GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVB") vom 5.7.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 25.4.2019 auf begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 1.5.2019 nicht entsprochen. Zur Begründung führte die SVB aus, die BF habe in diesem Antrag angegeben, dass sie ihre Schwester, Frau F.B., mit Anspruch auf Pflegestufe 5 unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin habe sie wegen der Pflege von F.B. am 1.5.2014 aufgegeben. Die BF habe die Frage, ob sie für diesen Pflegefall eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG beantragt habe und dieser Antrag bewilligt worden sei, bejaht. Aus den Aktenunterlagen gehe hervor, dass die BF bereits seit dem 1.12.2012 bis laufend eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft neben der Betriebsführung gepflegt habe und F.B. damals Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gehabt hätte. Mit 1.5.2014 habe die BF die Betriebsführung aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe die BF - so wie zu Beginn der begünstigten Selbstversicherung
Erst mit 1.1.2016 habe sich der Anspruch auf Pflegegeld für F.B. von Stufe 4 auf Stufe 5 erhöht. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin mit 1.5.2014 sei im seit 1.12.2012 bestehenden Pflegeumfang (unverändert Pflegestufe 4) keine Änderung eingetreten, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Pflege für die Betriebsaufgabe nicht ursächlich gewesen sei. Da zudem die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
ASVG seit 1.12.2012 unverändert aufrecht sei und für die BF eine Beitragsbegünstigung in der Form, dass die Beiträge zur Pensionsversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen würden, für die Pflege von F.B. laufend vorliege, sei eine zusätzliche begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgeschlossen, da eine Beitragsbegünstigung pro Pflegefall nur einmal in Betracht komme und durch die laufende Selbstversicherung nach dem ASVG konsumiert werde.Zur Begründung führte die SVB aus, die BF habe in diesem Antrag angegeben, dass sie ihre Schwester, Frau F.B., mit Anspruch auf Pflegestufe 5 unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin habe sie wegen der Pflege von F.B. am 1.5.2014 aufgegeben. Die BF habe die Frage, ob sie für diesen Pflegefall eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG beantragt habe und dieser Antrag bewilligt worden sei, bejaht. Aus den Aktenunterlagen gehe hervor, dass die BF bereits seit dem 1.12.2012 bis laufend eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG beantragt und bewilligt bekommen habe, da sie F.B. unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft neben der Betriebsführung gepflegt habe und F.B. damals Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gehabt hätte. Mit 1.5.2014 habe die BF die Betriebsführung aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe die BF - so wie zu Beginn der begünstigten Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG - unverändert Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gehabt. Erst mit 1.1.2016 habe sich der Anspruch auf Pflegegeld für F.B. von Stufe 4 auf Stufe 5 erhöht. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin mit 1.5.2014 sei im seit 1.12.2012 bestehenden Pflegeumfang (unverändert Pflegestufe 4) keine Änderung eingetreten, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Pflege für die Betriebsaufgabe nicht ursächlich gewesen sei. Da zudem die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG seit 1.12.2012 unverändert aufrecht sei und für die BF eine Beitragsbegünstigung in der Form, dass die Beiträge zur Pensionsversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen würden, für die Pflege von F.B. laufend vorliege, sei eine zusätzliche begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgeschlossen, da eine Beitragsbegünstigung pro Pflegefall nur einmal in Betracht komme und durch die laufende Selbstversicherung nach dem ASVG konsumiert werde.
Die Pflege ihrer Schwester habe sich immer schwieriger gestaltet und sei im Jahr 2014 dann auch das regelmäßige Setzen eines Katheters erforderlich gewesen. Es habe sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsführung mit 1.5.2014 zwar nicht unmittelbar die Pflegegeldstufe verändert, allerdings habe der Pflegeumfang immer weiter zugenommen und die BF auch zur Betriebsaufgabe gezwungen und sei somit ursächlich für die Betriebsaufgabe gewesen. Die BF habe mit 1.5.2014 die Betriebsführung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes komplett aufgegeben, weil ihre Arbeitskraft mit der Pflege ihrer Schwester zur Gänze beansprucht worden sei. Es bestehe daher ein Anspruch auf die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1.5.2019 und werde nach der Zuerkennung dieser begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Seitens der belangten Behörde seien die tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen durch die BF gar nicht geprüft worden, sondern nur der Pflegeumfang anhand der unverändert gebliebenen Pflegegeldstufe 4 festgestellt worden. Da sich das Pflegegeld nur aufgrund einer Antragstellung erhöhe, könne nicht auf einen notwendigen Pflegeumfang nur aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung einer Pflegestufe geschlossen werden.
Paragraph 18, BASVG Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 18 b, ASVG). Die Pflege ihrer Schwester habe sich immer schwieriger gestaltet und sei im Jahr 2014 dann auch das regelmäßige Setzen eines Katheters erforderlich gewesen. Es habe sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsführung mit 1.5.2014 zwar nicht unmittelbar die Pflegegeldstufe verändert, allerdings habe der Pflegeumfang immer weiter zugenommen und die BF auch zur Betriebsaufgabe gezwungen und sei somit ursächlich für die Betriebsaufgabe gewesen. Die BF habe mit 1.5.2014 die Betriebsführung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes komplett aufgegeben, weil ihre Arbeitskraft mit der Pflege ihrer Schwester zur Gänze beansprucht worden sei. Es bestehe daher ein Anspruch auf die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1.5.2019 und werde nach der Zuerkennung dieser begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18, BASVG Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 18 b, ASVG) nicht mehr in Anspruch genommen. Seitens der belangten Behörde seien die tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen durch die BF gar nicht geprüft worden, sondern nur der Pflegeumfang anhand der unverändert gebliebenen Pflegegeldstufe 4 festgestellt worden. Da sich das Pflegegeld nur aufgrund einer Antragstellung erhöhe, könne nicht auf einen notwendigen Pflegeumfang nur aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung einer Pflegestufe geschlossen werden. 3. Am 23.8.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme wies die SVB im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hin. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Die in der Beschwerde ausgeführten zusätzlichen Pflegemaßnahmen würden unter Umständen keine Pflegeleistungen im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes darstellen und könnten auch als medizinische Leistungen zu beurteilen sein. Es sei naheliegend, dass die Behörde bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes und der Prüfung der Kausalität der dadurch bedingten Betriebsaufgabe auf objektive Grundlagen zurückgreife. Anderslautende Befunde seien nicht vorgelegt worden und müsste eine Verschlimmerung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten verifiziert werden. Ein von der BF angestrebter Wechsel von der Selbstversicherung
ASVG in die begünstigte Weiterversicherung
6 BSVG wäre nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch sozialpolitisch problematisch. Während die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung im ASVG ein fixer Betrag sei, richte sich jene im BSVG nach dem Einheitswert des vor der Betriebsaufgabe geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Diese wäre im Fall der BF wesentlich höher als die fixe Beitragsgrundlage nach dem ASVG, sodass es zu einer höheren Beitragszahlung durch den Bund und somit aus Steuermitteln kommen würde.3. Am 23.8.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme wies die SVB im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hin. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG sei nach wie vor aufrecht. Die in der Beschwerde ausgeführten zusätzlichen Pflegemaßnahmen würden unter Umständen keine Pflegeleistungen im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes darstellen und könnten auch als medizinische Leistungen zu beurteilen sein. Es sei naheliegend, dass die Behörde bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes und der Prüfung der Kausalität der dadurch bedingten Betriebsaufgabe auf objektive Grundlagen zurückgreife. Anderslautende Befunde seien nicht vorgelegt worden und müsste eine Verschlimmerung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten verifiziert werden. Ein von der BF angestrebter Wechsel von der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG in die begünstigte Weiterversicherung
Paragraph 28, Absatz 6, BSVG wäre nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch sozialpolitisch problematisch. Während die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung im ASVG ein fixer Betrag sei, richte sich jene im BSVG nach dem Einheitswert des vor der Betriebsaufgabe geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Diese wäre im Fall der BF wesentlich höher als die fixe Beitragsgrundlage nach dem ASVG, sodass es zu einer höheren Beitragszahlung durch den Bund und somit aus Steuermitteln kommen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF war bis 30.4.2014 selbständige Betriebsführerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit der Betriebsaufgabe am 30.4.2014 schied die BF aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus. Seit 1.12.2012 ist die BF aufgrund der Pflege ihrer Schwester, F.B.,
F.B. erhielt zunächst Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, seit dem 1.1.2016 gebührt ihr Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Selbstversicherung der BF nach § 18b ASVG ist weiterhin aufrecht.Seit 1.12.2012 ist die BF aufgrund der Pflege ihrer Schwester, F.B.,
Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert. F.B. erhielt zunächst Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, seit dem 1.1.2016 gebührt ihr Pflegegeld in Höhe der Stufe
ASVG gekommen ist, wird auch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bestätigt, die eine Versicherung nach § 18b ASVG bis Ende Februar 2020 ausweist. In diesem Zusammenhang ist auf die Auskunft der PVA vom 8.8.2019 hinzuweisen, wonach eine Speicherung der Versicherungsdaten regelmäßig erst im Nachhinein erfolgt. Für eine Beendigung der Selbstversicherung
ASVG bestehen damit aktuell keine Hinweise und wurde dies auch nicht behauptet.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVB. Die getroffenen Feststellungen gehen zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor. Dass es bisher zu keiner Beendigung der Selbstversicherung der BF
Paragraph 18 b, ASVG gekommen ist, wird auch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bestätigt, die eine Versicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bis Ende Februar 2020 ausweist. In diesem Zusammenhang ist auf die Auskunft der PVA vom 8.8.2019 hinzuweisen, wonach eine Speicherung der Versicherungsdaten regelmäßig erst im Nachhinein erfolgt. Für eine Beendigung der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG bestehen damit aktuell keine Hinweise und wurde dies auch nicht behauptet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.sowie Personen, die aus der Versicherung
Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
Paragraph 182, ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
Paragraph 16 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.
Absatz 5, die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.
Abs. 1, 5 und 8 ist § 110 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 119.
Absatz eins, 5 und 8 ist Paragraph 110, entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 231,; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen Paragraph 119, 3.2.
BSVG vorliegen.Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob im Fall der BF die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 9, BSVG vorliegen. Nach § 9 BSVG besteht für Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausgeschieden sind oder ausscheiden und in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate erworben haben, grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Für Weiterversicherte nach § 9 BSVG, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, bestimmt § 28 Abs. 6 BSVG, dass die Beiträge diesfalls zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen sind.Nach Paragraph 9, BSVG besteht für Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausgeschieden sind oder ausscheiden und in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate erworben haben, grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Für Weiterversicherte nach Paragraph 9, BSVG, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, bestimmt Paragraph 28, Absatz 6, BSVG, dass die Beiträge diesfalls zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen sind. Die BF schied mit Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 30.4.2014 aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus, wodurch eine Weiterversicherung nach § 9 BSVG grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Seit 1.12.2012 liegt im Fall der BF aber auch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Diese Bestimmung sieht eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen vor, die einen nahen Angehöriger oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und sind
8 ASVG die Beiträge auch in einem solchen Fall zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.Die BF schied mit Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 30.4.2014 aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus, wodurch eine Weiterversicherung nach Paragraph 9, BSVG grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Seit 1.12.2012 liegt im Fall der BF aber auch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG vor. Diese Bestimmung sieht eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen vor, die einen nahen Angehöriger oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und sind
Paragraph 77, Absatz 8, ASVG die Beiträge auch in einem solchen Fall zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Nun ergibt sich schon aus der Konzeption dieser Bestimmungen, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG und eine begünstigte Weiterversicherung nach § 9 iVm § 28 Abs. 6 BSVG - in Bezug auf dieselbe Pflegeperson und denselben zu pflegenden nahen Angehörigen - nicht nebeneinander bestehen können. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch Einführung des § 18b ASVG die "Lücke" zu den bereits zuvor bestehenden Möglichkeiten der Weiterversicherung (vgl. § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG oder wie hier gegenständlich § 9 iVm § 28 Abs. 6 BSVG) geschlossen werden (vgl. ErläutRV 1111 BlgNR
ASVG nicht mehr in Anspruch genommen werde, so wird dabei verkannt, dass ab der - gegenständlich mit 1.5.2019 begehrten - Aufnahme der BF in die Weiterversicherung
BSVG zugleich auch die Selbstversicherung nach § 18b ASVG weiterhin vorliegen würde, da diese durch Aufnahme in die Weiterversicherung nicht ex lege beendet wird, sondern das Ende der Selbstversicherung
Abs. 3 leg. cit. nur durch den Wegfall der Pflegetätigkeit oder eine Austrittserklärung der Pflegeperson bewirkt würde. Eine gleichzeitig bestehende Selbst- und Weiterversicherung - sei es auch nur für einen Übergangszeitraum - ist nach den obigen Ausführungen aber ausgeschlossen und erweist sich die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die SVB schon aus diesem Grund als berechtigt.Wenn die BF in der Beschwerde nun ausführt, dass nach Zuerkennung der begünstigten Weiterversicherung nach dem BSVG die Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht mehr in Anspruch genommen werde, so wird dabei verkannt, dass ab der - gegenständlich mit 1.5.2019 begehrten - Aufnahme der BF in die Weiterversicherung
Paragraph 9, BSVG zugleich auch die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG weiterhin vorliegen würde, da diese durch Aufnahme in die Weiterversicherung nicht ex lege beendet wird, sondern das Ende der Selbstversicherung
Absatz 3, leg. cit. nur durch den Wegfall der Pflegetätigkeit oder eine Austrittserklärung der Pflegeperson bewirkt würde. Eine gleichzeitig bestehende Selbst- und Weiterversicherung - sei es auch nur für einen Übergangszeitraum - ist nach den obigen Ausführungen aber ausgeschlossen und erweist sich die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die SVB schon aus diesem Grund als berechtigt. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um ihre Schwester unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu pflegen, weil eine Weiterversicherung
Vm § 28 Abs. 6 BSVG erst nach dem Ende der Selbstversicherung
ASVG in Betracht kommt; eine solche Beendigung ist aber bis dato nicht eingetreten.Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um ihre Schwester unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu pflegen, weil eine Weiterversicherung
Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, BSVG erst nach dem Ende der Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG in Betracht kommt; eine solche Beendigung ist aber bis dato nicht eingetreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Bestimmungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Bestimmungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.