehmers - bei entsprechender Versorgung durch den ORF - zur Leistung
Programmentgelts an den ORF. Auch wenn dieser Leistungsaustausch seinen Ursprung in einer gesetzlichen (wechselseitigen) Verpflichtung hat (vgl. die Erwägungen
EuGH in Rz 35
Urteils), weist die Konstruktion
Vm Abs. 10 ORF-G schon ganz grundsätzlich deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Tschechien auf, zumal sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen lässt, dass hinsichtlich der tschechischen Rundfunkgebühr eine dem § 31 Abs. 1 ORF-G vergleichbare Regelung bestehen würde (vgl. die Rz 8ff
Urteils).Anders als bei der vom EuGH zu beurteilenden tschechischen Rundfunkgebühr liegt dem Programmentgelt damit ein Leistungsaustausch zwischen dem ORF und einem Rundfunkteilnehmer zugrunde, der gesetzlich festgelegt wird und ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem Verhältnis folgt einerseits die Verpflichtung
ORF zur Versorgung
Rundfunkteilnehmers mit Programmen, und andererseits die Verpflichtung
Rundfunkteilnehmers - bei entsprechender Versorgung durch den ORF - zur Leistung
Programmentgelts an den ORF. Auch wenn dieser Leistungsaustausch seinen Ursprung in einer gesetzlichen (wechselseitigen) Verpflichtung hat vergleiche die Erwägungen
EuGH in Rz 35
Urteils), weist die Konstruktion
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 10, ORF-G schon ganz grundsätzlich deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Tschechien auf, zumal sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen lässt, dass hinsichtlich der tschechischen Rundfunkgebühr eine dem Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G vergleichbare Regelung bestehen würde vergleiche die Rz 8ff
Urteils). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - sobald keine Versorgung
Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (§ 31 Abs. 10 ORF-G) - auch keine Verpflichtung zur Entrichtung
Programmentgelts besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge
Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand
Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist (vgl. § 2 Abs. 1 RGG), jedoch keine "Programmteilnehmereigenschaft" gemäß § 31 ORF-G vorliegt. Diese wäre zB der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, oä.) erforderlich macht (siehe Kogler/Traimer/Truppe, aaO 297f; Lang/Dziurdz, aaO, 1254).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - sobald keine Versorgung
Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G) - auch keine Verpflichtung zur Entrichtung
Programmentgelts besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge
Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand
Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG), jedoch keine "Programmteilnehmereigenschaft" gemäß Paragraph 31, ORF-G vorliegt. Diese wäre zB der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, oä.) erforderlich macht (siehe Kogler/Traimer/Truppe, aaO 297f; Lang/Dziurdz, aaO, 1254). Im Unterschied dazu knüpft die tschechische Rechtslage für das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren (ähnlich wie § 2 Abs. 1 RGG für die Rundfunkgebühren in Österreich) allein (dh. ohne Hinzutreten
Erfordernisses der Versorgung
Standortes, an dem das Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, mit Rundfunksignalen) an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes an (vgl. die Rz 25f
EuGH-Urteils).Im Unterschied dazu knüpft die tschechische Rechtslage für das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren (ähnlich wie Paragraph 2, Absatz eins, RGG für die Rundfunkgebühren in Österreich) allein (dh. ohne Hinzutreten
Erfordernisses der Versorgung
Standortes, an dem das Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, mit Rundfunksignalen) an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes an vergleiche die Rz 25f
EuGH-Urteils). Auch wenn Parallelen zwischen dem ORF-Programmentgelt und der tschechischen Rundfunkgebühr bestehen (vgl. Lang/Dziurdz, aaO, 1253, mit Hinweisen auf Kühbacher, SWK 2016, 969), muss vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass das Programmentgelt in wesentlichen Aspekten anders ausgestaltet ist, sodass aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur
EuGH in der Rechtssache C-11/15 (weiterhin) einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als "gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden; vgl. in dieser Hinsicht auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5
Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur
EuGH in der Rechtssache C-11/15 (weiterhin) einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als "gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden; vergleiche in dieser Hinsicht auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5
EuGH-] Urteils lassen wohl die Schlussfolgerung zu, dass (auch) die in Österreich erhobene Rundfunkgebühr (§ 2 Abs. 1 RGG) keine ustl relevante Gegenleistung darstellt. Die Entscheidung ist aber uE nicht auf das Programmentgelt übertragbar. Diesem liegt, wie der VwGH [...] aufgezeigt hat, ein ex lege fixiertes synallagmatisches Rechtsverhältnis zugrunde (das Programmentgelt wird für die Bereitstellung der Programme entrichtet), weshalb davon auszugehen ist, dass das Programmentgelt als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung anzusehen ist.""Die Ausführungen [
EuGH-] Urteils lassen wohl die Schlussfolgerung zu, dass (auch) die in Österreich erhobene Rundfunkgebühr (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) keine ustl relevante Gegenleistung darstellt. Die Entscheidung ist aber uE nicht auf das Programmentgelt übertragbar. Diesem liegt, wie der VwGH [...] aufgezeigt hat, ein ex lege fixiertes synallagmatisches Rechtsverhältnis zugrunde (das Programmentgelt wird für die Bereitstellung der Programme entrichtet), weshalb davon auszugehen ist, dass das Programmentgelt als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung anzusehen ist." An dieser Stelle ist auch auf die Umsatzsteuerrichtlinien
BMF vom 16.11.2018, BMF-010219/0221-IV/4/2018, gültig ab 16.11.2018 hinzuweisen, deren Rz 1279 lautet: "Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt
ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund
Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. [...]"An dieser Stelle ist auch auf die Umsatzsteuerrichtlinien
BMF vom 16.11.2018, BMF-010219/0221-IV/4/2018, gültig ab 16.11.2018 hinzuweisen, deren Rz 1279 lautet: "Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt
ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund
Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,. [...]" Dass im gegenständlichen Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Rundfunkdienstleistung - konkret der Versorgung der beschwerdeführenden Partei mit Programmen
ORF, welche im Beschwerdefall, wie festgestellt, gegeben ist - und der Entrichtung
Programmentgelts der beschwerdeführenden Partei besteht, kann aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Hinzu kommt weiters, dass - anders als in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall - das Programmentgelt in Österreich unmittelbar dem ORF zusteht und der ORF selbst
sen Höhe (durch den Stiftungsrat auf Antrag
Generaldirektors) festlegt (§ 31 ORF-G). Im konkreten Fall ist zu ergänzen, dass eine Versorgung mit ORF-Programmen über Satellit festgestellt wurde. Zudem geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen
ORF digital terrestrisch versorgt wird (vgl. AS 8). Dass eine Versorgung mit ORF-Programmen nicht gegeben wäre, hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren nie geltend gemacht.Dass im gegenständlichen Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Rundfunkdienstleistung - konkret der Versorgung der beschwerdeführenden Partei mit Programmen
ORF, welche im Beschwerdefall, wie festgestellt, gegeben ist - und der Entrichtung
Programmentgelts der beschwerdeführenden Partei besteht, kann aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Hinzu kommt weiters, dass - anders als in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall - das Programmentgelt in Österreich unmittelbar dem ORF zusteht und der ORF selbst
sen Höhe (durch den Stiftungsrat auf Antrag
Generaldirektors) festlegt (Paragraph 31, ORF-G). Im konkreten Fall ist zu ergänzen, dass eine Versorgung mit ORF-Programmen über Satellit festgestellt wurde. Zudem geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervor, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen
ORF digital terrestrisch versorgt wird vergleiche AS 8). Dass eine Versorgung mit ORF-Programmen nicht gegeben wäre, hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren nie geltend gemacht. 3.6.
GH hat im hier in Rede stehenden Urteil zur Ausnahmeregelung
, ausgeführt: "31 Gleiches gilt für das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur Sinn habe, wenn Tätigkeiten
öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend angesehen würden."31 Gleiches gilt für das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchst. q der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur Sinn habe, wenn Tätigkeiten
öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend angesehen würden. 32 Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass diese Bestimmung zwar die Steuerbefreiung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter', vorsieht, jedoch nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen', und zum anderen, dass sie nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in diesem Art. 2 definiert ist, erweitert würde."32 Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass diese Bestimmung zwar die Steuerbefreiung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter', vorsieht, jedoch nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2, der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen', und zum anderen, dass sie nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in diesem Artikel 2, definiert ist, erweitert würde." Hierauf stützt sich die beschwerdeführende Partei, wenn sie argumentiert, dass Art. 378 Abs. 1 der MwStSystRL im konkreten Fall nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. Darauf, dass diese Ausnahmeregelung aus der Beitrittsakte herrührt, nimmt die Beschwerde ebenso wenig Bezug wie auf die Anordnungen in der Beitrittsakte selbst.Hierauf stützt sich die beschwerdeführende Partei, wenn sie argumentiert, dass Artikel 378, Absatz eins, der MwStSystRL im konkreten Fall nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. Darauf, dass diese Ausnahmeregelung aus der Beitrittsakte herrührt, nimmt die Beschwerde ebenso wenig Bezug wie auf die Anordnungen in der Beitrittsakte selbst. Die beschwerdeführende Partei ist dazu einerseits darauf zu verweisen, dass nach den zuvor getroffenen Erwägungen (das Bestehen eines gesetzlich festgelegten Austauschverhältnisses in der Form von Programmentgelt als Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen, keine Verpflichtung zur Leistung
Programmentgelts bei fehlender Versorgung, der ORF legt selbst die Höhe
Programmentgelts fest, das Programmentgelt steht direkt dem ORF zu) anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur
EuGH (weiterhin) einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als "gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden. Andererseits kann aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass - worauf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei letztlich hinausläuft - die in die Beitrittsakte aufgenommene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Sechsten Richtlinie, welche in der MwStSystRL übernommen wurde, überhaupt keinen Anwendungsbereich (mehr) hat (vgl. Lang/Dziurdz, aaO, 1259ff). An dieser Stelle muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-11/15 nicht entnommen werden kann, dass im Zuge
EU-Beitritts Tschechiens vergleichbare Ausnahmeregelungen zwischen der EU und Tschechien getroffen wurden.Andererseits kann aus Sicht
Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass - worauf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei letztlich hinausläuft - die in die Beitrittsakte aufgenommene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Sechsten Richtlinie, welche in der MwStSystRL übernommen wurde, überhaupt keinen Anwendungsbereich (mehr) hat vergleiche Lang/Dziurdz, aaO, 1259ff). An dieser Stelle muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-11/15 nicht entnommen werden kann, dass im Zuge
EU-Beitritts Tschechiens vergleichbare Ausnahmeregelungen zwischen der EU und Tschechien getroffen wurden. Dazu kommt - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verweist -, dass aus der Judikatur
EuGH zur Ausnahmeregelung
StSystRL, der Ausnahmen für Staaten, die am 01.01.1978 Mitgliedstaaten waren, festlegt und im Wesentlichen gleichlautend zu Art. 378 der MwStSystRL ist, abgeleitet werden kann, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer keine Vollharmonisierung am Binnenmarkt gibt, woraus folgt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben kann, die von den allgemeinen Grundsätzen der MwStSystRL abweichen (vgl. die Seiten 7f
angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Judikatur
EuGH).Dazu kommt - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verweist -, dass aus der Judikatur
EuGH zur Ausnahmeregelung
StSystRL, der Ausnahmen für Staaten, die am 01.01.1978 Mitgliedstaaten waren, festlegt und im Wesentlichen gleichlautend zu Artikel 378, der MwStSystRL ist, abgeleitet werden kann, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer keine Vollharmonisierung am Binnenmarkt gibt, woraus folgt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben kann, die von den allgemeinen Grundsätzen der MwStSystRL abweichen vergleiche die Seiten 7f
angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Judikatur
EuGH). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, der Anregung der beschwerdeführenden Partei auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nachzukommen. 3.6.
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN).Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdefall daher allein zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung
Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Steuerfreiheit der von der belangten Behörde "vorgeschriebenen Rundfunkgebühren gemäß dem Rundfunkgebührengesetz" zu Recht verweigert hat (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiters ausgesprochen:Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdefall daher allein zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung
Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Steuerfreiheit der von der belangten Behörde "vorgeschriebenen Rundfunkgebühren gemäß dem Rundfunkgebührengesetz" zu Recht verweigert hat vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung weiters ausgesprochen: "Besteht über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit, hat der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte - Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung." Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen "Meinungsverschiedenheit". Für das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren keine widerstreitenden Positionen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde hinsichtlich der "Nicht-Steuerbarkeit" der Rundfunkgebühren nach dem RGG erkennbar. Weder hat die beschwerdeführende Partei behauptet, dass sie für die Rundfunkgebühren nach dem RGG Umsatzsteuer zu leisten hat, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die belangte Behörde Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühren einheben würde, zumal darauf hinzuweisen ist, dass sich die Steuerbegünstigung
G 1994 auf das Programmentgelt, nicht aber auf die Rundfunkgebühren nach dem RGG bezieht (vgl. Ruppe/Achatz, aaO Rz 96).Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen "Meinungsverschiedenheit". Für das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren keine widerstreitenden Positionen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde hinsichtlich der "Nicht-Steuerbarkeit" der Rundfunkgebühren nach dem RGG erkennbar. Weder hat die beschwerdeführende Partei behauptet, dass sie für die Rundfunkgebühren nach dem RGG Umsatzsteuer zu leisten hat, noch ist im Verfahren hervorgekommen, dass die belangte Behörde Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühren einheben würde, zumal darauf hinzuweisen ist, dass sich die Steuerbegünstigung
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 auf das Programmentgelt, nicht aber auf die Rundfunkgebühren nach dem RGG bezieht vergleiche Ruppe/Achatz, aaO Rz 96). Im Beschwerdefall mangelt es daher am rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei für die beantragte Feststellung (vgl. VwGH 19.10.1994, 94/12/0206: "Nach ständiger Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen").Im Beschwerdefall mangelt es daher am rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei für die beantragte Feststellung vergleiche VwGH 19.10.1994, 94/12/0206: "Nach ständiger Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen"). 3.
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche zB 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): "Die Akten lassen dann im Sinne
GVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis
behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten
von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen
Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).""Die Akten lassen dann im Sinne
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis
behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten
von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen
Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043)." Die Voraussetzungen
GVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden von der rechtsanwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Beschwerde lässt auch offen, zur Erörterung welcher Fragen es unbedingt einer Verhandlung bedurft hätte.Die Voraussetzungen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, da im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden von der rechtsanwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Beschwerde lässt auch offen, zur Erörterung welcher Fragen es unbedingt einer Verhandlung bedurft hätte. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK - neben strafrechtlichen Anklagen - "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben (VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre, zumal die Beschwerde im Wesentlichen das bereits in den verfahrenseinleitenden Anträgen vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen wiederholt und keine neuen Fragen aufwarf.Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK - neben strafrechtlichen Anklagen - "civil rights" betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben (VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre, zumal die Beschwerde im Wesentlichen das bereits in den verfahrenseinleitenden Anträgen vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen wiederholt und keine neuen Fragen aufwarf. Zu B) Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil einerseits - auch wenn vieles für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2010/17/0022, spricht (vgl. II.3.5.) - keine ausdrückliche Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit für Anträge auf Rückerstattung der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorliegt. Andererseits fehlt Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes zur materiell-rechtlichen Beurteilung eines Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt unter Bedachtnahme auf das Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 sowie die Ausnahmeregelungen zugunsten Österreichs in der Beitrittsakte hinsichtlich der Sechsten Richtlinie bzw. nunmehr der MwStSystRL (vgl. zu den Erwägungen
Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Hinsicht II.3.6.).Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, weil einerseits - auch wenn vieles für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2010/17/0022, spricht vergleiche römisch zwei.3.5.) - keine ausdrückliche Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit für Anträge auf Rückerstattung der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorliegt. Andererseits fehlt Judikatur
Verwaltungsgerichtshofes zur materiell-rechtlichen Beurteilung eines Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt unter Bedachtnahme auf das Urteil
EuGH in der Rechtssache C-11/15 sowie die Ausnahmeregelungen zugunsten Österreichs in der Beitrittsakte hinsichtlich der Sechsten Richtlinie bzw. nunmehr der MwStSystRL vergleiche zu den Erwägungen
Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Hinsicht römisch zwei.3.6.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W110.2220755.1.00
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