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{'item': 'W195 2227586-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 34§ 49§ 43§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW195 2227586-1 SpruchW195 2227586-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.495,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2019, Zl. XXXX wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2019, Zl. römisch 40 wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Mit Eingabe vom 10.08.2019, welche am 04.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstattete Gutachten samt folgender Gebührennote vor: Gebührennote Mühewaltung und (eigenes) Gutachten § 34: (Konzepterstellung, Recherchearbeit, Gutachtens-Erstellung) .... je Stunde € 250 Gesamt.....6 Stunden.....€ 1500 Psychologisches Gutachten....€ 781,40 (laut Honorarnote, Mag. WeidlichXXXX vom 21.06.2019) Gesamt.. € 2281,40 20 % USt...€ 456,28Mühewaltung und (eigenes) Gutachten Paragraph 34 :, (Konzepterstellung, Recherchearbeit, Gutachtens-Erstellung) .... je Stunde € 250 Gesamt.....6 Stunden.....€ 1500 Psychologisches Gutachten....€ 781,40 (laut Honorarnote, Mag. WeidlichXXXX vom 21.06.2019) Gesamt.. € 2281,40 20 % USt...€ 456,28 Gesamt (brutto)...€ 2737,60 (gerundet)
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.01.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu honorieren sei sowie die Beiziehung von Hilfskosten grundsätzlich mit dem Aufwand zu entlohnen sei, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen habe. Das Schreiben wurde dem Antragsteller sowohl an die Adresse seiner Ordination, als auch an die angeführte Zustelladresse des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 27.01.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu honorieren sei sowie die Beiziehung von Hilfskosten grundsätzlich mit dem Aufwand zu entlohnen sei, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen habe. Das Schreiben wurde dem Antragsteller sowohl an die Adresse seiner Ordination, als auch an die angeführte Zustelladresse des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt.
  4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Zl. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 07.02.2019, Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zl. XXXX und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 07.02.2019, Zl. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 04.09.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2020, Zl. römisch 40 und dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§ 34Geb

AGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

Paragraph 34, GebAG

§ 34Abs. 1 und 2 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren

§ 17Vw

GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Im Tarif des § 43 ist die Mühewaltungsgebühr für einen ärztlichen Sachverständigen geregelt, der eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchung vornimmt und auf dieser Basis ein Gutachten über eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Beeinträchtigung des Untersuchten erstattet (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 43 GebAG).Im Tarif des Paragraph 43, ist die Mühewaltungsgebühr für einen ärztlichen Sachverständigen geregelt, der eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchung vornimmt und auf dieser Basis ein Gutachten über eine körperliche, neurologische oder psychiatrische Beeinträchtigung des Untersuchten erstattet (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu Paragraph 43, GebAG). Der Antragsteller wurde als Sachverständiger auf dem ärztlichen Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt, weshalb die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen ist.Der Antragsteller wurde als Sachverständiger auf dem ärztlichen Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt, weshalb die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen ist.

§ 49Abs. 2 Geb

AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung kommt. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG, wie folgt, geregelt: "§ 43

(1)Die Gebühr für Mühewaltung beträgt 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
  1. a)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
  2. b)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
  3. c)bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
  4. d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
  5. e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro [...]" Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG, Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur GZ. XXXX bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern:Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019, mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren zur GZ. römisch 40 bestellt wurde, waren folgende Fragen zu beantworten bzw. Punkte näher zu erörtern: "Es wird ersucht festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist bzw. zum Stichtag in der Lage war eine Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Überdies festzustellen, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vorliegen bzw. im Rahmen welcher Einschränkungen der Beschwerdeführer zu einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage wäre." Der Sachverständige führte mit dem Beschwerdeführer eine zeitaufwändige psychiatrische sowie neurologische Untersuchung durch und berücksichtigte die vorliegenden Befunde, insbesondere das vom Sachverständigen mit gerichtlicher Bewilligung eingeholte psychologische Gutachten. In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themenkreisen ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Ist der Beschwerdeführer in der Lage bzw. war er zum Stichtag in der Lage eine Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben?; 2. Fragenkomplex: Welche Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vor?; 3. Fragenkomplex: Im Rahmen welcher Einschränkungen wäre der Beschwerdeführer zu einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 04.09.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themenkreisen ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt drei Fragen- bzw. Themenkomplexe (1. Fragenkomplex: Ist der Beschwerdeführer in der Lage bzw. war er zum Stichtag in der Lage eine Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben?; 2. Fragenkomplex: Welche Einschränkungen liegen beim Beschwerdeführer aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vor?; 3. Fragenkomplex: Im Rahmen welcher Einschränkungen wäre der Beschwerdeführer zu einer Berufstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage?), die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom 04.09.2019 auch beantwortet wurden, sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig ist. Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d. (vgl. OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu § 43 GebAG).Hat sich der Sachverständige im ausführlich begründeten Gutachten nicht nur mit den Ergebnissen eines psychiatrischen, sondern auch mit jenen der neurologischen Untersuchung eingehend auseinandergesetzt, gebührt für die durchgeführte genaue und somit zeitaufwändige neurologische Untersuchung samt eingehender Begründung im Gutachten eine Gebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, vergleiche OLG Wien 21 Bs 141/08a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 156 zu Paragraph 43, GebAG). Da mit dem Beschwerdeführer eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller

§ 43Abs.

1 Z 1 lit. d hierfür, neben der Gebühr für die psychiatrische Befundung, auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu.Da mit dem Beschwerdeführer eine umfassende neurologische Untersuchung durchgeführt wurde, steht dem Antragsteller

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hierfür, neben der Gebühr für die psychiatrische Befundung, auch eine Vergütung der neurologischen Untersuchung in Höhe von € 116,20 zu. Zu den geltend gemachten Kosten für das psychologische Gutachten XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe stellte dem Antragsteller für die Anfertigung eines psychologischen Gutachtens einen Betrag in Höhe von € 937,68 in Rechnung. Der Betrag weist bereits eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % auf.römisch 40 , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe stellte dem Antragsteller für die Anfertigung eines psychologischen Gutachtens einen Betrag in Höhe von € 937,68 in Rechnung. Der Betrag weist bereits eine Umsatzsteuer in Höhe von 20 % auf. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu Paragraph 30, GebAG). Die Kosten

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG für das psychologische Sachverständigengutachten sind demnach der in der Honorarnote bzw. Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt.) hinzuzurechnen.Die Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG für das psychologische Sachverständigengutachten sind demnach der in der Honorarnote bzw. Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt.) hinzuzurechnen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Mühewaltung § 43 GebAGMühewaltung Paragraph 43, GebAG § 43 lit. d GebAG, besonders zeitaufwändige psychiatrische Untersuchung à € 116,20 § 43 lit. d GebAG, besonders zeitaufwändige neurologische Untersuchung à € 116,20Paragraph 43, Litera d, GebAG, besonders zeitaufwändige psychiatrische Untersuchung à € 116,20 Paragraph 43, Litera d, GebAG, besonders zeitaufwändige neurologische Untersuchung à € 116,20 3 1 348,60 . . 116,20 Zwischensumme 1 464,80 20 % USt 92,96 Zwischensumme 2 557,76 Sonstige Kosten

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Psychologisches Sachverständigengutachten Mag. WeidlichXXXXSonstige Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Psychologisches Sachverständigengutachten Mag. WeidlichXXXX 937,68 Gesamtsumme 1.495,44 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.495,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.495,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227586.1.00

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