← Österreich

{'item': 'L515 2224673-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 15b§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlL515 2224673-1 SpruchL515 2224673-1/14E L515 2224674-1/7E BESCHLUSS 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. XXXX , beschlossen:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

ihrer Reihenfolge der Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass eine in Georgien einflussreiche Frau die bP1 überreden wollte, gegen Bezahlung deren Geliebten zu töten. Als die bP1 sich weigerte und damit drohte den Auftragsmord der Polizei zu melden, habe die vermeintliche Auftraggeberin die bP1 bei der Polizei angezeigt, sodass die bP1 befürchtet, durch diese Intrige der Lebensgefahr oder der Gefahr einer Haftstrafe, obwohl sie unschuldig sei, ausgesetzt zu werden. Die bP2 gab als Grund ihrer Einreise nach Österreich an, dass sie an Brustkrebs leide und man ihr in Georgien nach zwei Operationen nun keine Behandlung mehr ermöglichen würde. Grund hierfür sei, dass sie in Georgien privat versichert gewesen sei und der von dieser Versicherung zur Verfügung gestellte Betrag in ihrem Fall ausgeschöpft gewesen sei. Der Staat sei nicht eingesprungen und habe ihr eine weitere Behandlung auch nicht ermöglicht. Die bP2 habe daher bei ihrer Flucht aus Georgien nichts über ihren derzeitigen Gesundheitszustand gewusst. Auch die bP1 habe gesundheitliche Probleme und würde unter anderem an Herzproblemen leiden. Die bP1 legte zur Bescheinigung ihrer Fluchtgründe folgende Beweismittel vor: ● eine CD mit aufgezeichneten Gesprächen mit einer Person namens XXXX  eine CD mit aufgezeichneten Gesprächen mit einer Person namens römisch 40 ● Screenshots, die belegen sollen, dass die bP1 bei einem Nachrichtensender um Hilfe gebeten habe ● einen selbstgeschriebenen Brief über die Bedrohung von Frau XXXX  einen selbstgeschriebenen Brief über die Bedrohung von Frau römisch 40 ● einen Gerichtsbeschluss und die notarielle Beglaubigung über die Zahlung der Geldsumme für Frau XXXX  einen Gerichtsbeschluss und die notarielle Beglaubigung über die Zahlung der Geldsumme für Frau römisch 40 ● einen Screenshot, welcher belegen soll, dass die bP1 von einer georgischen Polizeinummer angerufen worden sein soll ● Georgischen Reisepass Auch die bP2 legte zur Bescheinigung zahlreiche Beweismittel vor, unter anderem diverse Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Krebserkrankung. Weiters legte die bP2 neben Urkunden zum Identitätsnachweis auch Dokumente über ihre Versicherung, ihre Pension, ihr Einkommen, ihren Status als in Georgien registrierter Flüchtling und ein Schreiben, welches belegen soll, dass sie die Krankenbehandlung nicht mehr finanziert bekomme, vor. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. Zudem wurde der bP aufgetragen

§ 15bAbs. 1 Asyl

G ab 28.03.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen. Zudem wurde der bP aufgetragen

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG ab 28.03.2019 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte aus, dass die Gründe der bP für das Verlassen des Herkunftsstaates keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne der GFK darstellen. Bezüglich der bestehenden Situation im Herkunftsland der bP wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB zu Georgien zitiert. Bei der bP2 liege außerdem zurzeit keine Krebserkrankung vor. Die bB gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben der Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP1 in Georgien bereits von einem Polizisten namens […] aus der Polizeiinspektion Bezirk […] bedroht und zu einer nicht wahrheitsgemäßen Aussage gezwungen worden sei und die bP1 dadurch nicht mehr auf ein faires Ermittlungsverfahren hoffen konnte. In diesem Zusammenhang wies die bP1 darauf hin, dass auch von privaten Personen eine asylrelevante Verfolgung ausgehen könne, wenn der Verfolgte sich des Schutzes seines Herkunftsstaates nicht bedienen könne.
  2. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter.
  3. Im Rahmen einer Aktensichtung stellte der zuständige Richter fest, dass die bB sich im Wesentlichen nur rudimentär individueller Ausführungen bediente, sondern formel- und testbausteinartig davon ausgeht, dass für die bP keine Rückkehrhindernisse bestehen. So wurde von der bB kein konkreter Lebenssachverhalt ermittelt bzw. ist nicht klar erkennbar aus welchen Umständen die bB den Sachverhalt, den sie ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, ableitet. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie die bB die vorgelegten Bescheinigungsmittel im Hinblick auf ihren Beweiswert gewichtet. Aus diesem Grund wurde die bB am 05.11.2019 aufgefordert, ihre Ansicht in Bezug auf den von ihr angenommenen maßgeblichen Lebenssachverhalt, die Frage, wie sie die Vorgelegten Beweismittel im Rahmen einer inneren und äußeren Quellenanalyse wertet, ob sich die vorgelegten Beweismittel nach Dafürhalten der bP auf ein relevantes Beweisthema beziehen, auf welches Beweisthema des im Verfahren relevanten Sachverhalts sich die vorgelegten Bescheinigungsmittel beziehen und welche Gewichtung die belangte Behörde diesen Beweismitteln im Verfahren zumisst und welchen Sachverhalt sie aufgrund dieser Beweismittel als erwiesen bzw. nicht erwiesen annimmt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen darzulegen. Weiters wurde der Beschwerde der bP die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die bB ist der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme durch das ho. Gericht nicht nachgekommen.
  4. Die bB ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Identitäten der bP feststehen.
  5. Die bP1 brachte am 11.12.2019 noch weitere Unterlagen, welche ihr Vorbringen bescheinigen sollen, beim Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Übersetzung aus der georgischen Sprache ist noch nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  7. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. Zu A) 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3.3.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.3.3.3.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3,

  1. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  2. Aufl., Anm. 11 und 12 zu § 28 VwGVG).Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  3. Aufl., Anmerkung 11 und 12 zu Paragraph 28, VwGVG). Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht dieselben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht dieselben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu berücksichtigen sein. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGHs beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGHs beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 3.

  1. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.5.
  2. Die bB stellte fest, dass keine asylrelevante Verfolgung (Element der rechtlichen Beurteilung) bestehe, unterließ es dabei aber festzustellen, von welcher konkreten persönlichen Situation der bP in ihrem Herkunftsstaat sie nun ausgehe. So wurde nur festgestellt, dass die Aussagen der bP1 nicht glaubhaft waren (diese Aussage ist jedoch der Beweiswürdigung zuzuordnen) und nicht, inwieweit die von der bP1 vorgebrachten Ausreisegründe nun als erwiesen angenommen wurden oder nicht. So bräuchte es unter anderem konkrete Ermittlungen betreffend die von der bP1 vorgebrachten Intrige gegen sie und ob der bP1 in ihrem Herkunftsstaat konkret nun Verfolgung (und wenn ja, von wem) droht. Auch wenn es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und für diesen Staat der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, so entbindet dieser Umstand die bB nicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zumal der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit zu keiner Umkehr der Beweislast führt und erschütterbar ist. Die bB hat es hier insbesondere unterlassen, sich mit den entsprechenden Einwendungen der bP1 auseinanderzusetzen. So geht die bB beispielsweise auf das Vorbringen der bP1 nicht ein, wenn diese in ihrer Einvernahme behauptet, (vergeblich bzw. erfolglos) versucht zu haben, ihren Fall dem Parlament und der Staatsanwaltschaft zu schildern. Auch schilderte die bP1, dass sie versucht habe, rechtliche Hilfe zu bekommen, allerdings keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Rechtsanwalt besessen habe. Die bB stellte hingegen –in Bezug auf das Vorbringen der bP1 aktenwidrig- fest, dass die bP1 nicht versucht hätte, den Schutz des georgischen Staates in Anspruch zu nehmen ohne auf die Aussagen der bP1 einzugehen, nach welchen ihr keine Hilfe zugutegekommen wäre. 3.5.
  3. Die bB stellte fest, dass keine asylrelevante Verfolgung (Element der rechtlichen Beurteilung) bestehe, unterließ es dabei aber festzustellen, von welcher konkreten persönlichen Situation der bP in ihrem Herkunftsstaat sie nun ausgehe. So wurde nur festgestellt, dass die Aussagen der bP1 nicht glaubhaft waren (diese Aussage ist jedoch der Beweiswürdigung zuzuordnen) und nicht, inwieweit die von der bP1 vorgebrachten Ausreisegründe nun als erwiesen angenommen wurden oder nicht. So bräuchte es unter anderem konkrete Ermittlungen betreffend die von der bP1 vorgebrachten Intrige gegen sie und ob der bP1 in ihrem Herkunftsstaat konkret nun Verfolgung (und wenn ja, von wem) droht. Auch wenn es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und für diesen Staat der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, so entbindet dieser Umstand die bB nicht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, zumal der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit zu keiner Umkehr der Beweislast führt und erschütterbar ist. Die bB hat es hier insbesondere unterlassen, sich mit den entsprechenden Einwendungen der bP1 auseinanderzusetzen. So geht die bB beispielsweise auf das Vorbringen der bP1 nicht ein, wenn diese in ihrer Einvernahme behauptet, (vergeblich bzw. erfolglos) versucht zu haben, ihren Fall dem Parlament und der Staatsanwaltschaft zu schildern. Auch schilderte die bP1, dass sie versucht habe, rechtliche Hilfe zu bekommen, allerdings keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Rechtsanwalt besessen habe. Die bB stellte hingegen –in Bezug auf das Vorbringen der bP1 aktenwidrig- fest, dass die bP1 nicht versucht hätte, den Schutz des georgischen Staates in Anspruch zu nehmen ohne auf die Aussagen der bP1 einzugehen, nach welchen ihr keine Hilfe zugutegekommen wäre. Auch bezüglich der bP2 bedarf es konkretere Ermittlungen zu ihrer Lage in Georgien in Bezug auf die bP2 konkret betreffende medizinische Versorgungslage und des konkreten Zuganges ihrerseits zu medizinischer Versorgung im Lichte ihre Gesundheitszustandes, insbesondere im Lichte der von ihr vorgelegten Unterlagen. Gerade in solchen Fällen bedarf es konkreter Feststellungen, von welchem Sachverhalt die bB nun im spezifischen Fall der bP2 ausgehe. Allgemein ist auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten, welche die bP2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien erhalten würde, näher einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Finanzierbarkeit der zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen und deren Wirksamkeit. Die Feststellung allgemein, dass die bP2 bzw. ihre Verwandten sich dies leisten können, ist schon deswegen nicht ausreichend, weil es hier entsprechender Ermittlungen zur Finanzkraft dieser Verwandten bedarf. , Auch bezüglich der bP2 bedarf es konkretere Ermittlungen zu ihrer Lage in Georgien in Bezug auf die bP2 konkret betreffende medizinische Versorgungslage und des konkreten Zuganges ihrerseits zu medizinischer Versorgung im Lichte ihre Gesundheitszustandes, insbesondere im Lichte der von ihr vorgelegten Unterlagen. Gerade in solchen Fällen bedarf es konkreter Feststellungen, von welchem Sachverhalt die bB nun im spezifischen Fall der bP2 ausgehe. Allgemein ist auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten, welche die bP2 im Falle einer Rückkehr nach Georgien erhalten würde, näher einzugehen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Finanzierbarkeit der zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen und deren Wirksamkeit. Die Feststellung allgemein, dass die bP2 bzw. ihre Verwandten sich dies leisten können, ist schon deswegen nicht ausreichend, weil es hier entsprechender Ermittlungen zur Finanzkraft dieser Verwandten bedarf. Grundsätzlich sei festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  4. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  5. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  6. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die oa. Kriterien ließ die bB außer Acht und geht aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP2 im Lichte der anzunehmenden Erkrankung, sowie der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems nicht hervor, ob ein oa. beschriebenes intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde.Grundsätzlich sei festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen zwar kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  7. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  9. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die oa. Kriterien ließ die bB außer Acht und geht aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP2 im Lichte der anzunehmenden Erkrankung, sowie der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitssystems nicht hervor, ob ein oa. beschriebenes intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde. 3.5.2.

§ 45Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.3.5.2.

Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides. Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0054). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101). Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN). Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Überdies verpflichtet Paragraph 18, AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Im gegenständlichen Fall wurden auch keine Ermittlungsschritte getätigt, welche eine Überprüfung der Plausibilität des Vorbringens vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen zulassen würden. In diesem Zusammenhang übersieht die bB, dass Behauptungen eines Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Die bB fasst in ihrer Beweiswürdigung der vorgebrachten Ausreisegründe die Aussagen des bP1 jeweils zusammen, bzw. gibt diese in der indirekten Rede wider und beschreibt diese pauschal als nicht asylrelevant, ohne diese im Rahmen individueller Ausführungen einzeln zu werten und ohne nachvollziehbare Schlussfolgerungen zu tätigen und darzulegen, weshalb die Angaben des bP1 als nicht glaubhaft oder nicht relevant angesehen werden. So geht etwa aus der Beweiswürdigung der bB nicht hervor, ob sie nun dem bP1 glaubt, dass er in diese Intrige verwickelt worden sei oder nicht, oder auch, ob er von dem Polizisten zu einer Aussage gezwungen worden sei. Dem eingesehenen Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass die bB zwar konkrete Fragen zur dargebotenen Geschichte stellt und die bP1 ihre Fluchtgründe ausführlich schildern lässt, jedoch lässt die bB es auch diesbezüglich an einer Erklärung vermissen, weshalb sie den vom bP1 erteilten Antworten nicht folgen konnte und zur Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens gelangt. Die bB führt in dem von ihr erlassenen Bescheid lediglich den Länderbericht Georgiens an und zitiert aus diesem. Sie unterlässt es dabei aber, auf Diskrepanzen zwischen der im Länderbericht beschriebenen Situation und der von den bP geschilderten persönlichen Lage einzugehen und diese zu erörtern. Ein bloßer allgemeiner Vergleich mit der im Länderbericht dargestellten Situation vermag hier nicht zu genügen, da die bB darzulegen hat, weshalb den spezifischen Angaben der bP1 bezüglich der behaupteten Intrige kein Glauben geschenkt werden soll. So sind auch die Aussagen der bP2 bezüglich der ihr in Georgien ermöglichten Behandlung einzeln auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen. Hierbei ist auch auf die von der bP2 vorgelegten Bescheinigungsmittel einzugehen und dazulegen, ob diesen Glauben geschenkt wird oder nicht. So legte die bP2 zu den in georgischer Sprache verfassten Unterlagen auch eine deutsche Übersetzung vor; die bB ist in ihrem Bescheid allerdings nicht darauf eingegangen, ob sie diese Übersetzung glaubt, eine eigens veranlasste Übersetzung unterblieb jedoch. Die bP2 gab an, in Georgien Flüchtlingsstatus (gemeint wohl: „Binnenvertriebenenstatus“) zu besitzen, eine im Vergleich zur staatlichen Grundversorgung schlechtere private Versicherung zu besitzen und keine Behandlung mehr erhalten zu haben. Auch diese Aussagen sind zu würdigen. Die bB wird im weiteren Verfahren eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung des dargebotenen Vorbringens sowie eine Plausibilitätsprüfung vor dem Hintergrund der für den gegenständlichen Fall relevanten, verfügbaren Informationen zum Herkunftsland vorzunehmen haben und die Ergebnisse des Verfahrens sowie die vorgelegten Beweismittel, auch unter Einbeziehung der zwischenzeitig vorgelegten Dokumente und Stellungnahmen zu würdigen haben. Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese aller Voraussicht nach bereits bei der bB vorgelegt worden wären, wenn diese ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, inklusive Parteiengehör gem. § 45

(3)AVG geführt hätte. Der Umstand, dass diese nunmehr erstmals beim ho. Gericht vorgelegt wurden, resultiert somit ebenfalls auf dem Umstand der qualifiziert mangelhaften Ermittlungen und wird sich daher die bB im fortgesetzten Verfahren auch mit diesen Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen haben.Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass diese aller Voraussicht nach bereits bei der bB vorgelegt worden wären, wenn diese ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, inklusive Parteiengehör gem. Paragraph 45,
(3)AVG geführt hätte. Der Umstand, dass diese nunmehr erstmals beim ho. Gericht vorgelegt wurden, resultiert somit ebenfalls auf dem Umstand der qualifiziert mangelhaften Ermittlungen und wird sich daher die bB im fortgesetzten Verfahren auch mit diesen Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen haben. 3.
  1. Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde, hat die bB im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt dermaßen mangelhaft ermittelt, dass nicht lediglich von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit, sondern von einer qualifizierten Unterlassung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts iSd VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 auszugehen ist. Das ho. Gericht war daher iSe europarechtskonformen Interpretation des § 28 Abs. 3 VwGVG angehalten, in der Sache nicht meritorisch zu entscheiden.3.
  2. Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde, hat die bB im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt dermaßen mangelhaft ermittelt, dass nicht lediglich von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit, sondern von einer qualifizierten Unterlassung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts iSd VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 auszugehen ist. Das ho. Gericht war daher iSe europarechtskonformen Interpretation des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG angehalten, in der Sache nicht meritorisch zu entscheiden. Das ho. Gericht verkennt auch nicht, dass bloße Begründungsmängel und Mängel im Aufbau des angefochtenen Bescheides da ho. Gericht nicht per se berechtigten, die angefochtenen Bescheide zu beheben. Im gegenständlichen Fall gebieten die groben Ermittlungsmängel die Behebung der angefochtenen Bescheide und dienen die weiteren Ausführungen zur Abrundung und Illustration, wie oberflächlich und rudimentär sich die bB mit der gegenständlichen Sache auseinandersetzte. 3.
  3. Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).3.
  4. Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens Anmerkung, diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001])., 3.
  5. Auch ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde durch die weitgehende Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Feststellungen und der Außerachtlassung von Beweismitteln bzw. den bereits beschriebenen Ermittlungsmängeln, ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt einzugehen und den an den Tag gelegten qualifizierten Unwillen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung der Anträge der bP anmaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).3.
  6. Auch ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde durch die weitgehende Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Feststellungen und der Außerachtlassung von Beweismitteln bzw. den bereits beschriebenen Ermittlungsmängeln, ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt einzugehen und den an den Tag gelegten qualifizierten Unwillen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sich letztlich willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung der Anträge der bP anmaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968)., 3.
  7. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in dem Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen, womit das angerufene Verwaltungsgericht für die bP als erste und letzte Tatsacheninstanz übrigbleibt. 3.
  8. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die bB im Beschwerdeverfahren die Rolle einer Partei einnimmt, welcher die Rechte, aber auch die Pflichten einer Partei zukommen. Zu diesen Pflichten zählt auch jene zur Förderung des Verfahrens und zur Mitwirkung in diesem. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist die unterlassene Mitwirkung im Verfahren idR zu Lasten jener Partei auszulegen, welcher ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur entsprechenden Mitwirkung nicht nachkam. 3.11.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. 3.11.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Begriffes des sicheren Herkunftsstaates, des Art. 2 und 3 EMRK im Lichte von Erkrankungen, sowie die Anforderungen an ein ordnungsmgeäßes Ermittlungsverfahrens und der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Begriffes des sicheren Herkunftsstaates, des Artikel 2 und 3 EMRK im Lichte von Erkrankungen, sowie die Anforderungen an ein ordnungsmgeäßes Ermittlungsverfahrens und der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2224673.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.