Obsah (11)
§ 28§ 35Art. 133§ 12§ 12a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 70§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW195 2225794-1 SpruchW195 2225794-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräs
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 35 AVG in der Höhe auf EUR 400,- festgelegt wird, mit der Maßgabe, dass der erste Teil des Spruches zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG in der Höhe auf EUR 400,- festgelegt wird, mit der Maßgabe, dass der erste Teil des Spruches zu lauten hat: "
§ 35
erster und zweiter Fall Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) [...]"."
Paragraph 35, erster und zweiter Fall Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) [...]". II. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 06.04.2015, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet einreiste, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2015 vor, er habe als Polizist in einem Gefängnis gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeiten hätten Milizen ihn bestechen wollen, dass er Gefangene freilasse. Er habe sich jedoch nicht bestechen lassen und habe nun im Falle einer Rückkehr in die Heimat Angst um sein Leben.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 06.04.2015, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet einreiste, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2015 vor, er habe als Polizist in einem Gefängnis gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeiten hätten Milizen ihn bestechen wollen, dass er Gefangene freilasse. Er habe sich jedoch nicht bestechen lassen und habe nun im Falle einer Rückkehr in die Heimat Angst um sein Leben. I.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines Fluchtgrundes, jeweils im Original, einen Personalausweis, einen Dienstausweis der Polizei, ausgestellt von der Dienststelle Flughafen XXXX am XXXX , eine Wahlkarte sowie in Kopie eine Bestätigung für die Versetzung zur Schubhaftabteilung im Gefängnis XXXX , vier Bestätigungen über die Teilnahme an polizeilichen Fortbildungslehrgängen und mehrere Anzeigen und Zeugenaussagen über die Bedrohung durch eine Familie sowie eine Auflistung der Zerstörungen in einem Haus, vor. Im Zusammenhang mit den Beweismitteln führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund weiter aus, dass es in der Schubhaftabteilung seine Aufgabe gewesen sei, Häftlinge vom Gefängnis zum Gericht zu bringen. Es sei ein Gefangener in der Haft gewesen, dessen Familie ihn bestechen habe wollen, dass er den Gefangenen freilasse. Er habe dies verweigert und sei daraufhin von der Familie mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei von dieser Familie nicht in Ruhe gelassen worden, sie hätten auf seinem kleinen Bauernhof ein Pferd getötet sowie sein Haus zerstört. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers hätte gemeint, dass diese Familie einen Weg finden werde, ihn umzubringen, weshalb er den XXXX verlassen sollte. Der Vorgesetzte habe ihm auch geholfen, dass er über einen Flughafen ausreisen habe können. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht gemacht, da diese gemeint hätte, dass sie den Beschwerdeführer nicht schützen könnten.römisch eins.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines Fluchtgrundes, jeweils im Original, einen Personalausweis, einen Dienstausweis der Polizei, ausgestellt von der Dienststelle Flughafen römisch 40 am römisch 40 , eine Wahlkarte sowie in Kopie eine Bestätigung für die Versetzung zur Schubhaftabteilung im Gefängnis römisch 40 , vier Bestätigungen über die Teilnahme an polizeilichen Fortbildungslehrgängen und mehrere Anzeigen und Zeugenaussagen über die Bedrohung durch eine Familie sowie eine Auflistung der Zerstörungen in einem Haus, vor. Im Zusammenhang mit den Beweismitteln führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund weiter aus, dass es in der Schubhaftabteilung seine Aufgabe gewesen sei, Häftlinge vom Gefängnis zum Gericht zu bringen. Es sei ein Gefangener in der Haft gewesen, dessen Familie ihn bestechen habe wollen, dass er den Gefangenen freilasse. Er habe dies verweigert und sei daraufhin von der Familie mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei von dieser Familie nicht in Ruhe gelassen worden, sie hätten auf seinem kleinen Bauernhof ein Pferd getötet sowie sein Haus zerstört. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers hätte gemeint, dass diese Familie einen Weg finden werde, ihn umzubringen, weshalb er den römisch 40 verlassen sollte. Der Vorgesetzte habe ihm auch geholfen, dass er über einen Flughafen ausreisen habe können. Eine Anzeige bei der Polizei habe er nicht gemacht, da diese gemeint hätte, dass sie den Beschwerdeführer nicht schützen könnten. Das BFA wandte sich mit der Anfrage die vorgelegten Schriftstücke des Beschwerdeführers, insbesondere den Dienstausweis der XXXX Polizei sowie den XXXX Personalausweis auf ihren Echtheitsgehalt zu überprüfen, an die Landespolizeidirektion XXXX . Am 15.09.2016 langten die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstausweises der XXXX Polizei sowie des XXXX Personalausweises ein. Zum Personalausweis wurde seitens des Bundeskriminalamtes, "Büro 6.2 Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften" festgehalten, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben würden. Im Hinblick auf den vorgelegten Dienstausweis der Polizei handle es sich jedoch nach den urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Totalfälschung.Das BFA wandte sich mit der Anfrage die vorgelegten Schriftstücke des Beschwerdeführers, insbesondere den Dienstausweis der römisch 40 Polizei sowie den römisch 40 Personalausweis auf ihren Echtheitsgehalt zu überprüfen, an die Landespolizeidirektion römisch 40 . Am 15.09.2016 langten die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstausweises der römisch 40 Polizei sowie des römisch 40 Personalausweises ein. Zum Personalausweis wurde seitens des Bundeskriminalamtes, "Büro 6.2 Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften" festgehalten, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben würden. Im Hinblick auf den vorgelegten Dienstausweis der Polizei handle es sich jedoch nach den urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes um eine Totalfälschung. I.
- In Folge legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.02.2017 zum weiteren Beweis seines Fluchtgrundes einen Dienstausweis der Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX ) vor, welcher ebenfalls zur Echtheitsüberprüfung der Landespolizeidirektion XXXX bzw. dem Bundeskriminalamt vorgelegt wurde. Das übermittelte Untersuchungsergebnis vom 28.04.2017 ergab ebenfalls eine - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - Totalfälschung.römisch eins.
- In Folge legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24.02.2017 zum weiteren Beweis seines Fluchtgrundes einen Dienstausweis der Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 ) vor, welcher ebenfalls zur Echtheitsüberprüfung der Landespolizeidirektion römisch 40 bzw. dem Bundeskriminalamt vorgelegt wurde. Das übermittelte Untersuchungsergebnis vom 28.04.2017 ergab ebenfalls eine - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - Totalfälschung. I.
- In den Einvernahmen vor dem BFA am 24.02.2017 und 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zu den Erkenntnissen der Dokumentenprüfungen und seinen individuellen Umständen erneut befragt. Im Wesentlichen führte er in der Einvernahme vom 24.02.2017 in Bezug auf den vorgelegten Ausweis der Polizei aus, dass der Ausweis nicht gefälscht sei, er sich jedoch keinen neuen Ausweis ausstellen habe lassen wollen, da sie sonst gewusst hätten, wo er wohne. In der Einvernahme vom 30.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den vorgelegten Ausweisen um Ersatzausweise handle.römisch eins.
- In den Einvernahmen vor dem BFA am 24.02.2017 und 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer zu den Erkenntnissen der Dokumentenprüfungen und seinen individuellen Umständen erneut befragt. Im Wesentlichen führte er in der Einvernahme vom 24.02.2017 in Bezug auf den vorgelegten Ausweis der Polizei aus, dass der Ausweis nicht gefälscht sei, er sich jedoch keinen neuen Ausweis ausstellen habe lassen wollen, da sie sonst gewusst hätten, wo er wohne. In der Einvernahme vom 30.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den vorgelegten Ausweisen um Ersatzausweise handle. I.
- Daraufhin wurde der Antrag mit Bescheid vom 09.06.2017, GZ. XXXX hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den XXXX ausgesprochen und festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.
- Daraufhin wurde der Antrag mit Bescheid vom 09.06.2017, GZ. römisch 40 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den römisch 40 ausgesprochen und festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2017, GZ. XXXX ab und bestätigte die Annahme des BFA, dass der Beschwerdeführer zur Authentizität der Beweismittel keine glaubhafte Erklärung abgeben habe können und es keinen Anlass dafür geben würde das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen in Zweifel zu ziehen.römisch eins.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.07.2017, GZ. römisch 40 ab und bestätigte die Annahme des BFA, dass der Beschwerdeführer zur Authentizität der Beweismittel keine glaubhafte Erklärung abgeben habe können und es keinen Anlass dafür geben würde das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen in Zweifel zu ziehen. I.
- Der Beschwerdeführer verließ zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach dem rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens das Bundesgebiet und tauchte in Deutschland sowie Frankreich unter. Am 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland an Österreich rücküberstellt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer verließ zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach dem rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens das Bundesgebiet und tauchte in Deutschland sowie Frankreich unter. Am 30.07.2019 wurde der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Bundesrepublik Deutschland an Österreich rücküberstellt. I.
- Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag, machte denselben Fluchtgrund wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend und führte aus, dass er bereits im Rahmen des ersten Verfahrens seinen Ausweis zur Überprüfung vorgelegt habe und ihm damals vorgehalten worden sei, dass sein Fluchtgrund auf Grund der gefälschten Unterlagen nicht glaubwürdig sei. Er verlange nunmehr eine neuerliche Prüfung des Ausweises, da seine früheren Aussagen der Wahrheit entsprechen würden.römisch eins.
- Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag, machte denselben Fluchtgrund wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend und führte aus, dass er bereits im Rahmen des ersten Verfahrens seinen Ausweis zur Überprüfung vorgelegt habe und ihm damals vorgehalten worden sei, dass sein Fluchtgrund auf Grund der gefälschten Unterlagen nicht glaubwürdig sei. Er verlange nunmehr eine neuerliche Prüfung des Ausweises, da seine früheren Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. I.
- Mit Schreiben vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu einer ärztlichen Untersuchung ( XXXX ) geladen, da er aufgrund eines Vorfalles akuter Selbstgefährdung am 06.08.2019 in die psychiatrische Abteilung des Krankenhaus XXXX eingewiesen wurde (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 141f). Der Beschwerdeführer konnte am 08.08.2019 das Krankenhaus XXXX verlassen (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 157).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu einer ärztlichen Untersuchung ( römisch 40 ) geladen, da er aufgrund eines Vorfalles akuter Selbstgefährdung am 06.08.2019 in die psychiatrische Abteilung des Krankenhaus römisch 40 eingewiesen wurde (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 141f). Der Beschwerdeführer konnte am 08.08.2019 das Krankenhaus römisch 40 verlassen (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 157). I.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 stellte der Beschwerdeführer an das zuständige BFA das Ersuchen um Aushändigung seiner abgegebenen Originaldokumente, da er diese für private Zwecke dringend benötige (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 187).römisch eins.
- Mit Schreiben vom 26.08.2019 stellte der Beschwerdeführer an das zuständige BFA das Ersuchen um Aushändigung seiner abgegebenen Originaldokumente, da er diese für private Zwecke dringend benötige (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 187). I.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass seine vorgelegten Ausweise als "inoffizielle Ausweise" eingestuft worden seien: "Den Ausweis vom Ministerium bekommt jeder, aber meinen Ausweis bekommt nicht jeder, ich musste meine Ausweise immer ändern, wenn ich verzogen bin." Im ersten Verfahren habe es geheißen, dass die Ausweise gefälscht gewesen seien, aber er habe sie nicht gefälscht. Er habe jetzt ein Strafverfahren und sei am 30.10.2019 eine Gerichtsverhandlung anberaumt (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 200f). Befragt, warum er nicht zur psychologischen Untersuchung erschienen sei, gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er es nicht wisse und anschließend, dass keiner dort gewesen sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren. Ein neuer sei jedoch hinzugekommen und zwar seien damalige Arbeitskollegen festgenommen und zu seiner Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verhört worden, es sei nach seiner Flucht sein Haus zerstört worden. Er sei Staatsbeamter und sei davongelaufen, daher werde er gejagt. Der Beschwerdeführer erkundigte sich darüber hinaus wiederum, wann er seine Ausweise wiederbekommen könne, da diese einen Chip enthalten würden, auf dem alle seine Daten gespeichert seien.römisch eins.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass seine vorgelegten Ausweise als "inoffizielle Ausweise" eingestuft worden seien: "Den Ausweis vom Ministerium bekommt jeder, aber meinen Ausweis bekommt nicht jeder, ich musste meine Ausweise immer ändern, wenn ich verzogen bin." Im ersten Verfahren habe es geheißen, dass die Ausweise gefälscht gewesen seien, aber er habe sie nicht gefälscht. Er habe jetzt ein Strafverfahren und sei am 30.10.2019 eine Gerichtsverhandlung anberaumt (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 200f). Befragt, warum er nicht zur psychologischen Untersuchung erschienen sei, gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er es nicht wisse und anschließend, dass keiner dort gewesen sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren. Ein neuer sei jedoch hinzugekommen und zwar seien damalige Arbeitskollegen festgenommen und zu seiner Person im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verhört worden, es sei nach seiner Flucht sein Haus zerstört worden. Er sei Staatsbeamter und sei davongelaufen, daher werde er gejagt. Der Beschwerdeführer erkundigte sich darüber hinaus wiederum, wann er seine Ausweise wiederbekommen könne, da diese einen Chip enthalten würden, auf dem alle seine Daten gespeichert seien. I.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.10.2019, GZ. XXXX , hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz
§ 12Asly
G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF,
§ 12aAbs. 2 Asyl
G auf. In Folge wurde mit Beschluss des amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2019, GZ. XXXX , der mündlich verkündete Bescheid des BFA betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers als rechtmäßig erkannt.römisch eins.12. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.10.2019, GZ. römisch 40 , hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, AslyG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF,
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. In Folge wurde mit Beschluss des amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2019, GZ. römisch 40 , der mündlich verkündete Bescheid des BFA betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des Beschwerdeführers als rechtmäßig erkannt. I.
- Des Weiteren verhängte das BFA über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.10.2019, eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,
- In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, GZ. XXXX zur freiwilligen, unterstützten Rückkehr angemeldet habe, was die Unrichtigkeit seiner Angaben beweise. Er sei am 30.07.2019
der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgelegt habe, hätten sich, nach damaliger Prüfung, als Totalfälschung erwiesen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die alten Fluchtgründe, die nach wie vor aufrecht wären. Er habe daher in Absicht einer Verschleppung der Angelegenheiten unrichtige Angaben gemacht und hierdurch den Tatbestand des § 35 zweiter Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um den Beschwerdeführer vor weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.römisch eins.
- Des Weiteren verhängte das BFA über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.10.2019, eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,
- In der Begründung wird dazu näher ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, GZ. römisch 40 zur freiwilligen, unterstützten Rückkehr angemeldet habe, was die Unrichtigkeit seiner Angaben beweise. Er sei am 30.07.2019
der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Die Dokumente, die der Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgelegt habe, hätten sich, nach damaliger Prüfung, als Totalfälschung erwiesen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf die alten Fluchtgründe, die nach wie vor aufrecht wären. Er habe daher in Absicht einer Verschleppung der Angelegenheiten unrichtige Angaben gemacht und hierdurch den Tatbestand des Paragraph 35, zweiter Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um den Beschwerdeführer vor weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. I.
- Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde vom 25.11.
- Darin wird ausgeführt, dass sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebe, dass sich die belangte Behörde auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG stütze. In der Begründung des Bescheides sehe die Behörde jedoch, im Widerspruch zum Spruch, den zweiten Fall des § 35 AVG, verwirklicht. Es sei schon alleine deshalb der vorliegende Bescheid nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig. Darüber hinaus werde keine Tatbestandsalternative des § 35 AVG verwirklicht. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, könne jedenfalls kein mutwilliges Verhalten erblickt werden. Der Beschwerdeführer habe als Staatsangehöriger des XXXX im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat berechtigterweise Angst um sein Leben. In der Beschwerde wird auf zahlreiche Berichte verwiesen, die belegen sollen, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im XXXX im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG verändert habe und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Asylantragstellung unbegründet gewesen sei. Es sei notorisch, dass sich die Sicherheitslage im XXXX sehr rasch ändere. Außerdem werde nicht verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilt worden sei und ein von ihm vorgelegtes Dokument als Fälschung eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber in Bezug auf seine Rückkehrbefürchtung in den XXXX neue Gründe genannt, etwa eine belegte psychische Erkrankung, die jedenfalls nicht als "unrichtig" zu qualifizieren sei. Inwiefern die belangte Behörde eine "Absicht der Verschleppung der Angelegenheit" zu erkennen vermöge, werde nicht begründet, sondern einfach in den Raum gestellt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und die Mutwillensstrafe in Akzessorietät zum Asylgesetz erlassen worden sei und daher im gegenständlichen Fall keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren bestehe.römisch eins.
- Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde vom 25.11.
- Darin wird ausgeführt, dass sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebe, dass sich die belangte Behörde auf den ersten Tatbestand des Paragraph 35, AVG stütze. In der Begründung des Bescheides sehe die Behörde jedoch, im Widerspruch zum Spruch, den zweiten Fall des Paragraph 35, AVG, verwirklicht. Es sei schon alleine deshalb der vorliegende Bescheid nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig. Darüber hinaus werde keine Tatbestandsalternative des Paragraph 35, AVG verwirklicht. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, könne jedenfalls kein mutwilliges Verhalten erblickt werden. Der Beschwerdeführer habe als Staatsangehöriger des römisch 40 im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat berechtigterweise Angst um sein Leben. In der Beschwerde wird auf zahlreiche Berichte verwiesen, die belegen sollen, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im römisch 40 im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG verändert habe und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Asylantragstellung unbegründet gewesen sei. Es sei notorisch, dass sich die Sicherheitslage im römisch 40 sehr rasch ändere. Außerdem werde nicht verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilt worden sei und ein von ihm vorgelegtes Dokument als Fälschung eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber in Bezug auf seine Rückkehrbefürchtung in den römisch 40 neue Gründe genannt, etwa eine belegte psychische Erkrankung, die jedenfalls nicht als "unrichtig" zu qualifizieren sei. Inwiefern die belangte Behörde eine "Absicht der Verschleppung der Angelegenheit" zu erkennen vermöge, werde nicht begründet, sondern einfach in den Raum gestellt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und die Mutwillensstrafe in Akzessorietät zum Asylgesetz erlassen worden sei und daher im gegenständlichen Fall keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Gebühren bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und am 27.03.1981 geboren.1.
- Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und am 27.03.1981 geboren. 1.
- In seinem ersten Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2015 behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, trotz mehrfacher Hinweise auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, dass er in seinem Heimatstaat als Polizist in einem Gefängnis gearbeitet habe und von Milizen bzw. Familienangehörigen gewisser Häftlinge bestochen worden sei, diese in die Freiheit zu entlassen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, sei daher mit dem Tod bedroht und sein Eigentum sei in Folge zerstört worden. Sein Leben sei in Gefahr. 1.
- Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seiner Fluchtgründe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 neben zahlreichen Kopien (Bestätigung der Versetzung zur Schubhaftabteilung im Gefängnis in XXXX , Teilnahme an polizeilichen Fortbildungslehrgängen, Anzeigen und Zeugenaussagen), einen XXXX Personalausweis, einen XXXX Dienstausweis der Polizei sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2017 einen Dienstausweis einer Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX ) vor (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 48, AS 59-77 und AS 122).1.
- Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seiner Fluchtgründe im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 neben zahlreichen Kopien (Bestätigung der Versetzung zur Schubhaftabteilung im Gefängnis in römisch 40 , Teilnahme an polizeilichen Fortbildungslehrgängen, Anzeigen und Zeugenaussagen), einen römisch 40 Personalausweis, einen römisch 40 Dienstausweis der Polizei sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2017 einen Dienstausweis einer Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 ) vor (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 48, AS 59-77 und AS 122). 1.
- Die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2016 ergaben, dass die urkundentechnischen Untersuchungen des Personalausweises keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergaben (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 85ff). Bei der urkundentechnischen Untersuchung des Dienstausweises der Polizei ("Ausstellungsdatum 18.02.2011, Ausstellungsort: XXXX , Lautend auf: den Beschwerdeführer, Nationalität: XXXX , Ausstellungsbehörde: Polizeidirektion, Geburtsdatum 27.03.1981") stellte sich hingegen heraus, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes eine falsche Urkunde vorliegt, da es sich um eine Totalfälschung handelt. Den kurzen Erläuterungen zum Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass der Formularvordruck mit einem handelsüblichen Tintenstrahler bedruckt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass im XXXX zu keiner Zeit amtliche Lichtbildausweise mit einem handelsüblichen Tintenstrahldrucker bedruckt wurden. Zum Nassstempeldruck und der Unterschrift fehlt entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 82ff).1.
- Die Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2016 ergaben, dass die urkundentechnischen Untersuchungen des Personalausweises keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergaben (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 85ff). Bei der urkundentechnischen Untersuchung des Dienstausweises der Polizei ("Ausstellungsdatum 18.02.2011, Ausstellungsort: römisch 40 , Lautend auf: den Beschwerdeführer, Nationalität: römisch 40 , Ausstellungsbehörde: Polizeidirektion, Geburtsdatum 27.03.1981") stellte sich hingegen heraus, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes eine falsche Urkunde vorliegt, da es sich um eine Totalfälschung handelt. Den kurzen Erläuterungen zum Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass der Formularvordruck mit einem handelsüblichen Tintenstrahler bedruckt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass im römisch 40 zu keiner Zeit amtliche Lichtbildausweise mit einem handelsüblichen Tintenstrahldrucker bedruckt wurden. Zum Nassstempeldruck und der Unterschrift fehlt entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 82ff). 1.
- Der Untersuchungsbericht vom 28.04.2017 des Dienstausweises einer Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX ) führte zu dem Ergebnis, dass auch dieses Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Totalfälschung beurteilt werden kann. Erläuternd wurde dazu angeführt, dass der "Ausweis" lediglich ein loses Blatt Papier ist, welches händisch zugeschnitten wurde und auf dem mittels einem Laserdrucker bzw. händisch Daten aufgedruckt bzw. aufgebracht wurden. Der Feuchtstempel ist der Behörde unbekannt sowie mangelhaft. Analog zu dem vom Bundeskriminalamt bereits beurteilten vorgelegten Dokument (Dienstausweis der Polizei des Beschwerdeführers) ist auch kein einziges XXXX Polizeidokument oder Ausweis bekannt, welcher wie der untersuchte Ausweis, keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, auf normales Papier gedruckt und mangelhaft foliert wurde. Darüber hinaus ist kein angeführtes Rangabzeichen ("Lt. Colonel") des Beschwerdeführers am Foto ersichtlich (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 139ff).1.
- Der Untersuchungsbericht vom 28.04.2017 des Dienstausweises einer Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 ) führte zu dem Ergebnis, dass auch dieses Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Totalfälschung beurteilt werden kann. Erläuternd wurde dazu angeführt, dass der "Ausweis" lediglich ein loses Blatt Papier ist, welches händisch zugeschnitten wurde und auf dem mittels einem Laserdrucker bzw. händisch Daten aufgedruckt bzw. aufgebracht wurden. Der Feuchtstempel ist der Behörde unbekannt sowie mangelhaft. Analog zu dem vom Bundeskriminalamt bereits beurteilten vorgelegten Dokument (Dienstausweis der Polizei des Beschwerdeführers) ist auch kein einziges römisch 40 Polizeidokument oder Ausweis bekannt, welcher wie der untersuchte Ausweis, keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, auf normales Papier gedruckt und mangelhaft foliert wurde. Darüber hinaus ist kein angeführtes Rangabzeichen ("Lt. Colonel") des Beschwerdeführers am Foto ersichtlich (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 139ff). 1.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Ergebnisses des Untersuchungsberichtes zu seinen als Totalfälschung eingestuften Dienstausweisen an: "Den richtigen Ausweis konnte ich nicht machen, da ich gesucht wurde. Sie haben Recht es sind keine echten Ausweise, aber ich konnte keinen echten Ausweis ausstellen lassen." Befragt, ob der Beschwerdeführer zugebe, dass es sich dabei um Fälschungen handle, führte er aus "Es sind Ersatzausweise. Wenn man eine Uniform trägt, bekommt man so einen Ersatzausweis (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 108)."1.
- In seiner Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2017 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Ergebnisses des Untersuchungsberichtes zu seinen als Totalfälschung eingestuften Dienstausweisen an: "Den richtigen Ausweis konnte ich nicht machen, da ich gesucht wurde. Sie haben Recht es sind keine echten Ausweise, aber ich konnte keinen echten Ausweis ausstellen lassen." Befragt, ob der Beschwerdeführer zugebe, dass es sich dabei um Fälschungen handle, führte er aus "Es sind Ersatzausweise. Wenn man eine Uniform trägt, bekommt man so einen Ersatzausweis (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 108)." 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017, GZ. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den XXXX ausgesprochen. Darüber hinaus festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den römisch 40 ausgesprochen. Darüber hinaus festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, GZ. XXXX , wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des BVwG wurde auch ausführlich auf die in den Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die vorgelegten Beweismittel eingegangen und festgehalten "[...] Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der Authentizität dieses Beweismittels keine glaubhafte Erklärung abgeben konnte. Muss vorweg doch darauf hingewiesen werden, dass der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA in keinster Weise darlegte, dass es sich hierbei um Ausweise handelte, die nicht auf der üblichen Art und Weise ausgestellt wurden. Erst nachdem dem BF in einer weiteren ergänzenden Einvernahme vorgehalten wurde, dass kriminaltechnische Untersuchungen ergeben haben, dass es sich bei dem vorgelegten Polizeiausweis um eine Totalfälschung handeln würde, erläuterte der BF, er habe sich keinen neuen Ausweis ausstellen lassen, da ansonsten seine Feinde gewusst hätten, wo er wohne. In einer darauffolgenden ergänzenden Einvernahme änderte der BF seinen diesbezüglichen Sachvortrag ab und gab widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen an, dies seien Ersatzausweise gewesen. Es würde sich um keine echten Ausweise handeln. Folglich war nicht mehr die Rede davon, dass es sich um "ältere" Ausweise gehandelt habe. Im Beschwerdeschreiben hingegen wurde ausgeführt, dass diese Ausweise von der örtlichen Polizei und nicht vom Innenministerium ausgestellt wurden. Derartige unterschiedliche Ausstellungen deuten darauf hin, dass der BF notgedrungen, irgendwie versucht, für die vorgelegten Ausweise eine Rechtfertigung zu suchen, warum diese nicht als unecht zu bewerten sind [...]". Bei den in seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 und 24.02.2017 vorgelegten Ausweisen (Dienstausweis der Polizei und Dienstausweis einer Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX )) handelt es sich um Totalfälschungen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei den Versuchen diesen Umstand zu rechtfertigen, wie vom BVwG im Erkenntnis, GZ. XXXX , ausgeführt, in Widersprüche.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2017, GZ. römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung des BVwG wurde auch ausführlich auf die in den Einvernahmen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die vorgelegten Beweismittel eingegangen und festgehalten "[...] Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der Authentizität dieses Beweismittels keine glaubhafte Erklärung abgeben konnte. Muss vorweg doch darauf hingewiesen werden, dass der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA in keinster Weise darlegte, dass es sich hierbei um Ausweise handelte, die nicht auf der üblichen Art und Weise ausgestellt wurden. Erst nachdem dem BF in einer weiteren ergänzenden Einvernahme vorgehalten wurde, dass kriminaltechnische Untersuchungen ergeben haben, dass es sich bei dem vorgelegten Polizeiausweis um eine Totalfälschung handeln würde, erläuterte der BF, er habe sich keinen neuen Ausweis ausstellen lassen, da ansonsten seine Feinde gewusst hätten, wo er wohne. In einer darauffolgenden ergänzenden Einvernahme änderte der BF seinen diesbezüglichen Sachvortrag ab und gab widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen an, dies seien Ersatzausweise gewesen. Es würde sich um keine echten Ausweise handeln. Folglich war nicht mehr die Rede davon, dass es sich um "ältere" Ausweise gehandelt habe. Im Beschwerdeschreiben hingegen wurde ausgeführt, dass diese Ausweise von der örtlichen Polizei und nicht vom Innenministerium ausgestellt wurden. Derartige unterschiedliche Ausstellungen deuten darauf hin, dass der BF notgedrungen, irgendwie versucht, für die vorgelegten Ausweise eine Rechtfertigung zu suchen, warum diese nicht als unecht zu bewerten sind [...]". Bei den in seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 und 24.02.2017 vorgelegten Ausweisen (Dienstausweis der Polizei und Dienstausweis einer Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 )) handelt es sich um Totalfälschungen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei den Versuchen diesen Umstand zu rechtfertigen, wie vom BVwG im Erkenntnis, GZ. römisch 40 , ausgeführt, in Widersprüche. 1.
- Daraufhin verblieb der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit illegal im österreichischen Bundesgebiet bis er illegal nach Deutschland und Frankreich weiterreiste. Am 30.07.2019 wurde er im Rahmen eines Dublin - Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. 1.
- In Folge stelle der Beschwerdeführer am 30.07.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und hielt seinen Fluchtgrund des rechtskräftig entschiedenen Verfahrens aufrecht. Er gab in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er wolle, dass die als Totalfälschung qualifizierten Ausweise über seine Identität einer erneuten Überprüfung unterzogen werden, da die Behörde ihm nicht geglaubt habe, aber alles was er bisher gesagt habe, die Wahrheit sei. Darüber hinaus sei er nervenkrank. 1.
- Im Zeitraum zwischen April 2015 und Mai 2017 sowie Juni 2019 und Oktober 2019, begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt in den Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2015 und 30.07.2019 sowie vor dem BFA am 14.06.2016, 24.02.2017, 30.05.2017 und 28.10.2019 - trotz erfolgtem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen - seinen Asylantrag und in weiterer Folge den Folgeantrag damit, dass ihn die Miliz bzw. Familienangehörige von Gefangenen mit dem Tod bedroht hätten, da er sich weigerte den Häftlingen aus dem Gefängnis, in welchem er arbeitete, die Flucht zu ermöglichen bzw. diese freizulassen. Der Beschwerdeführer hält im Verfahren des Folgeantrages vor dem BFA seine Angaben aufrecht ("Es hieß, dass es gefälschte Ausweise waren, aber ich habe es nicht gefälscht. Ich habe jetzt ein Strafverfahren" (Akt des BFA zur GZ. XXXX , AS 201)).1.
- Im Zeitraum zwischen April 2015 und Mai 2017 sowie Juni 2019 und Oktober 2019, begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt in den Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2015 und 30.07.2019 sowie vor dem BFA am 14.06.2016, 24.02.2017, 30.05.2017 und 28.10.2019 - trotz erfolgtem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen - seinen Asylantrag und in weiterer Folge den Folgeantrag damit, dass ihn die Miliz bzw. Familienangehörige von Gefangenen mit dem Tod bedroht hätten, da er sich weigerte den Häftlingen aus dem Gefängnis, in welchem er arbeitete, die Flucht zu ermöglichen bzw. diese freizulassen. Der Beschwerdeführer hält im Verfahren des Folgeantrages vor dem BFA seine Angaben aufrecht ("Es hieß, dass es gefälschte Ausweise waren, aber ich habe es nicht gefälscht. Ich habe jetzt ein Strafverfahren" (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , AS 201)). 1.
- Der Beschwerdeführer legte zum Beweis des Fluchtgrundes seines Antrages auf internationalen Schutz vom 06.05.2015 gefälschte Beweismittel vor und begründete mit den unechten Unterlagen, sohin im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit, sein diesbezügliches Vorbringen. Darüber hinaus stützte der Beschwerdeführer auch im Folgeantrag vom 30.07.2019 den Fluchtgrund auf die bereits im ersten Verfahren vorgelegten gefälschten Beweismittel und begründete somit auch im Folgeantrag, im vollen Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit, seinen Fluchtgrund mit unechten Unterlagen. 1.
- Da sich der Beschwerdeführer bei Stellung der Anträge gefälschter Beweismittel bediente, verschleppte sich durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten das Verfahren vor dem BFA auf internationalen Schutz und wurden sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen des BFA und in weiterer Folge des BVwG beansprucht. 1.
- Abschließend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich in der Grundversorgung befand und zuletzt mit Überstellung von Deutschland nach Österreich wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde (Akt des BFA zur GZ. XXXX , Speicherauszug aus dem Betreuungssystem vom 06.08.2019, AS 71).1.
- Abschließend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich in der Grundversorgung befand und zuletzt mit Überstellung von Deutschland nach Österreich wieder in die Grundversorgung aufgenommen wurde (Akt des BFA zur GZ. römisch 40 , Speicherauszug aus dem Betreuungssystem vom 06.08.2019, AS 71).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.04.2015 und 30.07.2019 sowie vor dem BFA vom 14.06.2016, 24.02.2017, 30.05.2017 und 28.10.2019, die Untersuchungsergebnisse der Dokumentenüberprüfung des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2016 und 28.04.2017, den Bescheid der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des BFA vom 09.06.2017, die mündliche Verkündung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BFA vom 28.10.2019, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2017 zur GZ. XXXX , den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom 31.10.2019 zur GZ. XXXX den Bescheid der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 28.10.2019 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 25.11.
- Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend insbesondere die Niederschriften der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.04.2015 und 30.07.2019 sowie vor dem BFA vom 14.06.2016, 24.02.2017, 30.05.2017 und 28.10.2019, die Untersuchungsergebnisse der Dokumentenüberprüfung des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2016 und 28.04.2017, den Bescheid der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des BFA vom 09.06.2017, die mündliche Verkündung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BFA vom 28.10.2019, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.07.2017 zur GZ. römisch 40 , den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom 31.10.2019 zur GZ. römisch 40 den Bescheid der Verhängung der Mutwillensstrafe des BFA vom 28.10.2019 sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das BVwG vom 25.11.
- Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen keine Gründe vor, an den Ergebnissen der urkundetechnischen Untersuchungen der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers, insbesondere des Dienstausweises der Polizei und des Dienstausweises einer Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX ), welche schlüssig vom Bundeskriminalamt und vom Landeskriminalamt für XXXX erläutert wurden, zu zweifeln. Es wird somit davon ausgegangen, dass im Rahmen der Ermittlungen von den zuständigen Behörden seriös vorgegangen wurde und steht die Richtigkeit der Ergebnisse schon für sich alleine unzweifelhaft fest.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen keine Gründe vor, an den Ergebnissen der urkundetechnischen Untersuchungen der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers, insbesondere des Dienstausweises der Polizei und des Dienstausweises einer Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 ), welche schlüssig vom Bundeskriminalamt und vom Landeskriminalamt für römisch 40 erläutert wurden, zu zweifeln. Es wird somit davon ausgegangen, dass im Rahmen der Ermittlungen von den zuständigen Behörden seriös vorgegangen wurde und steht die Richtigkeit der Ergebnisse schon für sich alleine unzweifelhaft fest. Darüber hinaus führte sowohl das BFA in seiner Entscheidung, GZ. XXXX als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Erkenntnisses, GZ. XXXX , umfassend und in stringenter, verständlicher Form aus, dass zur Authentizität der Beweismittel vom Beschwerdeführer keine glaubhafte Erklärung abgegeben werden konnte.Darüber hinaus führte sowohl das BFA in seiner Entscheidung, GZ. römisch 40 als auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Erkenntnisses, GZ. römisch 40 , umfassend und in stringenter, verständlicher Form aus, dass zur Authentizität der Beweismittel vom Beschwerdeführer keine glaubhafte Erklärung abgegeben werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet:Paragraph 35, AVG lautet: "Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe
§ 35
AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar
§ 35
AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.Strafbar
Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und legte zur Begründung seines Fluchtgrundes gefälschte Beweismittel - Dienstausweis der Polizei und Dienstausweis einer Spezialeinheit der XXXX Polizei ( XXXX ) - vor. Am 30.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, hielt im Wesentlichen an seinem Fluchtgrund fest und wiederholte, dass die vorgelegten Beweismittel keine Fälschungen seien.Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und legte zur Begründung seines Fluchtgrundes gefälschte Beweismittel - Dienstausweis der Polizei und Dienstausweis einer Spezialeinheit der römisch 40 Polizei ( römisch 40 ) - vor. Am 30.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, hielt im Wesentlichen an seinem Fluchtgrund fest und wiederholte, dass die vorgelegten Beweismittel keine Fälschungen seien. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
§ 35
AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Dem Flucht - bzw. Verfolgungsgrund kommt im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zu, da der Asylwerber mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens determiniert, wobei es sich auch bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. VwGH, 30.03.2006, 2003/20/0345). Daraus folgt, dass sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden muss.Dem Flucht - bzw. Verfolgungsgrund kommt im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zu, da der Asylwerber mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens determiniert, wobei es sich auch bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche VwGH, 30.03.2006, 2003/20/0345). Daraus folgt, dass sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden muss. Macht ein Asylwerber zu seinem Fluchtgrund durch gefälschte Beweismittel unrichtige Angaben, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Gegenständlich liegt die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet, dass er gefälschte Unterlagen vorlegte und in diesem Zusammenhang behauptete, als Polizist im Gefängnis tätig gewesen zu sein und von Milizen bzw. Familienangehörigen der Gefangenen bestochen worden zu sein, damit er Häftlinge freilasse. Da er sich geweigert habe, sei sein Leben in Gefahr. Mutwilligkeit ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag sowie auch den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit bewusst unrichtigen Dokumenten begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seiner dergestalt gestellten Asylanträge jedenfalls bewusst war und die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg (Zuerkennung des Status als Asylberechtigten unter Vorlage gefälschter Beweismittel) zu erreichen, für jedermann erkennbar war. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verschleppung des Asylverfahrens zur Last gelegt werden, da er durch die Vorlage von gefälschten Beweismitteln ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung des Asylverfahrens zu vereiteln. Auf diese Weise beharrte der Beschwerdeführer sowohl in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz vor dem BFA durch Vorlage von gefälschten Beweismitteln, als auch im Verfahren zu seinem Folgeantrag vom 30.07.2019, auf die unzutreffenden Angaben seines Fluchtgrundes bzw. die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente, da er davon ausging, damit die Zuerkennung von Asyl oder die Gewährung von subsidiärem Schutz zu erlangen. In Zusammenschau mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA sowie den Erläuterungen und Ergebnissen zu den urkundentechnischen Untersuchungen des Bundeskriminalamtes zu den Beweismitteln in den genannten Verfahren, bleibt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung als der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. Zweck- und Nutzlosigkeit und kommt gerade in dieser Konstellation die Verhängung der Mutwillensstrafe im "Ausnahmefall" in Betracht. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
§ 35
AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die Vorlage gefälschter Beweismittel zur Begründung seines Fluchtgrundes die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat.Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
Paragraph 35, AVG grundsätzlich gegeben, da der Beschwerdeführer durch die Vorlage gefälschter Beweismittel zur Begründung seines Fluchtgrundes die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen sowie in Absicht der Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,00, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht reduziert, im Hinblick darauf, dass gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Mutwillensstrafe verhängt wurde, aber vor dem Hintergrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen beachtlichen Zeitraum seit Vorlage der gefälschten Unterlagen gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren des Folgeantrages wiederholt auf die falschen Beweismittel stützte, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von EUR 726,-, in einem Ausmaß von EUR 326,-, somit auf EUR 400,-. Es kann davon ausgegangen werden, dass angesichts des wiederholten Fehlverhaltens (neuerliche Berufung auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten gefälschten Beweismittel im Folgeantrag vor dem BFA: "Ich möchte, dass dieser Ausweis über meine genaue Identität überprüft wird, da mir die Behörde nicht geglaubt hat", Akt des BFA GZ. XXXX AS 6), des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes und vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum derartiges Verhalten setzt. Der Beschwerdeführer lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung, was dieser auch durch die wiederholte Berufung auf die gefälschten Beweismittel zu untermauern vermochte, vermissen. Es wurde damit der auszuschöpfenden Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht reduziert, im Hinblick darauf, dass gegen den Beschwerdeführer bisher noch keine Mutwillensstrafe verhängt wurde, aber vor dem Hintergrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen beachtlichen Zeitraum seit Vorlage der gefälschten Unterlagen gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren des Folgeantrages wiederholt auf die falschen Beweismittel stützte, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von EUR 726,-, in einem Ausmaß von EUR 326,-, somit auf EUR 400,-. Es kann davon ausgegangen werden, dass angesichts des wiederholten Fehlverhaltens (neuerliche Berufung auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten gefälschten Beweismittel im Folgeantrag vor dem BFA: "Ich möchte, dass dieser Ausweis über meine genaue Identität überprüft wird, da mir die Behörde nicht geglaubt hat", Akt des BFA GZ. römisch 40 AS 6), des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes und vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer wiederum derartiges Verhalten setzt. Der Beschwerdeführer lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung, was dieser auch durch die wiederholte Berufung auf die gefälschten Beweismittel zu untermauern vermochte, vermissen. Es wurde damit der auszuschöpfenden Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt. Schließlich ist zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten zudem mit hohen Barauslagen belastet, die auch nicht
§ 70Asyl
G 2005 auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können (z.B. urkundentechnischen Untersuchungen). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Schließlich ist zu Lasten des Beschwerdeführers auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG), sondern wurde der Bund durch das gesetzte Verhalten zudem mit hohen Barauslagen belastet, die auch nicht
Paragraph 70, AsylG 2005 auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können (z.B. urkundentechnischen Untersuchungen). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG). Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 400,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 400,- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 400,- somit knapp über der Hälfte des möglichen Strafrahmens im konkreten Einzelfall angemessen. 3.2. Zur Gebührenbefreiung (Spruchpunkt II.)3.2. Zur Gebührenbefreiung (Spruchpunkt römisch zwei.)
§ 70Asyl
G 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländische Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 70, AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländische Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Entscheidung des VwGH vom 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 im Zusammenhang mit der Dublin III-VO waren die Amtshandlungen unmittelbar zum Zwecke des Asylverfahrens anzusehen und daher gebührenbefreit. Hingegen ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe als keine Amtshandlung auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des Asylgesetzes anzusehen, sondern handelt es sich hierbei um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel und ist die gegenständliche Beschwerde daher nicht von der Gebührenbefreiung im Sinne des § 70 AsylG 2005 umfasst, weshalb der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen war.In der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Entscheidung des VwGH vom 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 im Zusammenhang mit der Dublin III-VO waren die Amtshandlungen unmittelbar zum Zwecke des Asylverfahrens anzusehen und daher gebührenbefreit. Hingegen ist die Verhängung einer Mutwillensstrafe als keine Amtshandlung auf Grund oder unmittelbar für Zwecke des Asylgesetzes anzusehen, sondern handelt es sich hierbei um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel und ist die gegenständliche Beschwerde daher nicht von der Gebührenbefreiung im Sinne des Paragraph 70, AsylG 2005 umfasst, weshalb der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen war. 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2225794.1.00