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{'item': 'I413 2145093-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlI413 2145093-1 SpruchI413 2145088-1/41E I413 2145081-1/28E I413 2145093-1/27E I413 2145092-1/24E I413 2145100-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX, StA Irak, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Laszlo SZABO, (2.) XXXX, (3.) mj. XXXX, StA Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, (4.) mj. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, und (5.) mj. XXXX, StA Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) jeweils vom 22.12.2016, Zl. XXXX (hinsichtlich XXXX), XXXX (hinsichtlich XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), XXXX (hinsichtlich mj. XXXX), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018, am 07.05.2019 und am 16.07.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Laszlo SZABO, (2.) römisch 40 , (3.) mj. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , (4.) mj. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , und (5.) mj. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BAS) jeweils vom 22.12.2016, Zl. römisch 40 (hinsichtlich römisch 40 ), römisch 40 (hinsichtlich römisch 40 ), römisch 40 (hinsichtlich mj. römisch 40 ), römisch 40 (hinsichtlich mj. römisch 40 ), römisch 40 (hinsichtlich mj. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018, am 07.05.2019 und am 16.07.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird, soweit sie sich jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide richten, stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG iVm § 34 Abs 1 AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird, soweit sie sich jeweils gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten, stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, AsylG jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG werden (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) mj. XXXX, (4.) mj. XXXX, und (5.) mj. XXXX, alle StA Irak, befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte jeweils bis zum 07.04.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG werden (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) mj. römisch 40 , (4.) mj. römisch 40 , und (5.) mj. römisch 40 , alle StA Irak, befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte jeweils bis zum 07.04.2021 erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX, der Erstbeschwerdeführer, stellte am 01.06.2015 Antrag auf internationalen Schutz, den er damit mitbegründete, dass sein Haus 2008 von unbekannten Personen beschossen worden sei. Bei einem Vorfall im Jahr 2011 sei sein Vater von einer unbekannten Miliz ermordet und sein Bruder entführt worden. Im Jahr 2014 seien Milizen in sein Haus gekommen. Er habe sich im Wassertank verstecken können und sei deshalb lebend davongekommen. Vor 28 Tagen sei es ihm erst finanziell gelungen, aus der Heimat auszureisen. Sein Leben sei im Irak in Gefahr.
  2. römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer, stellte am 01.06.2015 Antrag auf internationalen Schutz, den er damit mitbegründete, dass sein Haus 2008 von unbekannten Personen beschossen worden sei. Bei einem Vorfall im Jahr 2011 sei sein Vater von einer unbekannten Miliz ermordet und sein Bruder entführt worden. Im Jahr 2014 seien Milizen in sein Haus gekommen. Er habe sich im Wassertank verstecken können und sei deshalb lebend davongekommen. Vor 28 Tagen sei es ihm erst finanziell gelungen, aus der Heimat auszureisen. Sein Leben sei im Irak in Gefahr. Am 27.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In Bezug auf seine Fluchtgründe brachte er vor, den Irak aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Der Sohn seines Bruders sowie sein Vater seien gestorben und sein Bruder sei verschwunden. Er sei 2014 zu Hause gewesen. Man habe mit Sturmgewehren auf sein Haus geschossen und er habe sich im Wassertank auf dem Dach versteckt. Dann sei er in einem Mietwagen nach Bagdad zum Haus seiner Tante gereist. Dort sei er etwa einen Monat lang gewesen. Dann habe er das Haus seiner Tante verlassen und sei nach Basra zurück. Er habe wegen seiner Hautfarbe nicht mehr in Bagdad leben können. Jeder wisse sofort, dass er nicht aus Bagdad stamme.
  3. XXXX, die Zweitbeschwerdeführerin, stellte am 03.11.2015 einen Asylantrag für sich selbst sowie für mj. XXXX, den Drittbeschwerdeführer, mj. XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, und mj. XXXX, den Fünftbeschwerdeführer, und gab an, Sunnitin zu sein und in Al Basrah zu leben, wo es eine schiitische Mehrheit gäbe. Ihr Schwiegervater sei 2011 von der schiitischen Miliz umgebracht worden und ihr Mann befinde sich schon seit einem halben Jahr in Österreich. Sie habe Angst um ihre Kinder und um sich selbst.
  4. römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, stellte am 03.11.2015 einen Asylantrag für sich selbst sowie für mj. römisch 40 , den Drittbeschwerdeführer, mj. römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, und mj. römisch 40 , den Fünftbeschwerdeführer, und gab an, Sunnitin zu sein und in Al Basrah zu leben, wo es eine schiitische Mehrheit gäbe. Ihr Schwiegervater sei 2011 von der schiitischen Miliz umgebracht worden und ihr Mann befinde sich schon seit einem halben Jahr in Österreich. Sie habe Angst um ihre Kinder und um sich selbst. Am 27.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie mit, dass im Juli 2015 ihre Schwiegermutter gestorben sei. Ihr Mann selbst sei in Österreich gewesen. Ihr Vater habe gewollt, dass die Kinder bei der Familie ihres Mannes gelassen werden und sie zu ihm ziehe. Sie könne aber ihre Kinder nicht alleine lassen und sie verstünde sich nämlich nicht so gut mit ihrer Stiefmutter. Deswegen habe sie ohne seine Zustimmung bzw. ohne es ihm zu sagen den Irak verlassen. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder und um ihr eigenes. Die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 22.12.2016 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde begründete die Bescheide primär damit, dass die Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtvorbringens unglaubwürdig seien, da sie ihre Geschichte nicht plausibel und substantiiert vorgebracht hätten.
  6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 22.12.2016 wies die belangte Behörde jeweils die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete die Bescheide primär damit, dass die Beschwerdeführer bezüglich des Fluchtvorbringens unglaubwürdig seien, da sie ihre Geschichte nicht plausibel und substantiiert vorgebracht hätten.
  7. Gegen die Bescheide vom 22.12.2016 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.1.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Rechtsmittel wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie teilweise unrichtig seien und das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung der Behörde belastet sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Situation von Sunnitinnen im Südostirak auseinanderzusetzen. Die Behörde hätte zu der Feststellung kommen müssen, dass den BF aus Basra Verfolgung und Diskriminierung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit drohe. Das Vorbringen der BF in Bezug auf die Attacken der Assaib Ahl al-Haqq Miliz finde Deckung in den Länderfeststellungen. Die belangte Behörde habe den Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen, weil sie sie als unglaubwürdig erachtet. Diese Feststellung beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführer hätten entgegen der Ansicht der belangten Behörde ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Die Beweiswürdigung der Behörde stütze sich weitgehend auf vermeintliche Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Die belangte Behörde habe aber die Verfassung der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt und damit gesetzliche Vorgaben außer Acht gelassen.
  8. Mit Schreiben vom 12.01.2017, eingelangt am 19.01.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit Telefax vom 31.01.2017 wurden verschiedene Urkunden zum Nachweis der Integration vorgelegt.
  10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 abgenommen und der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen.
  11. Mit Telefax vom 14.03.2017 wurden weitere Urkunden zum Nachweis der Integration vorgelegt.
  12. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
  13. Am 21.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurden zahlreiche Urkunden vorgelegt und aufgrund des abwesenden Eindrucks des Erstbeschwerdeführers die Verhandlung zur Aufnahme eines Gutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.
  14. Mit Schreiben vom 21.09.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.
  15. Mit Schreiben vom 21.09.2018 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Bestellung des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.
  16. Mit Schreiben vom 25.09.2018 erhob der Erstbeschwerdeführer den Einwand gegen die beabsichtigte Sachverständigenbestellung, dass die Bestellung eines Sachverständigen aus Hall in Tirol für den in Salzburg lebenden Beschwerdeführer und dessen Familie eine sehr große Belastung und Anstrengung darstelle, und ersuchte einen anderen Sachverständigen zu bestellen, gegen dessen Bestellung schon vorab erklärt wurde, keine Einwände zu erheben.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, zum nichtamtlichen Sachverständigen. Dieser führte am 07.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Befunderhebung durch persönliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch und erstattete das am 08.11.2018 eingelangte Gutachten vom 07.11.2018, in dem er zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte:
  18. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, zum nichtamtlichen Sachverständigen. Dieser führte am 07.11.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Befunderhebung durch persönliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch und erstattete das am 08.11.2018 eingelangte Gutachten vom 07.11.2018, in dem er zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: "- Bei Hrn. XXXX liegt annähernd zweifelsfrei eine weitgehende Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vor. Das Verhalten des Betroffenen ist - jedenfalls unter Stress oder bei Anlass zu paranoiden Vermutungen und Gefühlen - in mehrfacher Hinsicht auffällig und stark durch psychotisches und impulshaftes Denken und Handeln gelenkt, wobei sich der Betroffene aggressiver Verhaltensmuster weder enthalten kann, noch im Moment des Geschehens eine entsprechende Unterscheidung zwischen richtigem und falschem oder angemessenem und unangepasstem Verhalten zu leisten vermag."- Bei Hrn. römisch 40 liegt annähernd zweifelsfrei eine weitgehende Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vor. Das Verhalten des Betroffenen ist - jedenfalls unter Stress oder bei Anlass zu paranoiden Vermutungen und Gefühlen - in mehrfacher Hinsicht auffällig und stark durch psychotisches und impulshaftes Denken und Handeln gelenkt, wobei sich der Betroffene aggressiver Verhaltensmuster weder enthalten kann, noch im Moment des Geschehens eine entsprechende Unterscheidung zwischen richtigem und falschem oder angemessenem und unangepasstem Verhalten zu leisten vermag. - Wie bereits im Oktober 2018 in der psychiatrischen Fachabteilung des Krankenhauses Scharzach vermutet, liegt eine Psychose vor, wobei aufgrund der eingeschränkten Anamnese zu diesem Thema und auch der eingeschränkten Symptomerhebung im Rahmen der Untersuchung, die durch Verhaltensauffälligkeiten ja teilweise verunmöglicht wird, nicht sicher differenziert werden kann - am ehesten liegt eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, ob auch eine posttraumatische Belastungsstörung zum impulshaften und letztlich feindselig-paranoiden Verhalten führt, kann nicht mit Sicherheit gesagt, aber genauso wenig ausgeschlossen werden. Eine krankheitswertige psychische Störung liegt vor. - Die Störung ist jedenfalls behandlungsbedürftig, im Grunde derzeit im Sinne einer stationären psychiatrischen Behandlung bei zumindest unvorhersehbar impulshaft-aggressiven Verhaltensmustern und einer zumindest im Rahmen der Untersuchung glaubhaft beobachteten erheblichen Fremdgefährdung mit momentaner (vorübergehender) Aufhebung von Diskretions- und Dispositionsfähigkeit. Die Behandlung ist primär eine psychopharmakologische, weniger die antidepressive Medikation mit Venlafaxin ist hier zu erwähnen, als die antipsychotische Behandlung mit Rsperidon, derzeit 3 mg abends, und ein wenig auch Dominal zur Verbesserung des Schlafes; laut Arztbrief aus Scharzach zuletzt vom
  19. Oktober 2018 ist diese Therapie bereits etabliert, möglicherweise liegt aber keine ausreichende Einnahmentreue vor, hier müssten Blutspiegelbestimmungen noch durchgeführt werden. Zu überlegen wäre, wenn die Beschwerden schon länger bestehen bzw. sich im Rahmen der gegenwärtigen Stresssituation zunehmend verschlechtert haben, ob nicht auch eine antipsychotische Depotmedikation zur antipsychotischen Distanzierung und zur Verbesserung der Impulskontrolle notwendig wäre. Zusammenfassend wird festgestellt, dass deutliche Verhaltensauffälligkeiten bei Untersuchung bestanden haben und kein ernsthafter Zweifel am Vorliegen einer psychischen Erkrankung besteht, am ehesten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt, möglicherweise auch zusätzlich posttraumatische Symptome. Die Störung ist behandlungsbedürftig, jedenfalls medikamentös und momentan wohl auch im Sinne einer vorübergehenden stationären und dann andauernd ambulanten psychiatrischen Begleitung und Behandlung bzw Kontrolle. Die Einnahmetreue hinsichtlich der Medikation wäre durch regelmäßige Blutspiegelbestimmungen der Wirkstoffe zu überprüfen."
  20. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Bezirksgericht Zell am See für den Erstbeschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren einen Erwachsenenvertreter zu bestellen.
  21. Mit Beschluss vom 04.20.2019, XXXX, bestellte das Bezirksgericht Zell am See, RA Mag. Laszlo SZABO mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Mit weiterem Beschluss vom 19.02.2019, XXXX, bestellte das Bezirksgericht Zell am See RA Mag. Laszlo SZABO zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
  22. Mit Beschluss vom 04.20.2019, römisch 40 , bestellte das Bezirksgericht Zell am See, RA Mag. Laszlo SZABO mit sofortiger Wirksamkeit gemäß Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Mit weiterem Beschluss vom 19.02.2019, römisch 40 , bestellte das Bezirksgericht Zell am See RA Mag. Laszlo SZABO zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
  23. Am 07.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher unter anderem die Zweitbeschwerdeführerin detaillierter zu ihren Fluchtgründen befragt und auf die Lage im Herkunftsstaat eingegangen worden ist. Des Weiteren wurde erörtert, in welcher Situation sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern im Falle einer Rückkehr in den Irak befinden würde.
  24. Am 16.07.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Zeuge XXXX einvernommen wurde. Der Zeuge XXXX ist nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
  25. Am 16.07.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. Der Zeuge römisch 40 ist nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt dargestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  26. Feststellungen: 1.1 Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, bekennen sich zum moslemischen Glauben, stammen bis auf die Viertbeschwerdeführerin aus Basra und gehören der Volksgruppe der Afro-Irakischen Araber an. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 14.10.2016 in Österreich zur Welt gebracht. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer bekennen sich zum Islam schiitische Richtung. Die Beschwerdeführer haben Verwandte im Irak, insbesondere die Mutter, zwei Brüder sowie mehrere Schwestern des Erstbeschwerdeführers und die vier Brüder, die Schwester als auch den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. In der europäischen Union verfügt der Erstbeschwerdeführer sowohl über eine Schwester in Österreich als auch über eine Schwester in Belgien. Ob oder woran der Vater und der Neffe des Erstbeschwerdeführers gestorben sind, konnte nicht festgestellt werden. 1.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer ist vorübergehend weder diskretions- noch dispositionsfähig. Er leidet an einer behandlungsbedürftigen Verhaltensstörung und Psychose. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit nicht arbeitsfähig. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund und arbeitsfähig. 1.3 Zur Einreise der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal ohne Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 01.06.2015 in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich mit ihren zwei Söhnen, dem Drittbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer mindestens seit Antragstellung vom 03.11.2015 in Österreich auf. Die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren. 1.4 Zum beruflichen und sozialen Hintergrund der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Grundschule, kann jedoch weder schreiben noch lesen und ist Analphabet. Der Erstbeschwerdeführer führte einen kleinen Taxibetrieb beziehungsweise hatte Fahrer, welche für ihn gearbeitet haben. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes ist der Erstbeschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte sechs Jahre lang die Grundschule. Sie kann lesen und schreiben. Im Irak verkaufte sie selbst gemachte Kuchen. 1.5 Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Alle Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin leisteten gemeinnützige Hilfstätigkeiten. Der Erstbeschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs für Asylwerbende, beherrscht aber nicht die deutsche Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte zwei Deutschkurse und beherrscht die deutsche Sprache auf Niveau A
  27. Primär kümmert sich die Zweitbeschwerdeführerin um den Haushalt und um ihre Kinder. Der Drittbeschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Volksschule. Der Fünftbeschwerdeführer besuchte den Kindergarten. Die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin geht noch in keinen Kindergarten. Ansonsten weisen die Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen bzw. verfestigten Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Sie haben keine maßgeblichen privaten Kontakte und sind nicht Mitglieder in einem Verein. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft. Gemäß Bericht vom 14.11.2018 der LPD Salzburg soll der strafunmündige mj. Drittbeschwerdeführer am 14.10.2018 ein Kind namens XXXX in der Flüchtlingsunterkunft gezwungen haben, seine Hose herunter zu ziehen, damit der Drittbeschwerdeführer in ihn eindringen könne. XXXX hätte sich bücken und sein Hinterteil in Richtung des Drittbeschwerdeführers strecken, worauf dieser mit heruntergelassener Hose Stoßbewegungen in Richtung des Gesäßes von XXXX durchgeführt habe. Eine Penetration sei nicht erfolgt. Dieser Bericht wurde der Staatsanwaltschaft und der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Kenntnis gebracht.Gemäß Bericht vom 14.11.2018 der LPD Salzburg soll der strafunmündige mj. Drittbeschwerdeführer am 14.10.2018 ein Kind namens römisch 40 in der Flüchtlingsunterkunft gezwungen haben, seine Hose herunter zu ziehen, damit der Drittbeschwerdeführer in ihn eindringen könne. römisch 40 hätte sich bücken und sein Hinterteil in Richtung des Drittbeschwerdeführers strecken, worauf dieser mit heruntergelassener Hose Stoßbewegungen in Richtung des Gesäßes von römisch 40 durchgeführt habe. Eine Penetration sei nicht erfolgt. Dieser Bericht wurde der Staatsanwaltschaft und der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Kenntnis gebracht. 1.6 Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak, weil der Sohn seines Bruders und sein Vater gestorben sind und sein Bruder verschwunden ist. Der Beschwerdeführer selbst wurde nicht persönlich bedroht. Eine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch die schiitische Miliz Asaib Ahl Al-Haq kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak wegen der nicht ausreichenden Sicherheit und der Angst, Opfer krimineller Handlungen zu werden. Außerdem war der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich. Die mj. Beschwerdeführer haben keine eigenständigen Fluchtgründe. In ihrem Herkunftsstaat wurden die Beschwerdeführer nicht aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt und es drohte ihnen auch keine ernstliche Verfolgung aus vorgenannten Gründen. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, keiner unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung und keiner Todesstrafe ausgesetzt sein. Die Beschwerdeführer werden nach derzeitigem Stand aber bei einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten, denn sie sind im Moment nicht fähig, eigenständig ihre Lebensgrundlagen zu sichern. Der Erstbeschwerdeführer ist gegenwärtig nicht fähig, für sich und seine Familie zum Lebensunterhalt beizutragen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zwar in der Lage einer Beschäftigung nachgehen, um ihre Existenz zu sichern, kann aber als Frau nach derzeitigem Stand nicht alleine im Irak die grundlegenden sowie notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft für sich, ihren Mann und ihre drei minderjährigen Kinder in ausreichendem Maße befriedigen, wodurch das Wohl der mj. Kinder gefährdet wäre. Ob die Beschwerdeführer Unterstützung durch ihre in Irak lebenden Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr bekommen könnten, ist nicht auszuschließen. 1.8 Zur maßgeblichen Situation im Irak: Zu den jüngsten Entwicklungen: Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  29. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  30. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  31. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  32. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am
  33. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  34. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  35. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  36. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  37. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der USgeführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vergleiche Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vergleiche The Portal 9.10.2019). Die am
  38. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am
  39. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am
  40. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am
  41. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am
  42. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 verzeichnete Joel Wing im gesamten Irak 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019). Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019). Seit
  43. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  44. bis zum
  45. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  46. bis
  47. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).Seit
  48. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom
  49. bis zum
  50. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vergleiche ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom
  51. bis
  52. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vergleiche Rudaw 13.10.2019). Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  53. Oktober weiter und forderten bis zum
  54. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  55. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  56. Oktober bis zum
  57. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am
  58. Oktober weiter und forderten bis zum
  59. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vergleiche Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am
  60. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vergleiche Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am
  61. Oktober bis zum
  62. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019). In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).In Basra wurde im August ein Vorfall ohne Opfer registriert. Es handelte sich dabei um eine gegen British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld gerichtete IED (Joel Wing 9.9.2019). Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung halten an, wobei iranisch unterstützte PMFs beschuldigt werden, sich an der Unterdrückung der Proteste zu beteiligen und Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten anzugreifen (Diyaruna 7.8.2019; vergleiche Al Jazeera 25.10.2019). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview -Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middleeast-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview -Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overviewmiddle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview -Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middleeast-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrationssweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019 - Al Mada ( ... :( 2.10.2019 ("Proteste werden zu Kriegsgebieten"), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019 - Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019 - Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019 - BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff28.10.2019 - BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019 - D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-asurprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019 - Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory', https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019 - Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 2.10.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-dieregierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019 - France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violencerocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019 - 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Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 2.10.2019 - Liveuamap - Live Universal Awareness Map (1.10.2019): Map of Iraq,https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.10.2019, Zugriff 1.10.2019 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-alongsyrian-border/, Zugriff 18.10.2019 - Net Blocks (3.10.2019, update am 7.8.2019): Heavily censored internet briefly returns to Iraq 28 hours after nationwide blackout, https://netblocks.org/reports/heavily-censored-internetbriefly-returns-to-iraq-28-hours-after-nationwide-blackout-7yNG1w8q, Zugriff 28.10.2019 - PressTV (21.9.2019): Fifth phase of Will of Victory operation ends with cleansing areas near Saudi border, https://www.presstv.com/Detail/2019/09/21/606767/Fifth-phase-of-Will-of-Victory-operation-ends-with-cleansing-areas-near-Saudi-border-from-Daesh, Zugriff 18.10.2019 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsiblefor-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 30.10.2019 - Reuters (12.7.2019): Iran strikes opposition positions on border with Iraqi Kurdistan - Tasnim, https://www.reuters.com/article/us-iran-iraq-security/iran-strikes-opposition-positions-onborder-with-iraqi-kurdistan-tasnim-idUSKCN1U71E7, Zugriff 2.10.2019 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victoryover-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 28.10.2019 - Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (24.8.2019): Fourth phase of 'Will of Victory' operation begins: Iraqi defense ministry,https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/24082019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (11.8.2019): Iraq ends third phase of 'Will of Victory' campaign, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/11082019, Zugriff 18.10.2019 - Rudaw (20.7.2019): Iraq launches second phase of Will of Victory anti-ISIS operation, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/200720191, Zugriff 18.7.2019 - Rudaw (13.7.2019): Turkey reinvigorates Operation Claw in Kurdistan Region against PKK, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/130720191, Zugriff 2.10.2019 - Standard, Der (4.10.2019): Irakischer Premier sieht Demonstranten im Recht, https://www.derstandard.at/story/2000109475503/mehr-als-30-tote-bei-protesten-im-irak,Zugriff 4.10.2019 - The Guardian (29.10.2019): Iraq's young protesters count cost of a month of violence, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/29/iraqi-protesters-demonstrations-month-of-violence, Zugriff 30.10.2019 - The Guardian (27.10.2019): Iraq clashes: at least 15 die as counter-terror police quell protests, https://www.theguardian.com/world/2019/oct/26/six-killed-as-iraq-protests-continue-inbaghdad-and-nasiriyah, Zugriff 28.10.2019 - The Portal (9.10.2019): Iraq launches a new process of "Will to Victory", http://www.theportalcenter.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 18.10.2019 - VOA - Voice of America (21.9.2019): IS Claims Blast That Killed 12 Near Iraq's Karbala, https://www.voanews.com/middle-east/claims-blast-killed-12-near-iraqs-karbala, Zugriff 2.10.2019 - Xinhua (22.8.2019): 4 IS militants, 2 soldiers killed in clashes in eastern Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-08/22/c_138329358.htm, Zugriff 2.10.2019 Politische Lage im Irak: Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazat) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018).Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und GeldIn weiten In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salahal-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook - Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as - new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018 - Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-andpolitics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 - The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-asnext-prime-minister, Zugriff 18.10.2018 - ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia,Zugriff 18.10.2018 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqielections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 - Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunnilawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 - Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018 - Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018 - TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018 - UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367

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Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert. Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Im zweiten Quartal 2018 sind aus der Provinz Al-Basrah keine Todesopfer gemeldet (ACCORD 05.09.2018). Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Die Sicherheitslage im südlichen Teil des Iraks ist als stabil anzusehen. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation und auch keine Hinweise in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung,https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/
  1. Zugriff 1.11.2018 - ACCORD (5.9.2018): Irak,
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  3. Zur Sicherheitslage im Süden Iraks: Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stammen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismus Bekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschlage (Landinfo 31.5.2018). In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vergleiche Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018). 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Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018). 2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges- amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.7.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425073.html, Zugriff 13.7.2018 - FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 25.7.2018 - LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.7.2018 - Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wpcontent/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 12.7.2018 USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 13.7.2018 Zur Allgemeinen Menschenrechtslage: Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018). Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018). Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.
  1. Zur Behandlung nach Rückkehr: Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.06.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UNHabitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/45981531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c
  2. Zugriff 20.11.2018 - IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/. Zugriff 17.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq Returnees Snapshot-Report%20-%20V5.pdf. Zugriff 16.10.2018 - IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017).https://www.bamf.de/SharedDocs/MILoDB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfsirakdlde.pdf:jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018 - MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy. https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version.pdf. Zugriff 17.10.2018 - REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe in 2016 june 2017%20%281%29.pdf. Zugriff 16.10.2018 - Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion. https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1FW0JB. Zugriff 17.10.2018 - UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat. https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraq-ministry-construction-housing. Zugriff 17.10.
  1. Sunnitische Araber: Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 89 von 137 auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak: Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Weder seitens des irakischen Staates noch von Milizen der PMU liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. - https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.Zugriff 19.7.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq. https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 17.8.2018 - Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, - https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 16.10.2018) - BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 20.11.2018 - Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 16.10.2018) - Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018, - http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 17.10.2018) - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 - https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018) - WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 17.10.2018). Zur Lage der Schiiten im Irak Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.2.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich ua durch die IS-Gräuel gegen Schiiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen (AA 12.2.2018). In der gegenwärtigen politischen Lage dominieren die Schiiten im Vergleich zu Sunniten, was von vielen Sunniten kritisch gesehen wird (AA 12.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/, Zugriff 17.8.2018 Afro-Iraker ("Black Iraqis") Afro-Iraker sind zum größten Teil Nachkommen ostafrikanischer Handler und Sklaven, deren Existenz im Irak seit dem neunten Jahrhundert belegt ist. Angaben zur Bevölkerungszahl schwarzer Iraker variieren stark: Die Gemeinschaft selbst schatzt ihre Zahl auf 1,5 bis 2 Millionen (MRG 11.2017f), nach anderen Schatzungen sind es 500.000 (USDOS 20.4.2018). Afro-Iraker leben hauptsachlich im Sudirak. Die größte Gemeinde ist in Basra ansässig. Die Mehrheit der Afro-Iraker identifiziert sich als schiitisch, obwohl die Gemeinschaft auch einige afrikanische Traditionen beibehalten hat (MRG 11.2017f). Viele Afro-Iraker leben in extremer Armut mit einer hohen Analphabeten- und Arbeitslosenrate. Sie sind nicht in der Politik vertreten. Darüber hinaus erklären sie, dass Diskriminierung sie daran hindert, staatliche Beschäftigung zu erhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: - MRG - Minority Rights Group International (11.2017f): Iraq - Black Iraqis, http://minorityrights.org/minorities/black-iraqis/, Zugriff 28.8.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 Zur Lage von Frauen im Irak: In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung, weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017). Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des GeschlechtesLaut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religionverboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der12.2.2018; vergleiche UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlenarbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vergleiche ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 29.8.2018 - CIA (20.8.2018): The World Factbook - Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/iz.html, Zugriff 31.8.2018 - FH - Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018: Iraq - Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 10.9.2018 - ILO - International Labour Organisation (1.2016): Iraq - Country Fact Sheet, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_444514.pdf, Zugriff 31.8.2018 - K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women's - participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf, Zugriff 31.8.2018 - MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 3.9.2018 - UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (18.3.2014): Literacy for Women - Country Profile: Iraq, http://litbase.uil.unesco.org/? menu=8&programme=160, Zugriff 31.8.2018 - UNIraq - United Nations Iraq (13.3.2013): Women in Iraq - Factsheet, https://reliefweb.int/report/iraq/women-iraq-factsheet-march-2013, Zugriff 31.8.2018 Zur Lage von Kindern: Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018). Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.4.2018). Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physischÜber ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 5.9.2018 - Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html, Zugriff 20.9.2018 - UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and Armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf, Zugriff 18.7.2018 - UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811, Zugriff 20.9.2018 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraqanalysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 - USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 -Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm, Zugriff 14.9.2018 Zur Lage von Kindern in Basra Zur Lage von Kindern in Basra im Allgemeinen Im Gouvernement Basra besuchen 90,7 Prozent der Kinder die Grundschule, 59,6 Prozent der Kinder die Sekundarstufe I und 22,9 Prozent eine Oberstufenschule. Es gab in Basra im Jahr 2015 1.800 öffentliche Schulen für etwa 800.000 Schüler, weitere 700 Schulen wurden [2015] laut dem irakischen Bildungsministerium benötigt. Die Überbelegung führte zu Schichtbetrieb von Klassen. Im Oktober 2018 wurde unter anderem für 500 Schüler aus Basra beim Bildungsministerium der Kurdischen Autonomieregierung ein Antrag auf Schulwechsel gestellt. Während Kinder aus Familien der unteren und mittleren Schichten öffentliche Schulen besuchen, hat der Anteil an Privatschulbildung zugenommen. Im Jahr 2015 besuchten etwa 20 Prozent der Kinder in Basra Privatschulen. Die Regierung erteilte im Jahr 2017 die Genehmigung zur Eröffnung einer privaten, gemischten christlichen Schule in Basra. Gemischt christliche Kindergärten existieren bereits.Im Gouvernement Basra besuchen 90,7 Prozent der Kinder die Grundschule, 59,6 Prozent der Kinder die Sekundarstufe römisch eins und 22,9 Prozent eine Oberstufenschule. Es gab in Basra im Jahr 2015 1.800 öffentliche Schulen für etwa 800.000 Schüler, weitere 700 Schulen wurden [2015] laut dem irakischen Bildungsministerium benötigt. Die Überbelegung führte zu Schichtbetrieb von Klassen. Im Oktober 2018 wurde unter anderem für 500 Schüler aus Basra beim Bildungsministerium der Kurdischen Autonomieregierung ein Antrag auf Schulwechsel gestellt. Während Kinder aus Familien der unteren und mittleren Schichten öffentliche Schulen besuchen, hat der Anteil an Privatschulbildung zugenommen. Im Jahr 2015 besuchten etwa 20 Prozent der Kinder in Basra Privatschulen. Die Regierung erteilte im Jahr 2017 die Genehmigung zur Eröffnung einer privaten, gemischten christlichen Schule in Basra. Gemischt christliche Kindergärten existieren bereits. Quellen: - Central Statistical Organization and the Kurdistan Regional Statistics Office, Iraqi Ministry of Health, UNICEF (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d&sha=aea1de7cc6f6ec09, Zugriff 11.9.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Iraq Key socio-economic indicators, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002602/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, Zugriff 7.10.2019 - Al Monitor (30.11.2017): Christian school in Basra welcomes Muslim students, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/11/christian-school-basra-iraq-assyrian.html, Zugriff 7.10.2019 - Der Standard (17.2.2019): Tausende Lehrer im Irak streiken für Reformen, https://www.derstandard.at/story/2000098122207/tausende-lehrer-im-irak-streiken-fuer-reformen?ref=rec, Zugriff 11.9.2019 - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq, Zugriff 7.10.2019 Zur Armutssituation von Kindern in Basra Im Gouvernement Basra sind 3,3 Prozent der Kinder unter 5 Jahren für ihr Alter moderat bis schwer untergewichtig; 0,6 Prozent der Kinder sind schwer untergewichtig. 8,3 Prozent sind im Wachstum bezogen auf die Körpergröße unterentwickelt, 1,3 Prozent schwerwiegend. Im Gouvernement Basra sind 75,3 Prozent der Kinder zwischen 3 und 4 Jahren in ihrer Entwicklung in Bezug auf die untersuchten Indikatoren auf Kurs. Außerdem wurden im Gouvernement Basra 3,3 Prozent der Kinder unter 5 Jahren in der vorhergegangenen Woche alleine gelassen, 5,9 Prozent wurden unter Aufsicht eines weiteren Kindes unter 10 Jahren gelassen. Kinder haben in Basra das höchste Armutsrisiko in allen Altersgruppen der Bevölkerung.Je nach Quelle leben 16 Prozent, bis zu über ein Drittel der Bevölkerung von Basra unterhalb der Armutsgrenze von 2,50 USD (2,22 EUR) pro Tag. Die Rate der Kinderarmut in Basra wird mit etwa 19 Prozent angegeben. Im Gouvernement Basra hatte der Distrikt Basra im Jahr 2015 die höchste Armutsrate, gefolgt von den Distrikten Al Zubair, Al Khaseeb, Al Qurna, Al Hartha, Al Deer und Shatt al Arab. Quellen: - Central Statistical Organization and the Kurdistan Regional Statistics Office, Iraqi Ministry of Health, UNICEF (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d&sha=aea1de7cc6f6ec09, Zugriff 11.9.2019 - UNICEF Iraq, Social Policy Section (1.2017): Child Poverty in Iraq, An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UN064563_Child_poverty_in_Iraq.pdf, Zugriff 11.9.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Iraq Key socio-economic indicators, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002602/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, Zugriff 7.10.2019 Zur Versorgungslage von Kindern in Basra Im Gouvernement Basra die Ernährung von 31,6 Prozent der Kinder der "Minimum dietary diversity" nach den Kriterien der Studie entspricht. 84,1 Prozent der Kinder bekommen die "Minimum meal frecuency", und 26,7 Prozent der Kinder bekommen die "Minimum acceptable diet". Einer der nachfolgend zitierten Quellen sind in Basra die meisten Nahrungsmittel für den Grundbedarf verfügbar, die Märkte sind funktionstüchtig. Die Preise auf den Märkten von Basra sind vergleichsweise höher als im Umland, insbesondere für lokal angebaute Produkte, bedingt durch eine Reduktion des Anbaus von Nutzpflanzen wegen der Wasserknappheit seit
  2. Im Gouvernement Basra herrscht seit den Sommermonaten des Jahres 2018 eine Wasserkrise und Wasserknappheit, verursacht durch stromaufwärts gelegene Dämme, Dürren und Umweltverschmutzung. Aufgrund der Wasserknappheit konnte salziges Meerwasser aus dem Persischen Golf in die Hauptsüßwasserquelle, den Shatt al-Arab einsickern, wodurch das Wasser zu salzig wurde um es als Trinkwasser oder für die Landwirtschaft zu nutzen. Vier der sieben Distrikte in Basra, einschließlich Basra City, sind betroffen. Im Jahr 2018 wurden über 100.000 Fälle von durch Wasser und Lebensmittel übertragenen Krankheiten gemeldet, darunter Typhus, Ruhr, Hepatitis B und Cholera, verursacht durch Viren, Parasiten, Bakterien und toxische Stoffe. Über 277.000 Kinder sind in Basra gefährdet, sich in Basras Schulen durch über Wasser übertragbare Krankheiten anzustecken. Die Bewohner von Basra müssen sauberes Trinkwasser kaufen, wobei die Kosten den ärmeren Teil der Bevölkerung am härtesten treffen. Der Zugang zu sauberem Wasser verbraucht 120 bis 140 USD (106 bis 124 EUR) des monatlichen Haushaltseinkommens. Quellen: - Central Statistical Organization and the Kurdistan Regional Statistics Office, Iraqi Ministry of Health, UNICEF (2.2019): 2018 Multiple Indicator Cluster Survey, Survey Findings Report, https://mics.unicef.org/files?job=W1siZiIsIjIwMTkvMDMvMDEvMTkvMjMvMTgvNTg5L0VuZ2xpc2gucGRmIl1d&sha=aea1de7cc6f6ec09, Zugriff 11.9.2019 - EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Iraq Key socio-economic indicators, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002602/Iraq_key_socio-economic_indicators.pdf, Zugriff 7.10.2019 - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local

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