Obsah (14)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlL515 2226714-1 SpruchL515 2226714-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes 8 Jahre beträgt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes 8 Jahre beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte -nach bereits im Jahre 2014 erfolgter Antragstellung- am 11.11.2019 nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der sich herausstellte, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte -nach bereits im Jahre 2014 erfolgter Antragstellung- am 11.11.2019 nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, bei der sich herausstellte, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
- Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie in Georgien entführt worden wäre. Man hätte ihr in der Vergangenheit Suchtgift untergeschoben um sie so erpressen zu können. Die bP besäße in Georgien auch Vermögenswerte, welche man ihr illegal abnehmen wollte. Zudem hätte die bP Geld bezahlen sollen. Deswegen hätte man die bP auch entführt, dann aber Erbarmen mit ihr gehabt und sie wieder freigelassen. Dies obwohl der Auftraggeber die Ermordung der bP angeordnet hätte. Über diese Entführung soll es auch einen Film bzw. Fotos geben, welche sich bei einem Freund befinden würden. Die Fotos befänden sich auf einer Kamera, welche die bP einem Freund in Polen übergeben hätte, bevor sie weitergereist sei.römisch eins.2.
- Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie in Georgien entführt worden wäre. Man hätte ihr in der Vergangenheit Suchtgift untergeschoben um sie so erpressen zu können. Die bP besäße in Georgien auch Vermögenswerte, welche man ihr illegal abnehmen wollte. Zudem hätte die bP Geld bezahlen sollen. Deswegen hätte man die bP auch entführt, dann aber Erbarmen mit ihr gehabt und sie wieder freigelassen. Dies obwohl der Auftraggeber die Ermordung der bP angeordnet hätte. Über diese Entführung soll es auch einen Film bzw. Fotos geben, welche sich bei einem Freund befinden würden. Die Fotos befänden sich auf einer Kamera, welche die bP einem Freund in Polen übergeben hätte, bevor sie weitergereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde man die bP töten. Mit der gegenständlichen Antragstellung hätte die bP mehr als 3 Monate gewartet, weil sie sich zuerst mit einem Anwalt absprechen, Beweismittel herbeischaffen und sich auf die Antragstellung vorbereiten gewollt hätte. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes gab die bP an, dass sie an Bluthochdruck leide und Thrombosen an den Beinen hätte. Zudem habe sie erhöhte Cholesterinwerte und auch psychische Probleme. Konkret gab die bP bei ihrer Einvernahme vor der bB folgendes an: „Vor Beginn der Einvernahme wird die Sanitätsstelle des XXXX kontaktiert. Folgendes wird mitgeteilt: Keine Medikamente bezüglich Drogenersatz. Beim Dialog in Behandlung. Haft- und Einvernahme fähig. Keine suizidalen Gedanken. „Vor Beginn der Einvernahme wird die Sanitätsstelle des römisch 40 kontaktiert. Folgendes wird mitgeteilt: Keine Medikamente bezüglich Drogenersatz. Beim Dialog in Behandlung. Haft- und Einvernahme fähig. Keine suizidalen Gedanken. … LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? VP: Habe ich, aber wie könnte ich Ihnen das vorlegen, ich bin in Haft. Ich kann es zurzeit nicht vorlegen. Ich habe Clips von Videoaufzeichnungen und auch Fotos. LA: Was sollen die Videos und Fotos beweisen? VP: Das sind Aufnahmen, welche nach meiner Rückkehr gemacht wurden. Das war eine Entführung durch Kriminellen, welche von der Polizei bestellt wurden. Ich befand mich ca. 10 Tage in ihrer Gewalt. Es wurde Gewalt gegen mich verübt. Dabei wurden Aufnahmen gemacht. LA: Wo befinden sich die Fotos und Videos? VP: Das hat ein Freund. Nachgefragt, wo der Freund ist, frage ich zurück, soll ich den Namen sagen. Er bekommt dann vielleicht Probleme? … LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Ein Cousin lebt in Burgenland. XXXX . Er lebt mit seiner Familie dort. Nachgefragt gebe ich an, dass er mir finanziell ausgeholfen hat. Das macht er noch immer. 2014 haben wir zusammen gelebt. Danach war ich in einer Asylunterkunft untergebracht. VP: Ein Cousin lebt in Burgenland. römisch 40 . Er lebt mit seiner Familie dort. Nachgefragt gebe ich an, dass er mir finanziell ausgeholfen hat. Das macht er noch immer. 2014 haben wir zusammen gelebt. Danach war ich in einer Asylunterkunft untergebracht. V: Wenn dann haben Sie ohne behördliche Meldung bei Ihren Cousin gelebt! Ich finde keine übereinstimmende Adresse! VP: Ich war dort nicht gemeldet. Ich war ca. 10 Tage bei ihm. Danach bekam ich eine Asylunterkunft. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). VP: Nein. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? VP: Meine Eltern, meine Schwester mit ihren Kindern. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ja, über Messenger. … LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ja. LA: Nennen Sie mir Ihre letzte Wohnadresse in Georgien! VP: Dieselbe Adresse. … LA: Haben Sie jemals gearbeitet? VP: Ich habe mich nicht lange in Georgien aufgehalten. Ich bin zurück gereist. Ich habe mich nur drei oder vier Monate dort aufgehalten, danach war ich in Aserbeidschan. VP: Ich habe mich nicht lange in Georgien aufgehalten. Ich bin zurück gereist. Ich habe mich nur drei oder vier Monate dort aufgehalten, danach war ich in Aserbeidschan. , LA: Wann konkret sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist? VP: Ende Oktober, Anfang November
- LA: Wann reisten Sie letztmalig in Österreich ein? VP: Am 06.08.
- LA: Wo lebt Ihre Ehefrau? VP: In Nordamerika, in XXXX . VP: In Nordamerika, in römisch 40 . LA: Seit wann? VP: Seit
- LA: Warum sind Sie nicht in Amerika bei Ihrer Frau? VP: Wir haben uns getrennt, nachgefragt haben wir uns 2008 bereits getrennt. Wir sind geschieden. Anmerkung: AW lehnt am Tisch herum. LA: Seit Oktober/November 2017, waren Sie da jemals wieder in Georgien? VP: Ja, einen Tag, ich habe mir einen RP dort gemacht. Danach bin ich ausgereist. LA: Wann waren Sie letztmalig in Georgien? VP: Im Frühling 2019 im Juni. Das steht im RP. LA: Warum lassen Sie sich einen neuen RP ausstellen. Der letzte wäre noch bis 04.11.2023 gültig?! VP: Damit ich keine Probleme habe, wenn ich hierher Reise. Ich wusste nicht genau, ob ich ein Rückkehrverbot habe oder ein anderes Verbot. Ich habe den anderen Pass verloren. LA: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt? VP: Offiziell nicht. Davor schon. … LA: Warum suchen Sie um internationalen Schutz an? VP: Weil man mich dort verfolgt hat um mich umzubringen. Ich habe mich verstecken müssen. Wo soll ich dorthin. LA: Warum sollte man Sie umbringen? VP: Die Polizei hat mir Straftaten unterstellt. Sie haben mir Rauschgift zugesteckt, um aus mir Geld heraus zu holen. Um mir offiziell Geld abzunehmen. 3 Mal hat man mich zahlen lassen. Ich habe ein Grundstück, dass wollte man mir wegnehmen. Das ist in XXXX . VP: Die Polizei hat mir Straftaten unterstellt. Sie haben mir Rauschgift zugesteckt, um aus mir Geld heraus zu holen. Um mir offiziell Geld abzunehmen. 3 Mal hat man mich zahlen lassen. Ich habe ein Grundstück, dass wollte man mir wegnehmen. Das ist in römisch 40 . LA: Wann mussten Sie Strafzahlungen leisten? VP: Das war 2010 im Oktober und Dezember
- Das habe ich beim vorigen Verfahren alles abgegeben. LA: Erklären Sie mir, warum man Sie bei Ihrer Entführung gefilmt haben sollte. Ich verstehe das nicht? VP: Die machten diese Aufnahmen, um das an die Personen zu übergeben, welche die Kriminellen bestellt haben, als Bestätigung. Der Ort, wo ich „angehalten“ war, hatte einen Besitzer. LA: Erklären Sie mir, wie Sie bzw. Ihr Freund im Besitz des Video und Fotos gekommen sind? VP: Diese Person hatte Erbarmen mit mir. Sie hatten vor mich umzubringen. Diese Person verhalf mir zur Flucht. Er erwähnte, dass es einen Fotoapparat mit Aufnahmen gibt. Ich bat ihn, mir diesen zu geben. Das hat er gemacht. Als ich nach Europa kam, habe ich dieser Person den Fotoapparat übergeben. LA: Warum haben Sie diesen nicht mitgenommen? VP: In diesem Fotoapparat sind Informationen enthalten. Wenn das Personen erfahren hätten, dass ich den habe, hätte ich auch hier von Kriminellen Personen Schwierigkeiten bekommen. Dort sind noch andere Aufnahmen, welche diese Kriminellen Personen belastet hätte. LA: Warum haben Sie die Fotos nicht entwickeln lassen? VP: Ich wollte nicht, dass dieses Material in falsche Hände kommt. Ich fürchte mich vor anderen Landsleuten. Ich wollte daher auch nicht mit ihnen zusammenleben, als ich hier war. ….. Ich habe es mitgenommen, aber in Polen gelassen. LA: Dann erklären Sie mir, warum Sie erst mehr als 3 Monate einen Asylantrag gestellt haben und auch erst, nachdem Sie fremdenpolizeilich kontrolliert und in Schubhaft genommen wurden? VP: Ich wollte einen Rechtsanwalt aufsuchen. Erst danach wollte ich einen Asylantrag stellen. Es hat sich so ereignet, dass ich festgenommen wurde. … …. Etwas möchte ich noch hinzufügen. Ich wollte, mich mit diesem Bildmaterial und den Rechtsanwalt vorbereiten. Das sind Föderale Verstöße auf der Kamera oben, die mit Morden, auch von den XXXX . Er wurde in verschiedenen Ländern als Terrorist gesucht … …. Etwas möchte ich noch hinzufügen. Ich wollte, mich mit diesem Bildmaterial und den Rechtsanwalt vorbereiten. Das sind Föderale Verstöße auf der Kamera oben, die mit Morden, auch von den römisch 40 . Er wurde in verschiedenen Ländern als Terrorist gesucht … , LA: Sie haben innerhalb von drei Monaten keinen Anwalt gefunden? Ihr Cousin hätte Ihnen dabei helfen können?! VP: Ich hatte schon einen Rechtsanwalt ausgesucht gehabt. Ein türkischer Freund hat mir dabei geholfen. Ich habe diesen RA € 60,-- anbezahlt. … LA: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie nur einmal, nach Ihrer Flucht nach Aserbeidschan, zur Ausstellung eines neuen RP in Georgien gewesen sind? VP: Nachdem ich den RP genommen habe, bin ich Aserbeidschan und nur für die Ausreise nach Europa, reiste ich nach Georgien zurück. Die Grenzen zur Aserbeidschan überschritt ich illegal. Damit sie keine Informationen bekommen, wo ich mich aufhalte. … LA: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland? VP: Nein. Außer dass ich gesundheitliche Probleme habe. …. Ja, man hat nach mir gesucht. Man hat meine Familie bedroht, die Personen, die mich gesucht haben. LA: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie? VP: Wegen meinen Blutdruck. Auch habe ich Thrombose in den Beinen und einen zu hohen Cholesterinwert. Meinen Venen sind verengt. …. Ich habe auch psychische Probleme. LA: Ich habe vor der Einvernahme bereits bei der Sanitätsstelle angerufen. Folgendes wurde mir mitgeteilt: Vor Beginn der Einvernahme wird die Sanitätsstelle des XXXX kontaktiert. Folgendes wird mitgeteilt: Keine Medikamente bezüglich Drogenersatz. Beim Dialog in Behandlung. Haft- und Einvernahme fähig. Keine suizidalen Gedanken. Vor Beginn der Einvernahme wird die Sanitätsstelle des römisch 40 kontaktiert. Folgendes wird mitgeteilt: Keine Medikamente bezüglich Drogenersatz. Beim Dialog in Behandlung. Haft- und Einvernahme fähig. Keine suizidalen Gedanken. LA: Ich habe einen hohen Blutdruck. Ich habe jetzt
- Das können Sie überprüfen. Ich habe Dokumente, dass ich Invalid bin zu 50 Prozent. Das ganze Leben schon. LA: Wann und wie lange wurden Sie festgehalten? VP: Das von in XXXX . Das war im November 2017.VP: Das von in römisch 40 . Das war im November
- …“ Die bB stellte sodann in einer medizinischen Anfrage an die Staatendokumentation folgende Fragen:
- Können Bluthochdruck und Fettstoffwechselstörungen in Georgien behandelt werden? Ist eine dementsprechende Behandlung, Versorgung und damit verbundene (ortsübliche) Medikation verfügbar?
- Ist das Medikament Xarelto (Wirkstoff Rivaroxaban) bzw. ein gleichzusetzendes Medikament mit demselben Wirkstoff in Georgien verfügbar? (Ersatz Marcumar mit dem Wirkstoff Phenprocoumon eventuell). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde Folgendes mitgeteilt (Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Zusammenfassung: Eine fachärztliche stationäre und ambulante Betreuung durch Endokrinologen, Internisten, und Gastroenterologen ist ebenso verfügbar wie die ambulante durch einen Hepatologen. Eine stationäre Behandlung durch Hepatologen ist nicht verfügbar. Verfügbar sind diverse Laboruntersuchungen von Blut und Leber. Details finden sich hierzu im beigelegten Originalbericht. Der Wirkstoff Rivaroxaban in Xarelto ist verfügbar, hingegen Phenprocoumon nicht. Als alternative Wirkstoffe gegen Blutverklumpung sind zudem Acenocoumarol, Warfarin, Heparin, Dalteparin und Nadroparin verfügbar. Weitere Informationen, insbesondere zu den nicht verfügbaren Wirkstoffen, sind dem MedCOI-Originalbericht zu entnehmen. Einzelquellen: Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt: ● Local Doctor via MedCOI (25.6.2018): BMA-11269, Zugriff 28.6.2018
- Ist das georgische Gesundheitswesen konkret in der Lage oa. Erkrankung zu bewältigen? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 In Georgien ist die Behandlung der oben erwähnten Erkrankung (iatrogener Bein- und Beckenvenenthrombose/ilio - femoralis Thrombose und chronischer Gefäßmangel) möglich.
- Ist eine Marcumarbehandlung in Georgien verfügbar? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 In Georgien ist Analog von Marcumar – Varfarin registriert, die zur Behandlung der erwähnten Krankheit verwendet wird.
- Kann legal das Medikament Marcumar auch aus dem Ausland, beispielsweise über eine Internetapotheke bzw. ortsfeste Apotheke eingeführt werden? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 Man kann Medikament Marcumar einführen, aber es ist nicht notwendig, weil es auf dem pharmazeutischen Markt von Georgien das Medikament der erwähnten Gruppe schon gibt.
- Ist das georgische Gesundheitswesen konkret in der Lage INR-Kontrollen (regelmäßig erforderlicher Bluttest zur Bestimmung der Marcumardosis) zu gewährleisten? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 Im georgischen Gesundheitswesen ist möglich INR Kontrolle dafür, damit die Marcumardosis bestimmt wird.
- Ist das georgische Gesundheitssystem grundsätzlich in der Lage für oa. Erkrankung Vorsorge zu treffen und einen allfälligen Wechsel von der Marcumarbehandlung zu einer akzeptablen Ersatzbehandlung (Generika etc.) zu gewährleisten? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 Das georgische Gesundheitssystem ist grundsätzlich in der Lage für oa. Erkrankung Vorsorge zu treffen und einen allfälligen Wechsel zu einer akzeptablen Ersatzbehandlung.
- Ist das georgische Gesundheitswesen konkret in der Lage, im Falle einer lebensbedrohlichen Lungenembolie, dieser entgegenzutreten? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 Im georgischen Gesundheitssystem ist die Behandlung der Lungenembolie nach den modernen Standards möglich, die auf der ganzen Welt angenommen wird.
- Kann ein georgischer Staatsangehöriger legal in einen Drittstaat ausreisen, um sich dort behandeln zu lassen? Anfragebeantwortung des VB in Georgien per E-Mail vom 20.04.2012 Wenn keine Hinderungsgründe (Fahndung aufgrund eines nationalen oder internationalen Haftbefehls) vorhanden sind, ist es jederzeit möglich aus Georgien für Georgier (wenn sie die Kriterien des Gastlandes erfüllen) auszureisen, um medizinische Hilfe im Ausland zu bekommen. Dem VB ist in seiner gesamten Amtszeit (5 Jahre) kein einziger Fall bekannt geworden bei dem einem Georgier die Ausreise zur Erhaltung medizinischer Behandlungen im Ausland versagt worden wäre.“ I.2.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte zusammengefasst hierzu aus, dass sich der von der bP beschriebene Handlungsablauf als gänzlich unplausibel zum einen auf die beschriebene Entführung, allerdings auch in Bezug auf das Verhalten der bP selbst nach ihrer Ausreise aus Georgien und der Einreise nach Österreich darstellte. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die bP ein Beweismittel, welches für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wichtig wäre, von der bP nicht nach Österreich mitgenommen wurde bzw. die bP nicht einmal sagen konnte, wo sich diese Aufnahmen nun befinden. Auch der Umstand, dass der Besitzer des Grundstücks, auf welchem die bP bei ihrer Entführung festgehalten worden sein soll, plötzlich der bP helfe und ihr den Fotoapparat mit den Aufnahmen der Entführung einfach so gebe, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem befänden sich Widersprüche in den Aussagen der bP, wann denn nun die Entführung stattgefunden haben soll und wo sich die oben erwähnten Aufnahmen nun befinden. Auch die Aussage der bP, dass man ihr Drogen untergeschoben hätte, sei nicht glaubwürdig, da die bP bereits vor einem Amtsarzt angab, Drogen zu konsumieren. Insgesamt sei das Vorbringen der bP daher nicht nachvollziehbar und es nicht glaubhaft, dass der bP in Georgien eine asylrelevante Verfolgung drohe. römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte zusammengefasst hierzu aus, dass sich der von der bP beschriebene Handlungsablauf als gänzlich unplausibel zum einen auf die beschriebene Entführung, allerdings auch in Bezug auf das Verhalten der bP selbst nach ihrer Ausreise aus Georgien und der Einreise nach Österreich darstellte. So sei es nicht nachvollziehbar, dass die bP ein Beweismittel, welches für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wichtig wäre, von der bP nicht nach Österreich mitgenommen wurde bzw. die bP nicht einmal sagen konnte, wo sich diese Aufnahmen nun befinden. Auch der Umstand, dass der Besitzer des Grundstücks, auf welchem die bP bei ihrer Entführung festgehalten worden sein soll, plötzlich der bP helfe und ihr den Fotoapparat mit den Aufnahmen der Entführung einfach so gebe, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem befänden sich Widersprüche in den Aussagen der bP, wann denn nun die Entführung stattgefunden haben soll und wo sich die oben erwähnten Aufnahmen nun befinden. Auch die Aussage der bP, dass man ihr Drogen untergeschoben hätte, sei nicht glaubwürdig, da die bP bereits vor einem Amtsarzt angab, Drogen zu konsumieren. Insgesamt sei das Vorbringen der bP daher nicht nachvollziehbar und es nicht glaubhaft, dass der bP in Georgien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Besonders im Hinblick auf die vorgebrachte Entführung führte die bB im Rahmen der Beweiswürdigung recht konkret an, warum sie der bP nicht glaube. Auszugsweise führte die bB Folgendes aus: …“ Es wurde festgestellt, dass Sie keine Beweismittel vorbrachten, die Ihr Fluchtvorbringen bestärken würden. Es ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie derartige Beweismittel, wie z. B. die Speicherkarte des Fotoapparats nicht bei Ihrer Flucht mitgenommen haben. Es ist völlig unplausibel, dass Sie – laut Ihren Angaben – bereits im November 2017 Georgien nach Aserbeidschan verlassen haben, aber die angebliche Speicherkarte nicht mitgenommen haben, welche jedoch laut Ihren Angaben, die Entführung beweisen sollte. Es konnte nicht nachvollzogen werden, wo sich die Speicherkarte nun befindet, noch wem und wo Sie diese Karte übergeben haben. So gaben Sie an, dass die Person, dem das Grundstück gehörte, auf dem Sie festgehalten wurden und Ihnen angeblich auch zur Flucht verholfen hat, Ihnen den Fotoapparat zugesteckt hätte. Hier stellt sich für die Behörde die Frage, warum Ihnen der Besitzer helfen hätte sollen, wäre er doch in weiterer Folge ebenfalls ins Visier der angeblichen Kriminellen gekommen. Sie gaben weiters an, dass Sie den Fotoapparat einem Freund übergeben haben. So wurden Sie auch mehrmals befragt, wo sich dieser Freund aufhalten würde, blieben aber der Behörde die Antwort schuldig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die angeblichen Entführer Aufnahmen von Ihnen machen, um damit zu beweisen, dass Sie tatsächlich „angehalten“ wurden, würden sich somit die Entführer doch selbst beschuldigen. Auch machten Sie unterschiedliche Angaben, wann Sie nun entführt wurden. So gaben Sie anfänglich an, dass dies nach Ihrer Rückkehr gewesen wäre. Sohin müsste dies allerdings bereits im Juli 2017 gewesen sein. Allerdings später befragt, wann nun die Entführung stattgefunden hatte, gaben Sie an, dass dies im November 2017 gewesen wäre. Somit erst 4 Monate später nach Ihrer Rückkehr. Das Sie einerseits angeben, den Fotoapparat mit nach Polen genommen zu haben, dort einen Freund übergeben hätten und nicht mit bis nach Österreich genommen haben, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sofern Sie angeben, Sie bräuchten Zeit, um das Material zu beschaffen, muss entgegengehalten werden, dass Sie bereits vor neuerlicher Asylantragstellung bereits drei Monate in Österreich aufhältig waren. Ihre diesbezügliche Rechtfertigung, Sie hätten sich zuerst einen Anwalt suchen wollen, geht ebenfalls ins Leere. Schlussendlich sei angemerkt, dass Sie sich am 16.07.2019 einen neuen Reisepass in Georgien ausstellen haben lassen und am 06.08.2019 direkt von Georgien kommen in die EU (Polen) eingereist sind. Wäre man tatsächlich an Ihnen derart interessiert bzw. Ihnen Strafdaten anhängen wollen, so hätte man Ihnen einerseits keinen neuen RP ausgestellt, andererseits Sie an der Ausreise in die EU gehindert. Auch dass Sie, die Grenze zwischen Aserbeidschan und Georgien illegal überschritten hätten, damit die Polizei/die Kriminellen keine Informationen erhalten, wo Sie sich aufhalten, widerspricht jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch, wenn Sie in weiterer Folge, ganz offiziell über Tiflis Ihr Heimatland verlassen. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten. I.3.
- Dem jetzigen Asylverfahren ging bereits ein Asylverfahren voraus:römisch eins.3.
- Dem jetzigen Asylverfahren ging bereits ein Asylverfahren voraus: Die bP reiste am 16.03.2014 nach Österreich ein und gab dort zunächst an XXXX zu heißen. Später gab die bP dann ihren nunmehrigen Namen bekannt und gab als Begründung für die Nennung eines falschen Namens an, dass sie Angst vor Verfolgung gehabt habe. Die bP reiste am 16.03.2014 nach Österreich ein und gab dort zunächst an römisch 40 zu heißen. Später gab die bP dann ihren nunmehrigen Namen bekannt und gab als Begründung für die Nennung eines falschen Namens an, dass sie Angst vor Verfolgung gehabt habe. I.3.
- Zum damaligen Fluchtgrund gab die bP zusammengefasst an, dass sie beruflich für die georgische Opposition tätig war und ihr Drogen zugesteckt worden wären und sie dann anschließend kontrolliert und angeklagt worden wäre. Zudem habe man der bP den Führerschein abgenommen. Um nach einer rechtskräftigen Verurteilung einer Haftstrafe zu entgehen, habe die bP Geld bezahlen müssen, sie sei allerdings erneut angehalten worden und betäubt worden. Danach habe man ihr gesagt, dass sie ohne Verhandlung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. In der Haft habe man die bP sehr schlecht behandelt und geschlagen. Außerdem habe der Direktor des Gefängnisses die bP als Spitzel in ein anderes Gefängnis geschickt um Informationen über die Insassen zu erhalten. In einem Brief bat die bP den Präsidenten um Freilassung, woraufhin man sie freiließ. Allerdings sei sie wegen Fahrens ohne Führerschein erneut verurteilt worden und musste erneut Geld bezahlen um einer Haftstrafe zu entgehen. Vom Präsidenten erhielt die bp dann eine Amnestie. Daraufhin sei sie aber vom Polizeichef zusammengeschlagen und bedroht worden, woraufhin die bP beschlossen habe zu fliehen.römisch eins.3.
- Zum damaligen Fluchtgrund gab die bP zusammengefasst an, dass sie beruflich für die georgische Opposition tätig war und ihr Drogen zugesteckt worden wären und sie dann anschließend kontrolliert und angeklagt worden wäre. Zudem habe man der bP den Führerschein abgenommen. Um nach einer rechtskräftigen Verurteilung einer Haftstrafe zu entgehen, habe die bP Geld bezahlen müssen, sie sei allerdings erneut angehalten worden und betäubt worden. Danach habe man ihr gesagt, dass sie ohne Verhandlung zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. In der Haft habe man die bP sehr schlecht behandelt und geschlagen. Außerdem habe der Direktor des Gefängnisses die bP als Spitzel in ein anderes Gefängnis geschickt um Informationen über die Insassen zu erhalten. In einem Brief bat die bP den Präsidenten um Freilassung, woraufhin man sie freiließ. Allerdings sei sie wegen Fahrens ohne Führerschein erneut verurteilt worden und musste erneut Geld bezahlen um einer Haftstrafe zu entgehen. Vom Präsidenten erhielt die bp dann eine Amnestie. Daraufhin sei sie aber vom Polizeichef zusammengeschlagen und bedroht worden, woraufhin die bP beschlossen habe zu fliehen. I.3.
- Zwischen Oktober 2014 und April 2017 wurde die bP 4 Mal wegen diverser Eigentumsdelikte angeklagt und auch rechtskräftig verurteilt. Konkret wurde die bP wegen nachfolgender Straftaten verurteilt (Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich):römisch eins.3.
- Zwischen Oktober 2014 und April 2017 wurde die bP 4 Mal wegen diverser Eigentumsdelikte angeklagt und auch rechtskräftig verurteilt. Konkret wurde die bP wegen nachfolgender Straftaten verurteilt (Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich): „… 01) BG XXXX vom 29.01.2015 RK 03.02.201501) BG römisch 40 vom 29.01.2015 RK 03.02.2015 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 17.10.2014 Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 27.02.2017 02) BG XXXX vom 29.10.2015 RK 04.12.201502) BG römisch 40 vom 29.10.2015 RK 04.12.2015 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 16.05.2015 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 04.07.2017 03) BG XXXX vom 24.11.2016 RK 30.12.201603) BG römisch 40 vom 24.11.2016 RK 30.12.2016 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 29.08.2016 Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 04) LG XXXX vom 27.06.2017 RK 30.06.201704) LG römisch 40 vom 27.06.2017 RK 30.06.2017 §§ 127, 129
(1)Z 2, 130
(1), 130
(2)StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 2, 130,
(1), 130
(2)StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 18.04.2017 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX 30.06.2017zu LG römisch 40 30.06.2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 18.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom 13.07.2017LG römisch 40 vom 13.07.2017 …“ Der Vollständigkeit halber sie hier darauf hingewiesen, dass die letztmalige rechtskräftige Verurteilung gem. Punkt 04) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.05.2017 noch nicht vorlag und von dessen Rechtskraftwirkung nicht mitumfasst ist. I.3.
- Zwischenzeitlich fuhr die bP Ende 2015 nach Deutschland ohne die österreichischen Behörden darüber zu informieren, woraufhin das Asylverfahren am 28.06.2016 eingestellt worden ist. römisch eins.3.
- Zwischenzeitlich fuhr die bP Ende 2015 nach Deutschland ohne die österreichischen Behörden darüber zu informieren, woraufhin das Asylverfahren am 28.06.2016 eingestellt worden ist. Am 26.04.2017 stellte die bP einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr, welche der bP am 04.05.2017 gewährt wurde. I.3.
- Der damalige Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 10.05.2017
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.3.5. Der damalige Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid vom 10.05.2017
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen., Die Behörde hielt damals im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen fest, dass die bP keinen glaubhaften Eindruck hinterließ und die von ihr vorgebrachten Geschehnisse in den verschiedenen Einvernahmen nicht einheitlich wiedergegeben hat und es zu Unstimmigkeiten gekommen ist. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bP Georgien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und seien die georgischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande, der bP den notwendigen Schutz zu bieten. Die Verfolgungsgefahr gehe auch vom Staat aus. Neben der Furcht vor Verfolgung habe die bP zudem gesundheitliche Probleme und ein sehr enges Verhältnis zu seinem Cousin. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die Identität der bP steht fest. Der bP ist ein nicht invalider, arbeits- und sichtlich anpassungsfähiger Mensch mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage, zumal sie in Georgien über relevante Vermögenswerte wie ein Grundstück verfügt. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien, so leben die Eltern und die Schwester der bP noch dort, zu diesen hat die bP auch regelmäßig Kontakt. Die bP war vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage dort ihr Leben zu meistern. In Österreich hat die bP einen Cousin, mit welchem sie ebenfalls Kontakt hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Cousin konnte nicht festgestellt werden. Sie lebt mit keiner nahestehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit August 2019 im Bundesgebiet auf. Zuvor hielt sich die bP im Jahr 2014 im Bundesgebiet auf, wobei sie auch damals einen Antrag auf internationalen Schutz ansuchte, tauchte anschließend unter und kehrte nach Österreich zurück und stellte 2017 einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei ihr Antrag aus 2014 abgewiesen wurde. Im Juli 2017 kehrte sie freiwillig nach Georgien zurück und reiste im August 2019 wiederum in das Bundesgebiet ein. Die bP wurde wiederholt delinquent und vorrangig wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Laut den Angaben der bP verfügt sie über Kenntnisse der deutschen Sprache und über unterstützungswillige Freunde. Eine weitere berufliche oder soziale Verankerung in Österreich liegt nicht vor. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche im Wesentlichen im Abgleich mit aktuellerem Quellenmaterial in Bezug auf die bP noch ihre Gültigkeit haben. II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Identität der bP ergeben sich aus dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Identität der bP ergeben sich aus dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Im Asylverfahren wird das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren wird das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Weigerung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte.Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte. Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass es an der bP, soweit sie die Existenz von sich im Ausland befindlichen Bescheinigungsmitteln behauptet, gelegen wäre im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. der Verfahrensförderung, diese herbeizuschaffen und vorzulegen, wozu ihr während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Da sie diese Bescheinigungsmittel nicht vorlegte, sind diese als nicht parat zu qualifizieren. II.2.
- Allgemein ist der bB zuzustimmen, dass die Aussagen der bP nicht besonders glaubhaft sind und die Entführung so wie von der bP geschildert nicht stattgefunden hat. Wie bereits die zuständige Behörde im damaligen Asylverfahren der bP von 2014 anmerkte, sind die Aussagen der bP nicht nachvollziehbar. So konnte die bP damals schon nicht genau benennen, von welcher Seite denn nun konkret die behauptete Verfolgung ausgeht und kann die bP dies auch nun nicht klar vorbringen. Ihre Aussagen werden bei näherem Nachfragen etwas wirr und doch ziemlich vage. So gibt sie beispielsweise auch in der Beschwerdeschrift an, dass die Verfolgung einerseits vom Staat ausgehe und behauptet andererseits, dass der georgische Staat nicht fähig oder willig ist, sie zu schützen. Diese Aussagen widersprechen ohne eine eindeutige Erklärung hierzu einander. Allgemein bezeichnet die bP ihre Verfolger als Kriminelle und sagt, dass die Polizei ihr Straftaten unterstellt. Auch hier führt sie nicht aus, ob sie von kriminellen Dritten oder der Polizei verfolgt werde, es ist nicht klar ersichtlich um wen es sich bei den Kriminellen handelt. Weiters gibt sie an, sich noch immer zu fürchten und nicht zu wollen, dass Personen in Georgien ihren Aufenthalt wüssten. Beim erstmaligen Asylantrag erklärte die bP diese Verfolgung damit, dass sie bei der Opposition gearbeitet habe, es aber dann eine neue Regierung gegeben habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die bP einerseits derart großflächig (im Sinne von ganz Georgien) gesucht wird und andererseits nicht benennen kann, von wem sie verfolgt wird. Es ist vielmehr nachvollziehbarer, dass die bP, sollte sie von einer gewissen Gruppe bedroh werden, zuerst einmal Schutz beim georgischen Staat suchen würde. Selbst wenn die lokalen Sicherheitsbehörden für die bP nicht vertrauenswürdig seien, spricht nichts dagegen, bei anderen Behörden Hilfe zu suchen. Wenn die bP nun behauptet keine Hilfe vom georgischen Staat zu erhalten, ist es nicht glaubwürdig, dass sie nicht wissen sollte, wer nach ihr sucht und auch warum gerade sie derart intensiv und dem Staatenbericht Georgiens widersprechend verfolgt wird. Wäre dies der Fall, müsste es der bP bewusst sein, dass Beweismittel wie die bereits erwähnten Aufnahmen von der mutmaßlichen Entführung zur Sachverhaltsfeststellung von besonderer Bedeutung sind. Es wäre daher an der bP gelegen gewesen, diese mitzunehmen. Warum sie dies nicht tat, obwohl es mehrere Möglichkeiten gibt Fotos auch digital zu sichern, ist nicht nachvollziehbar und spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Bestehens solcher Aufnahmen. Vor allem der Umstand, dass die bP bereits einen negativen Asylbescheid erhielt und das Verfahren daher kannte, sprechen dafür, dass es der bP bewusst sein muss, dass diese Aufnahmen wichtig wären.römisch zwei.2.
- Allgemein ist der bB zuzustimmen, dass die Aussagen der bP nicht besonders glaubhaft sind und die Entführung so wie von der bP geschildert nicht stattgefunden hat. Wie bereits die zuständige Behörde im damaligen Asylverfahren der bP von 2014 anmerkte, sind die Aussagen der bP nicht nachvollziehbar. So konnte die bP damals schon nicht genau benennen, von welcher Seite denn nun konkret die behauptete Verfolgung ausgeht und kann die bP dies auch nun nicht klar vorbringen. Ihre Aussagen werden bei näherem Nachfragen etwas wirr und doch ziemlich vage. So gibt sie beispielsweise auch in der Beschwerdeschrift an, dass die Verfolgung einerseits vom Staat ausgehe und behauptet andererseits, dass der georgische Staat nicht fähig oder willig ist, sie zu schützen. Diese Aussagen widersprechen ohne eine eindeutige Erklärung hierzu einander. Allgemein bezeichnet die bP ihre Verfolger als Kriminelle und sagt, dass die Polizei ihr Straftaten unterstellt. Auch hier führt sie nicht aus, ob sie von kriminellen Dritten oder der Polizei verfolgt werde, es ist nicht klar ersichtlich um wen es sich bei den Kriminellen handelt. Weiters gibt sie an, sich noch immer zu fürchten und nicht zu wollen, dass Personen in Georgien ihren Aufenthalt wüssten. Beim erstmaligen Asylantrag erklärte die bP diese Verfolgung damit, dass sie bei der Opposition gearbeitet habe, es aber dann eine neue Regierung gegeben habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die bP einerseits derart großflächig (im Sinne von ganz Georgien) gesucht wird und andererseits nicht benennen kann, von wem sie verfolgt wird. Es ist vielmehr nachvollziehbarer, dass die bP, sollte sie von einer gewissen Gruppe bedroh werden, zuerst einmal Schutz beim georgischen Staat suchen würde. Selbst wenn die lokalen Sicherheitsbehörden für die bP nicht vertrauenswürdig seien, spricht nichts dagegen, bei anderen Behörden Hilfe zu suchen. Wenn die bP nun behauptet keine Hilfe vom georgischen Staat zu erhalten, ist es nicht glaubwürdig, dass sie nicht wissen sollte, wer nach ihr sucht und auch warum gerade sie derart intensiv und dem Staatenbericht Georgiens widersprechend verfolgt wird. Wäre dies der Fall, müsste es der bP bewusst sein, dass Beweismittel wie die bereits erwähnten Aufnahmen von der mutmaßlichen Entführung zur Sachverhaltsfeststellung von besonderer Bedeutung sind. Es wäre daher an der bP gelegen gewesen, diese mitzunehmen. Warum sie dies nicht tat, obwohl es mehrere Möglichkeiten gibt Fotos auch digital zu sichern, ist nicht nachvollziehbar und spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Bestehens solcher Aufnahmen. Vor allem der Umstand, dass die bP bereits einen negativen Asylbescheid erhielt und das Verfahren daher kannte, sprechen dafür, dass es der bP bewusst sein muss, dass diese Aufnahmen wichtig wären. Auch die Gründe, die die bP nennt, warum sie verfolgt werde, sind nicht nachvollziehbar. So gibt sie an, um ihre Vermögenswerte zu fürchten, welche die Kriminellen wollen. Allerdings leben die Eltern der bP noch ich Georgien und nützen eben diese Vermögenswerte. Die Angaben der bP im erstmaligen Asylverfahren, das man dem Vater aufgrund seines Alters keine Drogen unterschieben könne und man daher nur die bP verfolge, reichen hier für eine Glaubwürdigkeit nicht aus. Es ist nicht verständlich, dass im Rahmen einer derart intensiven Verfolgung, wobei selbst der georgische Staat nicht helfen kann oder will, die Eltern überhaupt nicht verfolgt werden. Vor allem wenn es doch um Vermögenswerte geht, welche sich derzeit bei den Eltern befinden. In diesem Zusammenhang ist auch der Beweiswürdigung der bB zuzustimmen, welche ausführt, dass bei einer Suche durch den georgischen Staat der bP wohl kaum ein neuer Reisepass ausgestellt werden würde. Ebenso zeigt der Umstand, dass die bP verschiedene Länder durchreiste, wo sie vor Verfolgung sicher gewesen wäre und auch hierzulande nach einem mehrmonatigen Aufenthalt erst dann einen Antrag stellte, als sie aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde, sowie die Chronologie in Bezug auf ihre Delinquenz, dass ihr Reisezweck nach Österreich sichtlich nicht im Bestreben, Schutz vor Verfolgung zu finden, liegt. Die Feststellungen, dass die bP an keinen Krankheiten leide, welche in Georgien nicht behandelbar wären, ergibt sich aus dem Länderbericht Georgiens und der oben angeführten Staatendokumentation. Es konnte kein Abhängigkeitsverhältnis der bP zu ihrem Cousin festgesellt werden. Die bP gab nicht konkret, auch in der Beschwerdeschrift nicht, an, weshalb dies der Fall sein sollte. Dass der Cousin die bP finanziell unterstütze konnte die bP ebenfalls nicht glaubhaft machen, hierzu würde beispielsweise eine schriftliche Stellungnahme des Cousins Klarheit bringen. Die bP unterließ es allerdings derartiges vorzulegen.Es konnte kein Abhängigkeitsverhältnis der bP zu ihrem Cousin festgesellt werden. Die bP gab nicht konkret, auch in der Beschwerdeschrift nicht, an, weshalb dies der Fall sein sollte. Dass der Cousin die bP finanziell unterstütze konnte die bP ebenfalls nicht glaubhaft machen, hierzu würde beispielsweise eine schriftliche Stellungnahme des Cousins Klarheit bringen. Die bP unterließ es allerdings derartiges vorzulegen.,
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung [bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das ho. Gericht] vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Es wird allerdings festgehalten, dass –rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141).Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist. Unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation (Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten. Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
- Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
- Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,). In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist". Im gegenständlichen Fall haben die bP weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten -wobei wie bereits oben angeführt nicht davon ausgegangen wird, dass es wie von der bP geschildert so stattgefunden hat-, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Selbst wenn ein einzelner Beamter nicht gewillt gewesen wäre, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematische toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des georgischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelt es sich hierbei viel mehr um ein individuelles Fehlverhalten eines einzelnen Organwalters, wogegen in Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestehen, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet. Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. So habe, wie oben bereits ausgeführt, die bP nie konkret darlegen können, von wem sie nun verfolgt werde und ob sie konkrete Bemühungen unternommen habe, Schutz vom georgischen Staat zu erhalten. Auch dass der Staat Georgien die bP verfolge, wurde von der bP nicht überzeugend vorgebracht. Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte. Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folt