RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW255 2227861-1 SpruchW255 2227861-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 08.11.2019, VN: XXXX , wurde gemäß 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 09.07.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass 11,1% des Umsatzes der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) aus dem Jahr 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben gewesen.1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 08.11.2019, VN: römisch 40 , wurde gemäß 24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 09.07.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass 11,1% des Umsatzes der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) aus dem Jahr 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten. Arbeitslosigkeit sei daher nicht gegeben gewesen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 20.12.2019, GZ: 2019-0566-3-001592, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2019 wurde der BF am 23.12.2019 zugestellt. 1.
- Mit Email vom 09.01.2020 beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001592, wies das AMS den Vorlageantrag vom 09.01.2020 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001592, wies das AMS den Vorlageantrag vom 09.01.2020 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet eingebracht zurück. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie darum bitte, aufgrund der Weihnachtsfeiertage die Frist von 14 Tagen ausnahmsweise in Kulanz zu verlängern. 1.
- Am 24.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Mit Bescheid vom 08.11.2019, VN: XXXX , wurde seitens des AMS der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 09.07.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt.Mit Bescheid vom 08.11.2019, VN: römisch 40 , wurde seitens des AMS der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 09.07.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt. Gegen den Bescheid vom 08.11.2019 hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2019, GZ: 2019-0566-3-001592, abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2019, GZ: 2019-0566-3-001592, welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde der BF am 23.12.2019 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zwecks Erhebung eines Rechtsmittels endete sohin am 06.01.
- Da es sich hierbei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte, war der 07.01.2020 als letzter Tag der Frist anzusehen. Der BF übermittelte dem BF erst am 09.01.2020 - sohin verspätet - den Vorlageantrag. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001592, hat das AMS den Vorlageantrag vom 09.01.2020 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2020, GZ: 2019-0566-3-001592, hat das AMS den Vorlageantrag vom 09.01.2020 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung der BF am 23.12.2019 zugestellt wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor und wird von der BF auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestreitet die BF den Vorlageantrag erst am 09.01.2020 per Email an das AMS übermittelt zu haben. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der BF die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2019 am 23.12.2019 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 20.12.2019 richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 23.12.2019 zu laufen und endete am 06.01.
- Da es sich hierbei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte, war gemäß § 33 Abs. 2 AVG der 07.01.2020 als letzter Tag der Frist anzusehen. Die BF übermittelte dem AMS erst am 09.01.2020 per Email den Vorlagenantrag.Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 20.12.2019 richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 23.12.2019 zu laufen und endete am 06.01.
- Da es sich hierbei jedoch um einen gesetzlichen Feiertag handelte, war gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der 07.01.2020 als letzter Tag der Frist anzusehen. Die BF übermittelte dem AMS erst am 09.01.2020 per Email den Vorlagenantrag. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der am 09.01.2020 beim AMS eingelangte Vorlageantrag als verspätet eingebracht erweist. Das AMS hat daher mit Bescheid vom 13.01.2020 den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227861.1.00