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{'item': 'W209 2221508-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW209 2221508-1 SpruchW209 2221508-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 10.05.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 24.04.2019 bis 04.06.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  2. Mit Bescheid vom 10.05.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 24.04.2019 bis 04.06.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf der Notstandshilfe aus. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er zusammengefasst damit begründete, dass eine Arbeitsaufnahme nur nach einem persönlichen Gespräch möglich gewesen sei und er ein Problem mit seinem Telefon gehabt habe. Das Strafausmaß sei nicht angemessen. Er müsse Alimente leisten.
  4. Mit Parteiengehör vom 23.05.2019 hielt das AMS dem Beschwerdeführer vor, dass er den Angaben des Dienstgebers nach im Zuge seiner Bewerbung mittels E-Mail angegeben habe, aus wirtschaftlichen Gründen nicht telefonieren zu können, und auf Nachfrage des Dienstgebers, wie er telefonisch erreichbar sei, nicht reagiert habe. Mit den Angaben des Dienstgebers konfrontiert habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass das so nicht stimme, sondern die Fragestellung des Unternehmens unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, den Bewerbungsvorgang im Detail zu schildern und insbesondere anzuführen, welche Fragestellung des Unternehmens aus seiner Sicht nicht verhältnismäßig gewesen sei. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer um schriftliche Stellungnahme ersucht, warum er für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen sei bzw. weshalb er dem Dienstgeber nicht mitgeteilt habe, wie er erreicht werden könne.
  5. Am 03.06.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 23.05.2019 Stellung und führte (sinngemäß) aus, dass seine SIM-Karte defekt gewesen sei, und es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Telefon zu aktivieren. Er habe korrekt gehandelt und ein persönliches Vorstellungsgespräch vereinbaren wollen. Der potentielle Arbeitgeber habe sich jedoch mit der nicht angebrachten Frage an ihn gewandt, wie groß sein Interesse an der Beschäftigung tatsächlich sei, und ein persönliches Vorstellungsgespräch provokant abgelehnt.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Dienstgeber nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Seiner Rechtfertigung, er habe Probleme mit seinem Telefon gehabt, sei zu entgegnen, dass dies dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht im Weg stehen hätte müssen, weil der Tausch einer SIM-Karte sehr rasch und mit geringem Kostenaufwand möglich sei. Bei ernsthaftem Interesse an dem Dienstverhältnis wäre es dem Beschwerdeführer somit ein Leichtes gewesen, für die Firma telefonisch erreichbar zu sein. Alternativ hätte er die Firma aber auch proaktiv telefonisch - etwa über eine öffentliche Fernsprecheinrichtung oder das Telefon eines Freundes oder Familienmitglieds - kontaktieren können. Die Nachfrage des Dienstgebers, ob er ein ernsthaftes Interesse an dem Dienstverhältnis habe, hätte ihn nicht verwundern dürfen, so sei er doch telefonisch nicht erreichbar gewesen und haben er auf Nachfrage, wie er kontaktiert werden könne, keine Bemühungen unternommen, das vom Dienstgeber gewünschte Telefongespräch zu ermöglichen. Der potentielle Dienstgeber habe daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an der Beschäftigung interessiert gewesen sei, wobei festzuhalten sei, dass es dem Dienstgeber obliege, den Rahmen des Vorstellungsgesprächs festzulegen. Spätestens dadurch, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Firma nicht mehr reagiert habe, habe er den potentiellen Erfolg seiner Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht gemacht und damit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vereitelungshandlung nach § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Sanktion nicht angemessen sei, sei zu erwidern, dass die sechswöchige Sperre dem gesetzlich festgelegten Mindestausmaß entspreche und diesbezüglich daher kein Handlungsspielraum bestehe. Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer seinen Alimentationspflichten nachkommen müsse, sei nicht geeignet, die Rechtsfolgen der Vereitelung nachzusehen, da finanzielle Schwierigkeiten keinen Nachsichtsgrund

§ 10Abs. 3 Al

VG darstellen würden. Weitere Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Die sechswöchige Sperre beginne mit dem möglichen Arbeitsantritt am 24.04.2019 und ende somit am 04.06.2019.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer für den Dienstgeber nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Seiner Rechtfertigung, er habe Probleme mit seinem Telefon gehabt, sei zu entgegnen, dass dies dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses nicht im Weg stehen hätte müssen, weil der Tausch einer SIM-Karte sehr rasch und mit geringem Kostenaufwand möglich sei. Bei ernsthaftem Interesse an dem Dienstverhältnis wäre es dem Beschwerdeführer somit ein Leichtes gewesen, für die Firma telefonisch erreichbar zu sein. Alternativ hätte er die Firma aber auch proaktiv telefonisch - etwa über eine öffentliche Fernsprecheinrichtung oder das Telefon eines Freundes oder Familienmitglieds - kontaktieren können. Die Nachfrage des Dienstgebers, ob er ein ernsthaftes Interesse an dem Dienstverhältnis habe, hätte ihn nicht verwundern dürfen, so sei er doch telefonisch nicht erreichbar gewesen und haben er auf Nachfrage, wie er kontaktiert werden könne, keine Bemühungen unternommen, das vom Dienstgeber gewünschte Telefongespräch zu ermöglichen. Der potentielle Dienstgeber habe daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich an der Beschäftigung interessiert gewesen sei, wobei festzuhalten sei, dass es dem Dienstgeber obliege, den Rahmen des Vorstellungsgesprächs festzulegen. Spätestens dadurch, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Firma nicht mehr reagiert habe, habe er den potentiellen Erfolg seiner Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht gemacht und damit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vereitelungshandlung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Sanktion nicht angemessen sei, sei zu erwidern, dass die sechswöchige Sperre dem gesetzlich festgelegten Mindestausmaß entspreche und diesbezüglich daher kein Handlungsspielraum bestehe. Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer seinen Alimentationspflichten nachkommen müsse, sei nicht geeignet, die Rechtsfolgen der Vereitelung nachzusehen, da finanzielle Schwierigkeiten keinen Nachsichtsgrund

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen würden. Weitere Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Die sechswöchige Sperre beginne mit dem möglichen Arbeitsantritt am 24.04.2019 und ende somit am 04.06.

  1. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 19.07.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer steht seit Juli 2014 im Notstandshilfebezug, hat einen Lehrabschluss als Restaurantfachmann und war bereits in diesem Bereich tätig. In einer Betreuungsvereinbarung vom 17.04.2019 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer österreichweit bei der Suche nach einer Stelle als Trainer bzw. Restaurantleiter oder im Hilfsbereich unterstützt. Am gleichen Tag wurde ihm ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Restaurantleiter-Stellvertreter im XXXX Hotel XXXX in XXXX (Tirol) mit monatlicher Bruttoentlohnung von € 1.851,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung und möglichem Arbeitsantritt am 06.05.2019 übermittelt.Am gleichen Tag wurde ihm ein Stellenvorschlag für eine Beschäftigung als Restaurantleiter-Stellvertreter im römisch 40 Hotel römisch 40 in römisch 40 (Tirol) mit monatlicher Bruttoentlohnung von € 1.851,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung und möglichem Arbeitsantritt am 06.05.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin er von der Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers (Mag. XXXX ) folgende E-Mail-Nachricht erhielt:Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin er von der Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers (Mag. römisch 40 ) folgende E-Mail-Nachricht erhielt: "Sehr geehrter Herr XXXX , vielen Dank für Ihre Bewerbung, die wir mit großem Interesse zur Kenntnis genommen haben. Leider konnte ich Sie gerade eben telefonisch nicht erreichen und freue mich über Ihre Rückmeldung heute bis 16.00 Uhr, sonst gerne nach Ostern. Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Tirol ...""Sehr geehrter Herr römisch 40 , vielen Dank für Ihre Bewerbung, die wir mit großem Interesse zur Kenntnis genommen haben. Leider konnte ich Sie gerade eben telefonisch nicht erreichen und freue mich über Ihre Rückmeldung heute bis 16.00 Uhr, sonst gerne nach Ostern. Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Tirol ..." Darauf antwortete der Beschwerdeführer per Mail, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht telefonisch erreichbar sei, woraufhin er von der Personalverantwortlichen gebeten wurde, bekannt zu geben, wie er erreichbar sei. Das E-Mail enthielt folgenden Nachsatz: "Es geht um Ihre Bewerbung und ich wollte in Erfahrung bringen, wie groß Ihr Interesse an einer Anstellung tatsächlich ist?" Auf dieses E-Mail antwortete der Beschwerdeführer nicht mehr und rechtfertigte dies in der Niederschrift vom 06.05.2020 damit, dass die Fragestellung des Unternehmens "nicht verhältnismäßig" gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  3. Beweiswürdigung: Die einschlägige Berufsausbildung und Berufserfahrung, der Inhalt der Betreuungsvereinbarung sowie der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers stehen ebenso wie die Übermittlung und der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellungen zum Ablauf der Bewerbung gründen auf dem in den Verwaltungsakten (teilweise) dokumentierten E-Mail-Verkehr und den entsprechenden übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren. Die bislang nicht erfolgte Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 13.03.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag als Restaurantleiter-Stellvertreter in einem 5-Sterne-Hotel in 6373 Jochberg (Tirol) mit monatlicher Bruttoentlohnung von € 1.851,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung und möglichem Arbeitsantritt am 06.05.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin er von der Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers folgende E-Mail-Nachricht erhielt: "Sehr geehrter Herr XXXX , vielen Dank für Ihre Bewerbung, die wir mit großem Interesse zur Kenntnis genommen haben. Leider konnte ich Sie gerade eben telefonisch nicht erreichen und freue mich über Ihre Rückmeldung heute bis 16.00 Uhr, sonst gerne nach Ostern. Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Tirol ..."Der Beschwerdeführer hat sich wie vorgesehen per E-Mail auf den Stellenvorschlag beworben und seine Bewerbungsunterlagen übermittelt, woraufhin er von der Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers folgende E-Mail-Nachricht erhielt: "Sehr geehrter Herr römisch 40 , vielen Dank für Ihre Bewerbung, die wir mit großem Interesse zur Kenntnis genommen haben. Leider konnte ich Sie gerade eben telefonisch nicht erreichen und freue mich über Ihre Rückmeldung heute bis 16.00 Uhr, sonst gerne nach Ostern. Ich wünsche Ihnen ein schönes Osterfest und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Tirol ..." Darauf antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht telefonisch erreichbar sei, woraufhin er von der Personalverantwortlichen gebeten wurde, bekannt zu geben, wie er erreichbar sei, wobei das E-Mail folgenden Nachsatz enthielt: "Es geht um Ihre Bewerbung und ich wollte in Erfahrung bringen, wie groß Ihr Interesse an einer Anstellung tatsächlich ist?" Auf dieses E-Mail antwortete der Beschwerdeführer nicht mehr und rechtfertigte dies in der Niederschrift vom 06.05.2020 damit, dass die Fragestellung des Unternehmens "nicht verhältnismäßig" gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vom AMS zu Recht als Vereitelungshandlung beurteilt worden, da bei dieser Sachlage nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr an einer weiteren Bewerbung des Arbeitslosen hat. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage des potentiellen Dienstgebers, wie er telefonisch erreichbar sei, nicht gemeldet habe, muss auch davon ausgegangen werden, dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der potentielle Arbeitgeber dadurch von seiner Einstellung absehen werde. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, das E-Mail der Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers habe eine nicht verhältnismäßige Fragestellung enthalten, war nicht zu folgen, weil die seitens des Dienstgebers geäußerten Zweifel am tatsächlichen Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung aufgrund des defensiven Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt waren und somit keinen Anlass boten, auf das E-Mail nicht mehr zu antworten. Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch mit dem Telefon eines Freundes oder eines Familienangehörigen oder von einer öffentlichen Telefonzelle aus beim Arbeitgeber anrufen können. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm zu leistenden Alimentationszahlungen als Nachsichtgrund anführte, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat, dass es bei der Nachsichterteilung auf die persönlichen finanziellen Umstände des Arbeitslosen nicht ankommt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085).Soweit der Beschwerdeführer die von ihm zu leistenden Alimentationszahlungen als Nachsichtgrund anführte, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach betont hat, dass es bei der Nachsichterteilung auf die persönlichen finanziellen Umstände des Arbeitslosen nicht ankommt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085). Da auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, und keine sonstigen Nachsichtgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG evident sind - so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme -, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Ausschlussfrist durch das AMS dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Da auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, und keine sonstigen Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG evident sind - so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme -, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Ausschlussfrist durch das AMS dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Das AMS hat jedoch den Beginn der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers mit 24.04.2019 angenommen, weil es laut Beschwerdevorentscheidung davon ausging, dass an diesem Tag der Arbeitsantritt erfolgen sollte. In der Stellenanzeige war jedoch für den möglichen Arbeitsantritt ausdrücklich das Datum

  1. Mai 2019 angegeben. Daher war der Beginn der sechswöchigen Ausschlussfrist mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung am 06.05.2019 (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 10 AlVG Rz 285) und das Ende mit 16.06.2019 festzulegen.Das AMS hat jedoch den Beginn der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers mit 24.04.2019 angenommen, weil es laut Beschwerdevorentscheidung davon ausging, dass an diesem Tag der Arbeitsantritt erfolgen sollte. In der Stellenanzeige war jedoch für den möglichen Arbeitsantritt ausdrücklich das Datum
  2. Mai 2019 angegeben. Daher war der Beginn der sechswöchigen Ausschlussfrist mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung am 06.05.2019 vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 10, AlVG Rz 285) und das Ende mit 16.06.2019 festzulegen. Somit war der Anspruchsverlust mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieser für die Zeit von 06.05.2019 bis 16.06.2019 auszusprechen war, und die Beschwerde im Übrigen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war der Anspruchsverlust mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieser für die Zeit von 06.05.2019 bis 16.06.2019 auszusprechen war, und die Beschwerde im Übrigen

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2221508.1.00

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