F, Art 1 Abs. 2 PersFrG idgF, Artikel 5 Abs. 1 lit. f) EMRK, § 76 Abs. 4 FPG idgF, § 18 Abs. 4 2. Satz AVG idgF, stattgegeben und die Anhaltung vom 30.03.2020, 21:35 Uhr bis 06.04.2020, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel eins, Absatz 2, PersFrG idgF, Artikel 5 Absatz eins, Litera f,) EMRK, Paragraph 76, Absatz 4, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz 4, 2. Satz AVG idgF, stattgegeben und die Anhaltung vom 30.03.2020, 21:35 Uhr bis 06.04.2020, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt. II.
F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2020 zur beabsichtigten "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot + Prüfung des Sicherungsbedarfs + Abschiebung" von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen. Diese nahm im entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2020 zur beabsichtigten "Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot + Prüfung des Sicherungsbedarfs + Abschiebung" von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen. Diese nahm im entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "(...) Befragt, warum ich meiner Ausreiseverpflichtung aus dem Asylverfahren (Rückkehrentscheidung) nicht nachgekommen bin, gebe ich an, dass ich das Land nicht verlassen will, da ich in Ghana Probleme habe. Auf Befragung gebe ich an, dass ich mich auch nicht mit einer Ausreise befasst habe, da ich nicht ausreisen will. Ich will hier arbeiten. Ich habe mich auch nicht um die Ausstellung eines Dokumentes bemüht oder mich an einem Verein, welcher mich diesbezüglich unterstützen könnte, gewendet. (...) Befragt, wo ich nach dem Abschluss meines Asylverfahrens und vor meiner Festnahme gewohnt habe, gebe ich an, dass ich nach meinem Asylverfahren nach Wien gegangen bin. Ich weiß nicht mehr wo ich gewohnt habe. Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe einen Meldezettel. Damit konfrontiert, dass ich von meiner ehemaligen Meldeadresse abgemeldet wurde, gebe ich an "Aha". Befragt, ob ich einen Mietvertrag für die Unterkunft hatte, an welcher ich gemeldet war, gebe ich an, dass ich keinen Mietvertrag hatte. Das war die Wohnung meiner Freundin XXXX , näheres unbekannt. XXXX ist nur eine Freundin, nicht meine Lebensgefährtin. Die Miete hat sie bezahlt. An dieser Adresse war ich nur fünf Tage.Befragt, ob ich einen Mietvertrag für die Unterkunft hatte, an welcher ich gemeldet war, gebe ich an, dass ich keinen Mietvertrag hatte. Das war die Wohnung meiner Freundin römisch 40 , näheres unbekannt. römisch 40 ist nur eine Freundin, nicht meine Lebensgefährtin. Die Miete hat sie bezahlt. An dieser Adresse war ich nur fünf Tage. (...) Ich bin im Besitz von € 6,61.- an Barmittel, ansonsten habe ich kein Geld. Befragt, wie ich mir im Falle einer meinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren würde, gebe ich an, dass ich Leute auf der Straße anreden werde und um Geld bitten würde. In Österreich leben keine Angehörige von mir. Ich habe auch keine Angehörigen in der EU. Ich bin in Österreich weder beruflich, sozial noch sprachlich integriert. In Ghana lebt meine Frau (...) und meine zwei Kinder (...). Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe keine Geschwister und keine Verwandte. In Nigeria habe ich auch keine Angehörigen. Ich habe keine Schule besucht und habe den Beruf des Automechanikers erlernt. In Ghana war ich berufstätig und habe 4.000 bis 5.000 Cetis verdient. In Nigeria weder ich weder politisch noch strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt, zumal ich nicht aus Nigeria komme. (...)" Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen im Spruch angeführten Mandatsbescheid binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter seiner Einvernahme und der beantragten Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen der "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführer nicht vorlägen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde wie folgt: Er hätte sich in der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 30.03.2020 kooperativ gezeigt, indem er unter anderem auf die Vorlage seiner ghanaischen Geburtsurkunde im Rechtsmittelverfahren, seinen Asylantrag betreffend, verwiesen habe. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation (CoViD-19-Pandemie) sei nicht absehbar, wann die Vorführung des Beschwerdeführers vor die jeweiligen Vertretungsbehörden stattfinden könne. Es sei nicht absehbar, wann - sollte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates möglich sein - eine Abschiebung des BF möglich ist. Der internationale Flugverkehr sei derzeit nur sehr eingeschränkt möglich bzw. teilweise nahezu komplett zum Erliegen gekommen. Die Behörde habe das Vorliegen gelinderer Mittel nicht geprüft und den Beschwerdeführer dazu überhaupt nicht befragt. Im gegenständlichen Fall enthalte das, dem Beschwerdeführer ausgehändigte, als "Mandatsbescheid" bezeichnete, Schriftstück das konstitutive Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht: Am Ende des Bescheides, auf Seite 20 von 20, finde sich die Fertigung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: XXXX , e.h.". Darunter der Vermerk, dass der Verfahrenspartei das gegenständliche Dokument am 30.03.2020 um 21:35 (handschriftlich eingetragen) übergeben worden sei.Am Ende des Bescheides, auf Seite 20 von 20, finde sich die Fertigung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: römisch 40 , e.h.". Darunter der Vermerk, dass der Verfahrenspartei das gegenständliche Dokument am 30.03.2020 um 21:35 (handschriftlich eingetragen) übergeben worden sei. Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Amtssignatur sei auf dieser (letzten) Seite (20 von 20) ebenso wenig ersichtlich wie eine Beglaubigung durch die Kanzlei. Zudem dürfte es sich bei dem, dem Beschwerdeführer ausgehändigten "Mandatsbescheid" nicht um die Endfassung gehandelt haben. Das Format des Bescheides mit breitem seitlichem Einzug und zwei in diesem Einzug befindliche Kommentarfelder (auf S. 9 und S. 15 des angefochtenen Bescheides) ließen darauf schließen, dass es sich bei dem "Mandatsbescheid" lediglich um einen Entwurf und nicht um die Endfassung handelte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu dem Schluss kommen, dass es sich bei dem gegenständlichen Bescheid nicht um einen Nichtbescheid handle, so sei die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dennoch aus folgenden Gründen rechtswidrig: Die belangte Behörde habe bei der Verhängung der Schubhaft nicht auf die derzeitige Ausnahmesituation aufgrund des Corona-Virus (COVID-19) Rücksicht genommen. Die Behörde habe offenbar ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge kurz HRZ) nicht rechtzeitig vor Entlassung des Beschwerdeführers betrieben. Bereits nach Verurteilung des Beschwerdeführers am 25.02.2020 hätte sich die belangte Behörde um eine zeitnahe Vorführung vor die Botschaft bemühen müssen, da die Behörde aufgrund von § 46 StGB damit rechnen hätte können, dass der BF nach Verbüßung von 2/3 seiner Haft entlassen würde.Die Behörde habe offenbar ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge kurz HRZ) nicht rechtzeitig vor Entlassung des Beschwerdeführers betrieben. Bereits nach Verurteilung des Beschwerdeführers am 25.02.2020 hätte sich die belangte Behörde um eine zeitnahe Vorführung vor die Botschaft bemühen müssen, da die Behörde aufgrund von Paragraph 46, StGB damit rechnen hätte können, dass der BF nach Verbüßung von 2/3 seiner Haft entlassen würde. Obwohl der belangten Behörde sohin bekannt gewesen sei, dass es aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Zusammenhang mit dem Coronavirus (CoViD-19-Pandemie) zu einer Verzögerung von Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und auch zur Verzögerung von Abschiebungen kommen wird, habe sich die belangte Behörde damit bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend auseinander gesetzt. Aufgrund der Ausnahmesituation (COViD-19-Pandemie) sei es derzeit nicht absehbar, ob der Sicherungszweck der Schubhaft - die Abschiebung - innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchgeführt werden kann. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und liege - entgegen der Annahme der belangten Behörde - keine Fluchtgefahr vor: Der Beschwerdeführer habe bis zur Verhängung der Untersuchungshaft über eine aufrechte Meldung verfüge und sei danach auch in der Justizanstalt für die belangte Behörde greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch stets am Verfahren mitgewirkt - was sich zuletzt auch daran zeigte, dass er der Aufforderung der belangten Behörde zur Stellungnahme im Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes entsprechend nachgekommen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde treffe es auch nicht zu, dass der BF bislang kein personenbezogenes Dokument vorgelegt habe. Mit Beweisvorlage vom 11.09.2019 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren zur Zahl I422 2223225-1/4E die Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers übermittelt, die Kopie der Bestätigung der Echtheit der ins Verfahren eingebrachten Geburtsurkunde durch das ghanaische Außenministerium, die Kopie der Echtheit eingebrachten Geburtsurkunde durch die Republic aof Ghana Judicial Service sowie eine Kopie des Kuverts aus Ghana. Der Eingang dieser Beweismittelvorlage (per Telefax) sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.09.2020 auch telefonisch bestätigt worden. Die Originaldokumente seien dem Gericht nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit bei seiner guten Bekannten (...) Unterkunft zu nehmen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, wiederholte im Rahmen dieser Aktenlage ihren Standpunkt aus dem Bescheid und beantragte Kostenzuspruch für die Vorlage und gab unter anderem folgende Stellungnahme ab. (...) Zum einen werde in der Beschwerde moniert, dass sich die derzeitige Anhaltung aus dem Grunde als rechtswidrig erwiese, da der Schubhaftbescheid vom 30.03.2020 durch das verfahrensführende Organ nicht unterschrieben worden wäre, respektive auch nicht amtssigniert sei. Diese Behauptung erweise sich als fakten-, und aktenwidrig. Der Bescheid bestehe aus 21 Blättern, wobei die in der Fußzeile angeführte Anzahl "20" aus dem Grunde nicht "21" laute, da auf dem 21. Blatt kein Text, sondern eben nur die Amtssignatur angebracht sei. Das Original im Akt sei auf Seite 20 durch das Bescheid erlassende Organ auch unterschrieben und würde die Behörde ergo den Anforderungen des Amtsignaturgesetzes vollumfänglich gerecht. (...) Derzeit würden zum Beschwerdeführer zwei Verfahren zur Erlangung eines HRZ parallel geführt. Hinsichtlich des vermeintlichen Herkunftslandes Nigeria bedürfe es einer Vorführung vor die Delegation, was jedenfalls in einem verhältnismäßig erscheinenden Zeithorizont zu bewerkstelligen sein werde, zumal die konsularische Tätigkeit Nigerias im Bundesgebiet auf Grund der COVID-19 Maßnahmen derzeit nur ausgesetzt, nicht jedoch eingestellt sei. Weiter würde zum Beschwerdeführer ein Verfahren HRZ hinsichtlich des Staates Ghana geführt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens im Verfahren "Internationaler Schutz" sei durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine vermeintliche Geburtsurkunde (ausgestellt in Ghana) vorgelegt worden, deren Echtheit jedoch durch das BVwG begründet in Zweifel gezogen worden sei. (...) Die Verwaltungsbehörde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten (57,40 € Vorlageaufwand, 368,80 Schriftsatzaufwand) verpflichten. Beiden Parteien wurde nach Beschwerdeerhebung Parteiengehör eingeräumt; auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ihm ausgehändigten Mandatsbescheid im Original vorzulegen. Die Verwaltungsbehörde führte am 01.04.2020 im Wesentlichen aus: Zwar sei der Beschwerdeführer ab dem 09.11.2019 in justiziellem Gewahrsam, jedoch würde seitens der Botschaft Nigerias darauf Wert gelegt, dass nur solche sich in gerichtlicher Anhaltung befindliche Personen vorgeführt werden, bei denen zumindest ein Entlassungsdatum in greifbarer Nähe sei. Dementsprechend sei eine zeitlich frühere Vorführung des Beschwerdeführers zur Delegation Nigerias nicht möglich gewesen. Ein neuer Delegationstermin zum Staat "Ghana" sei derzeit nicht bekannt. Die Behörde gehe jedoch davon aus, nach Vorlage der Kopie der Geburtsurkunde ein HRZ auf elektronischem Wege erlangen zu können, sobald die Vertretung wieder ihre Arbeit aufgenommen habe. (...) Sollte sich im Zuge der behördlichen Bestrebungen herauskristallisieren, dass weder eine Vorführung vor die nig. Delegation in absehbarer Zeit möglich wäre, noch die Erlangung eines HRZ auf elektronischem Wege, so würde die Behörde ein gelinderes Mittel zur Anwendung bringen. Der BF befände sich erst seit zwei Tagen im Stande der Schubhaft, weshalb die Behörde vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des BF davon ausgeht, dass eine Anhaltung in Schubhaft zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschwerdeführer wiederum erstattete am 01.04.2020 eine Beschwerdeergänzung und wies auf die Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarates hin, in welcher sie die Mitgliedstaaten dazu auffordere, die Lage abgelehnter Asylsuchender in Abschiebehaft zu überprüfen und sie - soweit möglich - freizulassen. Er legte auch den ihm ausgehändigten Mandatsbescheid (im Original) vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Bei dem, dem Beschwerdeführer ausgehändigten "Mandatsbescheid" handelt es sich nicht um eine Ausfertigung/Ausdruck/Kopie des im Akt aufliegenden Bescheides, da das Format des Bescheides mit im Gegensatz zum im Akt aufliegenden Originalbescheid einen breiten seitlichem Einzug mit zwei in diesem Einzug befindliche Kommentarfeldern (auf S. 9 und S. 15 des angefochtenen Bescheides) enthält. In diesen Kommentarfeldern ist ausdrücklich jeweils folgendes angemerkt: "Kommentar [BFA1]. Zutreffendes auswählen bzw. streichen". (ausgehändigter Schubhaftbescheid). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, I422 2223225, zugestellt am 18.09.2019, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 10.02.2019 initiierte Asylverfahren des Beschwerdeführers in allen Punkten negativ entschieden und damit auch die Rückehrentscheidung der Verwaltungsbehörde nach Nigeria bestätigt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, I422 2223225, plus im Akt aufliegender Zustellnachweis). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2019/18/0434-5, bewilligte dieser zwar die Verfahrenshilfe, aufschiebende Wirkung räumte er aber bis dato nicht ein. (Eva-kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes; im Akt aufliegender Verfahrenshilfebeschluss des VwGH). Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Ghana, sondern aus Nigeria und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht einmal ein Fluchtvorbringen erstattet (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.09.2019, I422 2223225). Die Identität des Beschwerdeführers, Name und Geburtsdatum betreffend, steht nicht fest; es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und arbeitete in seinem Heimatland als Mechaniker für Generatoren. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären und maßgeblichen privaten Kontakte. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und besuchte keinen Deutschkurs. Er bezog bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht auf (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019, I422 2223225; GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer ist zur legalen Arbeitsaufnahme, aus der er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht berechtigt (Schlussfolgerung aus dem Vorliegen des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens im Zusammenhang mit der aktuellen negativen Rückkehrentscheidung). Mit Schreiben vom 28.11.2019 wurde dem in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angehaltenen Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot (...)" zugestellt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (im Akt aufliegende Verständigung).Mit Schreiben vom 28.11.2019 wurde dem in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angehaltenen Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot (...)" zugestellt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (im Akt aufliegende Verständigung). Am 19.02.2020 - noch immer während der Untersuchungshaft - wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung von einem Organ der Verwaltungsbehörde niederschriftlich einvernommen (Einvernahmeprotokoll v. 19.02.2020). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 25.02.2020 zur Zahl 04 Hv 6/2020b, wurde der Beschwerdeführer wegen § § 27
GB wurde ein Betrag in Höhe von € 4.090,00 für verfallen erklärt (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 25.02.2020 zur Zahl 04 Hv 6/2020b).
Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurde ein Betrag in Höhe von € 4.090,00 für verfallen erklärt (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 25.02.2020 zur Zahl 04 Hv 6/2020b). Aktuell verfügt der Beschwerdeführer über € 6,61.- an Barmittel (Einvernahmeprotokoll vom 30.03.2020) Eine neuerliche Einvernahme durch die Verwaltungsbehörde erfolgte am 30.03.2020 (Einvernahmeprotokoll vom 30.03.2020). Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1219496210/191144347 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt; gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen;
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist; und weiters gegen ihn
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Absatz 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und schließlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1219496210/191144347).Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1219496210/191144347 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt; gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG idgF, erlassen;
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist; und weiters gegen ihn
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und schließlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 30.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1219496210/191144347). Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung (Anhaltedatei des BMI). Der Beschwerdeführer könnte an der in der Beschwerde angeführten Adresse bei der in der Beschwerde angegebenen "guten Bekannten" Unterkunft nehmen (Beschwerdeschriftsatz). Die Verwaltungsbehörde hatte während der Strafhaft keine Vorführung vor die nigerianische Botschaft - vom Bundesverwaltungsgericht wurde Nigeria als Herkunftsstaat ermittelt - da seitens der Botschaft Nigerias darauf Wert gelegt wird, dass nur solche sich in gerichtlicher Anhaltung befindliche Personen vorgeführt werden, bei denen zumindest ein Entlassungsdatum in greifbarer Nähe ist (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 01.04.2020). Vor dem Hintergrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers musste die Verwaltungsbehörde auch nicht mit einer vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers rechnen (Strafurteil). Im Übrigen hatte die Verwaltungsbehörde die Schubhaft bis zum 31.03.2020 zur Sicherung des im November 2019 von ihr eingeleiteten neuerlichen Rückkehrentscheidungsverfahrens gesichert (Zustellung des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 30.03.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1219496210/191144347 am 31.03.2020). Die COVID-19-Krise stellt sich gerade vor dem Hintergrund der in Österreich an diesem Wochenende vonseiten der Regierung angekündigten schrittweisen Aufnahme des normalen Lebens als kein endgültiges Abschiebehindernis aus Österreich dar (notorische Tatsache). Im Übrigen hat sie während des Verfahrens (ohnehin) keinen Einfluss auf die Frage der Anhaltung, da eben das Verfahren und nicht die Abschiebung gesichert wird. Auch aktuell erfolgt die Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens, da die am 31.03.2020 erlassene neuerliche Rückkehrentscheidung weder rechtskräftig noch durchsetzbar und durchführbar ist (§18 Abs. 5 BFA-VG, §76 Abs. 5 FPG).Die COVID-19-Krise stellt sich gerade vor dem Hintergrund der in Österreich an diesem Wochenende vonseiten der Regierung angekündigten schrittweisen Aufnahme des normalen Lebens als kein endgültiges Abschiebehindernis aus Österreich dar (notorische Tatsache). Im Übrigen hat sie während des Verfahrens (ohnehin) keinen Einfluss auf die Frage der Anhaltung, da eben das Verfahren und nicht die Abschiebung gesichert wird. Auch aktuell erfolgt die Anhaltung zur Sicherung des Verfahrens, da die am 31.03.2020 erlassene neuerliche Rückkehrentscheidung weder rechtskräftig noch durchsetzbar und durchführbar ist (§18 Absatz 5, BFA-VG, §76 Absatz 5, FPG). Das allfällige Vorliegens einer COVID-19-Krise in Nigeria ist Gegenstand des aktuellen Rückkehrentscheidungs-/Einreiseverbotsverfahren, welches mit der Zustellung des Bescheides am 31.03.2020 in erster Instanz finalisiert wurde - die Verwaltungsbehörde hatte die Abschiebungszulässigkeit nach Nigeria neuerlich ausgesprochen. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig (Eva-Kanzleisystem). Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, ein entsprechendes Vorbringen im entsprechenden Rechtsmittelverfahren an das Bundesverwaltungsgericht heranzutragen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Rechtsmittelverfahren oder der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung erteilen, wäre ein Abschiebehindernis gegeben. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der Unmöglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme und des Entfalls staatlicher Versorgungsmittel (infolge des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens) und aufgrund seines bisherigen Verhaltens (13!! strafbare Handlungen mit den besonders gefährlichen Substanzen Kokain und Heroin während nicht einmal eines Jahres !!) mit großer Wahrscheinlichkeit in Freiheit wieder "gewerbsmäßigen Drogenhandel" zur Bestreitung seines Unterhaltes betreiben, hatte er doch auch schon mit Drogen gehandelt, obwohl er parallel dazu staatliche Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Daran knüpft sich wiederum die exorbitant hohe Gefahr des Untertauchens, um der kommenden Strafverfolgung zu entgehen, was wiederum erheblichste Fluchtgefahr im gegenständlichen Fall nachsichzieht. (Schlussfolgerung aus den Sachverhaltselementen). Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den jeweiligen in Klammer angeführten Quellen bzw. - siehe Annahme erheblichster Fluchtgefahr - aus den entsprechenden daraus zu ziehenden Schlüssen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage - nach zusätzlich eingeräumten Parteiengehör - in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen - im Übrigen wurde das allenfalls eine Verhandlungspflicht auslösende neue Sachverhaltselement der neu vorgetragenen möglichen Unterkunftnahme bei einer guten Bekannten des Beschwerdeführers im Sinne des Beschwerdeschriftsatzes übernommen. In Bezug auf die Frage der Erlassung des Schubhaftbescheides mag zwar die Erklärung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der mangelnden Nummerierung der letzten fehlenden Seite des Mandatsbescheides durchaus plausibel erscheinen, dem Beschwerdevorbringen, die auf Seite 9 und 15 eingezogenen Kommentarfelder mit entsprechenden gleichlautenden Bemerkungen betreffend, kann damit aber nicht wirksam entgegengetreten werden. Daher muss doch davon ausgegangen werden, dass der den Bescheid ausstellenden Referentin beim Zustellvorgang ein Versehen unterlief und sie jedenfalls keine mit dem im Akt aufliegenden Originalbescheid idente Ausfertigung/Kopie oder identen Ausdruck ausfolgte - zur rechtlichen Konsequenz siehe rechtliche Beurteilung. Hinsichtlich jener Feststellungen, welche dem (Asyl)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen wurden, ist auf deren (zutreffende) Beweiswürdigung zu verweisen, die nachfolgend kursiv wiedergegeben wird: "Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers leitet sich zunächst aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sprachgutachten ab, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehöriger vor Nigeria ist und nicht - wie von ihm behauptet - Staatsangehöriger Ghanas. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.03.2019 zu Ghana äußerst mangelhaft und weist er keine Landeskenntnisse zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Ghana auf. So war er etwa nicht dazu in der Lage, den Weg zu dem von ihm genannten Heimatdorf zu beschreiben, gab des Weiteren an, dass das Dorf in XXXX liegen würde und behauptete an anderer Stelle in Widerspruch dazu, dass die Fahrt von XXXX zu seinem Dorf drei bis vier Stunden dauern würde. Überdies war es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.03.2019 auch nicht möglich, die Gewässer Ghanas, eine politische Partei oder den Präsidenten zu benennen. Auch konnte er weder die Vorwahl seines Mobilfunkbetreibers, noch die Stückelung der in Ghana existierenden Geldscheine korrekt nennen. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er im Alter zwischen fünf und 25 Jahren nicht in Ghana aufhältig gewesen sei und daraus sein mangelndes Länderwissen zu Ghana und seine für Ghana untypische Sprachfärbung resultiere, kann nicht gefolgt werden, Dies vor allem deshalb, weil er sich damit selbst in seinen - dahingehend ohnedies bereits nicht stringenten - Vorbringen erneut widerspricht. So bezeichnet der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 10.02.2019 XXXX - somit Ghana - als seinen Geburtsort. Demgegenüber gibt er in der Einvernahme vom 18.03.2019 zwar eingangs noch an, dass er XXXX (phonetisch) in bzw. bei XXXX geboren worden sei. In der selben Einvernahme führt er jedoch auf ein späteres neuerliches Nachfragen woher er stamme, diametral an, dass er in Liberia als Sohn ghanaischer Eltern geboren worden sei und er mit seiner Mutter erst nach dem Tod des Vaters - als der Beschwerdeführer zwischen 15 und 20 Jahr alt war - nach Ghana zurückgekehrt sei. Nach Vorhalt dieses Widerspruches durch die belangte Behörde korrigierte sich der Beschwerdeführer und vermeinte, dass er eben in XXXX geboren sei und er anschließend mit seinen Eltern nach Liberia gezogen sei. Nunmehr bringt er erstmals in der Beschwerde vollkommend abweichend vor, dass er nach dem Tod des Vaters - als der Beschwerdeführer rund fünf Jahre alt gewesen sei - mit seiner Mutter nach Liberia gezogen sei, dort mehrere Jahre verbracht habe, er anschließend rund drei Jahre in Benin zugebracht habe und er noch als Jugendlicher nach Nigeria gezogen sei, wo er bis zu seinem
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung seit 30.03.2020):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung seit 30.03.2020): § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Artikel 2 PersFrG
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anmerkung 14 zu Paragraph 18, AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden vergleiche VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,; 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221). Da also - wie im gegenständlichen Fall - der dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid offensichtlich nicht eine "Ausfertigung" in Form eines "Ausdruckes von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes", nämlich des im Akt aufliegenden Originalbescheides, oder von "Kopien solcher Ausdrucke" darstellt, ist schon der Begriff der Ausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG nicht erfüllt und kein wirksamer Schubhaftbescheid erlassen worden.Da also - wie im gegenständlichen Fall - der dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellte Bescheid offensichtlich nicht eine "Ausfertigung" in Form eines "Ausdruckes von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumentes", nämlich des im Akt aufliegenden Originalbescheides, oder von "Kopien solcher Ausdrucke" darstellt, ist schon der Begriff der Ausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht erfüllt und kein wirksamer Schubhaftbescheid erlassen worden. Dies aber hat zur Folge, dass es der weiteren Anhaltung bis zur Erlassung des Fortsetzungsausspruches als neuen Titelbescheid - siehe sogleich - an einer gesetzlich notwendigen Grundlage mangelt; es war daher die Anhaltung in Schubhaft ab dem 30.03.2020, 21.35 Uhr bis zum Entscheidungszeitpunkt für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Formelle Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft: Zur Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend -, führte der Verfassungsgerichtshof bereits im oben angeführten Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015) im Zusammenhang mit §22a Abs.3 BFA-VG unter anderem aus:Zur Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend -, führte der Verfassungsgerichtshof bereits im oben angeführten Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, vom 14.04.2015) im Zusammenhang mit §22a Absatz 3, BFA-VG unter anderem aus: "In der Folge knüpfte der einfache Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an und normierte ausdrücklich in §52 Abs4 FrG, BGBl 838/1992, einen Fortsetzungsausspruch. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung ‚völlig unabhängig davon [erfolgt], ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist oder nicht. Im Extremfall legitimiert der unabhängige Verwaltungssenat damit eine Haft, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war. [...] Es ist somit in diesen Fällen stets eine zweiteilige Entscheidung zu treffen: einerseits über die Frage der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft und andererseits über die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung.' (RV 692 BlgNR
Abs1 Z3 BFA-VG - die, wie oben festgehalten wurde, gegen (einen) zulässige(n) Beschwerdegegenstand bzw. -gegenstände
B-VG gerichtet ist - in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat. [...] Schon in den Erläuterungen des FrG 1992 wird ausgeführt, dass "[d]ie Behörde [...] durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu erkennen gegeben [hat], daß sie die Voraussetzungen hiefür als gegeben erachtet[,] und der erste Verfahrensschritt besteht nun darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen hat, ob dies zutreffe." (RV 692 BlgNR
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (...)
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (...)
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist "eine Schubhaft dann nicht rechtmäßig, wenn sich die Behörde mit der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Fremden trotz massiver Anhaltspunkte für deren Unmöglichkeit nicht beschäftigt hat (...)" (VwGH vom 31.03.2008, 2005/21/0026). Die COVID-19-krise kann aber nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissenstand nicht als "massiver Anhaltspunkt" für eine Unmöglichkeit der Rückführung nach Nigeria angesehen werden, vielmehr verzögern sich allenfalls dadurch Abschiebungen. Im gegenständlichen Fall kommt es nicht einmal zu einer maßgeblichen Verzögerung, da ja ohnehin noch die Rechtskraft des aktuellen Rückkehrentscheidungsverfahrens - der Bescheid wurde am 31.03.2020 zugestellt - und allenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des §18 Abs. 5 BFA-VG abzuwarten ist und überdies auch noch eine Vorführung vor die nigerianische Botschaft vorzunehmen ist - aufgrund der angekündigten schrittweisen Lockerungen der Berufs- und Alltagsbeschränkungen ist daher alsbald zumindest mit der Möglichkeit einer die Identität des Beschwerdeführers klärenden Vorführung zu rechnen. Ein Einfluss der COVID-19-Krise unter dem Blickwinkel der Verwirklichung des Schubhaftzweckes ist daher nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall kommt es nicht einmal zu einer maßgeblichen Verzögerung, da ja ohnehin noch die Rechtskraft des aktuellen Rückkehrentscheidungsverfahrens - der Bescheid wurde am 31.03.2020 zugestellt - und allenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne des §18 Absatz 5, BFA-VG abzuwarten ist und überdies auch noch eine Vorführung vor die nigerianische Botschaft vorzunehmen ist - aufgrund der angekündigten schrittweisen Lockerungen der Berufs- und Alltagsbeschränkungen ist daher alsbald zumindest mit der Möglichkeit einer die Identität des Beschwerdeführers klärenden Vorführung zu rechnen. Ein Einfluss der COVID-19-Krise unter dem Blickwinkel der Verwirklichung des Schubhaftzweckes ist daher nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass offensichtlich nicht einmal der Verwaltungsgerichtshof in der COVID-19-Krise ein Abschiebehindernis sieht, hatte er doch bis dato der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung eingeräumt. Infolge des Fehlens jeglichen "Grades sozialer Verankerung" im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG - 13! schwere strafbare Handlungen im Laufe nicht einmal eines Jahres seines vom Staat finanzierten Aufenthaltes in Österreich - besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die drohende Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG "umgehen" wird.Infolge des Fehlens jeglichen "Grades sozialer Verankerung" im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG - 13! schwere strafbare Handlungen im Laufe nicht einmal eines Jahres seines vom Staat finanzierten Aufenthaltes in Österreich - besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die drohende Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG "umgehen" wird. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der die vorzeitige Entlassung verfügende Beschluss des Strafgerichtes mit keinem Wort auch nur annährend die gesamte Situation des Beschwerdeführers behandelt - das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Ansicht des Strafgerichtes, die Spezialprävention betreffend, nicht - eine formelle Bindungswirkung besteht ohnehin nicht. Vor dem Hintergrund der festgestellten Fluchtgefahr kam und kommt auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage - die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung schied mangels Barmittel/Vermögens ohnehin von vornherein aus. Gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Fortsetzung der Anhaltung im Sinne des §76 Abs. 2a FPG als verhältnismäßig. Verhältnismäßigkeit ist aber auch in zeitlicher Hinsicht gegeben, da aktuell keine massiven Anhaltspunkte für die mangelnde Effektuierung der aktuellen Rückkehrentscheidung bestehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Beendigung der Anhaltung in Schubhaft vor Ablauf der Höchstdauer zu rechnen ist, Sonstige die Verhältnismäßigkeit berührende Aspekte wurden in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.Gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Fortsetzung der Anhaltung im Sinne des §76 Absatz 2 a, FPG als verhältnismäßig. Verhältnismäßigkeit ist aber auch in zeitlicher Hinsicht gegeben, da aktuell keine massiven Anhaltspunkte für die mangelnde Effektuierung der aktuellen Rückkehrentscheidung bestehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Beendigung der Anhaltung in Schubhaft vor Ablauf der Höchstdauer zu rechnen ist, Sonstige die Verhältnismäßigkeit berührende Aspekte wurden in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer auch sonst über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt - in der Beschwerde ist auch nur von einer namentlich Bekannten die Rede - war jedenfalls dem Interesse des Staates an der Sicherung der Durchsetzbarkeit der Abschiebung der Vorzug gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit einzuräumen. Es war daher auch nach "Überprüfung der Abschiebehaft abgelehnter Asylsuchender" im Sinne der Erklärung der Menschenrechtskommissarin des Europarates die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen. Spruchpunkt III. (Kosten):Spruchpunkt römisch drei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches - beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen; diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W117.2230079.1.00
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