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{'item': 'I406 2184502-2'}

Obsah (21)Art 133§ 5Art. 18§ 61§ 429§ 50§ 46§ 27§ 28Art. 130§ 21§ 57§ 52§ 58§ 55§ 66§ 67Art. 8§ 53§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlI406 2184502-2 SpruchI406 2184502-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 06.06.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 06.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2016, Zl. W205 2128541-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2016, Zl. W205 2128541-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 23.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.01.2018 langte die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX bei der belangten Behörde ein. Aus dem Kurzbefund der Psychiatrischen Abteilung XXXX vom 27.12.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von
  3. bis 28.12.2017 dort stationär aufhältig gewesen sei und eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert worden sei.
  4. Am 04.01.2018 langte die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Aus dem Kurzbefund der Psychiatrischen Abteilung römisch 40 vom 27.12.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von
  5. bis 28.12.2017 dort stationär aufhältig gewesen sei und eine drogeninduzierte Psychose diagnostiziert worden sei.
  6. Nachdem die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am 04.04.2017 abgelaufen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  7. Nachdem die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am 04.04.2017 abgelaufen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  8. Am 02.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei, am 14.04.2018 seine frühere Lebensgefährtin, mit der er bis März 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, tätlich angegriffen zu haben. Es sei bereits immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, welche zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers geführt hätten. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Mordes in Untersuchungshaft.
  9. Am 02.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei, am 14.04.2018 seine frühere Lebensgefährtin, mit der er bis März 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, tätlich angegriffen zu haben. Es sei bereits immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, welche zu einer Wegweisung des Beschwerdeführers geführt hätten. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Mordes in Untersuchungshaft.
  10. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, Zl. I405 2184502-1/8E, wurde die Beschwerde gegen Bescheid des BFA vom 11.01.2018 als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§ 429St

PO iVm § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, sowie das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen hatte.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 429, StPO in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB, das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB, sowie das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen hatte.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.04.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und die Schubhaft zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Fragebogen zu seiner persönlichen Situation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde am 25.04.2018 übermittelt.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.04.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und die Schubhaft zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Fragebogen zu seiner persönlichen Situation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde am 25.04.2018 übermittelt.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 13.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte im Wesentlichen geltend, dass er an paranoider Schizophrenie leide, wodurch ihm in seinem Herkunftsland mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten unmenschliche Behandlung und eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe.
  6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 13.01.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte im Wesentlichen geltend, dass er an paranoider Schizophrenie leide, wodurch ihm in seinem Herkunftsland mangels entsprechender Behandlungsmöglichkeiten unmenschliche Behandlung und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe.
  7. Am 03.02.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 17.02.2016 auf. Ein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016, Zl. W205 2128541-1/8E in zweiter Instanz wegen einer Dublin-Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen. Ein weiterer, am 23.10.2017 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2018, Zl. I405 2184502-1/8E, negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Er kam der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Er war aus diesem Grund von
  10. bis 28.12.2017 in stationärer Behandlung und ist seit dem 04.05.2018 in Maßnahmenvollzug. Hinweise auf eine akute Suizidalität bestehen nicht. Es wird festgestellt, dass es in Nigeria psychiatrische Einrichtungen gibt und dass der Beschwerdeführer auch über seine dort aufhältige Familie eine Betreuung in Bezug auf alle lebenspraktischen Belange erhalten kann. Es wird weiters festgestellt, dass Medikamente zur Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Nigeria verfügbar sind. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Möglichkeit, beim BMI bzw. der Caritas Reintegrationshilfe zu beantragen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war in seiner Heimat vor seiner Ausreise als Mechaniker tätig. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Er führte eine Beziehung mit einer tschechischen Staatsangehörigen, mit der er bis März 2018 im gemeinsamen Haushalt lebte. Aufgrund von mehreren Auseinandersetzungen wurde gegen ihn eine Wegweisung ausgesprochen. Zuletzt griff er seine ehemalige Lebensgefährtin tätlich an. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich und war vor Antritt des Maßnahmenvollzugs in einem Tischtennis- und Fußballverein aktiv. Er hat in Österreich weder einen Deutschkurs besucht, noch eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und lebte bis zum Antritt des Maßnahmenvollzuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Zusammenschau konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht festgestellt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer

§ 429St

PO iVm § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Taten begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, sowie als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 429, StPO in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Taten begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB, sowie als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären. Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Er befand sich zunächst in Untersuchungshaft und wurde anschließend in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher überstellt. Der Beschwerdeführer stellt eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.2. Zur Lage in Nigeria: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People´s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives´ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders „Radio Biafra“ im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen („Juju“); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Laut anderen Angaben gibt es psychiatrische Abteilungen in 15 Universitätskliniken, acht staatlichen psychiatrischen Spitälern und sechs Allgemeinen Spitälern sowie 15 psychiatrischen Privatkrankenhäusern (WPA o.D.). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das „Decree 33“, das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ I405 2184502-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens, sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2018, Zl. XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ I405 2184502-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens, sowie in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 17.10.2016 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und den Verwaltungsakten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zum Ausgang seiner vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich unstrittig aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im aus den bereits im rechtskräftigen Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2018 und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.06.
  4. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer drogeninduzierten Psychose, und zwar paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet und keine Hinweise auf eine Selbstmordgefährdung des Beschwerdeführers bestehen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im aus den bereits im rechtskräftigen Vorverfahren getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2018 und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.06.
  5. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer drogeninduzierten Psychose, und zwar paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet und keine Hinweise auf eine Selbstmordgefährdung des Beschwerdeführers bestehen. Wie aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten und sonstigen Recherchen hervorgeht, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die medizinische Versorgung in Nigeria nicht den gleichen Standard wie in Europa aufweist, dennoch zu konstatieren, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung in Nigeria grundsätzlich behandelbar ist, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Nigeria erhältlich sind und ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht verwehrt wird. Darüberhinaus sind in Nigeria psychiatrische Fachkliniken vorhanden, in denen unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt werden. Es ist folglich davon auszugehen, dass keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die in Nigeria nicht behandelt werden könnte. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Nigeria, zu seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria, sowie zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Vorverfahren, den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 24.04.2019, sowie dem Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Bescheinigungsmittel über qualifizierte Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsbemühungen vorgelegt. Die Feststellung zur Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX (AS 81 – 93), sowie einem aktuellen Strafregisterauszug.Die Feststellung zur Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (AS 81 – 93), sowie einem aktuellen Strafregisterauszug. Daraus ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das Landesgericht XXXX führte in seinem Urteil vom 17.12.2018 wörtlich aus: „Es liegen hinreichende Gründe für die Befürchtung vor, dass der Betroffene auch zukünftig Delikte gegen Leib und Leben begehen werde und damit unter dem Einfluss seiner geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen, er werde weiterhin solche Taten begehen, war daher von Taten mit schweren Folgen auszugehen.“ (AS 72)Daraus ergibt sich auch die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das Landesgericht römisch 40 führte in seinem Urteil vom 17.12.2018 wörtlich aus: „Es liegen hinreichende Gründe für die Befürchtung vor, dass der Betroffene auch zukünftig Delikte gegen Leib und Leben begehen werde und damit unter dem Einfluss seiner geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen, er werde weiterhin solche Taten begehen, war daher von Taten mit schweren Folgen auszugehen.“ (AS 72) Dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Maßnahmenvollzug befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Vollzugsinformation (AS 119 ff). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zu Beginn des Maßnahmenvollzuges Leistungen aus der Grundversorgung bezog, geht aus einem aktuellen GVS-Auszug hervor. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG i

Vm § 50 FPG in den Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in den Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1 Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise und Asylantragstellung wird auch dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens auf keiner rechtlichen Grundlage beruhte. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise und Asylantragstellung wird auch dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens auf keiner rechtlichen Grundlage beruhte. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebte den überwiegenden Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache und hat weder einen Deutschkurs besucht, noch hat er Sprachprüfungen abgelegt. Somit wurden im Verfahren keine Umstände dargetan, aus denen eine hinreichende Integration zu entnehmen wäre. Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick darauf, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er die Heimatsprache auf Mutterspracheniveau spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort weiterhin Familienangehörige leben sowie ein entsprechendes soziales, aus der Kindheit und der Jugend erwachsenes Umfeld besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit Mai 2018 in Maßnahmenvollzug befindet bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. 3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Wie bereits im mit 05.06.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, in dem die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schon entsprechend berücksichtigt wurde, sind auch im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre. Beim Beschwerdeführer wurde eine drogeninduzierte Psychose (paranpide Schizophrenie – ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leidet und in Nigeria einer umfassenden Betreuung und weiteren Verabreichung der entsprechenden Medikation bedarf, und dass eine ambulante Versorgung im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht zielführend wäre. Es ist aber auch unbestritten, dass es in Nigeria öffentliche vom Staat finanzierte psychiatrische Kliniken gibt, die der Bevölkerung allgemein zugänglich sind. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur medizinisch benötigten Versorgung verwehrt wäre, finden sich weder in den Länderberichten, noch in seinen Ausführungen oder dem Verfahrensakt entsprechende Anhaltspunkte. Zuletzt ist auch auszuführen, dass Medikamente zur Behandlung paranoider Schizophrenien in Nigeria erhältlich sind. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es allerdings unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. (Urteil des EGMR vom

  1. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Beim Beschwerdeführer wurde eine drogeninduzierte Psychose (paranpide Schizophrenie – ICD-10: F20.0) diagnostiziert. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit leidet und in Nigeria einer umfassenden Betreuung und weiteren Verabreichung der entsprechenden Medikation bedarf, und dass eine ambulante Versorgung im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht zielführend wäre. Es ist aber auch unbestritten, dass es in Nigeria öffentliche vom Staat finanzierte psychiatrische Kliniken gibt, die der Bevölkerung allgemein zugänglich sind. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur medizinisch benötigten Versorgung verwehrt wäre, finden sich weder in den Länderberichten, noch in seinen Ausführungen oder dem Verfahrensakt entsprechende Anhaltspunkte. Zuletzt ist auch auszuführen, dass Medikamente zur Behandlung paranoider Schizophrenien in Nigeria erhältlich sind. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK ist es allerdings unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. (Urteil des EGMR vom
  2. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Was die Ausbreitung des Corona Virus betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung ist und aktuell an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, sondern im Wesentlichen gesund ist und daher keiner vulnerablen Gruppe angehört. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens seine Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert waren. So kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende soziale Unterstützung zuteil wird. Er hat auch mit seiner Reise nach Europa und seinen Aufenthalten in verschiedenen Ländern bewiesen, dass er im Stande ist, für seine existenziellen Bedürfnisse zu sorgen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer mit den grundlegenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates weiterhin vertraut. Eine völlige Entwurzelung kann sohin nicht angenommen werden. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht ihm zudem ebenso offen. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.
  3. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
  4. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

6 FPG ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 5 leg. cit. gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Paragraph 53, Absatz 6, FPG ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2018, Zl. XXXX ,

§ 429St

PO iVm § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Taten begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB, sowie als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2018, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 429, StPO in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich infolge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), Taten begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB, als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB, sowie als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären. Die vom Beschwerdeführer unter Einfluss seiner Erkrankung begangenen Taten sind mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und dadurch in Anwendung des § 53 Abs. 6 FPG einer Verurteilung nach § 53 Abs 3 Z 5 FPG gleichzuhalten. Die vom Beschwerdeführer unter Einfluss seiner Erkrankung begangenen Taten sind mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und dadurch in Anwendung des Paragraph 53, Absatz 6, FPG einer Verurteilung nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gleichzuhalten. Der vom Gericht veranlassten Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher lag zugrunde, dass dieser

  1. Im Mai 2018 in einer Asylwerberunterkunft einen anderen Asylwerber dadurch vorsätzlich getötet hat, indem er ihn überraschend angriff, zu Sturz brachte und ihm wiederholt massive, zum Teil stampfende Fußtritte gegen Kopf-, Hals und Brustbereich versetzte, wodurch er infolge vielfacher Kehlkopfbrüche, einer Quetschung und einer Einengung des Kehlkopfraumes, Blutungen und einer ödematösen Gewebschwellung der Halsweichteile und einer Blutstauung im Schädel durch Einengung der Halsblutadern erstickte und an einer Atem- und Hirnlähmung verstarb.
  2. Im Mai 2018 Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung seiner Person sowie der Durchsetzung der wider ihn ausgesprochenen Festnahme zu hindern versucht hat, indem er diesem Schläge, Tritte und Kopfstöße gegen den Körper versetzte bzw. zu versetzen trachtete
  3. Durch die unter
  4. geschilderte Handlung versuchte, einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzen.
  5. Durch die unter
  6. geschilderte Handlung einen Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser eine ca. 25 lange Kratzwunde im Rückenbereich erlitt.
  7. Im Mai 2018 einen Mithäftling dadurch, dass er ihn würgte und ihm eine Kaffeetasse, einen Fernseher und andere schwere Gebrauchsgegenstände gegen den Kopf schleuderte, wodurch dieser eine Kratzwunde am Hals, einen Bruch des Orbitabodens links, eine Luxation eines Schneidezahnes und die Lockerung zweier weiterer Zähne, mehrere Rissquetschwunden im Gesicht, mehrere Schürfwunden im Gesichts- und Kopfbereich, eine Schwellung im Bereich des Halses und des Nackens links sowie eine Schnittwunde am Rücken, sohin eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung bzw. eine an sich schwere Verletzung erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, wobei er zum jeweiligen Zeitpunkt dieser Taten wegen einer Geisteskrankheit unfähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes handelte, der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich beim Verbrechen des Mordes, sowie beim Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und der zum Ausdruck gekommenen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und der zum Ausdruck gekommenen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Ausgehend von den dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bis dato in Maßnahmenvollzug befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen, zumal er auch über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügt. Unter diesen Prämissen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.6 Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.6 Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18BFA-VG aberkannt wurde.

Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die obigen Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die obigen Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I406.2184502.2.00

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