Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2020 GeschäftszahlW262 2150943-1 SpruchW262 2150943-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 12.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit XXXX aufgenommen. Er führte aus, in Afghanistan geboren worden zu sein, aber ca. 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben, ledig und Analphabet zu sein. Seine Eltern leben in Afghanistan, sein Bruder sei verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban belästigt worden zu sein. Zuletzt haben sie versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Bruder sei von ihnen getötet worden. Auf der Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.Bei der Erstbefragung am 12.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit römisch 40 aufgenommen. Er führte aus, in Afghanistan geboren worden zu sein, aber ca. 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben, ledig und Analphabet zu sein. Seine Eltern leben in Afghanistan, sein Bruder sei verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban belästigt worden zu sein. Zuletzt haben sie versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Bruder sei von ihnen getötet worden. Auf der Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.
- Am 16.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als "belangte Behörde" oder BFA bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er gab an, in der Provinz Helmand, XXXX geboren zu sein. Er habe dort bis zur Ausreise in den Iran mit seinem Vater und seiner Mutter gelebt. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und die Familie versorgt; der Beschwerdeführer habe ihn dabei unterstützt. Die Familie besitze keine eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke, habe aber von der Bewirtschaftung fremder Grundstücke leben können. Der Beschwerdeführer gab an, ca. 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben. Er konkretisierte seine Fluchtgründe und führte aus, er sei vor einigen Jahren von Paschtunen auf der Straße immer wieder "komisch" angefasst worden, er sei von ihnen auch aufgefordert worden, ihnen zu folgen. Sein jüngerer Bruder sei auch immer wieder belästigt worden. Eines Tages sei sein Bruder beim Weglaufen in einen Brunnen gefallen und dabei ums Leben gekommen. Die Familie sei immer wieder von Paschtunen, die Angehörige der Taliban seien, unterdrückt und genötigt worden. Als diese den Beschwerdeführer mitnehmen wollten, um ihm den Koran zu lehren, weigerte sich der Vater und schickte seinen Sohn in den Iran.
- Am 16.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als "belangte Behörde" oder BFA bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er gab an, in der Provinz Helmand, römisch 40 geboren zu sein. Er habe dort bis zur Ausreise in den Iran mit seinem Vater und seiner Mutter gelebt. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und die Familie versorgt; der Beschwerdeführer habe ihn dabei unterstützt. Die Familie besitze keine eigenen landwirtschaftlichen Grundstücke, habe aber von der Bewirtschaftung fremder Grundstücke leben können. Der Beschwerdeführer gab an, ca. 1,5 Jahre im Iran gelebt zu haben. Er konkretisierte seine Fluchtgründe und führte aus, er sei vor einigen Jahren von Paschtunen auf der Straße immer wieder "komisch" angefasst worden, er sei von ihnen auch aufgefordert worden, ihnen zu folgen. Sein jüngerer Bruder sei auch immer wieder belästigt worden. Eines Tages sei sein Bruder beim Weglaufen in einen Brunnen gefallen und dabei ums Leben gekommen. Die Familie sei immer wieder von Paschtunen, die Angehörige der Taliban seien, unterdrückt und genötigt worden. Als diese den Beschwerdeführer mitnehmen wollten, um ihm den Koran zu lehren, weigerte sich der Vater und schickte seinen Sohn in den Iran.
- Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 57Asyl
G 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG. Die belangte Behörde stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht. Ihm drohe auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische oder physische Gewalt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei, bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul oder Mazar-e Sharif bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.
- Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht eine Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Berichte zum entscheidungserheblichen Themenkomplex zur aktuellen Lage der Hazara und aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz Helmand einzuholen. Gänzlich mangle es an Berichten zu Bacha Bazi und zu Personen, die von Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht seien. Es mangle außerdem an Berichten zur Situation in Mazar-e Sharif, obwohl die belangte Behörde die Stadt als eine innerstaatliche Fluchtalternative sehe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde die erforderliche Beweiswürdigung nicht vorgenommen. Darüber hinaus bestehe inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 20.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Der Beschwerdeführer reichte eine Vielzahl an Integrationsunterlagen nach.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2018 und am 21.01.2020 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurden. Eine Vertrauensperson sowie der Lehrherr des Beschwerdeführers wurden vom Gericht als Zeugen einvernommen. Vertreter der belangten Behörde nahmen nicht an den Verhandlungen teil. Die Verhandlungsprotokolle wurden dem BFA im Anschluss an die Verhandlungen übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlungen jeweils eine mündliche Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem, kinderlos und ledig. Er lebte die letzten 1,5 Jahre vor seiner Flucht nach Europa im Iran, wo er als Hilfsarbeiter am Bau tätig war. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit einer in Afghanistan erfolgten Bedrohung seiner Familie durch - den Taliban angehörigen Paschtunen. Sein Bruder sei auf der Flucht vor den Paschtunen in einen Brunnen gestürzt und gestorben. Danach sei er von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Sie hätten seinen Vater bedroht und den Beschwerdeführer entführen und missbrauchen wollen. In der Beschwerde wurde zudem vorgebracht, dass Schiiten/Hazara in Afghanistan landesweit von Taliban verfolgt würden. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer (auf Nachfrage des Gerichtes) an, schiitischer Moslem zu sein, aber nicht zu beten, Alkohol zu trinken und sich mit Frauen zu treffen. Ein Abfall vom islamischen Glauben wurde nicht dargetan. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan - etwa einer Zwangsrekrutierung oder einem Missbrauch (Bacha Bazi) durch die Taliban - einer solchen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wuchs in Afghanistan eingebettet in den afghanischen Familienverband als Angehöriger der muslimischen Religion auf und lebte anschließend etwa 1,5 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa im islamisch geprägten Iran, hält sich allerdings gegenwärtig nicht an alle Vorgaben der islamischen Religion, etwa das tägliche fünfmalige Gebet. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und dies auch nie öffentlich zum Ausdruck gebracht. Er ist weder religionsfeindlich noch jemals spezifisch gegen den Islam aufgetreten. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht aktiv einer neuen religiösen Überzeugung zugewendet. Er bekennt sich aktuell weiterhin zur Glaubensrichtung des schiitischen Islam. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Rückkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und gesund. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende - in Afghanistan derzeit aber noch ohne Meldung großer Fallzahlen aufgetretene - COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist völlig gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule, hat aber Lesen und Schreiben gelernt. In Afghanistan half der Beschwerdeführer seinem Vater in der Landwirtschaft; im Iran hat er als Hilfsarbeiter auf dem Bau für seinen Unterhalt gesorgt. In Österreich besuchte er zunächst eine Fachschule für Maschinenbau mit Betriebspraxis und begann am 03.09.2018 eine Lehre als Land- und Baumaschinentechniker mit Schwerpunkt Baumaschinen, die er voraussichtlich im März 2022 abschließen wird. Es liegt eine Einstellungszusage seines Lehrherrn bei Abschluss der Lehre vor. Beim letzten Kontakt mit seiner Familie während der Ausreise nach Europa befand sich diese in seinem Heimatdorf. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Helmand scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Provinz für den Beschwerdeführer auch nicht sicher erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer kann sich stattdessen im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von etwa 14 Jahren lebte der Beschwerdeführer ca. 1,5 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran. Der Beschwerdeführer lebte zwar nie in Herat oder Mazar-e Sharif und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Schulbildung, seiner Schreib- und Lesekompetenz, seiner Sprachkenntnisse (Dari, Deutsch, Englisch), der in Österreich erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse, seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit und seiner als Landwirt und Hilfsarbeiter am Bau sowie im Zuge der in Österreich absolvierten Fachschule und begonnenen Lehre gewonnenen beruflichen Erfahrungen könnte sich der Beschwerdeführer dennoch in Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihm wäre der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er ist in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (via Kabul) sicher erreichen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen und brachte zahlreiche Unterstützungsschreiben von Freunden, Bekannten und Mitschülern in Vorlage. Hervorzuheben ist hierbei etwa die Freundschaft des Beschwerdeführers zu einer ehemaligen Lehrerin, die er weiterhin regelmäßig trifft und die ihn als Bestandteil ihrer Familie ansieht. Es besteht jedoch kein gemeinsamer Wohnsitz und keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer besuchte zunächst die Fachschule für Maschinenbau der HTL XXXX und absolvierte in diesem Rahmen ein Praktikum. In der Folge erhielt er eine Einstellungszusage als Lehrling. Seit 03.09.2018 absolviert er eine Lehre als Land- und Baumaschinentechniker mit Schwerpunkt Baumaschinen, die er voraussichtlich im März 2022 abschließen wird. Sein Lehrherr äußerte im Rahmen eines Unterstützungsschreibens und bei seiner Einvernahme als Zeuge in der Verhandlung die Absicht, den Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre einzustellen und bekräftigte die außergewöhnlich guten Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ausbildung. Er sei einer seiner besten Lehrlinge, lernwillig und "topintegriert".Der Beschwerdeführer besuchte zunächst die Fachschule für Maschinenbau der HTL römisch 40 und absolvierte in diesem Rahmen ein Praktikum. In der Folge erhielt er eine Einstellungszusage als Lehrling. Seit 03.09.2018 absolviert er eine Lehre als Land- und Baumaschinentechniker mit Schwerpunkt Baumaschinen, die er voraussichtlich im März 2022 abschließen wird. Sein Lehrherr äußerte im Rahmen eines Unterstützungsschreibens und bei seiner Einvernahme als Zeuge in der Verhandlung die Absicht, den Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Lehre einzustellen und bekräftigte die außergewöhnlich guten Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ausbildung. Er sei einer seiner besten Lehrlinge, lernwillig und "topintegriert". Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und derzeit eine Lehrlingsentschädigung. In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und besucht das Jugendzentrum XXXX .In seiner Freizeit war der Beschwerdeführer ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und besucht das Jugendzentrum römisch 40 . Des Weiteren absolvierte der Beschwerdeführer Deutschkurse und möchte demnächst eine B2-Deutschprüfung ablegen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse auf. Zwar hielt sich der Beschwerdeführer nur die ersten 14 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat auf. Dennoch ist seine Bindung zu Afghanistan - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur und der Beibehaltung afghanischer Traditionen während des Aufenthalts im Iran bis zum Jahr 2015 - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 10.05.2015 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage in Afghanistan 1.2.
- Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 und Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Heimatprovinz Helmand Die Provinz Helmand liegt im Süden Afghanistans und grenzt an die Provinzen Nimroz und Farah im Westen, Ghor und Daikundi im Norden sowie Uruzgan und Kandahar im Osten. Im Süden teilt sich Helmand eine 162 Kilometer lange Grenze mit Pakistan entlang der Durandlinie (PAJ o.D.). Helmand ist die größte Provinz Afghanistans (TD 31.5.2016) und gliedert sich in die Distrikte Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali (AAN 10.3.2016)), Nahr-i-Saraj (Nawa-i-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-i-Khan Nishin, Sangin und Washer. Die Provinzhauptstadt von Helmand ist Lashkargah (CSO 2019; vgl. IEC 2018). Nach Angaben der afghanischen zentralen Statistikorganisation (CSO) sind Marja und Nawamish sogenannte "temporäre" Distrikte (CSO 2019), da sie nach Verabschiedung der Verfassung von 2004 durch den Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber (noch) nicht vom Parlament bestätigt wurden (AAN 16.8.2018).Die Provinz Helmand liegt im Süden Afghanistans und grenzt an die Provinzen Nimroz und Farah im Westen, Ghor und Daikundi im Norden sowie Uruzgan und Kandahar im Osten. Im Süden teilt sich Helmand eine 162 Kilometer lange Grenze mit Pakistan entlang der Durandlinie (PAJ o.D.). Helmand ist die größte Provinz Afghanistans (TD 31.5.2016) und gliedert sich in die Distrikte Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali (AAN 10.3.2016)), Nahr-i-Saraj (Nawa-i-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-i-Khan Nishin, Sangin und Washer. Die Provinzhauptstadt von Helmand ist Lashkargah (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Angaben der afghanischen zentralen Statistikorganisation (CSO) sind Marja und Nawamish sogenannte "temporäre" Distrikte (CSO 2019), da sie nach Verabschiedung der Verfassung von 2004 durch den Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber (noch) nicht vom Parlament bestätigt wurden (AAN 16.8.2018). Der von Hazara dominierte Distrikt Nawamish wurde auf Anordnung des Präsidenten im März 2016 vom mehrheitlich paschtunischen Distrikt Baghran in der Provinz Helmand abgespalten. Im Juni 2017 wurden die administrativen Angelegenheiten von Nawamish Daikundi zugeordnet (AAN 16.8.2018), bzw. beschloss die Regierung 2018, dass Nawamish Teil von Daikundi werden würde (Mobasher 2019). 2018 wurden die Parlamentswahlen in Nawamish jedoch von Lashkargah aus durchgeführt, was Proteste im Distrikt hervorrief (AAN 16.8.2018; vgl. PAJ 29.7.2018). Zeitungsberichte vom Mai und Juli 2019 zählten Nawamish wieder zu Daikundi (RY 11.7.2019; vgl. PAJ 10.5.2019). Eine Quelle berichtet, dass es sich hierbei um einen Konflikt entlang ethnischer Grenzen handelt: Während Paschtunen fordern, dass Nawamish Teil von Daikundi sein soll, sprechen sich Hazara für eine Zugehörigkeit zu Helmand aus (Mobasher 2019).Der von Hazara dominierte Distrikt Nawamish wurde auf Anordnung des Präsidenten im März 2016 vom mehrheitlich paschtunischen Distrikt Baghran in der Provinz Helmand abgespalten. Im Juni 2017 wurden die administrativen Angelegenheiten von Nawamish Daikundi zugeordnet (AAN 16.8.2018), bzw. beschloss die Regierung 2018, dass Nawamish Teil von Daikundi werden würde (Mobasher 2019). 2018 wurden die Parlamentswahlen in Nawamish jedoch von Lashkargah aus durchgeführt, was Proteste im Distrikt hervorrief (AAN 16.8.2018; vergleiche PAJ 29.7.2018). Zeitungsberichte vom Mai und Juli 2019 zählten Nawamish wieder zu Daikundi (RY 11.7.2019; vergleiche PAJ 10.5.2019). Eine Quelle berichtet, dass es sich hierbei um einen Konflikt entlang ethnischer Grenzen handelt: Während Paschtunen fordern, dass Nawamish Teil von Daikundi sein soll, sprechen sich Hazara für eine Zugehörigkeit zu Helmand aus (Mobasher 2019). Die CSO schätzt die Bevölkerungsanzahl von Helmand im Zeitraum 2019-20 auf 1.420.682 Personen (CSO 2019). Die Mehrheit der Einwohner von Helmand sind Paschtunen, mit einer belutschischen Minderheit im Süden an der Grenze zur pakistanischen Provinz Belutschistan (NPS o.D.) und Hazara in Nawamish im Norden (AAN 16.8.2018). Während die nördlichen Distrikte von Helmand - Baghran, Kajaki und Musa Qala - hauptsächlich von Mitgliedern des Alizai-Stammes bevölkert werden, sind die Distrikte Marja und Nad Ali in ihrer Zusammensetzung heterogener. Dort leben Angehörige der Nurzai, Ishaqzai, Alizai, Alekozai sowie mehrerer kleinerer Stämme. Die Ishaqzai sind angeblich einer der religiös-konservativsten Stämme in ganz Afghanistan (AAN 10.3.2016). Der verstorbene Taliban-Führer Mullah Akhtar Muhammad Mansur gehörte diesem Stamm an (AAN 10.3.2016; vgl. GN 26.12.2015).Die CSO schätzt die Bevölkerungsanzahl von Helmand im Zeitraum 2019-20 auf 1.420.682 Personen (CSO 2019). Die Mehrheit der Einwohner von Helmand sind Paschtunen, mit einer belutschischen Minderheit im Süden an der Grenze zur pakistanischen Provinz Belutschistan (NPS o.D.) und Hazara in Nawamish im Norden (AAN 16.8.2018). Während die nördlichen Distrikte von Helmand - Baghran, Kajaki und Musa Qala - hauptsächlich von Mitgliedern des Alizai-Stammes bevölkert werden, sind die Distrikte Marja und Nad Ali in ihrer Zusammensetzung heterogener. Dort leben Angehörige der Nurzai, Ishaqzai, Alizai, Alekozai sowie mehrerer kleinerer Stämme. Die Ishaqzai sind angeblich einer der religiös-konservativsten Stämme in ganz Afghanistan (AAN 10.3.2016). Der verstorbene Taliban-Führer Mullah Akhtar Muhammad Mansur gehörte diesem Stamm an (AAN 10.3.2016; vergleiche GN 26.12.2015). Helmand ist von geostrategischer Bedeutung (PAJ o.D.), da ein Abschnitt der Ring Road durch die Distrikte Nahr-i-Saraj, Sangin und Washer verläuft (AAN 10.3.2016), welcher das Bevölkerungszentrum Herat im Westen mit Kandahar im Osten und schließlich der Hauptstadt Kabul verbindet (TD 31.5.2016; vgl. AAN 10.3.2016). In Lashkargah gibt es einen Regionalflughafen mit Linienflugbetrieb (BFA Staatendokumentation 25.3.2019).Helmand ist von geostrategischer Bedeutung (PAJ o.D.), da ein Abschnitt der Ring Road durch die Distrikte Nahr-i-Saraj, Sangin und Washer verläuft (AAN 10.3.2016), welcher das Bevölkerungszentrum Herat im Westen mit Kandahar im Osten und schließlich der Hauptstadt Kabul verbindet (TD 31.5.2016; vergleiche AAN 10.3.2016). In Lashkargah gibt es einen Regionalflughafen mit Linienflugbetrieb (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 blieb Helmand 2018 die mit Abstand größte Anbauprovinz für Schlafmohn in Afghanistan und beherbergte 52% der gesamten Anbaufläche des Landes, wenngleich der Schlafmohnanbau in Helmand im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr um 5% sank (UNODC/MCN 11.2018). Die zentrale Rolle der Provinz als Schlafmohnanbaugebiet trägt erheblich zu ihrer strategischen Bedeutung für die Taliban bei: Wer Helmand kontrolliert, wird mit umfangreichen Einnahmen belohnt (AREU 5.2019; vgl. N-TV 23.12.2015; GN 26.12.2015; AAN 10.3.2016).Laut dem UNODC Opium Survey 2018 blieb Helmand 2018 die mit Abstand größte Anbauprovinz für Schlafmohn in Afghanistan und beherbergte 52% der gesamten Anbaufläche des Landes, wenngleich der Schlafmohnanbau in Helmand im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr um 5% sank (UNODC/MCN 11.2018). Die zentrale Rolle der Provinz als Schlafmohnanbaugebiet trägt erheblich zu ihrer strategischen Bedeutung für die Taliban bei: Wer Helmand kontrolliert, wird mit umfangreichen Einnahmen belohnt (AREU 5.2019; vergleiche N-TV 23.12.2015; GN 26.12.2015; AAN 10.3.2016). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr". Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an. Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt. In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden. (LIB 13.11.2019, S.290 ff.). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. (LIB 13.11.2019, S. 277 f.). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.
Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt. (LIB 13.11.2019, S. 279 f.). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie; auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen. (LIB 13.11.2019, S. 285 f.). Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%
(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 335 ff.) Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den bessergestellten' und sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als angespannt' bis krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze
offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Kinder Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuch im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vgl. LSE 24.1.2018).Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuch im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vergleiche LSE 24.1.2018). Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ... A. Risikoprofile 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle der Zwangsrekrutierung von Kindern zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden.
- a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung.
- b)Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte Trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden, werden Kinder Berichten zufolge weiterhin durch die ANDSF, vor allem die ANP und die ALP, sowie durch regierungsnahe Milizen für militärische Zwecke angeworben. Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Umsetzung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem von Parlament und Senat 2014 beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) unter Strafe stellt. Das neue Strafgesetzbuch, das am 15. Februar 2018 in Kraft trat, enthält Bestimmungen, die die Rekrutierung und die Verwendung von Kindern durch die Streitkräfte verbietet und unter Strafe stellt. Doch trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung von Minderjährigen auszumerzen, bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, etwa nichtstandardisierte Anwerbungsprozesse, ineffiziente Altersüberprüfung und mangelnde Rechenschaftspflicht für die Anwerbung von Minderjährigen. Im August 2017 stellte der Generalsekretär der Vereinten Nationen fest, dass es zwar Fortschritte im Hinblick auf eine Stärkung der Verfahren zur Altersbestimmung gegeben habe, doch bereiteten das Fehlen entsprechender Verfahren für die Rekrutierung in die ALP sowie die fortgesetzte Inanspruchnahme von regierungsnahen Milizen, bei denen weiterhin keine Aufsichtsmechanismen für die Rekrutierung erkennbar seien, weiterhin Sorge. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Familien zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen. ..." 1.2.3. Zur aktuell vorliegenden COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, den mündlichen Verhandlungen, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, den dazu erstatteten mündlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namensführung des Beschwerdeführers, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) schiitischer Moslem ist, sich aktuell aber nicht an sämtliche Vorschriften des islamischen Glaubens hält, konnte anhand einer Gesamtwertung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verlauf des Asyl- und Beschwerdeverfahrens getroffen werden (s. dazu auch unten zu den Fluchtgründen). Die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in der Provinz Helmand, seine Ausreise in den Iran im Alter von etwa 14 Jahren bis zu seiner Weiterreise nach Europa im Jahr 2015 stützen sich auf die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass die den Taliban angehörenden Paschtunen in seinem Heimatdorf seit Jahren versuchten, ihn durch Zureden und Einschüchtern für sich zu gewinnen. Als die Taliban schließlich zu seinem Vater kamen und anboten, ihn in die Koranschule zu schicken, bat der Vater um Zeit und schickte ihn eine Woche danach in den Iran. Weiters wurde eine landesweite Verfolgung schiitischer Hazara in Afghanistan geltend gemacht. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, schiitischer Moslem zu sein, aber nicht zu beten, Alkohol zu trinken und sich mit Frauen zu treffen. Ein Abfall vom islamischen Glauben wurde nicht dargetan. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und der Antragstellung in Österreich noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161).Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und der Antragstellung in Österreich noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Erstbefragung um einen Minderjährigen im Alter von ca. 16 Jahren gehandelt hat. Zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer fast volljährig. Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere auch unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 14 Jahre) vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt. 2.2.2. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht nachvollziehbar darzulegen. Dies aus folgenden Gründen: Bei der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban ihn mitnehmen und den Koran lehren wollten. Sein Vater weigerte sich und schickte den Beschwerdeführer binnen einer Woche in den Iran. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Familie immer wieder von Taliban-Kämpfer aufgesucht worden sei. Darüber hinaus schilderte er, sein Vater sei von ihnen mit dem Gewehrkolben einer Kalaschnikow geschlagen worden. Der Vater sei bedroht worden, wenn er den Sohn nicht herausgebe, werde er getötet und niemand werde davon erfahren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon bei der Einvernahme vor dem BFA diese gravierenden Angriffe gegen seine Familie vorbrachte. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater Gewalthandlungen und Todesgefahr ausgesetzt gewesen sei, wenn er seinen Sohn nicht herausgebe. Demgegenüber gab er bei der Einvernahme vor dem BFA auf die Frage, warum seine Familie noch in Afghanistan lebe und er ausgereist sei, an, die Eltern seien schon alt, man tue ihnen nichts und nur er sei relevant. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, als Kind immer wieder von Paschtunen in seinem Heimatdorf auf der Straße "komisch" angefasst worden zu sein. Auch sein Bruder sei bei der Flucht vor den Paschtunen in einen Brunnen gefallen und ums Leben gekommen. Das Vorbringen ist für das erkennende Gericht weder ausreichend substantiiert noch stellt es eine aktuelle asylrelevante Verfolgung dar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit wesentlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden, da er mit nunmehr 21 Jahren, Bartwuchs und männlichem Auftreten nicht mehr zu der als Bacha Bazi bevorzugten Personengruppe gehört. Darüber hinaus wirkt das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch betreffend Bacha Bazi - wie bereits ausgeführt konstruiert und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer war letztlich nicht in der Lage, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu erstatten; dies kann aber von einer Person (auch von einer Person im Alter des Beschwerdeführers), die das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, erwartet werden. Angesichts des nicht als komplex zu bezeichnenden Fluchtvorbringens kommt dem Alter des Beschwerdeführers von etwa 14 Jahren zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse im vorliegenden Fall nicht so großes Gewicht zu, dass nur aufgrund dessen die Anforderungen an die Art und Weise des erstatteten Vorbringens gravierend herabgesetzt wären. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban bzw. ähnliche (regierungsfeindliche) Gruppierungen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers zumindest bis zu seinem letzten Kontakt während der Flucht, dh. zumindest etwa 1,5 Jahre weiterhin offenbar unbehelligt im Heimatdorf aufgehalten. Angesichts dessen ist es aber auch sehr unwahrscheinlich, dass Taliban im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat. 2.2.3. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa seit Mai 2015 und der von ihm (der Sache nach) angegebenen (zumindest unterstellten) "westlichen" bzw. unislamischen Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines fast fünfjährigen Aufenthalts in Europa eine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Er wurde in Afghanistan geboren, lebte bis zu seinem 14. Lebensjahr im Herkunftsstaat und 1,5 Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran, einem islamisch geprägten Land, war bis zu seiner Ausreise in den Iran in einem afghanischen Familienverband eingebettet und spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Dass der Beschwerdeführer etwa vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre, wurde nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer "Verwestlichung" als Rückkehrer aus Europa eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.2.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. 2.2.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. Dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte, wurde letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: 2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens sowie in den mündlichen Verhandlungen getroffen werden. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetreten. Daran ändert auch der am 10.08.2018 vorgelegte Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 08.08.2018, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, nichts. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018, knapp 14 Tage davor, beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinem Gesundheitszustand ("Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?") noch mit "Mir geht es gut und ich nehme keine Medikamente.". Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020 erklärte der Beschwerdeführer über ausdrückliche Nachfrage der erkennenden Richterin, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in Therapie zu befinden. Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, ergibt sich aus den - auf Basis allgemein zugänglicher Informationen der WHO getroffenen - Feststellungen zu dieser Erkrankung. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Schule besuchte und das Lesen und Schreiben von seinem Vater lernte, konnten anhand des Beschwerdeschriftsatzes getroffen werden. Die Feststellungen zu den (in Afghanistan, im Iran und in Österreich erworbenen) beruflichen Erfahrungen sowie der in Österreich laufenden Berufsausbildung stützen sich auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Der Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer angibt, seit seiner Flucht nach Europa keinen Kontakt mehr herstellen zu können. 2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Helmand ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. II.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Helmand zu den volatilen Provinzen Afghanistans gehört. Dass darüber hinaus die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender aus den Länderberichten ableitbarer Informationen über die Verkehrswege unter sicherheitsbezogenen Aspekten.2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Helmand ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Helmand zu den volatilen Provinzen Afghanistans gehört. Dass darüber hinaus die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender aus den Länderberichten ableitbarer Informationen über die Verkehrswege unter sicherheitsbezogenen Aspekten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen kann, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Diesbezüglich sind insbesondere seine Schreib- und Lesekompetenz, seine Sprachkenntnisse (Dari, Deutsch, Englisch), die in Österreich erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse, seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und seine in der Landwirtschaft, als Hilfsarbeiter auf dem Bau sowie im Zuge der in Österreich absolvierten Praktika erlangte Berufspraxis zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von etwa 14 Jahren für ca. 1,5 Jahre im islamisch geprägten Iran aufhielt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat und dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort in Helmand bis zu seiner Ausreise sowie über das Fehlen von Verwandten in Afghanistan getroffen werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in Herat oder Mazar-e Sharif bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan sowie anschließend aus dem Iran nie einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Vielmehr konnte er bereits im Iran als 14-jähriger für seinen eigenen Unterhalt sorgen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine Erfahrungen in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter auf dem Bau und die im Zuge der in Österreich begonnenen Lehre als Land- und Baumaschinentechniker sowie seine Sprachkenntnisse nutzen, um in Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Der Beschwerdeführer könnte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (via Kabul) sicher erreichen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Es besteht eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif bzw. zwischen Kabul und Herat. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung täglich Flüge an; die Kosten für einen Inlandsflug von Kabul nach Herat oder Mazar-e Sharif belaufen sich einer Internet-Recherche zufolge derzeit auf etwa ca. 90 USD. Es kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus Eigenem aufzubringen. 2.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand, zum Ausmaß der Beziehungen zu Privatpersonen in Österreich sowie zum generellen Ausmaß der privaten und beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich ernsthafte Integrationsbemühungen gezeigt und Integrationserfolge erzielt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Besuch von Deutschkursen, Integrationskursen, dem Besuch einer Fachschule, der Absolvierung einer Lehre, seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz und den zahlreichen Unterstützungserklärungen von Mitschülern, Bekannten und Freunden. Die als Zeugin einvernommene ehemalige Lehrerin des Beschwerdeführers beschrieb glaubhaft ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer. Letztlich wurde aber eine besonders intensive Bindung des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lehrerin und deren Familie selbst vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie sich alle zwei Wochen sehen und er ihre Kinder als "Geschwister" bezeichnet, nicht dargetan. Der als Zeuge einvernommene Lehrherr bekräftigte glaubhaft die außergewöhnlich guten Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ausbildung; er sei einer seiner besten Lehrlinge, lernwillig und "topintegriert". Er zeigte sich auch bereit, den Beschwerdeführer nach Abschluss der Lehre zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer musste sich jedoch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der Beschwerdeführer hielt sich die ersten 14 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat auf. Seine Bindung zu Afghanistan ist - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur, der Beibehaltung afghanischer Traditionen während des Aufenthalts im islamisch geprägten Iran bis zum Jahr 2015 - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Ein Überwiegen der in Österreich entstandenen Bindungen gegenüber jenen zu Afghanistan ist daher zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat und zur aktuell vorliegenden COVID-19-Pandemie: 2.5.1. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten im Rahmen der Verhandlungen mündliche Stellungnahmen. Mit Hinweis auf den Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2019 führte sie darüber hinaus aus, dass die Taliban in ganz Afghanistan präsent seien. Aufgrund der bereits im Verfahren aufgezeigten Vulnerabilitäten würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen und familiären Kontakte in Afghanistan verfüge. Für den Beschwerdeführer wäre es somit keinesfalls möglich, sich in Afghanistan eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Mit diesem Vorbringen wurden im Ergebnis keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Auch der Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2019 ist nicht geeignet, die Ausführungen in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Erkenntnisquellen in Zweifel zu ziehen. Zwar mögen die Taliban in ganz Afghanistan präsent sein, jedoch erfüllt der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - kein konkretes Gefährdungsprofil, weshalb auch keine individuelle konkrete Gefahr der Verfolgung besteht. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.2.6.Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.2.6. Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung mit näherer Begründung die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus für geboten erachtet wurde, wird ebenfalls auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 2.5.2. Die festgestellte - notorische - Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO und CDC, der aktuellen Überwachung der weltweiten Lage durch diese Organisationen sowie aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. 3. Rechtliche Beurteilung: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.1.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfol