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{'item': 'W255 2228709-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW255 2228709-1 SpruchW255 2228709-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 27.05.2015, VN: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 371,00 verpflichtet. Die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 zu Unrecht bezogen, da sie laut Meldung der GKK in diesem Zeitraum in Beschäftigung bei der XXXX gestanden sei.1.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 27.05.2015, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und wurde die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 371,00 verpflichtet. Die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 zu Unrecht bezogen, da sie laut Meldung der GKK in diesem Zeitraum in Beschäftigung bei der römisch 40 gestanden sei. 1.
  5. Gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.06.2015 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX gestanden sei. Sie kenne diese Firma nicht und habe deshalb bei der (vormaligen) XXXX angefragt, weshalb die Versicherungszeiten bei ihr gespeichert worden seien. Ihr sei mitgeteilt worden, dass diese Versicherungszeiten nicht gelöscht werden könnten, da sie aufgrund eines finanzpolizeilichen Prüfverfahrens nachgemeldet worden seien. Die BF werde mit der Finanzpolizei Kontakt aufnehmen. Sollte keine Änderung der Versicherungszeiten erfolgen, werde sie einen Bescheid über den gegenständlichen Versicherungszeitraum bei der XXXX beantragen und dagegen Beschwerde einbringen. Die belangte Behörde stütze sich auf falsch gespeicherte Versicherungszeiten, sodass der Bescheid rechtswidrig sei.1.
  7. Gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 19.06.2015 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 gestanden sei. Sie kenne diese Firma nicht und habe deshalb bei der (vormaligen) römisch 40 angefragt, weshalb die Versicherungszeiten bei ihr gespeichert worden seien. Ihr sei mitgeteilt worden, dass diese Versicherungszeiten nicht gelöscht werden könnten, da sie aufgrund eines finanzpolizeilichen Prüfverfahrens nachgemeldet worden seien. Die BF werde mit der Finanzpolizei Kontakt aufnehmen. Sollte keine Änderung der Versicherungszeiten erfolgen, werde sie einen Bescheid über den gegenständlichen Versicherungszeitraum bei der römisch 40 beantragen und dagegen Beschwerde einbringen. Die belangte Behörde stütze sich auf falsch gespeicherte Versicherungszeiten, sodass der Bescheid rechtswidrig sei. 1.
  9. Die (vormalige) XXXX bestätigte gegenüber dem AMS die von der BF eingewendete Überprüfung der Versicherungspflicht der BF. Das AMS hat daraufhin mit Bescheid vom 15.07.2015, GZ: 2015-0566-9-001207, das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der (vormaligen) XXXX ausgesetzt.1.
  10. Die (vormalige) römisch 40 bestätigte gegenüber dem AMS die von der BF eingewendete Überprüfung der Versicherungspflicht der BF. Das AMS hat daraufhin mit Bescheid vom 15.07.2015, GZ: 2015-0566-9-001207, das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der (vormaligen) römisch 40 ausgesetzt. 1.
  11. Eine Nachfrage der belangten Behörde bei der (vormaligen) XXXX am 25.11.2019 ergab, dass die Überprüfung durchgeführt worden sei, sich daraus jedoch keine Änderung der Versicherungspflicht ergeben habe. Daraufhin wurde das Verfahren vom AMS wieder aufgenommen.1.
  12. Eine Nachfrage der belangten Behörde bei der (vormaligen) römisch 40 am 25.11.2019 ergab, dass die Überprüfung durchgeführt worden sei, sich daraus jedoch keine Änderung der Versicherungspflicht ergeben habe. Daraufhin wurde das Verfahren vom AMS wieder aufgenommen. 1.
  13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.01.2020, GZ: 2015-0566-9-001207, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF in der Zeit vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und sie das Bestehen dieser vollversicherten Tätigkeit dem AMS nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. 1.
  14. Mit Schreiben vom 11.02.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass es zwar ein Beitragsprüfungsverfahren gegeben habe, sie jedoch noch keine bescheidmäßige Feststellung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht beantragt hätte. Sie sei davon ausgegangen, dass die falsche Meldung für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 gelöscht werde. Sie habe bereits im Juni 2015 ein Schreiben an die (vormalige) XXXX verfasst, in dem sie mitgeteilt habe, dass sie die XXXX nicht kenne, nie bei dieser Firma gearbeitet habe und auch noch nie von der Finanzpolizei kontrolliert worden sei. Dieses Vorbringen sei immer noch aufrecht, weshalb sie einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der XXXX gestellt habe, damit die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht bescheidmäßig festgestellt und gelöscht werde.1.
  15. Mit Schreiben vom 11.02.2020 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte sie ihr Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass es zwar ein Beitragsprüfungsverfahren gegeben habe, sie jedoch noch keine bescheidmäßige Feststellung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht beantragt hätte. Sie sei davon ausgegangen, dass die falsche Meldung für den Zeitraum vom 09.11.2013 bis 13.12.2013 gelöscht werde. Sie habe bereits im Juni 2015 ein Schreiben an die (vormalige) römisch 40 verfasst, in dem sie mitgeteilt habe, dass sie die römisch 40 nicht kenne, nie bei dieser Firma gearbeitet habe und auch noch nie von der Finanzpolizei kontrolliert worden sei. Dieses Vorbringen sei immer noch aufrecht, weshalb sie einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bei der römisch 40 gestellt habe, damit die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht bescheidmäßig festgestellt und gelöscht werde. 1.
  16. Am 19.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  18. Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (09.11.2013 bis 13.12.2013) bezog die BF Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 10,60 - somit insgesamt € 371,00 (€ 10,60 x 35 Tage). Im selben Zeitraum war die BF bei der XXXX als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt.Im selben Zeitraum war die BF bei der römisch 40 als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die BF erstatte dem AMS nie Meldung über die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX .Die BF erstatte dem AMS nie Meldung über die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 . 2.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung zum Dienstverhältnis der BF bei der XXXX ergibt sich aus dem eingeholten, aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Feststellung zum Dienstverhältnis der BF bei der römisch 40 ergibt sich aus dem eingeholten, aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass die BF dem AMS nie Meldung über die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der XXXX erstattet hat, stützt sich auf den Verwaltungsakt des AMS betreffend die BF sowie auf die Tatsache, dass die BF nie behauptet hat, dem AMS Entsprechendes mitgeteilt zu haben.Die Feststellung, dass die BF dem AMS nie Meldung über die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der römisch 40 erstattet hat, stützt sich auf den Verwaltungsakt des AMS betreffend die BF sowie auf die Tatsache, dass die BF nie behauptet hat, dem AMS Entsprechendes mitgeteilt zu haben. 2.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  21. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und [...] arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und [...] arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde Aus § 12 Abs. 1 AlVG ergibt sich, dass arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs. 3 lit. a AlvG).Aus Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ergibt sich, dass arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt jedoch insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlvG). Die BF war von 09.11.2013 bis 13.12.2013 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.Die BF war von 09.11.2013 bis 13.12.2013 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und somit nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Der BF gebührte im Zeitraum von 09.11.2013 bis 13.12.2013 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Zuerkennung der Notstandhilfe für diesen Zeitraum war daher zurecht durch das AMS zu widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war die BF verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. (März 2019), § 50, Rz 832).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war die BF verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg. (März 2019), Paragraph 50,, Rz 832). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg. (März 2019), § 50, Rz 835 303 und sinngemäß Rz 313).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß Paragraph 25, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg. (März 2019), Paragraph 50,, Rz 835 303 und sinngemäß Rz 313). Die BF informierte das AMS zu keinem Zeitpunkt über ihre vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX .Die BF informierte das AMS zu keinem Zeitpunkt über ihre vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 . Aus diesem Grund war die von 09.11.2013 bis 13.12.2013 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 371,00 (35 Tagessätze zu je € 10,60) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.Aus diesem Grund war die von 09.11.2013 bis 13.12.2013 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 371,00 (35 Tagessätze zu je € 10,60) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Im Vorlageantrag bringt die BF vor, dass sie bei der XXXX die bescheidmäßige Feststellung ihrer Versicherungspflicht beantragt habe. Der Antrag wurde am 12.02.2020 eingebracht und liegt der diesbezügliche Nachweis dem Vorlageantrag bei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die BF diesen Antrag erst zu diesem späten Zeitpunkt eingebracht hat, zumal es ihr möglich gewesen wäre, diesen viele Jahre früher zu stellen. Aufgrund des Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren ist auch nicht zu erwarten, dass der bei der XXXX beantragte Bescheid aufgrund dessen Inhaltes zu einem anderwärtigen Ergebnis führen würde.Im Vorlageantrag bringt die BF vor, dass sie bei der römisch 40 die bescheidmäßige Feststellung ihrer Versicherungspflicht beantragt habe. Der Antrag wurde am 12.02.2020 eingebracht und liegt der diesbezügliche Nachweis dem Vorlageantrag bei. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die BF diesen Antrag erst zu diesem späten Zeitpunkt eingebracht hat, zumal es ihr möglich gewesen wäre, diesen viele Jahre früher zu stellen. Aufgrund des Vorbringens der BF im gegenständlichen Verfahren ist auch nicht zu erwarten, dass der bei der römisch 40 beantragte Bescheid aufgrund dessen Inhaltes zu einem anderwärtigen Ergebnis führen würde. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2228709.1.00

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