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{'item': 'W255 2228458-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW255 2228458-1 SpruchW255 2228458-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) steht zuletzt seit 27.09.2019 im Arbeitslosengeldbezug. 1.
  3. Am 01.10.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich der Aufforderung zur Eigeninitiative auf, in welcher er auch über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Der BF wurde aufgefordert, sich bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung in Eigeninitiative um offene Stellen zu bewerben und zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich der Kontrolltermine des BF, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitzubringen habe. 1.
  4. Am 12.11.2019 fand eine persönliche Vorsprache des BF beim AMS statt. Dabei legte der BF eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen vor (letzter Eintrag vom 11.10.2019). 1.
  5. Am selben Tag nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung auf. Der BF führte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG aus, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da er krank gewesen sei. Er habe aber keine Krankmeldung, da er nicht zum Arzt gehen habe können.1.
  6. Am selben Tag nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung auf. Der BF führte nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG aus, dass er nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da er krank gewesen sei. Er habe aber keine Krankmeldung, da er nicht zum Arzt gehen habe können. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren habe. Der BF habe sich nicht wie vereinbart bei mindestens zwei Firmen pro Woche beworben. Nach Anhörung des Regionalbeirates würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gewährt werden können.1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren habe. Der BF habe sich nicht wie vereinbart bei mindestens zwei Firmen pro Woche beworben. Nach Anhörung des Regionalbeirates würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gewährt werden können. 1.
  9. Gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er dem AMS am 12.11.2019 den Nachweis übergeben habe, dass er im Oktober auf Jobsuche gewesen sei. In der dritten Oktoberwoche sei er allerdings krank geworden. Er habe sich damals nicht beim AMS krankgemeldet, weil er gedacht habe, dass er innerhalb von ein paar Tagen wieder gesund sein würde. Am 25.11.2019 habe er dann einen Nachweis vorgelegt, dass er tatsächlich krank gewesen sei. 1.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 23.12.2019 wurde dem BF die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Er wurde aufgefordert, die behauptete Erkrankung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben und keine Nachweise betreffend seine vorgebrachte Erkrankung vorgelegt. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF der Aufforderung des AMS, mindestens zwei Bewerbungen in Eigeninitiative pro Woche glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF der Aufforderung des AMS, mindestens zwei Bewerbungen in Eigeninitiative pro Woche glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. 1.
  14. Mit Schreiben vom 05.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF steht zuletzt seit 27.09.2019 im Arbeitslosengeldbezug. Am 01.10.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift hinsichtlich der Aufforderung zur Eigeninitiative auf, in welcher er auch über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Der BF wurde beauftragt, sich bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung (hierbei handelt es sich um die Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2019, gültig bis 26.12.2019) in Eigeninitiative um offene Stellen zu bewerben und zumindest zwei Bewerbungen wöchentlich glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich der Kontrolltermine des BF, zu denen er die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise mitzubringen hat. Bei der persönlichen Vorsprache beim AMS am 12.11.2019 legte der BF eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen vor: In den Spalten "Datum" und "Firma/Adresse" füllte der BF Folgendes aus: "1.
  18. XXXX"1.
  19. römisch 40 3.
  20. XXXX3.
  21. römisch 40 8.
  22. XXXX8.
  23. römisch 40 11.10 Abadaki Bau" Seitens des BF wurden keine eigenen Bewerbungsinitiativen betreffend den Zeitraum von 12.10.2019 bis 12.11.2019 nachgewiesen. Abgesehen von den fehlenden Bewerbungen im Zeitraum von 12.10.2019 bis 12.11.2019 ist festzuhalten, dass die Liste betreffend die oben angeführten vier Bewerbungen unvollständig ausgefüllt war. So ist bei keiner der vier eingetragenen Bewerbungen eine Kontaktperson/Telefonnummer angeführt, die Spalte "Woher kam die Stelleninfo" ist lediglich bei einer einzigen Bewerbung ausgefüllt, jedoch mit der nicht nachvollziehbaren Bemerkung "Firma bekomen kein Gelt". Die Anmerkungen in der Spalte "Ergebnis der Bewerbung" sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 13.11.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 12.11.2019 bis 23.12.2019 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020, GZ: 2019-0566-9-004258, vollinhaltlich bestätigt. 2.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich der Aufforderung, sich eigeninitiativ zu bewerben, ergibt sich aus der Niederschrift vom 01.10.2019, welche vom BF unterschrieben wurde. Die Feststellung, dass der BF eine Bewerbungsliste mit vier Einträgen und darüber hinaus keine Eigeninitiativbewerbungen vorgelegt bzw. nachgewiesen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  25. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  26. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...] 2.3.
  6. Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person nach Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070). Da § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).Da Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorsieht, dass der Arbeitslose aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen, trifft den Arbeitslosen insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (April 2017), § 10, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg (April 2017), Paragraph 10,, Rz 279). Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 01.10.2019 seitens des AMS aufgetragen, mindestens zwei (eigene) Aktivbewerbungen pro Woche zu tätigen. Wie festgestellt, legte der BF in der Folge am 12.11.2019 eine Liste mit vier Einträgen (01.10, 03.10., 08.
  9. und 11.10.) vor. Für den Zeitraum vom 12.10.2019 bis 12.11.2019 legte der BF überhaupt keine Bewerbung mehr vor. Abgesehen von den fehlenden Bewerbungen im Zeitraum von 12.10.2019 bis 12.11.2019 ist festzuhalten, dass die Liste auch betreffend die oben angeführten vier Bewerbungen unvollständig und nicht nachvollziehbar ausgefüllt war. Wenn der BF vorbringt, dass er ab der dritten Oktoberwoche krank gewesen sei und er sich aus diesem Grund nicht weiter bewerben habe können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt hat. Er gab in der Niederschrift vor dem AMS am 12.11.2019 selbst an, dass er keine Krankmeldung habe, da er nicht zum Arzt gegangen sei. Der Nachweis, den der BF seinen Angaben in der Beschwerde zufolge dem AMS am 25.11.2019 vorgelegt habe (Röntgen- und Befundbericht sowie Arbeitsunfähigkeitsmeldung) sind dem Akt nicht zu entnehmen. Der BF wurde mit Schreiben des AMS vom 23.12.2019 aufgefordert, die von ihm behauptete Erkrankung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Der BF hat auf dieses Schreiben jedoch nicht reagiert und hat die behauptete Erkrankung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitsfähig war. Da es im Großraum XXXX jedenfalls möglich ist, zwei Bewerbungen pro Woche zu tätigen, war dies dem BF auch zumutbar.Da es im Großraum römisch 40 jedenfalls möglich ist, zwei Bewerbungen pro Woche zu tätigen, war dies dem BF auch zumutbar. Im Ergebnis ergibt sich daher, dass sich der BF nicht in dem geforderten Ausmaß beworben hat. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2228458.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.