4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.03.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 04.03.2019 bis 14.04.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führe das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt " XXXX " nicht aufgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.03.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 04.03.2019 bis 14.04.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führe das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt " römisch 40 " nicht aufgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
VG zumutbar. Das Arbeitsverhältnis sei ein vollversichertes Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards. Der Beschwerdeführer habe sich beworben und mit 21.01.2019 den Einstieg in das Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt vereinbart. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem AMS angegeben, dass ihm sein Privat-Pkw zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Beschäftigung nicht angetreten. Begründet habe er dies zunächst damit, dass er eine andere Stelle in Aussicht und derzeit eine Augenentzündung habe. In weiterer Folge sei er rückwirkend von 21.01.2019 bis 18.02.2019 krankgeschrieben worden. Im Zuge seiner Arbeitsfähigkeitsmeldung beim AMS am 21.02.2019 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich umgehend mit dem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, das nach wie vor an einer Beschäftigung interessiert sei, in Verbindung setzen solle, um den Arbeitsbeginn zu vereinbaren. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer seitens des Beschäftigungsprojektes ein Arbeitsbeginn am 04.03.2019 angeboten worden, obwohl er gegenüber einer Mitarbeiterin des Projekts angegeben habe, lieber im Büro arbeiten zu wollen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass er am 04.03.2019 um 11:15 Uhr in die regionale Geschäftsstelle kommen wolle, um über den Arbeitsbeginn zu besprechen, weil er bei Waldarbeiten aushelfen müsse und erst am 11.03.2019 beginnen könne. Nachdem ihm vom AMS mitgeteilt worden war, dass er am 04.03.2019 die Beschäftigung aufnehmen müsse, habe der Beschwerdeführer dennoch am 04.03.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen. Dabei habe er niederschriftlich zur Nichtaufnahme der Beschäftigung bekannt gegeben, keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie hinsichtlich der täglichen Wegzeit zu haben. Er habe jedoch angegeben, nur eine Arbeit im Büro ausüben und nicht bei dem zugewiesenen Beschäftigungsprojekt arbeiten zu wollen. Darüber hinaus müsse er seinen 88-jährigen Vater pflegen und könne aufgrund seines musikalischen Engagements nicht am Faschingsmontag mit der Arbeit beginnen. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe seien nicht bekannt gegeben worden. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei der Beschwerdeführer ersucht worden mitzuteilen, wie zeitintensiv die Pflege seines Vaters sei bzw. ob sein Vater Anspruch auf Pflegegeld habe und ob er Unterstützung bei der Pflege erhalte. Weiters sei er darüber informiert worden, dass er aufgrund der Dauer seiner Arbeitslosigkeit in Verbindung mit dem bereits über zweijährigen Notstandhilfebezug jede
VG zumutbare Beschäftigung aufnehmen müsse und sein musikalisches Engagement nicht als Begründung bzw. Rechtfertigung herangezogen werden könne, um eine Beschäftigung zu einem anderen Zeitpunkt, als vom Dienstgeber gefordert, anzutreten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen worden, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - nicht nur verpflichtet sei, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern auch dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen zu versetzen (VwGH vom 20.02.2002, Zl 99/08/0104). Am 27.05.2019 habe der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater kein Pflegefall sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Pflegegeld. Er habe die Arbeitsstelle nicht erreichen können, weil sein Auto kaputt sei. Zwar besitze sein Vater ein Auto. Dieser benötige dieses jedoch, um zweimal wöchentlich zum Arzt zu fahren. Als ehemaliger Bankangestellter und Bankgeschäftsstellenleiter sei es nicht einfach, Mistkübel auszuleeren oder Bäume zu pflanzen. Er erhalte 1.500,00 Notstandshilfe. Beim Beschäftigungsprojekt würde er weniger verdienen. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.05.2019 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er die ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vorläufig weiter gewährte Notstandshilfe seiner Tochter anlässlich der Geburt ihres Sohnes gegeben habe und diese somit nicht mehr verfügbar sei. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nichterscheinen zum Arbeitsantritt seine Arbeitswilligkeit - bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz - in Zweifel gestellt und damit den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit innerhalb der Ausschlussfrist) lägen nicht vor, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Paragraph 9, AlVG zumutbar. Das Arbeitsverhältnis sei ein vollversichertes Dienstverhältnis und entspreche den arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards. Der Beschwerdeführer habe sich beworben und mit 21.01.2019 den Einstieg in das Gemeinnützige Beschäftigungsprojekt vereinbart. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem AMS angegeben, dass ihm sein Privat-Pkw zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Beschäftigung nicht angetreten. Begründet habe er dies zunächst damit, dass er eine andere Stelle in Aussicht und derzeit eine Augenentzündung habe. In weiterer Folge sei er rückwirkend von 21.01.2019 bis 18.02.2019 krankgeschrieben worden. Im Zuge seiner Arbeitsfähigkeitsmeldung beim AMS am 21.02.2019 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich umgehend mit dem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, das nach wie vor an einer Beschäftigung interessiert sei, in Verbindung setzen solle, um den Arbeitsbeginn zu vereinbaren. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer seitens des Beschäftigungsprojektes ein Arbeitsbeginn am 04.03.2019 angeboten worden, obwohl er gegenüber einer Mitarbeiterin des Projekts angegeben habe, lieber im Büro arbeiten zu wollen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, dass er am 04.03.2019 um 11:15 Uhr in die regionale Geschäftsstelle kommen wolle, um über den Arbeitsbeginn zu besprechen, weil er bei Waldarbeiten aushelfen müsse und erst am 11.03.2019 beginnen könne. Nachdem ihm vom AMS mitgeteilt worden war, dass er am 04.03.2019 die Beschäftigung aufnehmen müsse, habe der Beschwerdeführer dennoch am 04.03.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen. Dabei habe er niederschriftlich zur Nichtaufnahme der Beschäftigung bekannt gegeben, keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie hinsichtlich der täglichen Wegzeit zu haben. Er habe jedoch angegeben, nur eine Arbeit im Büro ausüben und nicht bei dem zugewiesenen Beschäftigungsprojekt arbeiten zu wollen. Darüber hinaus müsse er seinen 88-jährigen Vater pflegen und könne aufgrund seines musikalischen Engagements nicht am Faschingsmontag mit der Arbeit beginnen. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe seien nicht bekannt gegeben worden. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei der Beschwerdeführer ersucht worden mitzuteilen, wie zeitintensiv die Pflege seines Vaters sei bzw. ob sein Vater Anspruch auf Pflegegeld habe und ob er Unterstützung bei der Pflege erhalte. Weiters sei er darüber informiert worden, dass er aufgrund der Dauer seiner Arbeitslosigkeit in Verbindung mit dem bereits über zweijährigen Notstandhilfebezug jede
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare Beschäftigung aufnehmen müsse und sein musikalisches Engagement nicht als Begründung bzw. Rechtfertigung herangezogen werden könne, um eine Beschäftigung zu einem anderen Zeitpunkt, als vom Dienstgeber gefordert, anzutreten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen worden, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitsuchenden - nicht nur verpflichtet sei, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes Gebrauch zu machen, sondern auch dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen zu versetzen (VwGH vom 20.02.2002, Zl 99/08/0104). Am 27.05.2019 habe der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater kein Pflegefall sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Pflegegeld. Er habe die Arbeitsstelle nicht erreichen können, weil sein Auto kaputt sei. Zwar besitze sein Vater ein Auto. Dieser benötige dieses jedoch, um zweimal wöchentlich zum Arzt zu fahren. Als ehemaliger Bankangestellter und Bankgeschäftsstellenleiter sei es nicht einfach, Mistkübel auszuleeren oder Bäume zu pflanzen. Er erhalte 1.500,00 Notstandshilfe. Beim Beschäftigungsprojekt würde er weniger verdienen. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.05.2019 im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass er die ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vorläufig weiter gewährte Notstandshilfe seiner Tochter anlässlich der Geburt ihres Sohnes gegeben habe und diese somit nicht mehr verfügbar sei. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nichterscheinen zum Arbeitsantritt seine Arbeitswilligkeit - bezogen auf den konkret angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz - in Zweifel gestellt und damit den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 9 Abs. 7 AlVG zufolge gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zufolge gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs. 7 AlVG normiert, dass - unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall - als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt kann daher ebenfalls zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Mit BGBl römisch eins 2007/104 wurde in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG normiert, dass - unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall - als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt kann daher ebenfalls zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft mit möglichem Arbeitsantritt am 04.03.2019 zugewiesen, die der Beschwerdeführer jedoch nicht antrat, sondern stattdessen persönlich beim AMS vorsprach und (u.a.) mitteilte, dass er lieber in einem Büro arbeiten möchte. Durch den Nichtantritt der Beschäftigung ist die erforderliche Kausalität jedenfalls als gegeben anzunehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014).Durch den Nichtantritt der Beschäftigung ist die erforderliche Kausalität jedenfalls als gegeben anzunehmen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014). Auch der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist gegeben, weil der Beschwerdeführer durch den Nichtantritt der Beschäftigung in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Pkw nicht betriebsbereit gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere
2 Z 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104).Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Pkw nicht betriebsbereit gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, AMSG (insbesondere
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer daher sofort nach Bekanntwerden der mangelnden Betriebsbereitschaft seines Pkw an das AMS wenden müssen und kann daher dessen mangelnde Betriebsbereitschaft das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Einwendungen gegen das konkret zu beurteilende Transitarbeitsverhältnis - etwa im Hinblick auf Entlohnung, Arbeitszeiten und gesundheitliche Zumutbarkeit - hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ergaben sich hierfür aus der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Betreuungspflichten hatte, die der Beschäftigung entgegengestanden wären. Auch sein musikalisches Engagement, das den Angaben des Beschwerdeführers nach dem Arbeitsantritt entgegengestanden sei, hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verpflichtung, ehestmöglich wieder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, der möglichen Beschäftigungsaufnahme unterordnen müssen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich waren, die eine Nachsicht begründen könnten, war die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst keine Gründe ersichtlich waren, die eine Nachsicht begründen könnten, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2220743.1.00
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