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{'item': 'W209 2221616-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 38§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 34§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW209 2221616-1 SpruchW209 2221616-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit bekämpftem Bescheid vom 31.05.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 16.05.2019 bis 26.06.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führe das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Chauffeur bei Firma XXXX GmbH vereitelt habe, da er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 31.05.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 16.05.2019 bis 26.06.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führe das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Chauffeur bei Firma römisch 40 GmbH vereitelt habe, da er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

  1. In seiner gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den vorgeschlagenen Termin verschieben habe wollen, da seine Frau zu dieser Zeit eine unvorhergesehene Urlaubsvertretung übernommen habe. Ansonsten arbeite seine Frau nur von Montag bis Mittwoch und könne ihren gemeinsamen Sohn, der die erste Volkschulklasse besuche, abholen. Da die Unterrichtszeiten meist nur bis 11.40 Uhr seien, habe er seinen Sohn abholen müssen. Er ersuche daher um Nachsicht.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am 08.05.2019 eine Beschäftigung als Mietwagenlenker beim Dienstgeber XXXX GmbH in XXXX Wien mit möglichem Arbeitsantritt am 16.05.2019 zugewiesen worden sei. Der potentielle Dienstgeber habe den Beschwerdeführer am 14.05.2019 für Donnerstag, den 16.05.2019 um 10:30 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am selben Tag rückgemeldet, dass er diese und nächste Woche auf seinen Sohn aufpassen müsse, da seine Frau eine Urlaubsvertretung übernommen habe und deshalb erst am Abend nach Hause komme, und den Dienstgeber um einen anderen Termin ersucht. Der Beschwerdeführer habe in einer Niederschrift am 29.05.2019 gegenüber dem AMS keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe gegen die zugewiesene Beschäftigung dargelegt. Da derartige Gründe auch nicht evident seien, habe sich das AMS mit der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auch nicht näher auseinanderzusetzen gehabt. Laut Google Maps betrage die Wegzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Arbeitsort in XXXX Wien mit dem Pkw ca. 40 Minuten. Laut Homepage verfüge die Volksschule seines Sohnes über einen Hort, der bis 17:00 Uhr geöffnet sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Betreuungspflichten gehabt, könne daher nicht gefolgt werden, zumal die Kinderbetreuung laut Betreuungsvereinbarung geregelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher andere Vorkehrungen treffen müssen, um den Termin einhalten zu können. Er habe beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck erweckt, nicht wirklich an einer Arbeitsaufnahme interessiert zu sein, da bereits die Vereinbarung eines Bewerbungsgespräches ein Problem dargestellt habe. Der potentielle Dienstgeber habe aus den vorgebrachten Betreuungspflichten geschlossen, dass eine Vollzeitbeschäftigung Probleme machen könnte. Somit sei dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht anzulasten. Der Beschwerdeführer habe auch klar sein müssen, dass sein Verhalten objektiv geeignet gewesen sei, die Erlangung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zu verhindern. Somit habe er dies auch bewusst in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) lägen nicht vor. Bei Sorgepflichten sei keine Nachsicht zu erteilen, da diese den Beschwerdeführer nicht härter treffen würden als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am 08.05.2019 eine Beschäftigung als Mietwagenlenker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in römisch 40 Wien mit möglichem Arbeitsantritt am 16.05.2019 zugewiesen worden sei. Der potentielle Dienstgeber habe den Beschwerdeführer am 14.05.2019 für Donnerstag, den 16.05.2019 um 10:30 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am selben Tag rückgemeldet, dass er diese und nächste Woche auf seinen Sohn aufpassen müsse, da seine Frau eine Urlaubsvertretung übernommen habe und deshalb erst am Abend nach Hause komme, und den Dienstgeber um einen anderen Termin ersucht. Der Beschwerdeführer habe in einer Niederschrift am 29.05.2019 gegenüber dem AMS keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe gegen die zugewiesene Beschäftigung dargelegt. Da derartige Gründe auch nicht evident seien, habe sich das AMS mit der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auch nicht näher auseinanderzusetzen gehabt. Laut Google Maps betrage die Wegzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Arbeitsort in römisch 40 Wien mit dem Pkw ca. 40 Minuten. Laut Homepage verfüge die Volksschule seines Sohnes über einen Hort, der bis 17:00 Uhr geöffnet sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Betreuungspflichten gehabt, könne daher nicht gefolgt werden, zumal die Kinderbetreuung laut Betreuungsvereinbarung geregelt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher andere Vorkehrungen treffen müssen, um den Termin einhalten zu können. Er habe beim potentiellen Dienstgeber den Eindruck erweckt, nicht wirklich an einer Arbeitsaufnahme interessiert zu sein, da bereits die Vereinbarung eines Bewerbungsgespräches ein Problem dargestellt habe. Der potentielle Dienstgeber habe aus den vorgebrachten Betreuungspflichten geschlossen, dass eine Vollzeitbeschäftigung Probleme machen könnte. Somit sei dem Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht anzulasten. Der Beschwerdeführer habe auch klar sein müssen, dass sein Verhalten objektiv geeignet gewesen sei, die Erlangung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zu verhindern. Somit habe er dies auch bewusst in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) lägen nicht vor. Bei Sorgepflichten sei keine Nachsicht zu erteilen, da diese den Beschwerdeführer nicht härter treffen würden als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten.
  4. In seinem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass es zwar richtig sei, dass die Volksschule seines Sohnes über einen Hort verfüge. Man müsse sich für diesen jedoch anmelden und könne ihn nicht von heute auf morgen nutzen. An besagtem Donnerstag habe sein Sohn um 11:40 Uhr Unterrichtsschluss gehabt. Da der Beschwerdeführer über kein Auto verfügt habe, hätte er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dreimal umsteigen müssen, weshalb sich das Bewerbungsgespräch zeitlich nicht ausgegangen sei. Leider sei das an den anderen Tagen auch nicht anders gewesen. Normalerweise arbeitete seine Lebensgefährtin, welche die Mutter seines Sohnes sei, von Montag bis Mittwoch je 10 Stunden. Sie habe für zwei Wochen kurzfristig eine Urlaubsvertretung übernehmen müssen, weswegen sie auch am Donnerstag und Freitag je 10 Stunden arbeiten habe müssen. Ansonsten hätte er mit dem Termin kein Problem gehabt. Eine Vollzeitbeschäftigung stelle kein Problem dar, weil die Betreuungszeiten vorher geregelt werden könnten. Da er aber zu Hause gewesen sei, sei das nicht nötig gewesen. Schließlich koste die Betreuung ja auch viel Geld. Er habe jede Woche drei Bewerbungen geschrieben und auf diese Weise nunmehr eine Arbeit gefunden, die er am 01.08.2019 beginnen könne. Das AMS habe ihm höchstens ein Stelleangebot pro Monat zugesendet und die Stellenangebote hätten nicht gepasst. So verfüge er weder über Computerkenntnisse noch - wie im vorliegenden Fall eines Taxiunternehmens - über einen Taxiführerschein.
  5. Am 23.07.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 27.09.2018 Notstandshilfe. Seine letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung endete am 04.08.
  7. Er führt mit der Mutter ihres am 30.09.2011 geborenen gemeinsamen Sohnes eine Lebensgemeinschaft. In einer zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.04.2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Schilderhersteller, 25 Jahre als Markisen- und Sonnenschutzmontage-Kundenbetreuer gearbeitet sowie gesundheitliche Einschränkungen hat, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, und eine Stelle als Kundenbetreuer im Handel (Innendienst) bzw. als Chauffeur im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung sucht. Festgehalten wurde weiters, dass die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers geregelt sind und dem Beschwerdeführer für die Erreichbarkeit eines Arbeitsplatzes außerhalb seines Wohnortes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 02.06.2014 leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Lumboischialgie links bei Zustand nach Bandscheibenoperation ohne Hinweis auf eine akute Wurzelreizsymptomatik oder radiologisch nachweisbarem Reprolaps, Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates und einer Fußfehlstellung beidseits. Aus orthopädischer Sicht ist er für leichte und eingeschränkt mittelschwere Tätigkeiten geeignet. Laut Gesamtleistungskalkül sind Sitzen und Gehen ständig, Stehen überwiegend möglich; Nacht-, Schichtarbeit und Kundenkontakt sind möglich. Am 08.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mietwagenlenker mit Bereitschaft zur Ausbildung als Taxilenker beim Dienstgeber bei XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 16.05.2019 zugewiesen.Am 08.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mietwagenlenker mit Bereitschaft zur Ausbildung als Taxilenker beim Dienstgeber bei römisch 40 GmbH mit möglichem Arbeitsbeginn am 16.05.2019 zugewiesen. Der Dienstgeber lud den Beschwerdeführer am 14.05.2019 für Donnerstag, den 16.05.2019 um 10:30 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch ein. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber am selben Tag mit, dass er diese und nächste Woche auf seinen Sohn aufpassen müsse, da seine Frau eine Urlaubsvertretung übernommen habe und deshalb erst am Abend nach Hause komme, und bat den Dienstgeber um einen anderen Termin. Der Pkw des Beschwerdeführers war zumindest von 14.05.2019 bis 16.05.2019 nicht betriebsbereit. Der Beschwerdeführer steht seit 01.08.2019 bis laufend wieder in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
  8. Beweiswürdigung: Die Zuweisung einer Beschäftigung als Mietwagenlenker mit Bereitschaft zur Ausbildung als Taxilenker beim oben genannten Dienstgeber, der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 14.05.2018 ein Vorstellungsgespräch für den 16.05.2019 angeboten wurde, und die Gründe, die er gegenüber dem Dienstgeber angab, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, stehen ebenso wie der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des PVA-Gutachtens aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Der Notstandshilfebezug sowie die letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ist einem vom AMS eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Pkw des Beschwerdeführers im o.a. Zeitraum nicht betriebsbereit war, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, die ungeprüft zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden. Die am 01.08.2019 erfolgte Aufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 16.03.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

§ 9Abs. 1 Al

VG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Mietwagenlenker mit Bereitschaft zur Ausbildung als Taxilenker mit möglichem Arbeitsantritt am 16.05.2019 zugewiesen. Der potenzielle Dienstgeber lud den Beschwerdeführer am 14.05.2019 für Donnerstag, den 16.05.2019 um 10:30 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch ein. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Dienstgeber am selben Tag mit, dass er diese und nächste Woche auf seinen Sohn aufpassen müsse, da seine Frau eine Urlaubsvertretung übernommen habe und deshalb erst am Abend nach Hause komme, und bat den Dienstgeber um einen anderen Termin. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist vom AMS zu Recht als Vereitelungshandlung beurteilt worden, da bei dieser Sachlage nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass ein potentieller Dienstgeber kein Interesse mehr an einer weiteren Bewerbung des Arbeitslosen hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen vom potentiellen Arbeitgeber angebotenen Termin mit der Begründung ablehnte, dass er in den nächsten zwei Wochen keine Zeit für ein Bewerbungsgespräch habe, muss auch davon ausgegangen werden, dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der potentielle Arbeitgeber von seiner Einstellung absehen werde. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten damit rechtfertigte, dass sein Pkw nicht betriebsbereit gewesen sei und er daher nicht zu dem vorgeschlagenen Termin erscheinen habe können, weil er seinen Sohn von der Schule abholen habe müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des § 34 AMSG (insbesondere

§ 34Abs.

2 Z 1 AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer daher sofort nach Bekanntwerden der mangelnden Betriebsbereitschaft seines Pkw an das AMS wenden müssen und vermag daher dessen mangelnde Betriebsbereitschaft das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen.Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten damit rechtfertigte, dass sein Pkw nicht betriebsbereit gewesen sei und er daher nicht zu dem vorgeschlagenen Termin erscheinen habe können, weil er seinen Sohn von der Schule abholen habe müssen, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser nicht nur verpflichtet ist, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen. Er hat davon vielmehr - sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist - unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und - allenfalls - auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, AMSG (insbesondere

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AMSG) dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (VwGH 20.02.2002, Zl. 99/08/0104). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer daher sofort nach Bekanntwerden der mangelnden Betriebsbereitschaft seines Pkw an das AMS wenden müssen und vermag daher dessen mangelnde Betriebsbereitschaft das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Einwendungen gegen das konkret zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis - etwa im Hinblick auf Entlohnung, Arbeitszeiten und gesundheitliche Zumutbarkeit - hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es ergaben sich hierfür aus der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Betreuungspflichten hatte, die der Beschäftigung entgegengestanden sind, zumal er im Vorlageantrag selbst einräumte, dass seine Betreuungspflichten geregelt waren und ihm die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge über keinen Taxischein, verfängt nicht, da ein solcher laut Stellenbeschreibung für die Beschäftigung nicht erforderlich war. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Zwar hat der Beschwerdeführer am 01.08.2019 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und kann laut Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme der Judikatur zufolge aber zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Zwar hat der Beschwerdeführer am 01.08.2019 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und kann laut Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme der Judikatur zufolge aber zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Derartige, bereits vor der vorgeworfenen Vereitelungshandlung begonnene und sodann konsequent weiterverfolgte Bemühungen zur Erlangung der am 01.08.2019 aufgenommenen Beschäftigung wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, zumal der Beschwerdeführer erst im Vorlageantrag bekannt gab, eine neue Beschäftigung gefunden zu haben. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich waren, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Vereitelung begründen könnten, war die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst keine Gründe ersichtlich waren, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Vereitelung begründen könnten, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2221616.1.00

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