Obsah (5)
Art 133§ 3§ 8§ 29§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW251 2124122-1 SpruchW251 2160239-1/26E W251 2213772-1/18E W251 2124122-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 16.09.2019 mündlich ve
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer stellte am 26.05.2014, die Erstbeschwerdeführerin am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 26.05.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er dem Minderheitenclan der Ashraf angehöre und er seit seinem 12 Lebensjahr vom Clan der Isaaq diskriminiert werde. Ein Angehöriger seines Clans habe einen Mann aus dem Mehrheitenclan der Isaaq umgebracht. Da der Beschwerdeführer einer der wenigen seines Minderheitenclans gewesen sei, der im Ort der Isaaq gelebt habe, habe er Angst gehabt, umgebracht zu werden. Die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin fand am 25.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Sie sei mit ihren Eltern am 16.01.2014 nach Somalia zurückgekehrt, weil sei aus den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschoben worden seien. Da die Lage in Somalia furchtbar gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin mit einem Mitglied der islamistischen Gruppe Al Shabaab zwangsverheiratet werden habe sollen, habe ihre Familie beschlossen, sie nach Österreich zu ihrem Bruder zu schicken. Dem Vater sei vom Mitglied der Al Shabaab für den Fall, dass er die Heirat verhindere, gedroht worden, dass die Familie der Erstbeschwerde-führerin getötet werde.Die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin fand am 25.10.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Sie sei mit ihren Eltern am 16.01.2014 nach Somalia zurückgekehrt, weil sei aus den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschoben worden seien. Da die Lage in Somalia furchtbar gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin mit einem Mitglied der islamistischen Gruppe Al Shabaab zwangsverheiratet werden habe sollen, habe ihre Familie beschlossen, sie nach Österreich zu ihrem Bruder zu schicken. Dem Vater sei vom Mitglied der Al Shabaab für den Fall, dass er die Heirat verhindere, gedroht worden, dass die Familie der Erstbeschwerde-führerin getötet werde.
- Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 26.07.2014 nennt betreffend den Drittbeschwerdeführer den XXXX als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des
- Lebensjahres wurde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am XXXX erreicht.
- Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 26.07.2014 nennt betreffend den Drittbeschwerdeführer den römisch 40 als spätestmöglichen "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des
- Lebensjahres wurde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
- Am 14.12.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, in XXXX in Mittelsomalia geboren und aufgewachsen zu sein und im Alter von 12 Jahren mit seiner Familie nach Hargeysa, Somaliland, übersiedelt zu sein, weil sein Vater mit der Al Shabaab zusammengearbeitet habe und aufgrund von diesbezüglichen Problemen die Flucht antreten habe müssen. Der Drittbeschwerdeführer sei in Hargeysa aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ashraf von Angehörigen des Hauptclans der Isaaq diskriminiert worden. Zudem habe er eines Tages auf dem Fußballplatz in seinem Dorf mit vielen Leuten Fußball gespielt. Es sei dann zu einem Streit zwischen ihm und einem Angehörigen der Isaaq gekommen. Sein Cousin habe den Beschwerdeführer von dem Mitspieler mit Gewalt getrennt, wobei der Angehörige der Isaaq mit dem Kopf auf einen Stein gefallen sei und schließlich nach ein paar Tagen im Krankenhaus gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb befürchtet, dass dessen Familie oder Clan an ihm Rache nehmen werde, weshalb er Somaliland verlassen habe.
- Am 14.12.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, in römisch 40 in Mittelsomalia geboren und aufgewachsen zu sein und im Alter von 12 Jahren mit seiner Familie nach Hargeysa, Somaliland, übersiedelt zu sein, weil sein Vater mit der Al Shabaab zusammengearbeitet habe und aufgrund von diesbezüglichen Problemen die Flucht antreten habe müssen. Der Drittbeschwerdeführer sei in Hargeysa aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ashraf von Angehörigen des Hauptclans der Isaaq diskriminiert worden. Zudem habe er eines Tages auf dem Fußballplatz in seinem Dorf mit vielen Leuten Fußball gespielt. Es sei dann zu einem Streit zwischen ihm und einem Angehörigen der Isaaq gekommen. Sein Cousin habe den Beschwerdeführer von dem Mitspieler mit Gewalt getrennt, wobei der Angehörige der Isaaq mit dem Kopf auf einen Stein gefallen sei und schließlich nach ein paar Tagen im Krankenhaus gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb befürchtet, dass dessen Familie oder Clan an ihm Rache nehmen werde, weshalb er Somaliland verlassen habe. Am 08.02.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt statt. Sie gab an, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Da ihr Vater seinen Job in XXXX und somit auch seinen Aufenthaltstitel verloren habe, sei sie mit ihrer Familie nach Somalia zurückgekehrt. Sie habe sich in Somalia nicht an die Kleidungsvorschriften gehalten, weshalb sie beschimpft worden sei. Zudem sei sie eines Tages auf ihrem Heimweg von der Schule von Männern wegen ihres Kleidungsstils, der als Sünde angesehen worden sie, entführt und festgehalten sowie geschlagen worden. Ihr Vater habe sie gefunden und ihm sei vom Entführer angeboten worden, die Erstbeschwerdeführerin mit ihm zu verheiraten, damit sie der angedrohten Strafe von hundert Schlägen entgehe. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe den Entführer seine Zusage vorgetäuscht und so die Erstbeschwerdeführerin befreit. Als der Entführer eineinhalb Wochen später die Heirat verlangt habe, habe ihr Vater die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert. Darüber hinaus sei sie in der Schule vom Religionslehrer wegen ihrem freizügigen äußeren Erscheinungsbild geschlagen worden.Am 08.02.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt statt. Sie gab an, dass sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Da ihr Vater seinen Job in römisch 40 und somit auch seinen Aufenthaltstitel verloren habe, sei sie mit ihrer Familie nach Somalia zurückgekehrt. Sie habe sich in Somalia nicht an die Kleidungsvorschriften gehalten, weshalb sie beschimpft worden sei. Zudem sei sie eines Tages auf ihrem Heimweg von der Schule von Männern wegen ihres Kleidungsstils, der als Sünde angesehen worden sie, entführt und festgehalten sowie geschlagen worden. Ihr Vater habe sie gefunden und ihm sei vom Entführer angeboten worden, die Erstbeschwerdeführerin mit ihm zu verheiraten, damit sie der angedrohten Strafe von hundert Schlägen entgehe. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe den Entführer seine Zusage vorgetäuscht und so die Erstbeschwerdeführerin befreit. Als der Entführer eineinhalb Wochen später die Heirat verlangt habe, habe ihr Vater die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert. Darüber hinaus sei sie in der Schule vom Religionslehrer wegen ihrem freizügigen äußeren Erscheinungsbild geschlagen worden.
- Der Drittbeschwerdeführer erstattete am 20.01.2016 eine Stellungnahme zu der am 14.12.2015 stattgefundenen Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und den ausgefolgten Länderberichten. Es wurde der Antrag gestellt, eine neuerliche Einvernahme durchzuführen um dem Drittbeschwerdeführer die Möglichkeit zu geben seine Fluchtgründe genau und detailliert darzulegen, weil er aufgrund starker Schmerzen am 14.12.2015 nicht dazu in der Lage gewesen sei. In eventu wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die schmerzlichen Symptome bei Auftreten bei XXXX beantragt. Zudem wurde die Durchführung von Nachforschungen durch Länderberichte oder einen Vertrauensanwalt in Somalia dazu, wie die Imame der Moscheen in XXXX in der Zeit zwischen 1997 und 2009 hießen um die Glaubwürdigkeit des Drittbeschwerdeführers zu beweisen, beantragt. Der Drittbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht, die zwar nicht staatlicher Natur sei, jedoch könne ihn der Staat vor dieser nicht schützen und sei ihm daher Asyl zuzuerkennen.
- Der Drittbeschwerdeführer erstattete am 20.01.2016 eine Stellungnahme zu der am 14.12.2015 stattgefundenen Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und den ausgefolgten Länderberichten. Es wurde der Antrag gestellt, eine neuerliche Einvernahme durchzuführen um dem Drittbeschwerdeführer die Möglichkeit zu geben seine Fluchtgründe genau und detailliert darzulegen, weil er aufgrund starker Schmerzen am 14.12.2015 nicht dazu in der Lage gewesen sei. In eventu wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die schmerzlichen Symptome bei Auftreten bei römisch 40 beantragt. Zudem wurde die Durchführung von Nachforschungen durch Länderberichte oder einen Vertrauensanwalt in Somalia dazu, wie die Imame der Moscheen in römisch 40 in der Zeit zwischen 1997 und 2009 hießen um die Glaubwürdigkeit des Drittbeschwerdeführers zu beweisen, beantragt. Der Drittbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht, die zwar nicht staatlicher Natur sei, jedoch könne ihn der Staat vor dieser nicht schützen und sei ihm daher Asyl zuzuerkennen. Mit Stellungnahme vom 22.02.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in Somalia von der Praxis der Genitalverstümmelung betroffen sei, weil sie in XXXX aufgewachsen sei. An erwachsenen Frauen werde zwar keine Genitalverstümmelung mehr vorgenommen, unbeschnittene Frauen würden in der Gesellschaft jedoch stigmatisiert werden. Auch wenn liberal denkende, alleinstehende, nicht in Somalia aufgewachsene oder unbeschnittene Frauen nicht automatisch aufgrund einer dieser Umstände in Somalia direkt in einer asylrelevanten Intensität verfolgt würden, trete eine solche Gefahr von Verfolgung in Zusammenschau dieser Merkmale ein. Darüber hinaus müsste die Erstbeschwerdeführerin mangels familiärer Anknüpfungspunkte als alleinstehende Frau in Somalia in einem IDP-Lager leben.Mit Stellungnahme vom 22.02.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in Somalia von der Praxis der Genitalverstümmelung betroffen sei, weil sie in römisch 40 aufgewachsen sei. An erwachsenen Frauen werde zwar keine Genitalverstümmelung mehr vorgenommen, unbeschnittene Frauen würden in der Gesellschaft jedoch stigmatisiert werden. Auch wenn liberal denkende, alleinstehende, nicht in Somalia aufgewachsene oder unbeschnittene Frauen nicht automatisch aufgrund einer dieser Umstände in Somalia direkt in einer asylrelevanten Intensität verfolgt würden, trete eine solche Gefahr von Verfolgung in Zusammenschau dieser Merkmale ein. Darüber hinaus müsste die Erstbeschwerdeführerin mangels familiärer Anknüpfungspunkte als alleinstehende Frau in Somalia in einem IDP-Lager leben.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.02.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie mit Bescheid vom 21.04.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Erst- und dem Drittbeschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II).6. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.02.2016 betreffend den Drittbeschwerdeführer sowie mit Bescheid vom 21.04.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Erst- und dem Drittbeschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte das Bundesamt betreffend den Drittbeschwerdeführer zu Spruchpunkt I. aus, dass er weder seine Clanzugehörigkeit noch eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde die Abweisung des Antrags zu Spruchpunkt I. damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Zudem reiche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr müsse eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genüge nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden könne.Begründend führte das Bundesamt betreffend den Drittbeschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass er weder seine Clanzugehörigkeit noch eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde die Abweisung des Antrags zu Spruchpunkt römisch eins. damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Zudem reiche die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr müsse eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genüge nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden könne.
- Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer erhoben jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Erst- bzw. den Drittbeschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Sie brachten im Wesentlichen jeweils vor, dass die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, veraltet und betreffend die Erstbeschwerdeführerin auch teilweise unrichtig seien. Das Bundesamt habe es insbesondere unterlassen Länderberichte betreffend das konkrete Fluchtvorbringen der Erst- und des Drittbeschwerdeführers heranzuziehen. Darüber hinaus habe sich das Bundesamt im Verfahren des Drittbeschwerde-führers teilweise staatlicher oder nicht überprüfbarer Quellen bedient, sodass es dem Drittbeschwerdeführer unmöglich gewesen sei sein Recht auf Parteiengehör vollumfänglich wahrzunehmen. Die vom Bundesamt durchgeführte Beweiswürdigung sei jeweils unschlüssig und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung geschuldet. Zudem habe es die Behörde gänzlich unterlassen sich beweiswürdigend mit dem jeweiligen konkreten Fluchtvorbringen des Dritt- und der Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Somalia Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, westlich orientierten, nicht in Somalia sozialisierten und unbeschnittenen Frauen.
- Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer erhoben jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Erst- bzw. den Drittbeschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Sie brachten im Wesentlichen jeweils vor, dass die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, veraltet und betreffend die Erstbeschwerdeführerin auch teilweise unrichtig seien. Das Bundesamt habe es insbesondere unterlassen Länderberichte betreffend das konkrete Fluchtvorbringen der Erst- und des Drittbeschwerdeführers heranzuziehen. Darüber hinaus habe sich das Bundesamt im Verfahren des Drittbeschwerde-führers teilweise staatlicher oder nicht überprüfbarer Quellen bedient, sodass es dem Drittbeschwerdeführer unmöglich gewesen sei sein Recht auf Parteiengehör vollumfänglich wahrzunehmen. Die vom Bundesamt durchgeführte Beweiswürdigung sei jeweils unschlüssig und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung geschuldet. Zudem habe es die Behörde gänzlich unterlassen sich beweiswürdigend mit dem jeweiligen konkreten Fluchtvorbringen des Dritt- und der Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in Somalia Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, westlich orientierten, nicht in Somalia sozialisierten und unbeschnittenen Frauen. Betreffend das Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurde weiters vorgebracht, dass die Anträge auf neuerliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht konzentriert gewesen sei sowie der Antrag auf Durchführung von Recherchen in Somalia nicht behandelt worden seien, weshalb die Durchführung von Nachforschungen betreffend die Moschee in XXXX und welcher Imam zu der Zeit in der Moschee XXXX tätig gewesen sei, neuerlich angeregt werde. Dem Drittbeschwerdeführer drohe Verfolgung in Somalia wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf und der sozialen Gruppe der von Blutrache Betroffenen.Betreffend das Verfahren des Drittbeschwerdeführers wurde weiters vorgebracht, dass die Anträge auf neuerliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht konzentriert gewesen sei sowie der Antrag auf Durchführung von Recherchen in Somalia nicht behandelt worden seien, weshalb die Durchführung von Nachforschungen betreffend die Moschee in römisch 40 und welcher Imam zu der Zeit in der Moschee römisch 40 tätig gewesen sei, neuerlich angeregt werde. Dem Drittbeschwerdeführer drohe Verfolgung in Somalia wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf und der sozialen Gruppe der von Blutrache Betroffenen.
- Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für sie wurde durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 29.03.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe.
- Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für sie wurde durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 29.03.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 23.10.2018 vom Bundesamt zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie selber nicht beschnitten sei. Die Einheimischen in Somalia hätten ihre Mutter nach deren Ankunft in Somalia zwar danach gefragt, diese habe die Einheimischen jedoch angelogen, sodass die Erstbeschwerdeführerin in Somalia keine Probleme gehabt habe. Sie und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin - der Drittbeschwerdeführer - seien ebenso gegen eine Beschneidung ihrer Tochter. Sie befürchte aber, dass ihre Tochter dennoch aufgrund des Drucks in Somalia beschnitten werden würde. Zudem drohe der Erstbeschwerdeführerin eine Verfolgung in Somalia, weil die Zweitbeschwerdeführerin ein uneheliches Kind sei. Darüber hinaus sei es der Zweitbeschwerdeführerin in Somalia nicht möglich ein selbstbestimmtes Leben ohne Zwänge zu führen. Mit Stellungnahme vom 06.11.2018 wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Somalia der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt sei. Ihre Mutter würde eine solche auch nicht verhindern können, zumal die Erstbeschwerdeführerin nur für kurze Zeit in Somalia gelebt habe und mit den somalischen Bräuchen nicht vertraut sei, in Somalia keine Verwandten oder Bekannte habe und somit äußerst vulnerabel sei. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe zudem Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unehelichen Kinder sowie jener, der vergleichsweise liberal und säkular bzw. "westlich" Erzogenen. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 21.12.2018 den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 21.12.2018 den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei). Die Zweitbeschwerdeführerin erhob vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das Bundesamt habe die Stellungnahme vom 06.11.2018 und somit wesentliches Parteienvorbringen ignoriert, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Das Bundesamt habe trotz des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin keine Feststellungen zur Bescheidungssituation der Zweitbeschwerdeführerin getroffen. Zudem seien die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte unvollständig und Großteils veraltet. Der Zweitbeschwerdeführerin drohe in Somalia Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unverheirateten Mädchen bzw. Frauen, an welchen noch keine weibliche Genitalverstümmelung verübt wurde sowie zur Gruppe der Familie in Hinblick auf die Fluchtgründe ihrer Eltern und zur Gruppe der in Somalia als "verwestlicht" wahrgenommenen Rückkehrerinnen aus dem Ausland.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren des Drittbeschwerde-führers mit Beschluss vom 09.05.2019 ein, weil sich der Drittbeschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2019 betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie am 09.09.2019 betreffend den Drittbeschwerdeführer jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin und im Beisein ihres jeweiligen Rechtsvertreters öffentliche mündliche Verhandlungen durch, die jeweils vertagt wurden. Am 16.09.2019 wurden die einzelnen Verfahren fortgesetzt und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen
§ 29Abs. 2 Vw
GVG mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2019 betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie am 09.09.2019 betreffend den Drittbeschwerdeführer jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin und im Beisein ihres jeweiligen Rechtsvertreters öffentliche mündliche Verhandlungen durch, die jeweils vertagt wurden. Am 16.09.2019 wurden die einzelnen Verfahren fortgesetzt und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. 11. Mit Schreiben vom 17.09.2019 beantragte die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des am 16.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Entscheidungsgründe:römisch zwei. Entscheidungsgründe: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Drittbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet (Akt W251 2160239-11.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Drittbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist mit der Erstbeschwerdeführerin traditionell verheiratet (Akt W251 2160239-1 = BF 1 Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2019-OZ 15, S. 7; Akt W251 2124122-1 = BF 3 Verhandlungsprotokoll vom 09.09.2019-OZ 9, S. 7). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und führt den Namen XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin war am 16.09.2019 im XXXX . Monat schwanger.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und führt den Namen römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin war am 16.09.2019 im römisch 40 . Monat schwanger. Die Beschwerdeführer sind somalische Staatsangehörige. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (BF 1 AS 23, 96; BF 3 AS 11, 167, OZ 9, S. 7) und sprechen Somali als Muttersprache. Die Erstbeschwerdeführerin spricht weiters noch die Sprachen Arabisch und Englisch (BF 1 AS 23, 94; Akt 2213772-1 = BF 2 AS 58; BF AS 11). 1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist dort aufgewachsen (BF 1 AS 23, 95, OZ 15, S. 8). Die Erstbeschwerdeführerin kehrte ca. im Alter von acht Jahren mit ihrer Familie nach Somalia zurück. Sie lebte mit ihrer Familie einen längeren Zeitraum über in Mogadischu. Sie war nie in Afgooye. Die Erstbeschwerdeführerin hat 10 Jahre die Schule besucht (BF 1 AS 23, 96, OZ 15, S. 7). Sie hat die Schule über einen längeren Zeitraum in Somalia besucht als in den Vereinigten Arabischen Emirate.1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und ist dort aufgewachsen (BF 1 AS 23, 95, OZ 15, S. 8). Die Erstbeschwerdeführerin kehrte ca. im Alter von acht Jahren mit ihrer Familie nach Somalia zurück. Sie lebte mit ihrer Familie einen längeren Zeitraum über in Mogadischu. Sie war nie in Afgooye. Die Erstbeschwerdeführerin hat 10 Jahre die Schule besucht (BF 1 AS 23, 96, OZ 15, S. 7). Sie hat die Schule über einen längeren Zeitraum in Somalia besucht als in den Vereinigten Arabischen Emirate. Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan der XXXX , Subsub-Clan der XXXX (BF 1 AS 23, 95, OZ 15, S. 7).Die Erstbeschwerdeführerin ist Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan der römisch 40 , Subsub-Clan der römisch 40 (BF 1 AS 23, 95, OZ 15, S. 7). 1.1.3. Der Drittbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von ca. 12 Jahren zog der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Hargeysa in Somaliland. Er hat dort drei Jahre die Grundschule besucht (BF 3 AS 11, 167 ff, OZ 9, S. 6 f).1.1.3. Der Drittbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und ist zunächst dort aufgewachsen. Im Alter von ca. 12 Jahren zog der Drittbeschwerdeführer mit seiner Familie nach Hargeysa in Somaliland. Er hat dort drei Jahre die Grundschule besucht (BF 3 AS 11, 167 ff, OZ 9, S. 6 f). Der Drittbeschwerdeführer ist kein Angehöriger der Ashraf oder einer Minderheit. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Drittbeschwerdeführer tatsächlich angehört. 1.1.4. Die Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters noch strafunmündig. 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Somalia, insbesondere wegen ihres Lebens- oder Kleidungsstils, weder entführt, noch festgehalten oder geschlagen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Somalia auch noch nie aufgefordert, einen Mann (der Al Shabaab) gegen ihren Willen zu heiraten, derartiges wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin noch von ihrer Familie verlangt. Die Erstbeschwerdeführerin hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Erstbeschwerdeführerin weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch den Mann, der die Erstbeschwerdeführerin heiraten hätte wollen oder durch andere Personen. Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Erstbeschwerdeführerin keine Zwangsheirat. Die Erstbeschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf Clanschutz und Schutz durch ihren Ehemann zurückgreifen. Die Erstbeschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in ein IDP-Lager gehen, sondern kann bei ihrem Clan und durch die Unterstützung durch ihren Mann Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfinden. 1.2.2. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht beschnitten. Die Erstbeschwerdeführerin hatte aufgrund der Tatsache, dass sie nicht beschnitten ist, in Somalia keine Probleme. Sie und der Drittbeschwerdeführer lehnen die Beschneidung ab. Auch die Familie der Erstbeschwerdeführerin lehnt die Praxis der Genitalbeschneidung bei Frauen und Mädchen ab. Für die Erstbeschwerdeführerin besteht in Somalia kein Risiko einer Beschneidung. Auch der Zweitbeschwerdeführerin droht in Somalia nicht die Gefahr Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden. 1.2.3. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen sind in Somalia allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei der Erstbeschwerdeführerin ist kein auf Eigenständigkeit bedachter Lebensstil zu erkennen, der bei einer Rückkehr nach Somalia einen nachhaltigen und wesentlichen Bruch mit den dortigen Gegebenheiten und Sitten darstellen würde. Der Erstbeschwerdeführerin droht aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Kleidungs- oder Lebensstils in Somalia weder Lebensgefahr noch psychische oder physische Gewalt. Zudem wurde die Erstbeschwerdeführerin in Somalia nicht von ihrem Religionslehrer geschlagen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Somalia weder verdächtigt noch beschuldigt eine freizügige oder gegen die islamischen Sitten gerichtete Lebensweise bzw. Erscheinungsbild zu haben. Der Zweitbeschwerdeführerin ist es möglich, sich in das somalische Gesellschaftssystem zu integrieren. 1.2.4. Der Zweitbeschwerdeführerin droht aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Somalia weder physische oder psychische Gewalt noch ist sie deswegen einer Verfolgung oder Lebensgefahr ausgesetzt. Der Zweitbeschwerdeführerin ist es in Somalia auch möglich die Schule zu besuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde bei einer Ansiedlung in Somalia als eheliches Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers betrachtet werden. 1.2.5. Der Vorfall, wonach der Drittbeschwerdeführer einen Mitspieler beim Fußballspielen gestoßen habe und dieser mit dem Kopf auf einen Stein gefallen und schließlich gestorben sei, hat nicht stattgefunden. Der Drittbeschwerdeführer wurde in Somalia weder von den Familienangehörigen eines Mitspielers noch von dessen Clan wegen Rachehandlungen verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Drittbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Familienangehörigen des angeblich verstorbenen Mitspielers noch durch dessen Clanangehörige oder durch andere Personen. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, S. 13 f). Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, S. 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, S. 37). Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, S. 38). Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, S. 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, S. 138). Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, S. 49). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, S. 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, S. 65). Clanstruktur: Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - S. 94). Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - S. 94 f). Die Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus Somalia Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Focus, S. 8 f; LIB 17.09.2018 - S. 58). Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB 17.09.2018 - S. 57 f). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Ashraf Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status (Analyse der Staatendokumentation Ashraf vom 05.09.2011 - Ashraf, S. 4). Zum Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen und keine gesamtgültige Zuordnung. Den Ashraf kommt ein spezieller Status zu. Es kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person. (Ashraf, S. 14). Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten (Ashraf, S. 14). Die Ashraf sind immer noch eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden nicht mehr systematisch verfolgt. Ashraf sind jedoch auf Grund der instabilen Sicherheitslage anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität bzw. sexueller Gewalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Ashraf in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Minderheiten Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Focus, S. 14). Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Focus, S. 15 f). Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Focus, S. 16 f). Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Focus, S. 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Focus, S. 24). Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Focus, S. 25). Frauen im Clansystem Wie nahe die Frau mit dem Mann verwandt ist und wie ihre Beziehung aussieht, beeinflusst, inwieweit der Ehemann laut xeer über das Mandat verfügt, die Interessen der Frau zu vertreten. Folgende männliche Verwandte können prinzipiell die Frau vertreten: der Vater, der Ehemann, der Großvater väterlicherseits, die Brüder des Vaters, die Brüder, die Söhne und Cousins. Der Mann muss sich jedoch am selben geographischen Ort wie die Frau befinden. Frauen, die kein männliches Netzwerk haben, befinden sich in einer sehr unsicheren Situation, da sie über keinen Clanschutz genießen (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, S. 13). Eine Frau gehört ihr Leben lang zum Clan ihres Vaters. Auch wenn sie einen Mann von einem anderen Clan heiratet und in das Territorium des anderen Clans zieht, verbleibt die Frau Mitglied im Clan ihres Vaters (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, S. 17). Frauen, die im geographischen Gebiet ihres Clans wohnen, genießen normalerweise Clanschutz. Das Ausmaß des Schutzes variiert jedoch, abhängig davon, zu welchem Clan man gehört. Frauen von schwachen Clans, die in internen Flüchtlingslagern wohnen, sind im Allgemeinen besonders verletzlich und es kommt nicht selten vor, dass sie keinen Clanschutz gegen beispielsweise Gewalt und sexuelle Übergriffe haben (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, S. 14). In Somalia ist es weit verbreitet, dass Mädchen sehr früh heiraten. Kinderehen kommen vor, auch wenn das Bundesgesetz die Einwilligung und ein "reifes" Alter verlangt. Ein Kind wird laut der provisorischen Bundesverfassung als eine Person unter 18 Jahren definiert. Kinderehen kommen eher am Land vor sowie in Gebieten, die von Al-Shabaab kontrolliert werden (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, S. 13). Frauen Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen (LIB 17.09.2018 - S. 101). In Somalia, insbesondere im urbanen Raum, gibt es einen erheblichen Anteil von Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand. 8,3% aller Haushalte werden von alleinstehenden Frauen (nie verheiratet, verlassen, geschieden, verwitwet) geführt. Der überwiegende Anteil letztgenannter Haushalte findet sich im urbanen Raum und in IDP-Lagern; gleichzeitig haben die meisten dieser Haushaltsvorstände keine Bildung. Zu den unteren Wohlstandskategorien (sehr arm, arm) zählen 43,2% dieser Haushalte, zur mittleren 19,8% und zu den oberen zwei 37%. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Frauen an einer Existenzgrundlage mangeln würde oder dass alle diese Frauen keine Unterkunft haben würden (Anfragebeantwortung der Staaten-dokumentation zu alleinstehenden Frauen, Wohnen, Arbeiten in Somalia vom 22.03.2018, S. 3). Aufgrund der Tatsache, dass Frauen in der konfliktbelasteten somalischen Gesellschaft immer öfter die Rolle des "Versorgers" übernehmen mussten, haben sich ihnen auch immer mehr wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnet. So sind Frauen in zahlreichen Bereichen beruflich tätig (Haus-zu-Haus-Kleidungsverkäuferin; Kioskbetreiberin; Landwirtin; Selbständige; Zimmerer; IT; Schneiderin; Schönheitspflegerin; Catering; Handy-Reparatur; Handarbeiterin; Mechanikerin; Bauarbeiterin; Stofffärberin; Bäckerin; Klimaanlagen- und Kühlschrank-Reparatur; Fischhaltbarmachung und Fischtrocknung; Geflügelzucht; Elektrikerin; Greißlerin; Fleischerin; (Klein-)Händlerin; Gemüseverkäuferin; Restaurantbetreiberin.) Für ungebildete (IDP-)Frauen stehen in erster Line die Berufe Dienstmädchen, Müllsammlerin und Wäscherin offen. Frauen sind v.a. im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) tätig (67,8%). An zweiter Stelle folgen Dienstleistung und Handel (14,7%), danach die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (u.a. Dienstmädchen; 6,3%). Personen ohne Bildung finden sich vor allem im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) mit 64%, als Handwerker (16%), Fabriksarbeiter (11,7%) und in Dienstleistung und Handel (11,2%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, S. 3 f). In Mogadischu überwiegen generell Dienstleistung/Handel (31,8%), höhere (bildungsabhängige) Berufe (28,7%), Handwerk (15,6%), Hilfs- (11,2%) und Fabrikarbeiter (10,7%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, S. 4). Über ganz Somalia verteilt sind drei von zehn Jugendlichen arbeitslos. Insgesamt beträgt die mit westlichen Standards vergleichbare Arbeitslosigkeit 24%. Bei der Personengruppe ohne Bildung sind es 22%. Besonders in nomadischen und ländlichen Gebieten ist die Arbeitslosigkeit vergleichsweise gering. Im urbanen Raum und in IDP-Lagern sind 34% arbeitslos, in Mogadischu 28%. Frauen ohne Bildung sind zu 22% arbeitslos. Generell ist die Arbeitslosigkeit bei jüngeren Menschen höher (Altersgruppe 20-29: 29%, als bei älteren (Altersgruppe 30-39: 20%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, S. 4). Trotzdem ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen höher als jene bei Männern. Von Frauen geführte IDP-Haushalte reagieren besser auf Not, als von Männern geführte. Insgesamt sind von Frauen geführte Haushalte weniger von Armut betroffen. Dies gilt aber nicht in IDP-Lagern und in urbanen Gebieten (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, S. 3). Bei der Anmietung von Häusern kommt es zu keiner signifikanten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Oft sind die Vermieter bzw. jene Personen, mit welchen Verträge abgeschlossen werden, selbst Frauen. Der entscheidende Faktor bei einer Anmietung ist nicht das Geschlecht, sondern die Frage, ob die Miete auch bezahlt werden kann. Von Frauen geführte Haushalte in Mietobjekten sind einem höheren Risiko der Zwangsräumung durch die Besitzer ausgesetzt, als von Männern geführte Haushalte (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, S. 4). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung, diese ist in Somalia aber weit verbreitet. Es sind ca. 98% aller Frauen und Mädchen beschnitten. Die Berichtslage, in welchem Alter die Beschneidung erfolgt divergiert und spricht von einem Bereich bis zum Alter von 14 Jahren. Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, werden nicht mehr beschnitten. Dies wäre aus Sicht der Gesellschaft gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (LIB 17.09.2018 - S. 105 f). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht. Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (LIB 17.09.2018 - S. 106).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht. Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (LIB 17.09.2018 - S. 106). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken. UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik zu verhindern. In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (LIB 17.09.2018 - S. 105 f). In den Gebieten der Al Shabaab ist FGM verboten. Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (LIB 17.09.2018 - S. 106). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (LIB 17.09.2018 - S. 106). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (LIB 17.09.2018 - S. 106 f). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert. Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (LIB 17.09.2018 - S. 107). Eine Reinfibulation (Wiederverschließung) wird nur dann von Frauen angewendet, wenn sie Jungfräulichkeit vorgeben wollen. Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben. Für junge Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, kann es zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Ansonsten gibt es keinen Druck auf somalische Frauen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation. Es handelt sich um eine persönliche Entscheidung, die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt. Frauen entscheiden sich selber für eine Vorheriger Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung:
- a)nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z.B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt;
- b)manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen;
- c)Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach;
- d)in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (LIB 17.09.2018 - S. 108). Binnenflüchtlinge (IDPs): IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (LIB 17.09.2018 - S. 120 f). IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 17.09.2018 - S. 121). Kinder Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Alleine im Zeitraum Jänner bis Juni 2018 wurden 140 Vorfälle sexueller Gewalt an insgesamt 145 Kindern dokumentiert. Es gibt keine bekannten Anstrengungen der Regierung oder von Regionalregierungen, dagegen vorzugehen (LIB 17.09.2018 - S. 101). Kinderarbeit ist weit verbreitet. Es ist nicht unüblich, dass Jugendliche schon in jungen Jahren als Hirten, in der Landwirtschaft oder im Haushalt arbeiten oder aber zum Betteln gezwungen werden. Kinder werden außerdem zum Zerkleinern von Steinen, als Verkäufer oder Träger eingesetzt. Im ländlichen Somalia ist meist von Feldarbeit oder nomadischer Hilfstätigkeit auszugehen. In urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt. Die körperliche Züchtigung von Kindern ist gesetzlich nicht verboten, allgemein üblich und gesellschaftlich akzeptiert (LIB 17.09.2018 - S. 101). Die Alphabetisierungsquote liegt bei Erwachsenen bei 40%. Sie ist im Norden und in urbanen Gebieten höher, als in Süd-/Zentralsomalia und bei Nomaden. Die aktuelle Einschulungsrate liegt bei 36% und ist u. a. von finanziellen Möglichkeiten der Familie beeinflusst (LIB 17.09.2018 - S. 102). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Erst- und des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden betreffend die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (Beilage ./I bis ./VI: Konvolut ZMR, GVS, Strafregister - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018 - Beilage ./II; FFM Report Somalia, Sicherheitslage aus August 2017 - Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./IV; Lifos Bericht, die Position der Frauen im Clansystem - Beilage ./V; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, alleinstehende Frauen, Wohnen und Arbeiten vom 22.03.2018 - Beilage ./VI) und betreffend den Drittbeschwerdeführer (Beilage ./I bis ./IV: Konvolut ZMR, GVS, Strafregister - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Kurzinformation vom 17.09.2018 - Beilage ./II; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./III; Analyse der Staatendokumentation, die Ashraf 2011 vom 05.09.2011 - Beilage ./IV). 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Dass die Erst- und der Drittbeschwerdeführer lediglich traditionell, nicht jedoch standesamtlich miteinander verheiratet sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich schlüssigen und übereinstimmenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung (BF 1 OZ 15, S. 7; BF 3 OZ 9, S. 7). Die Feststellung zur Geburt der gemeinsamen Tochter ergibt sich aus deren im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde. Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 16.09.2019 hochschwanger war, ergab sich einerseits aus ihrem persönlichen Erscheinungsbild und andererseits aus ihren diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 16.09.2019 = VP, S. 13). 2.1.2. Entgegen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 23.04.2019, wonach sie Somalisch nicht beherrsche, gab sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme beim Bundesamt am 08.02.2017 an, dass Somalisch ihre Muttersprache ist. Die Einvernahme beim Bundesamt am 08.02.2017 wurde in der Sprache Somalisch geführt und machte die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich keine Verständigkeitsschwierigkeiten geltend, sondern gab vielmehr an, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen (BF 1 AS 94, 99, 101). Die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt am 23.10.2018 fand zwar in der Sprache Arabisch statt, die Erstbeschwerdeführerin gab jedoch auch dort an, fließend Somalisch zu sprechen. In der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2019 führte die Erstbeschwerdeführerin zudem an, dass sie mit ihrem nach traditionellem Recht angetrauten Mann in Somalisch spreche. Dass die Erstbeschwerdeführerin daher der somalischen Sprache nicht mächtig sei, entspricht offenkundig nicht der Wahrheit. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin Verständigungsschwierigkeiten in der Sprache Somalisch hatte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrem 10-jährigen Schulbesuch und dem Umstand, dass sie nicht beschnitten ist, gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln. Hinsichtlich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihr Aufwachsen in den Vereinigten Arabischen Emirate und ihre familiären Verhältnisse ergaben sich erhebliche Widersprüche zu den Angaben ihres in Österreich aufhältigen Halbbruders in seiner Einvernahme beim Bundesamt. So gab dieser nämlich an, dass er 1988 in den Arabischen Emiraten geboren sei und bis 2006 dort gelebt habe. Im Juli 2006 habe er sich für 2 1/2 Monate in Hargeysa in Somaliland aufgehalten und sei dann zu seiner Mutter nach Mogadischu gegangen. In seiner Erstbefragung am 05.04.2008 gab der Halbbruder der Erstbeschwerde-führerin zudem an, dass seine Mutter und seine Geschwister - darunter zählte er unter anderem die Erstbeschwerdeführerin namentlich auf - in Mogadischu im Bezirk XXXX leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie erst 2014 im Alter von XXXX Jahren für ca. neun Monate nach Somalia nach Afgooye zurückkehrte. Sie sei zwar im Alter von ca. XXXX oder XXXX Jahren schon einmal in Somalia in Afgooye gewesen, sei dann jedoch mit ihren Eltern wieder in die Vereinigte Arabische Emirate zurückgekehrt (BF 1 AS 95, 98; BF 2 AS 58; VP, S. 9). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschreibung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Afgooye ("BF 1: Es gibt 2 Brücken. Es regnet viel in Afgooye. Wie in einem normalen afrikanischen Land." [VP, S. 8]) nicht so wirkte, als hätte sie tatsächlich dort gelebt, geht das Gericht - den Angaben des Halbbruders der Erstbeschwerdeführerin folgend - davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin einen längeren Zeitraum über in Mogadischu gelebt hat, jedoch nie in Afgooye war. Es ist zudem offenkundig, dass die Erstbeschwerdeführerin versuchte ihren Aufenthalt in Mogadischu zu verschleiern. Das Gericht geht deshalb auch davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer ersten Rückkehr im Alter von ca. XXXX Jahren (BF 1 AS 98; VP, S. 9) - somit ca. im Jahr 2006, was mit den Angaben ihres Halbbruders in Einklang steht - nicht mehr in die Vereinigten Arabischen Emiraten zurückkehrte. Dies auch insbesondere deshalb, weil ihre Angaben zur Rückkehr in die Vereinigten Arabische Emirate auch sehr vage waren und sie nicht angeben konnte, warum sie Somalia wieder verlassen haben (VP, S. 9). Da die Erstbeschwerdeführerin bereits ab dem Alter von ca. XXXX Jahren in Somalia lebte, steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihrer zehnjährigen Schulausbildung in Somalia absolvierte.Hinsichtlich der Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihr Aufwachsen in den Vereinigten Arabischen Emirate und ihre familiären Verhältnisse ergaben sich erhebliche Widersprüche zu den Angaben ihres in Österreich aufhältigen Halbbruders in seiner Einvernahme beim Bundesamt. So gab dieser nämlich an, dass er 1988 in den Arabischen Emiraten geboren sei und bis 2006 dort gelebt habe. Im Juli 2006 habe er sich für 2 1/2 Monate in Hargeysa in Somaliland aufgehalten und sei dann zu seiner Mutter nach Mogadischu gegangen. In seiner Erstbefragung am 05.04.2008 gab der Halbbruder der Erstbeschwerde-führerin zudem an, dass seine Mutter und seine Geschwister - darunter zählte er unter anderem die Erstbeschwerdeführerin namentlich auf - in Mogadischu im Bezirk römisch 40 leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie erst 2014 im Alter von römisch 40 Jahren für ca. neun Monate nach Somalia nach Afgooye zurückkehrte. Sie sei zwar im Alter von ca. römisch 40 oder römisch 40 Jahren schon einmal in Somalia in Afgooye gewesen, sei dann jedoch mit ihren Eltern wieder in die Vereinigte Arabische Emirate zurückgekehrt (BF 1 AS 95, 98; BF 2 AS 58; VP, S. 9). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschreibung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Afgooye ("BF 1: Es gibt 2 Brücken. Es regnet viel in Afgooye. Wie in einem normalen afrikanischen Land." [VP, S. 8]) nicht so wirkte, als hätte sie tatsächlich dort gelebt, geht das Gericht - den Angaben des Halbbruders der Erstbeschwerdeführerin folgend - davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin einen längeren Zeitraum über in Mogadischu gelebt hat, jedoch nie in Afgooye war. Es ist zudem offenkundig, dass die Erstbeschwerdeführerin versuchte ihren Aufenthalt in Mogadischu zu verschleiern. Das Gericht geht deshalb auch davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer ersten Rückkehr im Alter von ca. römisch 40 Jahren (BF 1 AS 98; VP, S. 9) - somit ca. im Jahr 2006, was mit den Angaben ihres Halbbruders in Einklang steht - nicht mehr in die Vereinigten Arabischen Emiraten zurückkehrte. Dies auch insbesondere deshalb, weil ihre Angaben zur Rückkehr in die Vereinigten Arabische Emirate auch sehr vage waren und sie nicht angeben konnte, warum sie Somalia wieder verlassen haben (VP, S. 9). Da die Erstbeschwerdeführerin bereits ab dem Alter von ca. römisch 40 Jahren in Somalia lebte, steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihrer zehnjährigen Schulausbildung in Somalia absolvierte. Die Erstbeschwerdeführerin machte insbesondere betreffend ihre Sprachkenntnisse offenkundig falsche Angaben. Zudem waren die Ausführungen betreffend ihr Aufwachsen in den Vereinigten Arabischen Emirate bzw. Somalia widersprüchlich und daher ebenso unglaubhaft, weshalb dies die Unglaubwürdigkeit der Person der Erstbeschwerdeführerin indiziert. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher als Person unglaubwürdig. 2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers, zu seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen und seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somalia sowie seine Schulbildung) stützen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Drittbeschwerdeführers zu zweifeln. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit machte der Drittbeschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung lediglich vage Angaben. Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung versuchte der Drittbeschwerdeführer seine vagen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu ergänzen, indem er angab, dass er beim Bundesamt " XXXX " als religiöses Mitglied seines Clans genannt habe, es jedoch zu einer Verwechslung gekommen sei und nun aus der Niederschrift der Eindruck entstehe, dass er - anstatt des Dolmetschers - angegeben habe den genannten Namen nicht zu kennen (BF 3 OZ 9, S. 5 f). Aus der Niederschrift der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers geht jedoch keine Verwechslung hervor, sondern dieser ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer " XXXX " als religiöses Mitglied seines Clans nannte und der Dolmetscher dazu bemerkte, dass ihm dieser Name nicht bekannt sei (BF 3 AS 173). Es erweckt den Eindruck als versuchte der Drittbeschwerdeführer nunmehr lediglich einen anderen Namen zu nennen um seine unrichtigen Angaben beim Bundesamt in Bezug auf seinen Clan zu korrigieren. Zudem konnte er in der Beschwerdeverhandlung den Clanältesten in seinem Wohnort nicht nennen und gab hinsichtlich der Abstammung seines Clans lediglich ausweichend an, dass Angehörige der Ashraf Somalier seien, die in verschiedenen Gebieten in Somalia leben würden. Näheres sei ihm nicht erzählt worden (BF 3 OZ 9, S. 6).Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit machte der Drittbeschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung lediglich vage Angaben. Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung versuchte der Drittbeschwerdeführer seine vagen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu ergänzen, indem er angab, dass er beim Bundesamt " römisch 40 " als religiöses Mitglied seines Clans genannt habe, es jedoch zu einer Verwechslung gekommen sei und nun aus der Niederschrift der Eindruck entstehe, dass er - anstatt des Dolmetschers - angegeben habe den genannten Namen nicht zu kennen (BF 3 OZ 9, S. 5 f). Aus der Niederschrift der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers geht jedoch keine Verwechslung hervor, sondern dieser ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer " römisch 40 " als religiöses Mitglied seines Clans nannte und der Dolmetscher dazu bemerkte, dass ihm dieser Name nicht bekannt sei (BF 3 AS 173). Es erweckt den Eindruck als versuchte der Drittbeschwerdeführer nunmehr lediglich einen anderen Namen zu nennen um seine unrichtigen Angaben beim Bundesamt in Bezug auf seinen Clan zu korrigieren. Zudem konnte er in der Beschwerdeverhandlung den Clanältesten in seinem Wohnort nicht nennen und gab hinsichtlich der Abstammung seines Clans lediglich ausweichend an, dass Angehörige der Ashraf Somalier seien, die in verschiedenen Gebieten in Somalia leben würden. Näheres sei ihm nicht erzählt worden (BF 3 OZ 9, S. 6). Den diesbezüglichen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant ist, sich in diesem System verorten zu können. Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abitirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Drittbeschwerdeführer nur vage Angaben zu seinem Clan machen konnte. Zudem existiert der vom Drittbeschwerdeführer angegebenen Sub-Sub-Clan der "Aw Sharif" nicht. Der Clan der Ashraf teilt sich in den Sub-Clan Hassan und Hussein. Die Sub-Sub-Clans der Gruppe der Nachkommen von Hassan teilen sich in Sharif Ahmed, Sharif Saman, Al Ahdali, Mohammed Sharif und Sharif Ali. Aw Sharif ist kein Sub-Sub-Clan der Hassan-Gruppe. Nach den Länderinformationen unterminiert die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf (ohne weitergehende Informationen zur genauen Zugehörigkeit) die Glaubwürdigkeit einer Person. Zudem sind die Ashraf entgegen den Ausführungen des Drittbeschwerdeführers kein verfolgter Clan. Darüber hinaus gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er wegen seinem Clan in Somalia verachtet, beschimpft und geschlagen worden wäre (BF 3 AS 171; OZ 9, S. 10). Sein Cousin habe jedoch mehrmals die Woche mit anderen Personen Fußballspielen können (BF 3 OZ 9, S. 12). Die Angaben des Drittbeschwerdeführers sind daher nicht nachvollziehbar. Es steht somit fest, dass der Drittbeschwerdeführer kein Angehöriger der Ashraf oder einer Minderheit ist, zumal er sich als Minderheitenangehöriger nicht als Angehöriger der Ashraf hätte ausgeben müssen. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Drittbeschwerdeführer tatsächlich angehört. 2.1.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erst- und des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (jeweils Beilage ./I - Strafregisterauszug). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Strafunmündigkeit aufgrund ihres Alters. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 2.2.1. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, sie sei (aufgrund ihres Lebens- oder Kleidungsstils) von der "Sittenpolizei" entführt, festgehalten bzw. geschlagen sowie aufgefordert worden, einen Mann (der Al Shabaab) gegen ihren Willen zu heiraten, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindrucks der Erstbeschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist sie jedoch nicht gerecht geworden. Die Erstbeschwerdeführerin tätigte insbesondere betreffend ihre angebliche Entführung durch die Sittenpolizei vor dem Bundesverwaltungsgericht ein unsubstantiiertes Vorbringen, dass sie auch auf Nachfrage nicht weiter ausführte. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich lediglich vage und nicht lebensnah an, dass sie eines Tages auf ihrem Heimweg auf der Straße von der Sittenpolizei angehalten und auf ihre Kleidung angesprochen worden sei. Sie sei dann zur Station gebracht worden, wo sie in Haft gehalten worden sei. Ihre Familie sei von jemandem, der den Vorfall beobachtet habe, verständigt worden, woraufhin diese zu ihr gekommen sei. Der Chef der Station sei ein Mitglied der Al Shabaab gewesen und habe von ihrem Vater die Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin verlangt. Der Vater habe gesagt, er müsse sich dies überlegen und sie seien nach Hause gegangen. Eineinhalb Tage später habe ihr Vater sie nach Mogadischu geschickt (VP, S. 11 f). Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin blieben trotz mehrfacher Nachfrage - insbesondere in ihrer Einvernahme beim Bundesamt (BF 1 AS 100) - gänzlich detaillos und vage. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Darüber hinaus ergaben sich in den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin Widersprüche und Unplausibilitäten, die das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft scheinen lassen. So gab die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt an, dass ihr Vater dem Angehörigen der Al Shabaab zugesichert habe, dass dieser die Erstbeschwerdeführerin heiraten könne, sobald sie 18 Jahre alt geworden sei. Er habe dies nicht ernst genommen, sondern dies nur gesagt um die Erstbeschwerdeführerin zu befreien, was auch funktioniert habe. Eineinhalb Wochen später sei jedoch der Angehörige der Al Shabaab zur Familie der Erstbeschwerdeführerin gekommen und habe die Einlösung des Versprechens gefordert, woraufhin der Vater die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert habe (BF 1 AS 99). Das der Angehörige der Al Shabaab zum Haus der Familie gekommen sei um die Verehelichung einzufordern, erwähnte die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hingegen mit keinem Wort. Vielmehr führte sie aus, dass ihr Vater sie bereits eineinhalb Tage nach ihrer Freilassung nach Mogadischu geschickt habe (VP, S. 12). Auch, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Anhaltung (mit Kabeln) geschlagen worden sei, erwähnte sie in der Beschwerdeverhandlung nicht (VP, S. 11 f). Da es sich dabei jedoch um einen schweren Eingriff in ihre körperliche Integrität gehandelt hätte, ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin - wäre es tatsächlich vorgefallen - auch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt hätte. Unplausibel ist - trotz ihrer Ausführungen, dass ein Bekannter den Vorfall auf der Straße beobachtet und ihrer Familie davon berichtet habe (VP, S. 11) - woher dieser gewusst haben soll, wohin die Erstbeschwerdeführerin gebracht worden sei. Der Bekannte hätte dem Auto der Entführer nachfahren müssen um dies ihren Eltern berichten zu können; alleine aus der Beobachtung des Vorfalles auf der Straße hätte er dies den Eltern der Erstbeschwerdeführerin nicht sagen können. Dass es einen Ort gäbe an den Personen kommen würden, die sich nicht sittenkonform verhalten (BF 1 AS 100), ist unplausibel und steht mit ihrer ersten Antwort beim Bundesamt auf die Frage, woher ihr Vater wusste, wo er sie finde, nicht im Einklang. Es fällt auch auf, dass sie dies erst nach Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Nachbarsjunge, der den Vorfall beobachtet habe und ihrem Vater berichtet habe, nicht wissen könne wohin sie gebracht worden sei, anführte (BF 1 AS 100). Dass es aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten beim Bundesamt zu Missverständnissen gekommen sei (BF 1 OZ 15, S. 6), ist - wie bereits unter Punkt II.2.1.2. ausgeführt - aufgrund ihrer somalischen Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nicht glaubhaft und wird als bloße Schutzbehauptung der Erstbeschwerdeführerin gewertet.Dass es aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten beim Bundesamt zu Missverständnissen gekommen sei (BF 1 OZ 15, S. 6), ist - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.2. ausgeführt - aufgrund ihrer somalischen Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau nicht glaubhaft und wird als bloße Schutzbehauptung der Erstbeschwerdeführerin gewertet. Die Erstbeschwerdeführerin führte erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2019 aus, dass das Haus ihrer Familie in Somalia in Brand gesetzt worden sei. Sie muss sich diesbezüglich eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen dazu tätigte. Dass die Erstbeschwerdeführerin nur zu ihren Problemen und ihrer Flucht, nicht jedoch zu ihrer Familie befragt worden sei, steht einerseits mit der Niederschrift ihrer Einvernahme beim Bundesamt, wonach sie sehr wohl zu ihrer Familie gefragt wurde und die Erstbeschwerdeführerin sogar anführte, dass ihre Familie ein Haus in Somalia hatte, im Widerspruch (BF 1 AS 97). Dass dieses abgebrannt sei, erwähnte sie hingegen mit keinem Wort (BF 1 AS 97). Andererseits sei das Haus ihrer Familie doch gerade deshalb in Brand gesetzt worden, weil sie nicht mit dem Angehörigen der Al Shabaab verehelicht worden sei. Das Vorbringen betreffend das Haus ihrer Familie stand daher durchaus in Zusammenhang mit ihrer Fluchtgeschichte, sodass es auch in dieser Hinsicht nicht plausibel ist, dass sie dies bisher nicht erwähnte. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Aufgrund der derart vagen und widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der erzählten Geschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. Dem Verfolgungsvorbringen der Erstbeschwerdeführerin kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Erstbeschwerde-führerin Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat. Da die Erstbeschwerdeführerin nunmehr nach traditionellem Recht verheiratet ist, droht der Erstbeschwerdeführerin keine Zwangsverheiratung im Falle einer Rückkehr nach Somalia. 2.2.2. Die Erstbeschwerdeführerin lebte über einen längeren Zeitraum in Mogadischu und wurde auch dort nicht beschnitten. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme beim Bundesamt vom 23.10.2018 an, dass sie in Somalia aufgrund der Tatsache, dass sie nicht beschnitten ist, keine Probleme hatte (BF 2 AS 60 f). Sofern die Erstbeschwerdeführerin Gegenteiliges erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete (VP, S. 11), muss sie sich daher eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zur behaupteten Diskriminierung wegen der Tatsache, dass sie nicht beschnitten ist, tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr führte die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesamt aus, dass die Situation in Somalia für sie durch ihre Aussage anderen gegenüber, nicht beschnitten zu sein, in Ordnung gewesen sei (BF 2 AS 61). Wie bereits ausgeführt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin damit versuchte, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Beschneidungen bis zum Alter von 14 Jahren durchgeführt werden. Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, werden nicht mehr beschnitten. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (vgl. Punkt II.1.3.). Die Erstbeschwerdeführerin ist eine erwachsene Frau, deren Ehemann und eigene Familie eine Beschneidung ablehnen. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin bereits ein Kind geboren. In Somalia wird eine Reinfibulation (Wiederverschließung) nur dann von Frauen angewendet, wenn sie Jungfräulichkeit vorgeben wollen. Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben und wird diesbezüglich auch von der Gesellschaft kein Druck ausgeübt (vgl. Punkt II.1.3.). Auch vor diesem Hintergrund besteht für die Erstbeschwerdeführerin daher kein Risiko einer Beschneidung unterzogen zu werden.Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Beschneidungen bis zum Alter von 14 Jahren durchgeführt werden. Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, werden nicht mehr beschnitten. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Die Erstbeschwerdeführerin ist eine erwachsene Frau, deren Ehemann und eigene Familie eine Beschneidung ablehnen. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin bereits ein Kind geboren. In Somalia wird eine Reinfibulation (Wiederverschließung) nur dann von Frauen angewendet, wenn sie Jungfräulichkeit vorgeben wollen. Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben und wird diesbezüglich auch von der Gesellschaft kein Druck ausgeübt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Auch vor diesem Hintergrund besteht für die Erstbeschwerdeführerin daher kein Risiko einer Beschneidung unterzogen zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Dass an ihr bisher keine Genitalbeschneidung durchgeführt wurde, ergab sich aus der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung. Sofern die Erst- und der Drittbeschwerdeführer vorbrachten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, sind ihnen die Länderberichte entgegenzuhalten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Hauptrolle bei der Entscheidung, ob eine Beschneidung stattfindet, in erster Linie bei der Mutter liegt, in geringerem Maße bei der Großmutter. Der Vater spielt bei dieser Entscheidung kaum eine Rolle. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es also auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist dies aber in Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist. Es kann zu psychischem Druck kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Dieser Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten. Aufklärungskampagnen versuchen, Väter mehr in die Sensibilisierung einzubinden, da sie Einfluss auf Mutter und Großmutter ausüben können. Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen. Die Erstbeschwerdeführerin hat ein sehr hohes Bildungsniveau. Sie selber und ihre Schwestern sind nicht beschnitten. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer lehnen die Tradition der Beschneidung ab. Da die Erstbeschwerdeführerin somit von ihrer Familie keinem Druck ausgesetzt werden würde und ihr Mann ihr zur Seite steht, geht das Gericht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls standhaft bleiben und sie einem allfälligen Druck nicht nachgeben würde. 2.2.3. Soweit die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte in Somalia aufgrund ihres Kleidungs- und Lebensstils einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist dies aus nachfolgenden Gründen nicht erkennbar: Aufgrund des persönlichen Eindrucks, der in der mündlichen Verhandlung von der Erstbeschwerdeführerin gewonnen werden konnte, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bei ihrem Kleidungsstil am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, geschweige denn dieses bereits Bestandteil ihrer Identität geworden ist. So ist die Erstbeschwerdeführerin in die Beschwerdeverhandlung am 16.09.2019 in einer Leggings und einem weiten Hemd darüber erschienen. Zudem hielt sie ihre Haare unter einem Kopftuch/Turban verdeckt (VP, S. 13). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Kleidungsstil der Erstbeschwerdeführerin ihr in Somalia grundlegende Probleme bereiten würde, zumal der somalische Kleidungsstil keine vollständige Verhüllung des Gesichts verlangt. Da die Erstbeschwerdeführerin in Österreich vielmehr zeitweise selber ihre Haare mit einem Kopftuch bedeckt, obwohl dies in Österreich nicht üblich ist, ist es nicht glaubhaft, dass sie sich in Somalia derart freizügig gekleidet habe, dass dies gegen die somalischen Kleidungsvorschriften verstoßen habe. Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Schule vom Religionslehrer wegen einem freizügigen äußeren Erscheinungsbild geschlagen worden wäre, hat sei nur vor dem Bundesamt und nicht aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben. Da es sich dabei jedoch - wie bereits unter Punkt II.2.2.1. ausgeführt -um einen schweren Eingriff in ihre körperliche Integrität gehandelt hätte, ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin - wäre es tatsächlich vorgefallen - diesen Vorfall auch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt hätte.Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Schule vom Religionslehrer wegen einem freizügigen äußeren Erscheinungsbild geschlagen worden wäre, hat sei nur vor dem Bundesamt und nicht aber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben. Da es sich dabei jedoch - wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.2.1. ausgeführt -um einen schweren Eingriff in ihre körperliche Integrität gehandelt hätte, ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin - wäre es tatsächlich vorgefallen - diesen Vorfall auch in der Beschwerdeverhandlung erwähnt hätte. Darüber hinaus sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellt. Frauen gehen in Somalia arbeiten und verlassen auch alleine, ohne männliche Begleitung das Haus. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich zudem um eine erwachsene Frau, die sich in Österreich primär um ihre Tochter kümmert und sich in Österreich nur innerhalb eines äußerst kleinen Radius bewegt, obwohl es ihr möglich wäre, alleine das Haus zu verlassen und sich frei zu bewegen. Sie hat zwar angegeben, mit ihrer Tochter in den Park zu gehen (VP, S. 10), gelegentliche Spaziergänge in der näheren Umgebung stellen nach Auffassung des Gerichts für sich genommen jedoch noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar Bildungsangebote in Österreich wahrgenommen (HAK, Jugendcollege [VP, S. 8]), ihr war es jedoch auch in Somalia möglich die Schule zu besuchen, sodass auch in dieser Hinsicht kein Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia zu erkennen ist. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise", die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellt, somit nicht ableiten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein unmündiges minderjähriges Mädchen im Alter von eineinhalb Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass unmündigen Minderjährigen dieses Alters eine eigene politische Gesinnung im Zusammenhang mit einer "westlichen Lebensweise" zugesonnen werden kann. Es kann daher eine westliche Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Die somalische Kleidungsvorschrift sieht keine Komplettverhüllung von Frauen vor. Frauen gehen in Somalia selber einkaufen und nehmen am Berufsleben teil. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und würde gemeinsam im Familienverband nach Somalia zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Zweitbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das somalische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.).Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und würde gemeinsam im Familienverband nach Somalia zurückkehren. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es der Zweitbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das somalische Gesellschaftssystem zu integrieren, zumal sie sich zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell im Sinne der Scharia miteinander verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt gemeinsam im Familienverband mit ihren Eltern. Die Erstbeschwerdeführerin war zum Entscheidungszeitpunkt im 9. Monat vom Drittbeschwerdeführer schwanger. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia als uneheliches Kind angesehen werden könnte. Die Erstbeschwerdeführerin wurde explizit zu den Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin befragt (VP S. 13). Die Erstbeschwerdeführerin gab jedoch ausschließlich an, dass sie nicht möchte, dass ihre Kinder ein Kopftuch tragen müssen bzw., dass ihnen eine Beschneidung drohen könne. Die Erstbeschwerdeführerin wurde nochmals konkret befragt, ob sie alle relevanten Fluchtgründe betreffend die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe (VP S. 14). Die Erstbeschwerdeführerin gab an, alles Wesentliche angegeben zu haben. Eine drohende Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin, da diese als uneheliches Kind angesehen werden könnte und daher mit wesentlichen Eingriffen zu rechnen hätte, wurde jedoch von der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht angegeben. Es konnte daher auch diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr erkannt werden. 2.2.4. Zur allgemeinen Situation von Kindern in Somalia ist auszuführen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass diese unter gewissen Umständen in Bereichen wie Gewalt und Kinderarbeit nachteiliger Behandlung ausgesetzt sein können. Solche Handlungen wiederum können unter Umständen im Hinblick auf das Alter des Kindes, dessen fehlende Reife oder Verletzlichkeit eine kinderspezifische Form der "Verfolgung" darstellen. Die erwähnte Benachteiligung beruht primär auf dem Fehlen einer familiären bzw. sozialen Unterstützung und wird durch gesellschaftliche Restriktionen begünstigt. Die Zweitbeschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gewalt oder Kinderarbeit ausgesetzt wäre. Zumeist geht Gewalt gegen Mädchen überwiegend von Familienangehörigen aus, es gab jedoch während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Eltern Vernachlässigung, körperliche Gewalt oder sexuellen Missbrauch erfahren habe. Die Frage einer eventuell drohenden Zwangsheirat der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters im Entscheidungszeitpunkt eine rein spekulative Mutmaßung hinsichtlich einer eventuell denkbaren zukünftigen Problematik. Zudem wäre der Drittbeschwerdeführer als ihr Vater in der Position, ein etwaiges Heiratsangebot abzulehnen. Ebenso ist zu erwarten, dass die Eltern ihre Kinder auch vor spezifischen, aus kriegerischen Vorgängen stammenden Gefahrenquellen schützen würden. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren glaubhaft dar, dass ihr die Bildung ihrer Tochter ein großes Anliegen ist. Auch die Erstbeschwerdeführerin hat in Somalia die Schule besucht. Ein Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Somalia dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten und in Somalia auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind (vgl. Punkt II.1.5.).Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren glaubhaft dar, dass ihr die Bildung ihrer Tochter ein großes Anliegen ist. Auch die Erstbeschwerdeführerin hat in Somalia die Schule besucht. Ein Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich auch nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Somalia dar, da zumindest grundlegende Bildung keineswegs verboten und in Somalia auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). 2.2.5. Sofern der Drittbeschwerdeführer angab, dass er beim Fußballspielen einen Mitschüler gestoßen habe, wodurch dieser mit dem Kopf auf einen Stein gefallen und schließlich verstorben sei, weshalb ihm nunmehr eine Verfolgung durch dessen Familien- und Clanangehörige drohe, kommt seinem Fluchtvorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Drittbeschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers waren sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr vage. Auch auf konkrete Nachfragen, gab der Drittbeschwerdeführer nur vage und ausweichende Antworten, ohne lebensnahe Details. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch minderjährig gewesen wäre (Vorfall Jänner 2014 - Drittbeschwerdeführer geboren am XXXX ) und die behaupteten Vorfälle bereits einige Zeit zurückliegen. Dass die Angaben des Drittbeschwerdeführers jedoch derart vage waren, wäre nicht zu erwarten gewesen, hätten sich diese tatsächlich ereignet.Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Drittbeschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers waren sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr vage. Auch auf konkrete Nachfragen, gab der Drittbeschwerdeführer nur vage und ausweichende Antworten, ohne lebensnahe Details. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch minderjährig gewesen wäre (Vorfall Jänner 2014 - Drittbeschwerdeführer geboren am römisch 40 ) und die behaupteten Vorfälle bereits einige Zeit zurückliegen. Dass die Angaben des Drittbeschwerdeführers jedoch derart vage waren, wäre nicht zu erwarten gewesen, hätten sich diese tatsächlich ereignet. Wie bereits unter Punkt II.2.1.3. ausgeführt, ist der Drittbeschwerdeführer kein Angehöriger der Ashraf oder eines Minderheitenclans, sodass das Verfolgungsvorbringen schon vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist. Es ergaben sich jedoch selbst in seinen Schilderungen des Fluchtvorbringens derart erhebliche Widersprüche und Unplausiblitäten, die seine Angaben gänzlich unglaubhaft scheinen lassen:Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.1.3. ausgeführt, ist der Drittbeschwerdeführer kein Angehöriger der Ashraf oder eines Minderheitenclans, sodass das Verfolgungsvorbringen schon vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist. Es ergaben sich jedoch selbst in seinen Schilderungen des Fluchtvorbringens derart erhebliche Widersprüche und Unplausiblitäten, die seine Angaben gänzlich unglaubhaft scheinen lassen: So fällt insbesondere auf, dass der Drittbeschwerdeführer in der Erstbefragung ausführte, dass ein Angehöriger seines Clans einen Mann aus dem Mehrheitenclan der Isaaq umgebracht habe. Da der Beschwerdeführer einer der wenigen seines Minderheitenclans gewesen sei, der im Ort der Isaaq gelebt habe, habe er Angst gehabt, umgebracht zu werden. Dass der Drittbeschwerdeführer selber am Tod des Angehörigen der Isaaq beteiligt gewesen sei, erwähnte er hingegen in der Erstbefragung mit keinem Wort.
§ 19Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Drittbeschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Drittbeschwerdeführer jedoch zunächst nur davon sprach, dass ein Angehörigen seines Clans einen Angehörigen der Isaaq getötet habe und er erst beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung angab, selbst am Tod des Isaaq-Angehörigen beteiligt gewesen zu sein, wodurch er ein wesentlich entscheidendes Sachverhaltselement im Laufe des Verfahrens änderte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Der Drittbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass es zwischen ihm und einem anderen Mitspieler einen Streit gegeben habe (BF 3 AS 171). Er sei zunächst nur daneben gestanden und habe den Ball geholt, habe selbst jedoch nicht mitgespielt. Erst nach kurzer Zeit als eine neue Gruppe mit jungen Leuten gekommen sei, habe er gemeinsam mit diesen Fußball gespielt. Nach 10 Minuten sei es dann zu einem Missverständnis zwischen dem Drittbeschwerdeführer und einem Spieler gekommen (BF 3 AS 173). In der mündlichen Verhandlung gab der Drittbeschwerdeführer hingegen an, dass er tatsächlich nicht mitgespielt habe, er habe nur den Ball holen wollen, wie der andere Junge auch (BF 3 OZ 9, S. 11). Die damalige Situation müsste jedoch auch für einen Minderjährige besonders einprägsam sein und jedenfalls in den wesentlichen Eckpunkten in Erinnerung bleiben. Die widersprüchlichen Angaben des Drittbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind daher nicht nachvollziehbar. Während der Drittbeschwerdeführer beim Bundesamt auch ausführte, dass der Mitspieler ein paar Tage bewusstlos im Krankenhaus gelegen sei und dann gestorben sei (BF 3 AS 171), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass dieser lediglich einen Tag im Krankenhaus gelegen und sodann verstorben sei (BF 3 AS 10). Auch dabei handelt es sich um wesentliche Angaben in der Fluchtgeschichte, die auch bei einem Minderjährigen in Erinnerung bleiben würden. Die Angaben des Drittbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. Dem Drittbeschwerdeführer ist es somit nicht gelungen sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Dem Verfolgungsvorbringen des Drittbeschwerdeführers kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass dem Drittbeschwerde-führer im Falle der Rückkehr nach Somalia weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörigen der Isaaq, Angehörige eines anderen Clans oder durch sonstige Personen droht. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl
§ 3Asyl
GSpruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl
Paragraph 3, AsylG 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Es wurde jedoch weder eine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin durch die Sittenpolizei, dem Mitglied der Al Shabaab, dem sie angeblich versprochen gewesen wäre oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Auch eine Verfolgung des Drittbeschwerdeführers durch die Familien- oder Clanangehörigen des angeblich verstorbenen Jungen der Isaaq konnte nicht festgestellt werden. Weder die Erst- noch der Drittbeschwerdeführer wurden jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung der Erst- oder des Drittbeschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Bei einer Rückkehr nach Somalia läuft die Erstbeschwerdeführerin auch nicht Gefahr unter Zwang verheiratet zu werden, da sie mit dem Drittbeschwerdeführer bereits traditionell verheiratet ist. 3.
- Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere der Zugehörigkeit zu einem niederen Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, jedoch Asylrelevanz erreichen. Die Erstbeschwerdeführerin gehört einem angesehenen Clan und keinem Minderheitenclan an. Zudem ist die Erstbeschwerdeführerin verheiratet und würde im Familienverband mit ihrem Ehemann nach Somalia zurückkehren. Es ist daher auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ein IDP-Lager müsste, da diese dem angesehenen Mehrheitsclan der Hawiye angehört und sie somit jedenfalls auf den Schutz und die Unterstützung ihres Clans zurückgreifen kann. Zudem wird die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Ehemann beschützt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine individuelle Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vor und stellt die Erstbeschwerdeführerin auch keine alleinstehende Frau in Somalia dar. Die Lage in Somalia ist auch nicht derart, dass Mädchen alleine aufgrund ihrer Geschlechtsangehörigkeit bzw. ihres Alters einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die Zweitbeschwerdeführerin würde im Familienverband ihrer Eltern nach Somalia zurückreisen, sodass sie in einem geschützten Umfeld aufwachsen kann. 3.
- Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise nach Österreich im Juni 2015 keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellen würde. Infolgedessen verletzt die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Somalia nicht in einem Ausmaß, dass ihr