1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.03.2019 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 27.02.2019 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.03.2019 wies die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2019 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die PVA aus, dass das aufgrund des Antrages vom 27.02.2019
7 und 271 ASVG eingeleitete Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ergeben habe, dass dieser Antrag erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 14.01.2009 entschiedenen Sache zum Gegenstand habe. Diesem Leistungsverfahren habe zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Da die Beschwerdeführerin weiterhin nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erworben habe, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung sei daher die Rechtskraft des Bescheides vom 14.01.2009 entgegengestanden, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.03.2019 wies die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.02.2019 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die PVA aus, dass das aufgrund des Antrages vom 27.02.2019
Paragraphen 255, Absatz 7 und 271 ASVG eingeleitete Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ergeben habe, dass dieser Antrag erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 14.01.2009 entschiedenen Sache zum Gegenstand habe. Diesem Leistungsverfahren habe zugrunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Da die Beschwerdeführerin weiterhin nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erworben habe, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch in der maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung sei daher die Rechtskraft des Bescheides vom 14.01.2009 entgegengestanden, weswegen der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ASVG ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a ASVG sind anzuwenden.
Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, ASVG sind anzuwenden. Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 255 Abs. 1, § 273 Abs. 1 ASVG) leitet der OGH ab, dass zum Begriff des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit auch die Voraussetzung gehört, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RIS-Justiz RS0085107). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen.Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (Paragraph 255, Absatz eins,, Paragraph 273, Absatz eins, ASVG) leitet der OGH ab, dass zum Begriff des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit auch die Voraussetzung gehört, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RIS-Justiz RS0085107). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen.
Vm § 255 Abs. 7 ASVG gilt der (die) Versicherte auch dann als berufsunfähig, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Paragraph 273, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 7, ASVG gilt der (die) Versicherte auch dann als berufsunfähig, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Am 12.08.2008 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurde seitens der PVA ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach dem Ergebnis dieses ärztlichen Gutachtens ist die Beschwerdeführerin bereits mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in das erste Dienstverhältnis eingetreten. Ausgeführt wurde seitens des chefärztlichen Dienstes der belangten Behörde, dass nachweislich seit dem 16. Lebensjahr der Beschwerdeführerin eine höhergradige psychiatrische Einschränkung bestanden hat. Hinsichtlich der aufgenommenen Beschäftigungen hat es sich - so die Ausführungen des Chefärztlichen Dienstes - nur um Arbeitsversuche gehandelt. Eine Arbeitsfähigkeit ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers hat den ärztlichen Ausführungen zufolge nie bestanden. Auf Basis dieser fachärztlichen Einschätzung wurde der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension vom 12.08.2008 abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 27.02.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt, wobei die Beschwerdeführerin den Feststellungen folgend nach wie vor keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zur Abänderung oder amtswegigen Behebung bzw. Nichtigerklärung des Bescheides findet. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Maßgeblich für die Frage, ob eine "entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme
1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommenen Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind, sog. "nova producta" (vgl. BVwG 26.06.2015, L503 2017527-1).Maßgeblich für die Frage, ob eine "entschiedene" Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommenen Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind, sog. "nova producta" vergleiche BVwG 26.06.2015, L503 2017527-1). Die ursprüngliche Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erfolgte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, und keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hatte. Für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension war ebenfalls der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung maßgeblich und die Frage zu lösen, ob dieser einem regelmäßigen Erwerb entgegengestanden ist. Dies wurde bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 14.01.2009 - gestützt auf ein unwidersprochen gebliebenes ärztliches Sachverständigengutachten - bejaht. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor. Damit ist vorliegend nicht von einer nachträglichen Änderung des wesentlichen Sachverhalts auszugehen, weswegen die aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrags zu erledigende verwaltungsrechtliche Angelegenheit bereits durch den Bescheid vom 14.01.2009 ihre Erledigung gefunden hat. Auch das schriftliche Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 15.03.2020 bezieht sich auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin vor Eintritt in das Erwerbsleben. Abgesehen davon, dass die neu vorgelegten Unterlagen die Annahme der belangten Behörde bestätigen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, könnte das Vorbringen daher nur neu hervorgekommene Tatsachen ("nova reperta") betreffen, die allenfalls einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens bilden könnten. Da im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Bescheides vom 14.01.2009 auch keine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist, wirkt die Rechtskraft des Bescheides vom 14.01.2009 auch im konkreten Fall weiter und stand dieser somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Demensprechend war eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 27.02.2019 im Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich und erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Beschwerde dagegen
GVG als unbegründet abzuweisen war.Demensprechend war eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Antrag vom 27.02.2019 im Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich und erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Beschwerde dagegen
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Damit konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Damit konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2218509.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.