← Österreich

{'item': 'W141 2227694-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW141 2227694-1 SpruchW141 2227694-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 24.09.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) St. Pölten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahmen bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 14.08.2019 als Reinigungskraft beim Dienstgeber Attensam GmbH mit einer Entlohnung von brutto € 8,98 brutto/Stunde laut Kollektivvertrag und möglichem Arbeitsantritt am 03.09.2019, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie keine Mittel mehr habe und jede Kleinigkeit für sie mühsam wäre und sie sich die ganze Zeit im Kreis drehe mit den ganzen Zetteln. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie endlich eine Regelmäßigkeit in ihrem Leben benötigen würde und erklärte weiter, dass jetzt das Kind kein Problem sei, sondern die anderen Leute, weil es keine geregelten Zeiten geben würde. Sie schaffe das nicht mehr sich regelmäßig zu entschuldigen, weil sie seit ihrer Scheidung kein Auto mehr habe und sie mit dem Geld ständig im Minus wäre und bald GIS oder vieles mehr auch nicht mehr bezahlen können würde. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie ihren Lebenslauf überarbeiten hätte sollen, aber das nicht geschafft habe und ihn so nicht hergeben wolle. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht wisse, was die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers rede, wenn sie sagen würde, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde schlecht gemacht habe. Sie führte zudem aus, dass es nur um die Arbeitszeit wegen ihres Sohnes gegangen wäre und sie gesagt habe, dass passe für sie super, weil sie so, vieles erledigen könne und weil sie ihren Sohn nicht allein lassen könne. 08:00 bis 12:00 Uhr wäre super für die Beschwerdeführerin.
  2. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.09.2019 bis 14.10.2019 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.09.2019 bis 14.10.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice am 14.08.2019 zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma Attensam GmbH mit möglichem Arbeitsantritt am 03.09.2019 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 15.11.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, dass sie sich bei der Firma Attensam GmbH tatsächlich beworben habe und beim Vorstellungsgespräch drei Personen von der Firma Attensam GmbH anwesend gewesen wäre. Es wären ihr unter anderem auch äußerst private Fragen über ihren Sohn gestellt worden, der an Schizophrenie leiden würde. Sie habe der Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers versichert, dass ihr Sohn medizinisch versorgt sei. Diese habe wissen wollen, wie die Beschwerdeführerin es schaffen solle mit der Betreuung ihres Sohnes, wenn dieser mal wieder einen Rückfall habe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie versichert hätte, dennoch arbeiten gehen zu können und die Stelle außerdem für den Vormittag ausgeschrieben gewesen wäre. Weiters habe die Beschwerdeführerin selbst Fragen zur Stelle gestellt, unter anderem, wie sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Arbeitsstelle erreichen könne, da sie keinen Führerschein besitzen würde. Die Fragen der Beschwerdeführerin wären ihr nicht beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch alle Fragen, die ihr gestellt worden wären, beantwortet und manche dieser Fragen hätte sie als erniedrigend empfunden.
  2. Mit Bescheid vom 02.01.2020 wurde die Beschwerde vom 15.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 02.01.2020 wurde die Beschwerde vom 15.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 17.01.2020 bei der belangten Behörde persönlich abgegebenen Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholend ihre Einwände aus dem Beschwerdevorbringen vor und führte ergänzend aus, dass es bei der Firma Attensam GmbH nicht nur einen Standort geben würde, sondern die Dienstnehmer in verschiedenste Objekte in ganz St. Pölten verteilt wären und auch zu den unterschiedlichsten Zeiten der Arbeitsbeginn sei. Die Beschwerdeführerin habe vom potenziellen Dienstgeber nur erfragen wollen, in welchen Objekte und zu welchen Zeiten sie eingeteilt werden würde, um auch eine entsprechende Busverbindung finden zu können. Des Weiteren könne die Frage der Beschwerdeführerin nach dem monatlichen Bruttolohn nicht als Desinteresse gewertet werden und würde dem Dienstgeber die Beantwortung der Frage leichter fallen als ihr. Die Fragen der Beschwerdeführerin, die sie an die Verantwortlichen der Firma Attensam GmbH gehabt hätte, wären Fragen, welche jeder Dienstnehmer an einen neuen Dienstgeber haben würde. Fragen zur Arbeitsort, Arbeitszeit und Verdienst wären wesentliche Bestandteile eines potenziellen Arbeitsvertrags und daher auch Bestandteil eines Bewerbungsgesprächs. Da der Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel fehlen würden, ihr Bankkonto mittlerweile auch gesperrt wäre und sie bereits bei der Schuldnerberatung vorsprachig gewesen sei, wären dies wichtige Antworten für sie, die sie vom Dienstgeber jedoch nicht erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie sich auch vorweg über die Firma Attensam informiert und sich auf das Gespräch vorbereitet habe. Die Atmosphäre bei dem Bewerbungsgespräch wäre sehr unangenehm gewesen, sie hätte sich wie in einem Verhör gefühlt und sie sei bereits vor Beginn ihrer Bewerbung "abgestempelt" geworden und somit auch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hätte keine Chance gehabt, den Dienstgeber von ihren Fähigkeiten zu überzeugen. Dies wären keine Gründe, welche einen potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abhalten würden, ganz im Gegenteil würden diese ihr Interesse, welches sie an diesem Arbeitsplatz gehabt hätte, zeigen. Außerdem würde sie auf Grund ihrer finanziellen Lage und ihrem Wunsch wieder eine Arbeit zu finden, keinen Job, welcher ihr von der belangten Behörde vermittelt werde, vereiteln.
  2. Am 21.01.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 06.12.2016 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.09.2017 steht sie in Bezug von Notstandshilfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 29,
  4. Ihre letzte anwartschaftsbegründende vollversicherungspflichtige Beschäftigung war in den Zeiträumen vom 08.06.2015 bis 15.07.2015, vom 27.07.2015 bis 28.08.2015, vom 21.09.2015 bis 25.09.2015, vom 05.10.2015 bis 06.10.2015 und vom 03.11.2015 bis 31.12.2015 als Arbeiterin bei der Stadt St. Pölten mit anschließendem Krankengeldbezug vom 01.01.2016 bis 02.05.2016 und vom 24.05.2016 bis 31.08.
  5. Danach hat die Beschwerdeführerin lediglich in der Zeit vom 18.06.2018 bis 17.09.2018 als Arbeiterin bei Arbeiter-Samariter-Bund Wien anwartschaftsbegründende Zeiten erworben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Pflegehelferin und über Praxis in Österreich als Raumpflegerin und Küchengehilfin. Die Beschwerdeführerin hat eine Heimhilfe-Ausbildung absolviert (2004, 3 Jahre Praxis) sowie eine Ausbildung zur Pflegehelferin, welche sie im Juli 2011 beendete. Am 19.06.2019 wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde betreffend die Ausgangssituation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin fit2work abgeschlossen hat und laut Bericht von fit2work eine Vermittlung als Pflegeassistentin möglich ist. Ausgeführt ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch aus gesundheitlichen Gründen und auch aus einem Gefühl der Überforderung, was die Anforderungen an eine Pflegeassistentin betrifft, lieber als Heimhelferin tätig sein möchte. Weiters wird ausgeführt, dass diese Tätigkeit jedoch im Moment am Führerschein, der aufgrund der Augenprobleme der Beschwerdeführerin verlängert werden muss und € 200,00 kostet, scheitert. Die Vermittlung der Beschwerdeführerin wird durch die eingeschränkte Mobilität erschwert. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Pflegehelferin hat und über Praxis als Raumpflegerin und Küchengehilfin verfügt. Vereinbart wurde das die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Heimhelferin unterstützt. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass eine Vermittlung

§ 9Al

VG bzw

den Bestimmungen bei Bezug von Notstandshilfe auf alle zumutbaren Tätigkeiten möglich ist. Als Arbeitsausmaß wurde "Voll-/Teilzeit" vereinbart. Als gewünschter Arbeitsort wurde die Bezirke St. Pölten, Loosdorf im Bezirk Melk, Traisen, Ybbs, Amstetten, Krems, Tulln, in Wien in den Bezirken, 1, 5, 6, 7, 8, 13 festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihre Betreuungspflichten geregelt sind und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss.Am 19.06.2019 wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde betreffend die Ausgangssituation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin fit2work abgeschlossen hat und laut Bericht von fit2work eine Vermittlung als Pflegeassistentin möglich ist. Ausgeführt ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch aus gesundheitlichen Gründen und auch aus einem Gefühl der Überforderung, was die Anforderungen an eine Pflegeassistentin betrifft, lieber als Heimhelferin tätig sein möchte. Weiters wird ausgeführt, dass diese Tätigkeit jedoch im Moment am Führerschein, der aufgrund der Augenprobleme der Beschwerdeführerin verlängert werden muss und € 200,00 kostet, scheitert. Die Vermittlung der Beschwerdeführerin wird durch die eingeschränkte Mobilität erschwert. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Pflegehelferin hat und über Praxis als Raumpflegerin und Küchengehilfin verfügt. Vereinbart wurde das die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Heimhelferin unterstützt. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass eine Vermittlung

Paragraph 9, AlVG bzw

den Bestimmungen bei Bezug von Notstandshilfe auf alle zumutbaren Tätigkeiten möglich ist. Als Arbeitsausmaß wurde "Voll-/Teilzeit" vereinbart. Als gewünschter Arbeitsort wurde die Bezirke St. Pölten, Loosdorf im Bezirk Melk, Traisen, Ybbs, Amstetten, Krems, Tulln, in Wien in den Bezirken, 1, 5, 6, 7, 8, 13 festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihre Betreuungspflichten geregelt sind und der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. (...) Über Rechtsfolgen wurde informiert." sowie weiters: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen". Zudem wird auf der nächsten Seite ausdrücklich festgehalten: "Sie wurden über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG bei Nichterscheinen bei einer Jobbörse, eines Kurses oder eines Workshops, bzw. einer Nicht-Bewerbung oder nicht fristgerecht erfolgten Bewerbung informiert. Somit nehmen Sie zur Kenntnis, dass nach Überprüfung des Sachverhalts Sie den Leistungsanspruch

§ 10Al

VG für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen verlieren. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."Zudem wird auf der nächsten Seite ausdrücklich festgehalten: "Sie wurden über die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG bei Nichterscheinen bei einer Jobbörse, eines Kurses oder eines Workshops, bzw. einer Nicht-Bewerbung oder nicht fristgerecht erfolgten Bewerbung informiert. Somit nehmen Sie zur Kenntnis, dass nach Überprüfung des Sachverhalts Sie den Leistungsanspruch

Paragraph 10, AlVG für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen verlieren. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde." Die Beschwerdeführerin wurde somit ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Aufnahme einer Beschäftigung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Am 14.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft bei Firma Attensam GmbH im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt. Als Arbeitsort wurde St. Pölten angeführt. Das Mindestentgelt war mit € 8,98 brutto pro Stunde angeführt. Am 03.09.2019 wurde der belangten Behörde von der Firma Attensam GmbH per E-Mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch bei der Firma eingeladen war. Bei diesem Gespräch waren neben der Beschwerdeführerin unter anderem auch die Gebietsleiterin der Firma sowie eine Objektleitung anwesend. Laut Rückmeldung der Firma wurde die Beschwerdeführerin vorab telefonisch über die notwendige Mitnahme eines Lebenslaufes informiert. Die Beschwerdeführerin hatte beim Termin am 03.09.2019 keinen Lebenslauf dabei. Vom potenziellen Dienstgeber wurde ausgeführt, dass diesbezüglich auch ein von Hand geschriebenes Blatt Papier ausreichend ist und hielt dieser fest, dass es wahrscheinlich auch bei der belangten Behörde die Möglichkeit geben würde, Lebensläufe auszudrucken. Der potenzielle Dienstgeber führte weiters aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals betont hat, dass der belangten Behörde sowieso alles egal ist, was diese möchte. Der potenzielle Dienstgeber führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin dauernd irgendetwas von ihrem Sohn gesprochen und angegeben hat, dass sie irgendwelche privaten Dinge auch erledigen muss. Darüber hinaus führte der potenzielle Dienstgeber aus, dass sich aus dem Stellenangebot ergibt, dass der Verdienst für die Stelle € 8,98 brutto/Stunde laut Kollektivvertrag beträgt. Die Beschwerdeführerin hätte ständig gesagt, wie blöd das ist, dass von der belangten Behörde nicht angeführt wurde, was man brutto verdienen wird. Der potenzielle Dienstgeber führte weiters aus, dass er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass das Bruttoentgelt dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist und sich die Beschwerdeführerin dieses gerne selbst ausrechnen kann. Am 24.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab diese an, dass sie hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. Attensam GmbH, bezüglich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten keine Einwendungen erhebt. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Mittel mehr hat und jede Kleinigkeit für sie mühsam ist und sie sich die ganze Zeit im Kreis dreht mit den ganzen Zetteln. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie endlich eine Regelmäßigkeit in ihrem Leben braucht und erklärte weiter, dass jetzt das Kind kein Problem ist, sondern die anderen Leute, weil es keine geregelten Zeiten gibt. Sie schafft das nicht mehr sich regelmäßig zu entschuldigen, weil sie seit ihrer Scheidung kein Auto mehr hat und sie mit dem Geld ständig im Minus ist und bald GIS oder vieles mehr auch nicht mehr bezahlen kann. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie ihren Lebenslauf überarbeiten sollte aber das nicht geschafft hat und ihn so nicht hergeben will. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht weiß, was die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers redet, wenn sie sagt, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde schlecht gemacht hat. Sie führte zudem aus, dass es nur um die Arbeitszeit ging wegen ihres Sohnes und sie gesagt hat, dass passt für sie super, weil sie so viel erledigen kann und weil sie ihren Sohn nicht allein lassen kann. 08:00 bis 12:00 Uhr ist super für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 18.03.2020, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Aus der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2019 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei Erhalt von Stellenangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen sofort bewerben und Rückmeldung an die belangte Behörde geben soll. Die Rückmeldungen haben so schnell wie möglich, aber spätestens binnen acht Kalendertagen zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie im Bezug von Notstandshilfe steht und daher eine Vermittlung in alle

den Bestimmungen bei Bezug von Notstandshilfe zumutbaren Tätigkeiten erfolgen kann. Explizit angeführt wurde, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurde mit der Beschwerdeführerin Voll- bzw. Teilzeit vereinbart. All dies nahm die Beschwerdeführerin mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin umfassend über die Rechtsfolgen informiert. Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden der Beschwerdeführerin somit umfassend zu Kenntnis gebracht (§§ 9 und 10 AlVG).Die Notstandshilfebestimmungen sowie die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung wurden der Beschwerdeführerin somit umfassend zu Kenntnis gebracht (Paragraphen 9 und 10 AlVG). Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Reinigungskraft beim Dienstgeber Attensam GmbH mit einem Mindestentgelt von € 8,98 brutto pro Stunde von der belangten Behörde am 14.08.2019 zugewiesen wurde. Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen zur Gänze erfüllt und wurde von ihr selbst diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der mit ihr am 24.09.2019 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe vorgebracht. Unzweifelhaft ist, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben hat. Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma Attensam GmbH eingeladen wurde. Dass Verhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch, ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers im Zuge der Rückmeldung an die belangte Behörde am 03.09.

  1. Diese konnte überzeugend darlegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens beim Bewerbungsgespräch nicht eingestellt wurde. Bei diesem Gespräch waren neben der Beschwerdeführerin noch drei weitere Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers anwesend. Bezüglich der Angabe des potenziellen Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist einen Lebenslauf zum Vorstellungsgespräch mitzubringen, sie dies jedoch unterlassen hat, gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie ihren Lebenslauf überarbeiten hätte sollen, dies allerdings nicht geschafft habe und ihren Lebenslauft deshalb nicht beim Vorstellungsgespräch herzeigen wollte. Bereits im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot wird auf die Bewerbungsunterlagen hingewiesen. Im Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber wurde die Beschwerdeführerin abermalig auf den erforderlichen Lebenslauf aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin ist somit der Aufforderung des potenziellen Dienstgebers Unterlagen in Vorlage zu bringen nicht nachgekommen. Der potenzielle Dienstgeber hält diesbezüglich fest, dass auch ein von Hand geschriebenes Blatt Papier ausreichend gewesen wäre. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin bereits seit längerem arbeitslos und mit den Gepflogenheiten eines Bewerbungsverfahrens und denen der belangten Behörde vertraut. Bei Problemen mit dem Lebenslauf hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt diese bereits vor ihrer Bewerbung mit der Beraterin der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zu besprechen bzw. ihre Beraterin gegebenenfalls, um Hilfestellung zu ersuchen. Weiters stellt die belangte Behörde in ihren Räumlichkeiten EDV-Geräte sowie Internetzugang und ähnliches für ihre Kunden zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit gehabt, sich vor Ort um einen aktuellen Lebenslauf zu bemühen und wenn nötig, die Mitarbeiter der belangten Behörde um Unterstützung bei der Überarbeitung zu bitten. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ferner vorbringt, dass ihr beim Vorstellungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber unter anderem sehr private Fragen, vor allem betreffend ihres Sohnes, gestellt worden wären, so ist diesbezüglich auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist bzw außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass ein potenzieller Dienstgeber ohne Zutun der Beschwerdeführerin das Gesprächsthema auf den Sohn der Beschwerdeführerin bzw. dessen Betreuung lenkt. Dies schon deshalb, da der potenzielle Dienstgeber ohne Einwirken der Beschwerdeführerin nichts vom Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Behinderung wissen konnte. Vielmehr scheint es deshalb Nahe zu liegen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Sprache auf ihren Sohn und dessen Betreuungsnotwendigkeit gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat gegenüber der belangten Behörde im Zuge der Betreuungsvereinbarung am 19.06.2019 angegeben, dass in der vereinbarten Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind und auch bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2020 ausgeführt, dass diese kein Problem darstellen würde. Das Vorbringen der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin an den potenziellen Dienstgeber kann dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung daher nur dahingehend deuten, dass die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin nicht eindeutig geklärt sind. Da die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde jedoch wie gerade ausgeführt angab, dass ihre Betreuungspflichten geregelt sind, war daher die Erwähnung ihres behinderten Kindes gegenüber dem potenziellen Dienstgeber entbehrlich. Betreffend die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers wonach die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot das Bruttoentgelt nicht klar hervorgehen würde, kann ausgeführt werden, dass aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, dass das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft € 8,98 brutto pro Stunde beträgt und ein Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden (Teilzeit) vorgesehen ist. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vermeint, dass ihre Frage nach dem monatlichen Bruttoentgelt nicht als Desinteresse gewertet werden könne und es für den potenziellen Dienstgeber wesentlich einfacher wäre, die Frage zu beantworten als für sie, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt und wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen das monatliche Bruttoentgelt zu berechnen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag zudem vorbringt, dass sie sich sehr wohl für die ausgeschriebene Stelle interessiert hätte, Fragen an den potenziellen Dienstgeber gestellt und sich vorab über diesen informiert habe, so kann dem entgegengehalten werden, dass die Frage nach dem Erreichen der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmittel weder als Interesse an der ausgeschriebenen Stelle noch als Interesse am potenziellen Dienstgeber gewertet werden kann. Es ist nicht Aufgabe eines potenziellen Dienstgebers die vorteilhafteste Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle einer potenziellen Mitarbeiterin zu eruieren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über kein Auto verfügt und ihre Arbeitsstelle deshalb mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss, ist der belangten Behörde einerseits bekannt und wird dies bei der Vermittlung von Stellenangeboten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin selbst führte im Vorlageantrag aus, dass die Firma Attensam GmbH über mehrere Standorte verfügt und die Dienstnehmer in verschiedenen Objekten in ganz St. Pölten verteilt werden. Der Beschwerdeführerin war somit der Arbeitsort nachweislich bekannt und ist es durchaus zumutbar, dass sich ein Dienstnehmer eigenständig um die Anreise zu den jeweiligen Dienststellen bemüht. Allein diese Frage stellt jedoch ein Desinteresse an der Beschäftigung dar, denn der Arbeitsort ist laut Stellenangebot in St. Pölten, am Wohnort der Beschwerdeführerin und somit leicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Es liegt an der Beschwerdeführerin, die Wegstrecke von ihrem Wohnort zum potenziellen Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst zu erkunden. Dies ist nicht die Aufgabe des potenziellen Dienstgebers. Die Beschwerdeführerin vermeint im Vorlageantrag ferner, dass sie den potenziellen Dienstgeber lediglich nach den Objekten und der jeweiligen Zeiteinteilung fragen habe wollen, um eine entsprechende Busverbindung finden zu können. Im konkreten Fall waren der Beschwerdeführerin jedoch sowohl Arbeitsort als auch Dienstzeit unzweifelhaft bekannt. Aus dem Stellenangebot geht als Arbeitsort St. Pölten und somit der Wohnort der Beschwerdeführerin und als Arbeitszeit jeweils 8:00 bis 12:00 Uhr eindeutig hervor. Das Arbeitsausmaß hätte 20 Wochenstunden betragen. Der potenzielle Dienstgeber empfand das Bewerbungsverhalten der Beschwerdeführerin als nicht entsprechend. Zwar gehören Fragen nach dem Arbeitsort, der Arbeitszeit sowie zum Verdienst, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise feststellt, zu jenen Fragen die Dienstnehmer typischerweise an einen neuen Dienstgeber stellen, allerdings lassen sich im konkreten Fall alle drei Aspekte eindeutig und schlüssig aus dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot entnehmen. Das Entgelt (mit € 8,98 brutto pro Stunde kollektivvertraglich entlohnt), der Arbeitsort (3100 St. Pölten, am Wohnort der Beschwerdeführerin) sowie das Arbeitsausmaß (20 Wochenstunden) und die Arbeitszeit (jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr) für die ausgeschriebene Stelle wurden explizit auf dem Stellenvorschlag angeführt und musste dies der Beschwerdeführerin bei ordentlicher Durchsicht des Stellenangebotes bekannt gewesen sein. All diese Punkte mussten der Beschwerdeführerin auch nachweislich klar gewesen sein, wenn sie sich nicht zuletzt im Vorlageantrag darauf bezieht. Darüber hinaus sei festgehalten, dass nicht diese Fragen per se, sondern unter Gesamtschau des Verhaltens der Beschwerdeführerin ein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle für den potenziellen Dienstgeber ersichtlich machten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlags ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Vermittlungsvorschlag geht eindeutig hervor, dass der Verdienst, die Arbeitszeit sowie der Arbeitsort für die ausgeschriebene Stelle klar und deutlich festgestanden ist. Aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers geht weiters unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist und einen Lebenslauf in Vorlage bringen hätte müssen. Dazu wird ausgeführt, dass gerade durch den Lebenslauf der potenzielle Dienstgeber weitere, ausführliche Daten über die Beschwerdeführerin erhalten hätte und die Beschwerdeführerin dadurch ihre Chancen die ausgeschriebene Stelle zu erhalten erhöhen hätte können. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur ordentlich für auf die zugewiesene Stelle bei der Firma Attensam GmbH bewirbt, sondern beim Vorstellungsgespräch auch einen gewissenhaften Eindruck hinterlässt, wäre dieser nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag des Weiteren vorbringt, dass ihr die finanziellen Mittel fehlen würden und ihr Bankkonto mittlerweile auch gesperrt worden wäre, ist diesbezüglich auszuführen, dass gerade ein sorgfältiges Verhalten beim Bewerbungsgespräch eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht hätte. Gerade die Aufnahme einer Beschäftigung hätte eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, ihre Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden und ihre finanziellen Probleme zu lösen. Für den erkennenden Senat steht daher unzweifelhaft fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene, zumutbare Stelle zwar beworben hat, jedoch beim Vorstellungsgespräch selbst weder die vom Unternehmen geforderten Unterlagen (Lebenslauf), noch durch ihre Fragen (erreichen des Arbeitsortes mittels öffentlicher Verkehrsmittel, Entgelt, Betreuung des Sohnes,...) ein Verhalten gezeigt hat, dass ihr Interesse an der ausgeschriebenen Stelle noch am Unternehmen selbst bekundet hätte. Die Beschwerdeführerin hat somit bei Betrachtung der Gesamtumstände beim Vorstellungsgespräch ein Verhalten gesetzt, dass geeignet war einen potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.03.2020 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit kurzen Unterbrechungen zuletzt seit 06.12.2016 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.09.2019 bis 14.10.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Der Arbeitsort wäre am Wohnort der Beschwerdeführerin gewesen und ist daher auch die Erreichbarkeit gegeben gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Die Beschwerdeführerin brachte keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und lagen solche laut Aktenlage auch nicht vor. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Der Arbeitsort wäre am Wohnort der Beschwerdeführerin gewesen und ist daher auch die Erreichbarkeit gegeben gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zum 18.03.2020 (Datum der Abfrage, sohin weit über die Sperrfrist hinaus) keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle vereitelt hat. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Da die verfahrensgegenständliche Stelle der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich die Beschwerdeführerin sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Da die verfahrensgegenständliche Stelle der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen wäre, hat sich die Beschwerdeführerin sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie beim Vorstellungsgespräch trotz mehrfacher Aufforderung vorab, die vom potenziellen Dienstgeber geforderten Unterlagen (Lebenslauf) nicht in Vorlage gebracht hat sowie hinsichtlich ihrer Fragen nach öffentlicher Anbindung, Verdienst und Arbeitszeit, alles samt Fragen die sich unzweifelhaft aus dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot ergeben, eine mögliche Einstellung vereitelt. Kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war jedenfalls der Umstand, dass aus dem Bewerbungsverhalten der Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch kein Interesse an der zugewiesenen Stelle und kein Wille der Beschäftigungsaufnahme hervorgegangen sind. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Anführen des Sohnes der Beschwerdeführerin und ihrer dahingehenden Betreuungspflichten unterstrichen. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber die Beschwerdeführerin nicht eingestellt hat. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgebe hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen, dass sie die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungskraft nicht erhält, zumal sie vorwiegend auf das mögliche Erreichen der ausgeschriebenen Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, das fragliche monatliche Bruttoentgelt und die Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn hingewiesen hat. Aus diesem Verhalten sowie dem Nichtbeibringen der geforderten Unterlagen (Lebenslauf) lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse daran hat, eine Bewerberin einzustellen, die bereits beim Vorstellungsgespräch vorwiegend Gründe anführt, die darauf schließen lassen, dass sie nicht nur kein Interesse an der Stelle, sondern auch kein Interesse am Unternehmen hat. Durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch und dem Nichtbeibringen der geforderten Unterlagen musste der Beschwerdeführerin bewusst sein und hat sich damit auch abgefunden, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält, dolus eventualis liegt somit vor. Es obliegt zwar der Beschwerdeführerin den potenziellen Dienstgeber über mögliche Einschränkungen zu informieren, doch hat sie im Zuge des Bewerbungsverfahrens ihren Arbeitswillen kundzutun. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Gespräch dem potenziellen Dienstgeber suggeriert, dass sie kein Interesse an der Tätigkeit hat und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Aufgrund des Bewerbungsverhaltens der Beschwerdeführerin ist ihr daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch sind im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zu werten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig darauf, welche Motive der Arbeitslose zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob der potenzielle Arbeitgeber von der Einstellung abgehalten wurde (vgl. VwGH 04.04.2004, 2002/08/0029). Dies ergibt sich eindeutig aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Aufgrund des Bewerbungsverhaltens der Beschwerdeführerin ist ihr daher das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beim Bewerbungsgespräch sind im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zu werten. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat und ebenso wenig darauf, welche Motive der Arbeitslose zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob der potenzielle Arbeitgeber von der Einstellung abgehalten wurde vergleiche VwGH 04.04.2004, 2002/08/0029). Dies ergibt sich eindeutig aus der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin hat daher den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde frei, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht der Beschwerdeführerin hingegen nicht frei, die Aufnahme eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (siehe auch Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, Zl 2011/08/0200). Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer privaten Probleme belastet ist, ist sie verpflichtet eine von der belangten Behörde angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dem Wesen der Sozial- bzw. Arbeitslosenversicherung als Solidargemeinschaft entspricht es, dass bei Arbeitslosigkeit mittels Geldleistungen eine Unterstützung der arbeitslosen Person erfolgt. Der Solidarität steht in diesem Zusammenhang eine gewisse Eigenverantwortung - eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitsuchenden - gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass "Maßstabsfigur" eine arbeitsuchende Person ist, die die Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen will und nach allen Kräften eine neue Beschäftigung sucht. Die Judikatur legt in Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit demnach einen sehr strengen Maßstab an. Diese Mitwirkungsobliegenheiten wurden von der Beschwerdeführerin im konkreten Fall verletzt. Unter Berücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Stellenvermittlung, hat sie eine mögliche Beschäftigung schuldhaft verweigert bzw. vereitelt. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2227694.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.