← Österreich

{'item': 'G310 2226165-1'}

Obsah (8)§ 67Art. 133§ 70§ 265§ 18Art. 8§ 9§ 53a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlG310 2226165-1 Spruch, G310 2226165-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 29.05.2018 von der Festnahme des Beschwerdeführers und der anschließenden Verhängung der Untersuchungshaft unterrichtet. Mit Schreiben des BFA vom 30.05.2018, persönlich übernommen am selben Tag, wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer Verurteilung zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 21.06.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass der BF von Interpol unter den gleichen Personendaten identifiziert werden konnte. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , erfolgte die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet. Er wurde wegen Suchtmitteldelikten zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , erfolgte die zweite strafgerichtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet. Er wurde wegen Suchtmitteldelikten zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie seinen Verurteilungen in Tschechien begründet. Die familiären und privaten Bindungen stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der oben angegebenen Dauer nicht entgegen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie seinen Verurteilungen in Tschechien begründet. Die familiären und privaten Bindungen stünden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der oben angegebenen Dauer nicht entgegen. Am 29.07.2019 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Aufgrund eines Zustellmangels wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2019 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von zwei Jahren herabzusetzen. Ebenfalls wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wird zusammenfasst ausgeführt, dass ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Man habe sich allein auf die strafgerichtlichen Verurteilungen berufen und unberücksichtigt lassen, dass der BF dienstnehmerische Tätigkeiten aufweise und der BF bei der Tatbegehung nur einen erheblich untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Auch bestehen erhebliche familiäre Bindungen des BF zu seiner in Österreich lebenden Mutter und seiner Tochter. Darüber hinaus habe der BF in der Strafhaft einen Entzug durchgeführt, weswegen die Gefahr einer Beschaffungskriminalität nicht gegeben sei. Ein erstes Indiz für keine weitere Delinquenz sei, dass der BF seit der letzten Verurteilung keine Straftat mehr begangen habe und Österreich infolge der Schubhaft verlassen habe. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.12.2019 einlangten. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX , XXXX , zur Welt. Er spricht Tschechisch und absolvierte die Grundschule sowie eine Lehre als Koch. Auch verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache Der BF ist ledig, hat keine Schulden oder Vermögen und ist für eine in Österreich lebende Tochter sorgepflichtig. Seine Mutter hält sich ebenfalls in Österreich auf. Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , zur Welt. Er spricht Tschechisch und absolvierte die Grundschule sowie eine Lehre als Koch. Auch verfügt er über Kenntnisse der deutschen Sprache Der BF ist ledig, hat keine Schulden oder Vermögen und ist für eine in Österreich lebende Tochter sorgepflichtig. Seine Mutter hält sich ebenfalls in Österreich auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt. Im Bundesgebiet war der BF von 12.08.2014 bis 30.09.2015 und nach einer ca. fünfmonatigen Pause von 08.03.2016 bis 24.01.2019 mit Hauptwohnsitz, von 02.01.2019 bis 26.04.2019 mit Nebenwohnsitz und von 14.06.2019 bis 24.06.2019 wiederum mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Vor seiner Abschiebung am XXXX .2019 war der BF von XXXX bis XXXX im Anhaltezentrum Vordernberg aufhältig.Von römisch 40 bis römisch 40 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Vor seiner Abschiebung am römisch 40 .2019 war der BF von römisch 40 bis römisch 40 im Anhaltezentrum Vordernberg aufhältig. Der BF war am 18.05.2016, von 05.07.2016 bis 12.07.2016, von 13.09.2016 bis 15.09.2016, von 02.11.2016 bis 02.12.2016, von 30.03.2017 bis 04.06.2017, am 06.07.2017, von 04.08.2017 bis 04.06.2018, von 17.10.2018 bis 10.12.2018, von 15.12.2018 bis 04.04.2019 und zuletzt von 18.06.2019 bis 03.07.2019 in Österreich als Arbeiter erwerbstätig. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2017, GZ. XXXX , wurde über den BF wegen § 53 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 Z 4 NAG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 verhängt. Der BF hat es unterlassen sich von XXXX .2016 bis XXXX .2017, nach Ablauf von vier Monaten ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .2016, seine Niederlassung der Behörde anzuzeigen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wurde über den BF wegen Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00 verhängt. Der BF hat es unterlassen sich von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, nach Ablauf von vier Monaten ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .2016, seine Niederlassung der Behörde anzuzeigen. Der BF weist in Österreich zwei strafrechtliche Verurteilungen auf. In der tschechischen Strafregisterauskunft scheinen mehrere Verurteilungen auf, unter anderem wegen Diebstahl. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 600,00, im Nichteinbringungsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX 2016 in XXXX einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hat, indem er herumfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Des Weiteren hat er in XXXX und anderenorts seit XXXX 2015 bis XXXX 2016 laufend unbekannte Mengen Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und Ende Oktober 2016 eine unbekannte Menge XXXX erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis mildernd gewertet; erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen und die Faktenhäufung. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 600,00, im Nichteinbringungsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 2016 in römisch 40 einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hat, indem er herumfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Des Weiteren hat er in römisch 40 und anderenorts seit römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 laufend unbekannte Mengen Marihuana erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und Ende Oktober 2016 eine unbekannte Menge römisch 40 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis mildernd gewertet; erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen und die Faktenhäufung. Mir Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG – ausgehend von seinem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für den Fall der Rechtkraft erging

§ 265Abs. 1 St

PO iVm § 46 StGB der Beschluss, dass der BF aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten männlichen Personen, teils als Mittäter, im Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2018 in XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes Suchtgift erstens in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge am XXXX .2018 als Beitragstäter von XXXX aus- und nach Österreich einführte, nämlich XXXX Gramm XXXX ( XXXX ) mit einem Reinheitsgehalt von XXXX sowie XXXX Stück XXXX ) mit einem Reinheitsgehalt von XXXX zweitens einer namentlich im Urteil genannten Person ca. XXXX überlassen hat und drittens erworben und besessen hat, nämlich XXXX , XXXX und XXXX , wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Strafbemessungsgründe wurden keine angeführt. Mir Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG – ausgehend von seinem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechzehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Für den Fall der Rechtkraft erging

Paragraph 265, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, StGB der Beschluss, dass der BF aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten männlichen Personen, teils als Mittäter, im Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 in römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes Suchtgift erstens in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge am römisch 40 .2018 als Beitragstäter von römisch 40 aus- und nach Österreich einführte, nämlich römisch 40 Gramm römisch 40 ( römisch 40 ) mit einem Reinheitsgehalt von römisch 40 sowie römisch 40 Stück römisch 40 ) mit einem Reinheitsgehalt von römisch 40 zweitens einer namentlich im Urteil genannten Person ca. römisch 40 überlassen hat und drittens erworben und besessen hat, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Strafbemessungsgründe wurden keine angeführt. Der diesem Urteil vorausgegangenen Anklageschrift der Staatsanwalt XXXX vom XXXX 2018, XXXX , ist zu entnehmen, dass der illegale Drogenhandel sich insgesamt auf einen Zeitraum von dem Jahr 2015 bis XXXX 2018 erstreckt hat, wobei der BF nur bei der letzten Beschaffungsfahrt insofern beteiligt war, dass er seinen PKW zur Verfügung gestellt hat und als Beifahrer mitfuhr. Der diesem Urteil vorausgegangenen Anklageschrift der Staatsanwalt römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der illegale Drogenhandel sich insgesamt auf einen Zeitraum von dem Jahr 2015 bis römisch 40 2018 erstreckt hat, wobei der BF nur bei der letzten Beschaffungsfahrt insofern beteiligt war, dass er seinen PKW zur Verfügung gestellt hat und als Beifahrer mitfuhr. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Auskunft von Interpol, seinen Ausführungen in der Beschwerde und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX , welcher auch die Vorverurteilungen in Tschechien zu entnehmen sind. Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Auskunft von Interpol, seinen Ausführungen in der Beschwerde und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 , welcher auch die Vorverurteilungen in Tschechien zu entnehmen sind. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit. Deutschkenntnisse sind aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich und seiner Berufstätigkeit plausibel. Ein bestimmtes Sprachniveau kann nicht festgestellt werden. Die Strafverfahren wurden unter Beziehung von Dolmetschern für die tschechische Sprache durchgeführt. Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen aus dem ZMR. Dass er keine Anmeldebescheinigung beantragt hat, geht aus dem Fremdenregister hervor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister, der Anklageschrift und den vorliegenden Strafurteilen. Die Verbüßung der Haftstrafe und die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX

ZMR. Die Strafverfügung liegt in Kopie im Akt auf.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister, der Anklageschrift und den vorliegenden Strafurteilen. Die Verbüßung der Haftstrafe und die bedingte Entlassung ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40

ZMR. Die Strafverfügung liegt in Kopie im Akt auf. Die Abschiebung des BF ist im Gerichtsakt dokumentiert. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht erfolgt, weswegen von der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG Abstand genommen werden kann. Daher ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht erfolgt, weswegen von der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG Abstand genommen werden kann. Daher ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Der BF ist als Staatsangehöriger von Tschechien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Tschechien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289) Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Aufgrund des bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit August 2014 hat er das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG erworben, zumal Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr die Kontinuität nicht unterbrechen (§53a Abs. 2 Z 1 NAG) und die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Art 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (siehe VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Aufgrund des bereits über fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit August 2014 hat er das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG erworben, zumal Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr die Kontinuität nicht unterbrechen (§53a Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts lediglich deklarativ ist. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (siehe VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer berührt, weil er sich an einem der Schwerkriminalität zuzurechnenden, arbeitsteilig organisierten, grenzüberschreitenden Suchtgifthandel beteiligte. Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. (vgl. EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. vergleiche EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09). Da Suchtgiftkriminalität nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249), ist auf eine beträchtliche vom BF ausgehende Gefahr zu schließen. Aufgrund des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägiger Vorverurteilung in Österreich, der zuletzt gezeigten Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Der seit der letzten Verurteilung des BF im XXXX 2018 vergangene Zeitraum und sein Entzug während des Strafvollzugs führen nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden – (erfolgreichen) Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Der seit der letzten Verurteilung des BF im römisch 40 2018 vergangene Zeitraum und sein Entzug während des Strafvollzugs führen nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden – (erfolgreichen) Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Es ist angesichts seines einschlägigen Rückfalls und seiner Vorverurteilungen in Tschechien konkret zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der innerhalb eines kurzen Zeitraumes wegen Suchtmitteldelinquenz strafgerichtlich verurteilt wurde, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund seiner Vorverurteilung wegen § 27 SMG und der eigenen Gewöhnung daran bekannt sein musste. Der BF wurde zuletzt wegen zunehmend schwerwiegenderer Delikte verurteilt, weshalb diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist. Es ist angesichts seines einschlägigen Rückfalls und seiner Vorverurteilungen in Tschechien konkret zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der innerhalb eines kurzen Zeitraumes wegen Suchtmitteldelinquenz strafgerichtlich verurteilt wurde, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund seiner Vorverurteilung wegen Paragraph 27, SMG und der eigenen Gewöhnung daran bekannt sein musste. Der BF wurde zuletzt wegen zunehmend schwerwiegenderer Delikte verurteilt, weshalb diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist. Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger Aufenthalt im Inland, seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden nahen Angehörigen sowie insbesondere das Familienleben zu seiner Tochter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden großen familiären und privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Da das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG sind sein langjähriger Aufenthalt im Inland, seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden nahen Angehörigen sowie insbesondere das Familienleben zu seiner Tochter zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden großen familiären und privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber. Zu Tschechien, wohin er bereits im XXXX 2019 abgeschoben wurde, bestehen ausreichende Bindungen, zumal er sprachkundig ist und dort einen Teil seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbrachte. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Suchtmittelentwöhnungstherapie kann ebenfalls in Tschechien absolviert bzw. fortgesetzt werden, zumal dort – wie in allen EU-Staaten – Therapien für Drogenkonsumenten angeboten werden.Zu Tschechien, wohin er bereits im römisch 40 2019 abgeschoben wurde, bestehen ausreichende Bindungen, zumal er sprachkundig ist und dort einen Teil seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbrachte. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Suchtmittelentwöhnungstherapie kann ebenfalls in Tschechien absolviert bzw. fortgesetzt werden, zumal dort – wie in allen EU-Staaten – Therapien für Drogenkonsumenten angeboten werden. Die Trennung des BF von seiner Tochter und von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und der BF die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Da Tschechien ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist, sind Besuche dort oft und ohne großen Aufwand möglich. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.Die Trennung des BF von seiner Tochter und von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und der BF die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Da Tschechien ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist, sind Besuche dort oft und ohne großen Aufwand möglich. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Aufgrund der wiederholten Suchtmitteldelinquenz des BF, der ein belastendes Vorleben im Herkunftsstaat aufweist, und der mit dem nunmehrigen Rückfall verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Aufgrund der wiederholten Suchtmitteldelinquenz des BF, der ein belastendes Vorleben im Herkunftsstaat aufweist, und der mit dem nunmehrigen Rückfall verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, da auch das Strafgericht trotz des belastenden Vorlebens des BF den Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfte und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand, wobei der BF nach fünf Monaten bedingt entlassen werden konnte. Nach seiner bedingten Entlassung hat es der BF geschafft, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ist bis zu seiner Abschiebung nicht wieder straffällig geworden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge des illegalen Drogenhandels nur eine untergeordnete Rolle einnahm. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen in Tschechien und Österreich ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Durch diese Reduktion wird auch seinen privaten und familiären Bindungen im Inland Rechnung getragen. Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, da auch das Strafgericht trotz des belastenden Vorlebens des BF den Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfte und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand, wobei der BF nach fünf Monaten bedingt entlassen werden konnte. Nach seiner bedingten Entlassung hat es der BF geschafft, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ist bis zu seiner Abschiebung nicht wieder straffällig geworden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge des illegalen Drogenhandels nur eine untergeordnete Rolle einnahm. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen in Tschechien und Österreich ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Durch diese Reduktion wird auch seinen privaten und familiären Bindungen im Inland Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass sich der BF, wenn auch nur untergeordnet, an qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz, wie sie in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden, beteiligte. Das BVwG geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse ein zweijähriges Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher entsprechend abzuändern. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass sich der BF, wenn auch nur untergeordnet, an qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz, wie sie in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden, beteiligte. Das BVwG geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse ein zweijähriges Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher entsprechend abzuändern.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der Behauptungen des BF in der Beschwerde ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu Spruchteil C) Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2226165.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.