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{'item': 'W209 2221344-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW209 2221344-1 SpruchW209 2221344-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019 wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 21.02.2019 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.02.2019

§ 7in Verbindung mit § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 21.08.2008 bis laufend an der Technischen Universität Wien studiere und ohne Heranziehung der Ausbildungszeiten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nicht erfülle.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 21.02.2019 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.02.2019

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 21.08.2008 bis laufend an der Technischen Universität Wien studiere und ohne Heranziehung der Ausbildungszeiten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nicht erfülle.

  1. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe und bereits am Tag der Antragstellung die erste Bewerbung abgeschickt habe. Es sei zwar richtig, dass sie seit 21.02.2008 fortlaufend an der Technischen Universität Wien inskribiert sei. Sie habe aber bereits am 25.01.2019 ihre Diplomarbeit erfolgreich eingereicht und sei seit diesem Tag auf Arbeitssuche. Um ihr Studium abzuschließen, müsse sie nur mehr am 06.03.2019 ihre Diplomarbeit verteidigen. Das würde nicht länger als 60 Minuten dauern. Abgesehen davon müsse sie keine Veranstaltungen mehr besuchen und habe sie keine Anwesenheitspflicht mehr zu erfüllen. Sie habe sich bewusst am ersten Tag ihrer ersten Bewerbung beim AMS arbeitslos gemeldet und um Arbeitslosengeld angesucht, da sie an diesem Tag tatsächlich mit der Arbeitssuche begonnen habe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ordentlicher Hörerin einer Hochschule sei. Beim Besuch einer Universität gehe das Gesetz zunächst grundsätzlich davon aus, dass keine Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 1 Al

VG gegeben sei. § 12 Abs. 4 AlVG bestimme aber, dass auch in diesem Fall Arbeitslosigkeit gegeben sei, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die sogenannte große Anwartschaft des § 14 Abs. 1 AlVG mit der Maßgabe erfüllt sei, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs. 1 Z 4 Al

VG erfüllt werde. Innerhalb der Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG lägen (außer den Studienzeiten) keine Zeiten, die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten. Maßgeblich seien daher die letzten 24 Kalendermonate vor der Antragstellung, innerhalb derer lediglich 55 Anwartschaftstage aufgrund einer Beschäftigung bei der Firma XXXX und einer Urlaubsersatzleistung vorlägen. Zur Erfüllung der sogenannten Ausbildungsanwartschaft des § 12 Abs. 4 AlVG müssten jedoch Anwartschaftstage im Ausmaß von 52 Wochen (364 Tage) vorliegen. Somit liege gegenständlich keine Arbeitslosigkeit vor, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ordentlicher Hörerin einer Hochschule sei. Beim Besuch einer Universität gehe das Gesetz zunächst grundsätzlich davon aus, dass keine Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gegeben sei. Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bestimme aber, dass auch in diesem Fall Arbeitslosigkeit gegeben sei, wenn bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die sogenannte große Anwartschaft des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG mit der Maßgabe erfüllt sei, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt werde. Innerhalb der Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG lägen (außer den Studienzeiten) keine Zeiten, die rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden könnten. Maßgeblich seien daher die letzten 24 Kalendermonate vor der Antragstellung, innerhalb derer lediglich 55 Anwartschaftstage aufgrund einer Beschäftigung bei der Firma römisch 40 und einer Urlaubsersatzleistung vorlägen. Zur Erfüllung der sogenannten Ausbildungsanwartschaft des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG müssten jedoch Anwartschaftstage im Ausmaß von 52 Wochen (364 Tage) vorliegen. Somit liege gegenständlich keine Arbeitslosigkeit vor, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 4. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie ihr Studium am 06.03.2019 erfolgreich abgeschlossen habe. Diesen Termin habe sie in ihrer Beschwerde bereits vorangekündigt. Schließlich habe sie am 07.03.2019 das AMS auch schriftlich über den erfolgten Studienabschluss informiert und am 18.03.2019 zusätzlich noch den Bescheid über ihren akademischen Titel übermittelt. Laut Auskunft des Sozialministeriums gelte aufgrund eines Studiums die Rahmenfristerstreckung

§ 15Abs. 1 Z. 4 Al

VG. Der zweite Tatbestand dieser Bestimmung umfasse die Absolvierung einer Ausbildung. Darunter falle natürlich auch die Absolvierung eines Studiums. Sie gehe daher davon aus, dass sich die gesetzliche Rahmenfrist aufgrund ihres Studiums dahingehend verlängere, dass bis zum 06.04.2015 zurückgegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenfristerstreckung lägen in ihren Fall mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Wenn die Entscheidung, ihr kein Arbeitslosengeldbezug zuzuerkennen, damit begründet werde, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung formal noch inskribiert gewesen sei, dann sollte ihr zumindest ab dem 06.03.2019 (Studienabschluss) oder 07.03.2019 (Nachweis des Studienabschlusses) aufgrund der geänderten Sachlage Arbeitslosengeld zuerkannt werden.4. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie ihr Studium am 06.03.2019 erfolgreich abgeschlossen habe. Diesen Termin habe sie in ihrer Beschwerde bereits vorangekündigt. Schließlich habe sie am 07.03.2019 das AMS auch schriftlich über den erfolgten Studienabschluss informiert und am 18.03.2019 zusätzlich noch den Bescheid über ihren akademischen Titel übermittelt. Laut Auskunft des Sozialministeriums gelte aufgrund eines Studiums die Rahmenfristerstreckung

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG. Der zweite Tatbestand dieser Bestimmung umfasse die Absolvierung einer Ausbildung. Darunter falle natürlich auch die Absolvierung eines Studiums. Sie gehe daher davon aus, dass sich die gesetzliche Rahmenfrist aufgrund ihres Studiums dahingehend verlängere, dass bis zum 06.04.2015 zurückgegriffen werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenfristerstreckung lägen in ihren Fall mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Wenn die Entscheidung, ihr kein Arbeitslosengeldbezug zuzuerkennen, damit begründet werde, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung formal noch inskribiert gewesen sei, dann sollte ihr zumindest ab dem 06.03.2019 (Studienabschluss) oder 07.03.2019 (Nachweis des Studienabschlusses) aufgrund der geänderten Sachlage Arbeitslosengeld zuerkannt werden.

  1. Am 16.07.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war von 21.02.2008 bis zumindest 06.03.2019 ordentliche Hörerin der Technischen Universität Wien und stellte mit Wirkung vom 19.02.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dabei handelte es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung. Im Zeitraum von 19.02.2017 bis 19.02.2019 erwarb die Beschwerdeführerin 55 Tage anwartschaftsbegründeter Zeiten iSd § 14 Abs. 4 AlVG.Im Zeitraum von 19.02.2017 bis 19.02.2019 erwarb die Beschwerdeführerin 55 Tage anwartschaftsbegründeter Zeiten iSd Paragraph 14, Absatz 4, AlVG. Mit Ausnahme der Absolvierung einer Ausbildung iSd § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG lagen im genannten Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Zeiten iSd § 15 Abs. 1 AlVG vor.Mit Ausnahme der Absolvierung einer Ausbildung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG lagen im genannten Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Zeiten iSd Paragraph 15, Absatz eins, AlVG vor.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 12 AlVG idF BGBl. I Nr. 79/2015:Paragraph 12, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 79/2015: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer 1. bis 3. ...
(2)...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)bis
  2. e)...
  3. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  4. g)bis
  5. h)...
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)bis
(8)... Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor: Die Beschwerdeführerin war, von den Verfahrensparteien unbestritten, von 21.02.2008 bis zumindest 06.03.2019 ordentliche Hörerin der Technischen Universität Wien und stellte mit Wirkung vom 19.02.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei handelte es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung. Bei allen länger als drei Monate dauernden Ausbildungen (und damit grundsätzlich auch bei allen Studierenden) kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwaltschaft nach § 14 AlVG auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu differenzieren, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt oder ob solche schon vorher erfolgt sind. Im ersten Fall ist die "große" Anwartschaft mit 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich, wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestands nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG zu berücksichtigen sind (vgl. Pfeil in AlV-Komm § 12 AlVG Rz 46 f).Bei allen länger als drei Monate dauernden Ausbildungen (und damit grundsätzlich auch bei allen Studierenden) kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwaltschaft nach Paragraph 14, AlVG auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu differenzieren, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt oder ob solche schon vorher erfolgt sind. Im ersten Fall ist die "große" Anwartschaft mit 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich, wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestands nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu berücksichtigen sind vergleiche Pfeil in AlV-Komm Paragraph 12, AlVG Rz 46 f). Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin in den letzten 24 Kalendermonaten vor der Antragstellung (Rahmenfrist) lediglich 55 Tage anwartschaftsbegründeter Zeiten iSd § 14 Abs. 4 AlVG erworben. Da mit Ausnahme der Absolvierung einer Ausbildung iSd § 15 Abs. 1 Z. 4 AlVG im genannten Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Zeiten iSd § 15 Abs. 1 AlVG vorliegen, kann nicht auf vor der Rahmenfrist liegende anspruchsbegründende Zeiten zurückgegriffen werden, wodurch der ab 19.02.2019 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst mit Bescheid vom 21.02.2019 zu Recht verneint wurde.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin in den letzten 24 Kalendermonaten vor der Antragstellung (Rahmenfrist) lediglich 55 Tage anwartschaftsbegründeter Zeiten iSd Paragraph 14, Absatz 4, AlVG erworben. Da mit Ausnahme der Absolvierung einer Ausbildung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG im genannten Zeitraum keine rahmenfristerstreckenden Zeiten iSd Paragraph 15, Absatz eins, AlVG vorliegen, kann nicht auf vor der Rahmenfrist liegende anspruchsbegründende Zeiten zurückgegriffen werden, wodurch der ab 19.02.2019 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst mit Bescheid vom 21.02.2019 zu Recht verneint wurde. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vor, dass sie ihr Studium mit 06.03.2019 beendet habe. Das AMS setzte sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander und bestätigte stattdessen mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019 ohne Setzung jeglicher weiteren Ermittlungsschritte die Abweisung des Antrages. Da das AMS seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 08.05.20189 maßgeblichen Sachlage auszurichten gehabt hätte (vgl. VwGH 31.05.1990, Zl. 90/09/0060), hätte das AMS prüfen müssen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft, wobei es zu berücksichtigen gehabt hätte, dass schon die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer Universität (Inskription) die Arbeitslosigkeit ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen war, auch tatsächlich betrieben wurde (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217, mwN).Die Beschwerdeführerin brachte jedoch in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vor, dass sie ihr Studium mit 06.03.2019 beendet habe. Das AMS setzte sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander und bestätigte stattdessen mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2019 ohne Setzung jeglicher weiteren Ermittlungsschritte die Abweisung des Antrages. Da das AMS seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 08.05.20189 maßgeblichen Sachlage auszurichten gehabt hätte vergleiche VwGH 31.05.1990, Zl. 90/09/0060), hätte das AMS prüfen müssen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutrifft, wobei es zu berücksichtigen gehabt hätte, dass schon die Zulassung als ordentliche Hörerin an einer Universität (Inskription) die Arbeitslosigkeit ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem die Beschwerdeführerin zugelassen war, auch tatsächlich betrieben wurde vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0217, mwN). Sofern es sich also als zutreffend herausgestellt hätte, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium (allenfalls auch erst zu einem späteren Zeitpunkt) bereits beendet hat, hätte das AMS prüfen müssen, inwieweit ihre in der Rahmenfrist liegenden Ausbildungszeiten es ermöglicht hätten, auch außerhalb der Rahmenfrist liegende Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, wie sie in der Beschwerde behauptet wurden, heranzuziehen. Schließlich hätte das AMS im Falle der Erfüllung der Anwartschaft auch das konkrete Ausmaß des der Beschwerdeführerin gebührenden Arbeitslosengeldes ermitteln müssen. Weil das AMS diese notwendigen grundlegenden Ermittlungen unterließ, hat es keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bloß zu vervollständigen gewesen wären. Dies berechtigt das Verwaltungsgericht, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Weil das AMS diese notwendigen grundlegenden Ermittlungen unterließ, hat es keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bloß zu vervollständigen gewesen wären. Dies berechtigt das Verwaltungsgericht, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2221344.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.