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{'item': 'G308 2169817-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 485§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlG308 2169817-1 SpruchG308 2169817-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 01.08.2017 wies die Präsidentin des LG XXXX den Antrag derXXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 b Z 1 GGG in Höhe von € 185.591,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt € 185.599,00 ab.
  2. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 01.08.2017 wies die Präsidentin des LG römisch 40 den Antrag derXXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 b Ziffer eins, GGG in Höhe von € 185.591,00 und der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt € 185.599,00 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Kaufvertrag vom 20.12.2013 die XXXXGmbH der XXXXdie Liegenschaften EZ XXXXGB XXXX und GZ XXXX GB XXXXXXXX samt den darauf errichteten Baulichkeiten, dem Kraftwerk XXXX, um einen Kaufpreis von € 211.770,05 verkaufte und übergab. Von diesem Kaufpreis entfällt der Betrag in Höhe von € 110.842,35 auf Grund und Boden und der Betrag in Höhe von € 100.927,70 auf den Gebäudeteil. Weiters wurden mit diesem Kaufvertrag auch die Maschinen, die Anlagen sowie die sonstigen zur Betriebsanlage des Kraftwerks XXXX gehörigen Vorrichtungen um einen Kaufpreis in der Höhe von € 13.848.108,39 verkauft. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit € 16.871.854,13 inklusive USt.Begründend wurde ausgeführt, dass mit Kaufvertrag vom 20.12.2013 die XXXXGmbH der XXXXdie Liegenschaften EZ XXXXGB römisch 40 und GZ römisch 40 GB XXXXXXXX samt den darauf errichteten Baulichkeiten, dem Kraftwerk römisch 40 , um einen Kaufpreis von € 211.770,05 verkaufte und übergab. Von diesem Kaufpreis entfällt der Betrag in Höhe von € 110.842,35 auf Grund und Boden und der Betrag in Höhe von € 100.927,70 auf den Gebäudeteil. Weiters wurden mit diesem Kaufvertrag auch die Maschinen, die Anlagen sowie die sonstigen zur Betriebsanlage des Kraftwerks römisch 40 gehörigen Vorrichtungen um einen Kaufpreis in der Höhe von € 13.848.108,39 verkauft. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit € 16.871.854,13 inklusive USt. Am 25.07.2014 begehrte die XXXX unter gleichzeitiger Vorlage des Kaufvertrages vom 20.12.2013 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 23.07.2014 beim BG XXXX die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der genannten Liegenschaft. Diese wurde im Grundbuch am 04.08.2014 antragsgemäß bewilligt und vollzogen.Am 25.07.2014 begehrte die römisch 40 unter gleichzeitiger Vorlage des Kaufvertrages vom 20.12.2013 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 23.07.2014 beim BG römisch 40 die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der genannten Liegenschaft. Diese wurde im Grundbuch am 04.08.2014 antragsgemäß bewilligt und vollzogen. In weiterer Folge wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG XXXX vom 09.10.2014 der BF die Eintragungsgebühr gem. TP 9 b Z 1 GGG samt der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt € 185.599,00 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gebühr wurde der im Kaufvertrag bezifferte Bruttogesamtkaufpreis für Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, elektrische und maschinelle Anlagen in Höhe von € 16.871.854,13,

§ 6

Abs 2 GGG, gerundet € 16.871.855,00, herangezogen.In weiterer Folge wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des LG römisch 40 vom 09.10.2014 der BF die Eintragungsgebühr gem. TP 9 b Ziffer eins, GGG samt der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, insgesamt € 185.599,00 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gebühr wurde der im Kaufvertrag bezifferte Bruttogesamtkaufpreis für Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, elektrische und maschinelle Anlagen in Höhe von € 16.871.854,13,

Paragraph 6, Absatz 2, GGG, gerundet € 16.871.855,00, herangezogen. Dieser Zahlungsauftrag trat in Folge der Erhebung einer rechtzeitigen Vorstellung außer Kraft. Mit Bescheid vom 10.07.2015 schrieb die Präsidentin des LG XXXX insgesamt eine Gebühr von € 185.599,00 vor.Mit Bescheid vom 10.07.2015 schrieb die Präsidentin des LG römisch 40 insgesamt eine Gebühr von € 185.599,00 vor. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2017, W108 2112431-1 /4E wurde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Präsidentin des LG XXXX

§ 28Abs 2 Vw

GVG aufgehoben.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2017, W108 2112431-1 /4E wurde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Präsidentin des LG römisch 40

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. Im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Rückzahlung der gesamten Gerichtsgebühr von € 185.599,00 ein. Dem Rückzahlungsantrag komme jedoch keine Berechtigung zu.

§ 6

c Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen. Insoweit ist ein Rückzahlungsanspruch, wenn er sich als nicht berechtigt erweist, von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.Dem Rückzahlungsantrag komme jedoch keine Berechtigung zu.

Paragraph 6, c Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen. Insoweit ist ein Rückzahlungsanspruch, wenn er sich als nicht berechtigt erweist, von der Behörde mit Bescheid abzuweisen. Im vorliegenden Fall wurde für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums eine Gebühr

TP 9 b Z 1 GGG in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts (§ 26 GGG) vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall wurde für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums eine Gebühr

TP 9 b Ziffer eins, GGG in Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts (Paragraph 26, GGG) vorgeschrieben. Die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen und daher auch zu berücksichtigenden Zubehör wurde um einen Gesamtpreis in Höhe von € 16.871.854,13 inklusive USt verkauft. Dies stellt somit den Wert des Rechts dar, und ist daher als Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Gebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts nach TP 9 b Z 1 GGG heranzuziehen, und ergibt eine Gebühr von € 185.591,00.Die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen und daher auch zu berücksichtigenden Zubehör wurde um einen Gesamtpreis in Höhe von € 16.871.854,13 inklusive USt verkauft. Dies stellt somit den Wert des Rechts dar, und ist daher als Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Gebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts nach TP 9 b Ziffer eins, GGG heranzuziehen, und ergibt eine Gebühr von € 185.591,

  1. Auch wenn der Bescheid der Präsidentin des LG XXXX wegen erfolgter Zahlung aufgehoben wurde, ist die Grundlage für die Einbehaltung der Gebühr nicht weggefallen, da der Anspruch des Bundes auf diese Eintragungsgebühr bereits mit der Eintragung in die öffentlichen Bücher begründet wurde und nicht erst durch den in weiterer Folge erlassenen Bescheid.Auch wenn der Bescheid der Präsidentin des LG römisch 40 wegen erfolgter Zahlung aufgehoben wurde, ist die Grundlage für die Einbehaltung der Gebühr nicht weggefallen, da der Anspruch des Bundes auf diese Eintragungsgebühr bereits mit der Eintragung in die öffentlichen Bücher begründet wurde und nicht erst durch den in weiterer Folge erlassenen Bescheid.
  2. Mit Schreiben vom 29.08.2017 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie begründend aus, dass die Bemessungsgrundlage unrichtig ist, da im Kaufpreis auch die Werte von Anlagen und Baulichkeiten enthalten sind, die sich nicht auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften befinden. Einige konkret genannte Anlagen und Baulichkeiten lagen und liegen nach wie vor auf fremden Liegenschaften, und schlagen sich insgesamt in der Höhe von € 7.558.577,25, das ist mehr als die Hälfte des Nettokaufpreises in Höhe von € 14.059.878,44 zu Buche. Die Anlagenteile auf fremden Grund sind für die Energiegewinnung aus dem Wasserkraftwerk zwingend erforderlich. Dem stehen Anlagen im Wert in Höhe von € 6.501.301,19 auf eigenen Grundstücken bzw. Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 16.08.2015 übertragen wurden, gegenüber. Erklärend wird ausgeführt, dass der Betrieb des Kraftwerks ohne die Baulichkeiten auf fremden Grund nicht möglich wäre, da diese für die Energiegewinnung zwingend erforderlich sind. Aber auch wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgt, dass die Grundlage für die Einbehaltung der Gebühr nach Aufhebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht weggefallen ist, ist eine Abweisung des Rückzahlungsantrages unzulässig. Die BF bestreitet nicht, dass ein Gebührenanspruch dem Grunde nach besteht: Vielmehr wurde aufgrund der falschen Bemessungsgrundlage die Eintragungsgebühr unrichtig festgesetzt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages ist nach Rechtsansicht der BF unzulässig, da die Eintragung im Grundbuch jedenfalls nur die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung der Gebühr in der richtigen Höhe darstellen kann. Detailliert werden die Anlagen und Baulichkeiten mit den jeweiligen Kaufpreisen angeführt. die sich auf fremden Grundstücken befinden. Es handelt sich dabei um Druckstollen, Nutz-und Löschwasserleitungen, Wasserfassung, Druckrohrleitung (90 % davon), Stahlwasserbau, Stromableitung. An den angeführten Grundstücken wurde kein Eigentum erworben. Demnach beträgt die Bemessungsgrundlage, nämlich der Wert des eingetragenen Rechts, € 6.501.301,19 zzgl. 20 % USt, insgesamt € 7.801.561,
  3. Demnach beträgt die Eintragungsgebühr € 85.817,17 (1,1% von € 7.801.561,43), nachweislich wurde durch die BF eine Gebühr von € 185.599,00 überwiesen. Die Differenz in Höhe von € 99.773,83 ist demnach zurückzuzahlen.
  4. Mit Schreiben vom 31.08.2017 legte die Präsidentin des LG XXXX ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 07.09.2017 eingelangt ist.
  5. Mit Schreiben vom 31.08.2017 legte die Präsidentin des LG römisch 40 ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo sie am 07.09.2017 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF erwarb mit Kaufvertrag vom 20.12.2013 die genannten Liegenschaften samt den darauf errichteten Baulichkeiten sowie weitere Rechte auf fremden Grund. Der Kaufpreis betrug € 16.1801.1854,13 inklusive USt. In weiterer Folge begehrte sie die Einverleibung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften. Der Kaufgegenstand umfasste neben den genannten Liegenschaften mit jeweils hierauf errichteten Bauwerken auch auf fremden Grund befindliche Einrichtungen wie Druckstollen, Nutz- und Löschwasserleitungen, Wasserfassung, Druckrohrleitung, Stahlwasserbau und Stromleitung.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich - etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Vorschreibung der einzubringenden Beträge § 6a.
(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a,
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.
(3)Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt. Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. Zu A) Laut Beschwerde ist die grundsätzliche Vorschreibung von Gebühren unbestritten. Strittig ist vielmehr, ob der gesamte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, oder verringert um die Anlagen auf fremden Grund, also nur bezogen auf die im Eigentum stehenden Grundstücke. Aus dem Kaufvertrag selbst geht die vorgebrachte Aufteilung des Gesamtkaufpreises nicht hervor, vielmehr wird als Kaufgegenstand die beiden Liegenschaften mit den jeweils darauf errichteten Baulichkeiten, sowie Maschinen und sonstige zur Betriebsanlage gehörige Vorrichtungen genannt. Hierbei handelt es sich um die zur EZ XXXX KG XXXXeingetragene Grunddienstbarkeiten, die untrennbar mit der kaufgegenständlichen Liegenschaft verbunden und somit Teil des Wertes des einzutragenden Rechtes nach § 26 Abs 1 GGG sind, und damit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG zu berücksichtigen sind. Grunddienstbarkeiten können

§ 485

ABGB nicht eigenhändig vom dienenden oder herrschenden Grundstück abgesondert oder übertragen werden, es kann weder die dienende noch die herrschende Liegenschaft ausgetauscht oder eine andere Person aus der Grunddienstbarkeit berechtigt werden. Jede Grunddienstbarkeit wird prinzipiell zusammen mit der dienenden oder der herrschenden Liegenschaft übertragen (1 Ob 277/00t). Somit stellen die Leitungsrechte auch keine vom Wert des Grundstücks abgesondert beurteilbaren Rechte dar.Hierbei handelt es sich um die zur EZ römisch 40 KG XXXXeingetragene Grunddienstbarkeiten, die untrennbar mit der kaufgegenständlichen Liegenschaft verbunden und somit Teil des Wertes des einzutragenden Rechtes nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG sind, und damit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu berücksichtigen sind. Grunddienstbarkeiten können

Paragraph 485, ABGB nicht eigenhändig vom dienenden oder herrschenden Grundstück abgesondert oder übertragen werden, es kann weder die dienende noch die herrschende Liegenschaft ausgetauscht oder eine andere Person aus der Grunddienstbarkeit berechtigt werden. Jede Grunddienstbarkeit wird prinzipiell zusammen mit der dienenden oder der herrschenden Liegenschaft übertragen (1 Ob 277/00t). Somit stellen die Leitungsrechte auch keine vom Wert des Grundstücks abgesondert beurteilbaren Rechte dar. Die Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr nach TP 9 b Z 1 GGG entspricht damit dem Bruttokaufpreis in Höhe von € 16.871.854,13.Die Bemessungsgrundlage für die Grundbuchseintragungsgebühr nach TP 9 b Ziffer eins, GGG entspricht damit dem Bruttokaufpreis in Höhe von € 16.871.854,13. Da die erworbenen Rechte untrennbar mit den erworbenen Grundstücken verbunden sind war vom gesamten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage auszugehen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G308.2169817.1.00

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