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{'item': 'W255 2228878-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW255 2228878-1 SpruchW255 2228878-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt seit 18.10.2019 im Arbeitslosengeldbezug. 1.
  3. Dem BF wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) am 04.11.2019 eine Stelle als Kellner beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.1.
  4. Dem BF wurde vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) am 04.11.2019 eine Stelle als Kellner beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. 1.
  5. Am 02.12.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 04.11.2019 zugewiesenen Beschäftigung auf. Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass er sich an einem Samstag beworben habe. Er sei im XXXX gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass sich der potentielle Dienstgeber bei ihm melden werde. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Bestätigung, dass er dort gewesen sei, könne er jetzt nicht vorlegen, da er die Bestätigung im Auto habe. Er werde aber noch heute eine Bestätigung vorlegen, dass er vor 20.11.2019 dort gewesen sei.Der BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass er sich an einem Samstag beworben habe. Er sei im römisch 40 gewesen, wo ihm gesagt worden sei, dass sich der potentielle Dienstgeber bei ihm melden werde. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Bestätigung, dass er dort gewesen sei, könne er jetzt nicht vorlegen, da er die Bestätigung im Auto habe. Er werde aber noch heute eine Bestätigung vorlegen, dass er vor 20.11.2019 dort gewesen sei. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2019, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren habe. Der BF habe die Arbeitsaufnahme als Kellner beim Dienstgeber XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2019, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren habe. Der BF habe die Arbeitsaufnahme als Kellner beim Dienstgeber römisch 40 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  8. Gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er fristgerecht die Bewerbungsunterlagen an der Rezeption des XXXX abgegeben habe. Die Unterlagen seien jedoch anscheinend nicht an die Personalabteilung weitergegeben worden; dies sei ihm auch von Frau XXXX bestätigt worden. Außerdem sei ihm auch noch per SMS vom 16.12.2019 mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei.1.
  10. Gegen den unter Punkt 1.
  11. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er fristgerecht die Bewerbungsunterlagen an der Rezeption des römisch 40 abgegeben habe. Die Unterlagen seien jedoch anscheinend nicht an die Personalabteilung weitergegeben worden; dies sei ihm auch von Frau römisch 40 bestätigt worden. Außerdem sei ihm auch noch per SMS vom 16.12.2019 mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits vergeben sei. 1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.02.2020, GZ: 2020-0566-3-000053, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich der BF nicht fristgerecht, sondern erst nach Aufnahme der niederschriftlichen Einvernahme am 02.12.2019 per Email für die ihm am 04.11.2019 zugewiesene Stelle beworben habe. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt. 1.
  13. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der BF aus, dass keine Arbeitsunwilligkeit seinerseits vorliege, zumal er über eine Einstellungszusage vom Tennisclub " XXXX " vom 20.02.2020 sowie eine mündliche Zusage von einem Heurigen verfüge.1.
  14. Mit Schreiben vom 21.02.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der BF aus, dass keine Arbeitsunwilligkeit seinerseits vorliege, zumal er über eine Einstellungszusage vom Tennisclub " römisch 40 " vom 20.02.2020 sowie eine mündliche Zusage von einem Heurigen verfüge. Der Beschwerde wurde die Einstellungszusage vom Tennisclub " XXXX " vom 20.02.2020 beigelegt, in welcher bestätigt wird, dass beabsichtigt sei, den BF ab Mitte März 2020 als Platzwart vollversicherungspflichtig anzustellen.Der Beschwerde wurde die Einstellungszusage vom Tennisclub " römisch 40 " vom 20.02.2020 beigelegt, in welcher bestätigt wird, dass beabsichtigt sei, den BF ab Mitte März 2020 als Platzwart vollversicherungspflichtig anzustellen. 1.
  15. Am 24.02.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF stand zuletzt seit 18.10.2019 im Arbeitslosengeldbezug. Mit Bescheid des AMS vom 12.12.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mitMit Bescheid des AMS vom 12.12.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 05.01.2020 verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.02.2020, GZ: 2020-0566-3-000053, vollinhaltlich bestätigt. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 04.11.2019 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner oder in einem anderen zumutbaren Bereich im Arbeitsort Österreich, zu unterstützen, abgeschlossen. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters vereinbart, dass sich der BF auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, binnen acht Tagen bewirbt und dem AMS Rückmeldung über seine Bewerbung erstattet. Dem BF wurde durch das AMS am 04.11.2019 die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellner beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung ausschließlich schriftlich, z.H. von Frau XXXX , Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, zu erfolgen hat.Dem BF wurde durch das AMS am 04.11.2019 die verfahrensgegenständliche Stelle als Kellner beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung und mit kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht hervor, dass die Bewerbung ausschließlich schriftlich, z.H. von Frau römisch 40 , Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, zu erfolgen hat. Am 20.11.2019 gab der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt, dass sich der BF nicht beworben hat. Der BF hat sich nachweislich erst am 02.12.2019, sohin erst einen Monat nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages durch das AMS und erst nach Aufnahme der Niederschrift vor dem AMS vom 02.12.2019, per Email für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Die Beschäftigung als Kellner wäre dem BF objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen, zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Der BF ist seit XXXX als Arbeiter nach ASVG beim Dienstgeber Union Tennisclub XXXX angemeldet.Der BF ist seit römisch 40 als Arbeiter nach ASVG beim Dienstgeber Union Tennisclub römisch 40 angemeldet. 2.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Inhalt der zwischen dem BF und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Kellner beim Dienstgeber XXXX ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.Die Feststellung hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Kellner beim Dienstgeber römisch 40 ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass sich der BF am 02.12.2019 per Email für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ist unstrittig. Dem Vorbringen des BF, wonach er sich bereits vor dem 20.11.2019 persönlich beworben habe, indem er an der Rezeption des XXXX seine Bewerbungsunterlagen abgegeben habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal der BF seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise mit entsprechenden Nachweisen gestützt hat. Er gab in der Niederschrift vor dem AMS am 02.12.2019 zwar an, dass er "noch heute eine Bestätigung vorlegen werde, dass er vor 20.11.2019 dort gewesen sei". Trotz dieser Ankündigung hat der BF weder die angekündigte Bestätigung noch einen sonstigen Nachweis bis zum heutigen Tag vorgelegt. Er konnte somit seine behauptete persönliche Vorsprache und Abgabe der Bewerbungsunterlagen im XXXX nicht nachweisen.Dass sich der BF am 02.12.2019 per Email für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ist unstrittig. Dem Vorbringen des BF, wonach er sich bereits vor dem 20.11.2019 persönlich beworben habe, indem er an der Rezeption des römisch 40 seine Bewerbungsunterlagen abgegeben habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal der BF seine diesbezügliche Behauptung in keiner Weise mit entsprechenden Nachweisen gestützt hat. Er gab in der Niederschrift vor dem AMS am 02.12.2019 zwar an, dass er "noch heute eine Bestätigung vorlegen werde, dass er vor 20.11.2019 dort gewesen sei". Trotz dieser Ankündigung hat der BF weder die angekündigte Bestätigung noch einen sonstigen Nachweis bis zum heutigen Tag vorgelegt. Er konnte somit seine behauptete persönliche Vorsprache und Abgabe der Bewerbungsunterlagen im römisch 40 nicht nachweisen. Auch die vom potentiellen Dienstgeber gegenüber dem AMS getätigten Angaben sprechen gegen das Vorbringen des BF, wonach er sich bereits vor dem 20.11.2019 persönlich beworben habe. So hat das AMS aufgrund der Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2019 telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen. Wie sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 27.12.2019 ergibt, gab Frau XXXX , Kollegin von Frau XXXX , Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, am 27.12.2019 dem AMS telefonisch bekannt, dass sich der BF erst am 02.12.2019 per Email beworben habe. Der BF habe zwar in diesem Email behauptet, dass er bereits 14 Tage vorher seine Bewerbungsunterlagen in Papierform an der Rezeption des XXXX abgegeben habe; diese Unterlagen seien jedoch weder bei Frau XXXX noch bei Frau XXXX angekommen. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Angaben des potentiellen Dienstgebers in Zweifel zu ziehen.Auch die vom potentiellen Dienstgeber gegenüber dem AMS getätigten Angaben sprechen gegen das Vorbringen des BF, wonach er sich bereits vor dem 20.11.2019 persönlich beworben habe. So hat das AMS aufgrund der Ausführungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.12.2019 telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen. Wie sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 27.12.2019 ergibt, gab Frau römisch 40 , Kollegin von Frau römisch 40 , Personalverantwortliche des potentiellen Dienstgebers, am 27.12.2019 dem AMS telefonisch bekannt, dass sich der BF erst am 02.12.2019 per Email beworben habe. Der BF habe zwar in diesem Email behauptet, dass er bereits 14 Tage vorher seine Bewerbungsunterlagen in Papierform an der Rezeption des römisch 40 abgegeben habe; diese Unterlagen seien jedoch weder bei Frau römisch 40 noch bei Frau römisch 40 angekommen. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Angaben des potentiellen Dienstgebers in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der Angaben des potentiellen Dienstgebers im Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF - trotz diesbezüglicher Ankündigung - keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass er seine Bewerbungsunterlagen noch vor dem 20.11.2019 persönlich beim potentiellen Dienstgeber abgegeben hat, kann dem diesbezüglichen Vorbringen des BF nicht gefolgt werden und ist daher davon auszugehen, dass eine Bewerbung erst am 02.12.2019 erfolgt ist. Der BF hat dadurch, dass er sich verspätet beworben hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Der lange Zeitraum zwischen der Zuweisung des Stellenvorschlags und der verspäteten Bewerbung ist als bestehendes Desinteresse an der Beschäftigung zu werten, auch in Hinblick darauf, dass in der Betreuungsvereinbarung eine Bewerbung binnen acht Tagen vereinbart ist. Die Feststellung zur Anmeldung des BF als Arbeiter beim Dienstgeber Union Tennisclub XXXX stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Feststellung zur Anmeldung des BF als Arbeiter beim Dienstgeber Union Tennisclub römisch 40 stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  20. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der BF hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle verspätet (erst einen Monat nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages) beworben. Der BF hat durch seine verspätete Bewerbung seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Der BF hat im Zuge seiner vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 02.12.2019 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Eiwendungen zu haben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 04.11.2019 bis zum 02.12.2019 die Zeit verstreichen ließ, ohne sich zu bewerben, hat der BF eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0195).Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 04.11.2019 bis zum 02.12.2019 die Zeit verstreichen ließ, ohne sich zu bewerben, hat der BF eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt vergleiche VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0195). Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung, welche erst fast einen Monat nach Erhalt des Stellenvorschlags gemacht wird, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass eine Bewerbung, welche erst fast einen Monat nach Erhalt des Stellenvorschlags gemacht wird, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der VwGH führte nämlich, was gegenständlich entscheidungstragend ist, bei einer nach einer gesetzten Vereitelungshandlung erfolgten Beschäftigungsaufnahme iZm der Nachsichtsgewährung gemäß zum § 10 Abs. 2 AlVG aF, der, soweit hier relevant, dem nunmehrigen § 10 Abs. 3 AlVG entspricht, zu Zl. 2000/19/0136 (also zu einer hinsichtlich des fraglichen Zeitraums bis zur nachträglichen Beschäftigungsaufnahme im wesentlichen identen Rechtslage) ua wie folgt aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 1999, Zl. 97/08/0025). Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch den Arbeitslosen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach Verwirklichung des Tatbestandes für den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes die Versichertengemeinschaft für Zeiträume, die nach Ende der Ausschlussfrist liegen, von der Leistung von Arbeitslosengeld entbindet und damit wiederum entlastet. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 2 AlVG nicht."Der VwGH führte nämlich, was gegenständlich entscheidungstragend ist, bei einer nach einer gesetzten Vereitelungshandlung erfolgten Beschäftigungsaufnahme iZm der Nachsichtsgewährung gemäß zum Paragraph 10, Absatz 2, AlVG aF, der, soweit hier relevant, dem nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 3, AlVG entspricht, zu Zl. 2000/19/0136 (also zu einer hinsichtlich des fraglichen Zeitraums bis zur nachträglichen Beschäftigungsaufnahme im wesentlichen identen Rechtslage) ua wie folgt aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1999, Zl. 97/08/0025). Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch den Arbeitslosen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach Verwirklichung des Tatbestandes für den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes die Versichertengemeinschaft für Zeiträume, die nach Ende der Ausschlussfrist liegen, von der Leistung von Arbeitslosengeld entbindet und damit wiederum entlastet. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 2, AlVG nicht." Im gegenständlichen Fall legte der BF eine Einstellungszusage des Tennisclubs " XXXX " vom 20.02.2020 vor, in welcher bestätigt wird, dass beabsichtigt sei, den BF ab Mitte März 2020 als Platzwart vollversicherungspflichtig anzustellen. Der BF wurde per XXXX als Arbeiter nach ASVG beim Dienstgeber Union Tennisclub XXXX angemeldet. Eine Beschäftigungsaufnahme am XXXX steht jedoch in keinem zeitlichen Naheverhältnis zu der Sperrfrist vom 25.11.2019 bis 05.01.2020.Im gegenständlichen Fall legte der BF eine Einstellungszusage des Tennisclubs " römisch 40 " vom 20.02.2020 vor, in welcher bestätigt wird, dass beabsichtigt sei, den BF ab Mitte März 2020 als Platzwart vollversicherungspflichtig anzustellen. Der BF wurde per römisch 40 als Arbeiter nach ASVG beim Dienstgeber Union Tennisclub römisch 40 angemeldet. Eine Beschäftigungsaufnahme am römisch 40 steht jedoch in keinem zeitlichen Naheverhältnis zu der Sperrfrist vom 25.11.2019 bis 05.01.
  6. Im vorliegenden Fall sind sohin keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2228878.1.00

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