1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Zeichenfolge " XXXX " durch die Zeichenfolge " XXXX " ersetzt wird.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 123, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Zeichenfolge " römisch 40 " durch die Zeichenfolge " römisch 40 " ersetzt wird. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4 (in Folge: Behörde), vom 27.02.2020 wurde gegen den Exekutivbediensteten XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser in seiner Freizeit am 26.09.2019 einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und in der Folge die Unfallstelle verlassen habe, ohne diese abzusichern oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und somit seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, schuldhaft verletzt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2020 zugestellt.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4 (in Folge: Behörde), vom 27.02.2020 wurde gegen den Exekutivbediensteten römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser in seiner Freizeit am 26.09.2019 einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht und in der Folge die Unfallstelle verlassen habe, ohne diese abzusichern oder die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und somit seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, schuldhaft verletzt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit am 26.03.2020 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben. Ohne den zu Grunde liegenden Sachverhalt - nämlich den Verkehrsunfall und das Entfernen vom Unfallort - zu bestreiten, führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine beiliegende "Gutachterliche Stellungnahme" eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Unfallchirurgie an, dass er nach dem Unfall auf Grund einer Verwirrtheit nicht dispositionsfähig gewesen sei und daher nicht schuldhaft gehandelt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
PO eingestellt.Ein bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemachtes Verfahren gegen "unbekannte Täter" wurde am 31.01.2020
Paragraph 190, StPO eingestellt. Ein bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land anhängig gemachtes Verwaltungsstrafverfahren war jedenfalls vom 29.10.2019 bis zum 13.12.2019 anhängig, dieses dürfte aber bis dato nicht rechtskräftig erledigt sein. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: BDG), sind - soweit im
Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (in Folge: BDG), sind - soweit im
1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffene Beamte in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben sowie den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken und die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des § 118 BDG vorliegen.Gegenstand des Einleitungsbeschlusses ist im Wesentlichen die Frage, ob der von der Disziplinaranzeige betroffene Beamte in einem hinreichenden Verdacht steht, die vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben sowie den inhaltlichen Gegenstand des Disziplinarverfahrens einzuschränken und die Verjährung zu unterbrechen sowie festzustellen, ob Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, BDG vorliegen.
1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. 3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem
2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem
Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). 3.3. Zur Frage, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat:
2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2019 und BGBl. I Nr. 113/2019 (in Folge StVO), haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, (
VO haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.
Paragraph 4, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019, (in Folge StVO), haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, (
Paragraph 4, Absatz 2, 2. Satz StVO haben, sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den gegenständlichen Verkehrsunfall begangen und sich danach von der Unfallstelle entfernt zu haben ohne diese abzusichern oder den Unfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden, allerdings ist der Vorfall außer Dienst erfolgt. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass (selbst) an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen, aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten zählen. Ein Kriminalbeamter, - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (ebenso VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Der Beschwerdeführer ist Exekutivbediensteter, zu dessen Aufgabenbereich insbesondere auch die Überwachung des Straßenverkehrs und die Durchsetzung der Normen der StVO gehört. Diesbezüglich stellt das Verlassen der Unfallstelle, ohne diese abzusichern oder den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden ("Fahrerflucht") eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar, sodass - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Lenker eines Polizei-KFZ eingesetzt wird oder nicht - bei einer Fahrerflucht eines Exekutivbediensteten - ebenso wie beim alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeugs - immer ein Funktionsbezug gegeben ist und daher - noch im Verdachtsbereich - das objektive Tatbild einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gegeben ist.Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den gegenständlichen Verkehrsunfall begangen und sich danach von der Unfallstelle entfernt zu haben ohne diese abzusichern oder den Unfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden, allerdings ist der Vorfall außer Dienst erfolgt. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass (selbst) an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen sind, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen, aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten zählen. Ein Kriminalbeamter, - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (ebenso VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Der Beschwerdeführer ist Exekutivbediensteter, zu dessen Aufgabenbereich insbesondere auch die Überwachung des Straßenverkehrs und die Durchsetzung der Normen der StVO gehört. Diesbezüglich stellt das Verlassen der Unfallstelle, ohne diese abzusichern oder den Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden ("Fahrerflucht") eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung dar, sodass - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als Lenker eines Polizei-KFZ eingesetzt wird oder nicht - bei einer Fahrerflucht eines Exekutivbediensteten - ebenso wie beim alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeugs - immer ein Funktionsbezug gegeben ist und daher - noch im Verdachtsbereich - das objektive Tatbild einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gegeben ist. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt zu haben, da er zur Zeit der Tat wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein in der Beschwerde als Gutachten bezeichnetes Schreiben des XXXX vor, das dieser selbst nur als gutachterliche Stellungnahme bezeichnet, aber mit seinem Stempel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallchirurgie gestempelt hat. In dieser gutachterlichen Stellungnahme kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Erinnerungslücke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten anterograden Amnesie entspreche, die nahezu typisch für eine Gehirnerschütterung sei, welche gegenständlich auch anzunehmen sei und "derartige Schädelhirntraumen" auch sehr oft mit kurzfristiger Verwirrtheit und auch fehlender Dispositionsfähigkeit einher gehen würden und daher zusammenfassend das "nicht adäquate Verhalten im Anschluss an den Verkehrsunfall mit begleitender Gehirnerschütterung aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und nachvollziehbar" sei. Hiezu ist einleitend zu bemerken, dass die Frage, ob eine vom Sachverständigen festgestellte anterograde Amnesie, von der er auf eine Gehirnerschütterung und in weiterer Folge auf die kurzfristige Verwirrtheit und fehlende Dispositionsfähigkeit schließt, nicht in den Fachbereich der Unfallchirurgie, sondern in den Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie fällt. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme schon mangels Nachweises der Befähigung des Sachverständigen für das in Anspruch genommene Fachgebiet nicht hinreichend, um eine Dispositionsunfähigkeit zu beweisen (auch wenn die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme im weiterer Verfahren insoweit zu berücksichtigen sein wird, als ein diesbezügliches Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen sein wird, soweit dies nicht im Lichte des § 95 Abs. 2 BDG überflüssig wird). Darüber hinaus hat der Sachverständige bei Erstellung eines Gutachtens die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Gutachten eines Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von einer Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten auch nicht schlüssig, da der Sachverständige nicht nachvollziehbar und auch nicht mit Literatur belegt seine Schlüsse auf das Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers offenlegt. So ist dem Gutachten nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welches Ergebnis die klinische Befragung und Untersuchung am 02.03.2020 ergeben hat und geht der Sachverständige auf offensichtlich relevante Aktenteile bzw. Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. So bleibt der Sachverständige eine Erklärung schuldig, warum der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall vor dem Vorgesetzten am 20.01.2020 detailgenauer schildern kann, als er dies in seiner (offensichtlichen) Darstellung vor dem Sachverständigen (siehe S. 2 der gutachterlichen Stellungnahme) getan hat und lässt sich auch nicht darauf ein, die nachweislich vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall geführten Telefonate oder die Fähigkeit, seinen 5 km entfernten Wohnsitz zu erreichen, zu thematisieren. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme als eine Stellungnahme einer Person, die nicht nachweislich die nötige Qualifikation zur Erstattung eines entsprechenden Gutachtens hat und die noch dazu nicht schlüssig ist, nicht geeignet, zweifelsfrei die fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, sodass weiterhin ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass er die oben geschilderte Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt zu haben, da er zur Zeit der Tat wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht
zu handeln. Im Wesentlichen legte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein in der Beschwerde als Gutachten bezeichnetes Schreiben des römisch 40 vor, das dieser selbst nur als gutachterliche Stellungnahme bezeichnet, aber mit seinem Stempel als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Unfallchirurgie gestempelt hat. In dieser gutachterlichen Stellungnahme kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Erinnerungslücke mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer sogenannten anterograden Amnesie entspreche, die nahezu typisch für eine Gehirnerschütterung sei, welche gegenständlich auch anzunehmen sei und "derartige Schädelhirntraumen" auch sehr oft mit kurzfristiger Verwirrtheit und auch fehlender Dispositionsfähigkeit einher gehen würden und daher zusammenfassend das "nicht adäquate Verhalten im Anschluss an den Verkehrsunfall mit begleitender Gehirnerschütterung aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und nachvollziehbar" sei. Hiezu ist einleitend zu bemerken, dass die Frage, ob eine vom Sachverständigen festgestellte anterograde Amnesie, von der er auf eine Gehirnerschütterung und in weiterer Folge auf die kurzfristige Verwirrtheit und fehlende Dispositionsfähigkeit schließt, nicht in den Fachbereich der Unfallchirurgie, sondern in den Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie fällt. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme schon mangels Nachweises der Befähigung des Sachverständigen für das in Anspruch genommene Fachgebiet nicht hinreichend, um eine Dispositionsunfähigkeit zu beweisen (auch wenn die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme im weiterer Verfahren insoweit zu berücksichtigen sein wird, als ein diesbezügliches Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen sein wird, soweit dies nicht im Lichte des Paragraph 95, Absatz 2, BDG überflüssig wird). Darüber hinaus hat der Sachverständige bei Erstellung eines Gutachtens die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Gutachten eines Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von einer Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Gutachten auch nicht schlüssig, da der Sachverständige nicht nachvollziehbar und auch nicht mit Literatur belegt seine Schlüsse auf das Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers offenlegt. So ist dem Gutachten nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welches Ergebnis die klinische Befragung und Untersuchung am 02.03.2020 ergeben hat und geht der Sachverständige auf offensichtlich relevante Aktenteile bzw. Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. So bleibt der Sachverständige eine Erklärung schuldig, warum der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall vor dem Vorgesetzten am 20.01.2020 detailgenauer schildern kann, als er dies in seiner (offensichtlichen) Darstellung vor dem Sachverständigen (siehe S. 2 der gutachterlichen Stellungnahme) getan hat und lässt sich auch nicht darauf ein, die nachweislich vom Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verkehrsunfall geführten Telefonate oder die Fähigkeit, seinen 5 km entfernten Wohnsitz zu erreichen, zu thematisieren. Daher ist die gutachterliche Stellungnahme als eine Stellungnahme einer Person, die nicht nachweislich die nötige Qualifikation zur Erstattung eines entsprechenden Gutachtens hat und die noch dazu nicht schlüssig ist, nicht geeignet, zweifelsfrei die fehlende Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, sodass weiterhin ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass er die oben geschilderte Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. 3.4. Zur Frage, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (insbesondere Verjährung): Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG gegeben ist.
1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG abschließend.Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge Paragraph 123, Absatz 3, BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG abschließend.
2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 32, Absatz 2, 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
2 BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig.
Paragraph 114, Absatz 2, BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig. Die Dienstbehörde hat am 10.10.2019 vom verfahrensgegenständlichen Vorfall erfahren, daher endet - ohne Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen der Frist
2 BDG und ohne Bedachtnahme auf das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020 - die Frist
1 Z 1 BDG mit Ablauf des 10.04.2020 und die
1 Z 2 BDG mit Ablauf des 10.10.2022. Die Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, seit diesem Zeitpunkt ist der Lauf der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen
2 Z1 BDG gehemmt.Die Dienstbehörde hat am 10.10.2019 vom verfahrensgegenständlichen Vorfall erfahren, daher endet - ohne Berücksichtigung allfälliger Unterbrechungen der Frist
Paragraph 114, Absatz 2, BDG und ohne Bedachtnahme auf das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, - die Frist
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG mit Ablauf des 10.04.2020 und die
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit Ablauf des 10.10.2022. Die Beschwerde wurde am 31.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, seit diesem Zeitpunkt ist der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen
Paragraph 94, Absatz 2, Z1 BDG gehemmt. Verjährung
1 BDG liegt daher jedenfalls nicht vor, ebenso sind keine anderen Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen würden.Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor, ebenso sind keine anderen Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausschließen würden. 3.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2230055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.