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{'item': 'L527 2224776-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlL527 2224776-2 SpruchL527 2224776-2/3EL527 2224776-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.06.2019 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 13.09.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VII erkannte sie der Beschwerde gestützt auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und unter Spruchpunkt VIII erließ sie gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2019 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr reduzierte.Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.06.2019 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) mit Bescheid vom 13.09.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sieben erkannte sie der Beschwerde gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und unter Spruchpunkt römisch acht erließ sie gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2019 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr reduzierte. Der Beschwerdeführer hielt und hält sich weiterhin im Bundesgebiet auf. Am 18.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 13.02.2020 eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 31.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Wien) und samt Akt am 01.04.2020 in der Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Akten(bestandteilen) verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: VA: Verwaltungsverfahrensakt; AS: Aktenseite(n); OZ: Ordnungszahl(en); S: Seite(n); f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde am XXXX geboren; seine Identität steht nicht fest. (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5; AS 270, 373 f VA zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz [VA 2]). Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi (Untergruppe Cheema) sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und kinderlos. (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5f; AS 27 ff, 155, 163 ff, 270, 368 ff VA 2)Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren; seine Identität steht nicht fest. (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5; AS 270, 373 f VA zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz [VA 2]). Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Er gehört der Volksgruppe der Punjabi (Untergruppe Cheema) sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und kinderlos. (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5f; AS 27 ff, 155, 163 ff, 270, 368 ff VA 2) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt XXXX , Provinz Punjab, Islamische Republik Pakistan. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort sozialisiert. Er besuchte in Pakistan acht oder neun Jahre lang die Schule. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht und er war in seinem Herkunftsstaat auch nicht berufstätig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Urdu. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Punjabi. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan, und zwar in seinem Heimatdorf, konkret leben dort seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie bestreitet ihren Unterhalt aus den Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft; die finanzielle Situation ist durchschnittlich; der Familie geht es gut. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Pakistan lebenden Angehörigen mehrmals wöchentlich in Kontakt. (AS 3 ff, 147 f, 150, 152 VA zum ersten Antrag auf internationalen Schutz [VA 1]; BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5f; AS 27 ff, 163 ff VA 2)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt römisch 40 , Provinz Punjab, Islamische Republik Pakistan. Er verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Er wurde dort sozialisiert. Er besuchte in Pakistan acht oder neun Jahre lang die Schule. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht und er war in seinem Herkunftsstaat auch nicht berufstätig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Urdu. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Punjabi. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan, und zwar in seinem Heimatdorf, konkret leben dort seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Familie bestreitet ihren Unterhalt aus den Einkünften aus der eigenen Landwirtschaft; die finanzielle Situation ist durchschnittlich; der Familie geht es gut. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Pakistan lebenden Angehörigen mehrmals wöchentlich in Kontakt. (AS 3 ff, 147 f, 150, 152 VA zum ersten Antrag auf internationalen Schutz [VA 1]; BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5f; AS 27 ff, 163 ff VA 2) Der Beschwerdeführer reiste ca. im Juni 2019 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf (AS 5 VA 1; AS 171 VA 2). 1.
  3. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2019 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (AS 3 ff VA 1). Am 18.12.2019 stellte er den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 27 ff VA 2). 1.2.
  5. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2019, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Unter Spruchpunkt VII erkannte sie der Beschwerde gestützt auf § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und unter Spruchpunkt VIII erließ sie gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). (AS 191 ff VA 1).1.2.
  6. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2019, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sieben erkannte sie der Beschwerde gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und unter Spruchpunkt römisch acht erließ sie gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). (AS 191 ff VA 1). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr reduzierte. Zufolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5, 92 ff, 97 ff): So sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
  7. und
  8. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
  9. und
  10. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 1.2.
  11. 1.2.3.
  12. Insofern ist – in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten bzw. hat eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern. 1.2.3.
  13. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, hat sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. 1.2.3.
  14. Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere § 3 und § 8 AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen.1.2.3.
  15. Dass sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften – insbesondere Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 – seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, in entscheidungswesentlicher Hinsicht geändert hätten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht festzustellen. 1.2.
  16. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren (L527 2224776-2) und zum Verfahren mit der Zahl L506 2224776-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten, Seiten oder Ordnungszahlen angegeben. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  20. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren und aus den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, das der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich als „untadeli[g]“ bezeichnete (AS 374). Änderungen, z. B. seinen Gesundheitszustand betreffend, oder Neuerungen, etwa einen Abbruch des Kontakts zu seinen in Pakistan lebenden Angehörigen oder dass sich deren Situation verschlechtert hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; im Gegenteil (vgl. AS 155, 169 VA 2). Geringfügige Abweichungen in einzelnen Angaben, die der Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren machte, sind nicht von Relevanz, sodass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen; vgl. zur Dauer der Schulbildung: acht Jahre (AS 4 VA 1) versus neun Jahre (AS 163 VA 2).2.2.
  21. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren und aus den entsprechenden Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, das der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich als „untadeli[g]“ bezeichnete (AS 374). Änderungen, z. B. seinen Gesundheitszustand betreffend, oder Neuerungen, etwa einen Abbruch des Kontakts zu seinen in Pakistan lebenden Angehörigen oder dass sich deren Situation verschlechtert hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; im Gegenteil vergleiche AS 155, 169 VA 2). Geringfügige Abweichungen in einzelnen Angaben, die der Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren machte, sind nicht von Relevanz, sodass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen; vergleiche zur Dauer der Schulbildung: acht Jahre (AS 4 VA 1) versus neun Jahre (AS 163 VA 2). Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben (AS 270 f VA 2). Die Feststellungen sind zwar – auch unter Bedachtnahme auf die entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 345 f, 340 VA 2) – oberflächlich; im Vergleich dazu die wesentlich konkreteren Feststellungen im (nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheid vom 13.09.2019, Zahl XXXX , (AS 202 f VA 1) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5 f. Sie erweisen sich aber im Ergebnis nicht als unrichtig, mag einzelnen Feststellungen auch keine Entscheidungsrelevanz zukommen (siehe 2.2.3.). Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den maßgeblichen Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht (substantiiert) entgegentrat und mit der Beschwerde auch keine neuen Bescheinigungsmittel vorlegte (AS 368 ff VA 2). Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben (AS 270 f VA 2). Die Feststellungen sind zwar – auch unter Bedachtnahme auf die entsprechende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (AS 345 f, 340 VA 2) – oberflächlich; im Vergleich dazu die wesentlich konkreteren Feststellungen im (nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden) Bescheid vom 13.09.2019, Zahl römisch 40 , (AS 202 f VA 1) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 5 f. Sie erweisen sich aber im Ergebnis nicht als unrichtig, mag einzelnen Feststellungen auch keine Entscheidungsrelevanz zukommen (siehe 2.2.3.). Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den maßgeblichen Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht (substantiiert) entgegentrat und mit der Beschwerde auch keine neuen Bescheinigungsmittel vorlegte (AS 368 ff VA 2). 2.2.
  22. Angesichts der Angaben in der Erstbefragung am 18.12.2019 (AS 33 VA 2) und in der behördlichen Einvernahme am 13.02.2020 (AS 161 ff VA 2) hätte zunächst der Eindruck entstehen können, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei strittig. Ungeachtet des Umstands, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eindeutiger und unbedenklicher Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsstaat nicht feststeht, besteht jedoch tatsächlich kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht am XXXX geboren wurde und dass er jedenfalls volljährig ist und auch im schon im Vorverfahren war. 2.2.
  23. Angesichts der Angaben in der Erstbefragung am 18.12.2019 (AS 33 VA 2) und in der behördlichen Einvernahme am 13.02.2020 (AS 161 ff VA 2) hätte zunächst der Eindruck entstehen können, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei strittig. Ungeachtet des Umstands, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eindeutiger und unbedenklicher Identitätsdokumente aus seinem Herkunftsstaat nicht feststeht, besteht jedoch tatsächlich kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht am römisch 40 geboren wurde und dass er jedenfalls volljährig ist und auch im schon im Vorverfahren war. 2.2.2.
  24. In der Erstbefragung anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit XXXX an (AS 3, vgl. auch AS 9 [keine Ergänzungen und keine Korrekturen; Unterschrift] VA 1). In der behördlichen Einvernahme am 28.08.2019 aufgefordert, unter anderem sein Geburtsdatum zu notieren, notierte der Beschwerdeführer das bereits in der Erstbefragung genannte Geburtsdatum (AS 150 VA 1). Auf die entsprechenden Fragen des Leiters der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, im Verfahren bisher ausschließlich vollständige und richtige Angaben gemacht zu haben (AS 150 VA 1). Nach Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer erstmals, er sei jünger, als er angegeben habe, und stellte die Frage, ob man das Geburtsdatum ändern könne. Weiters führte er erstmals aus, sein Bruder habe ihm sein Geburtsdatum, welches er nunmehr mit XXXX angab, auf das Handy geschickt und er wisse es daher nun. (AS 155 f VA 1) In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer fremdsprachigen Geburtsurkunde vor (AS 143 f, 163 VA 1). Die Behörde stellte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Bescheid vom 13.09.2019, Zahl XXXX , mit XXXX fest (AS 202 VA 1). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 1, eindeutig davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Es schloss sich den Erwägungen der belangten Behörde an und führte aus (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 84): 2.2.2.
  25. In der Erstbefragung anlässlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit römisch 40 an (AS 3, vergleiche auch AS 9 [keine Ergänzungen und keine Korrekturen; Unterschrift] VA 1). In der behördlichen Einvernahme am 28.08.2019 aufgefordert, unter anderem sein Geburtsdatum zu notieren, notierte der Beschwerdeführer das bereits in der Erstbefragung genannte Geburtsdatum (AS 150 VA 1). Auf die entsprechenden Fragen des Leiters der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, im Verfahren bisher ausschließlich vollständige und richtige Angaben gemacht zu haben (AS 150 VA 1). Nach Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer erstmals, er sei jünger, als er angegeben habe, und stellte die Frage, ob man das Geburtsdatum ändern könne. Weiters führte er erstmals aus, sein Bruder habe ihm sein Geburtsdatum, welches er nunmehr mit römisch 40 angab, auf das Handy geschickt und er wisse es daher nun. (AS 155 f VA 1) In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer fremdsprachigen Geburtsurkunde vor (AS 143 f, 163 VA 1). Die Behörde stellte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Bescheid vom 13.09.2019, Zahl römisch 40 , mit römisch 40 fest (AS 202 VA 1). Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 1, eindeutig davon aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde. Es schloss sich den Erwägungen der belangten Behörde an und führte aus (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 84): „Zu Recht verwies das BF [sichtlich gemeint: BFA] auch beweiswürdigend darauf, dass der BF [Beschwerdeführer] zu Beginn der behördlichen Einvernahme nach Dokumenten, welche seine Identität belegen oder nach Beweismitteln, welche er vorlegen wolle, gefragt, angab, er habe so etwas nicht (AS 151). Es ist der behördlichen Beweiswürdigung nicht entgegenzutreten, wenn diese zum einen festhält, dass der vorgelegte Ausdruck einer Kopie nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne und zum anderen im Lichte der länderkundlichen Feststellungen, wonach es im Herkunftsstaat des BF einfach sei, fiktive oder verfälschte Standesfälle in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen, davon auszugehen sei, dass es sich um eine Fälschung handle. Dem ist nochmals hinzuzufügen, wie auch seitens des BFA zutreffend angemerkt, dass der BF sowohl in der Erstbefragung als auch eingangs der behördlichen Einvenahme und nach entsprechender Manuduktion (AS 4: Mir ist bewusst, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass meine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind. Ich werde daher aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für mich haben.) ein gänzlich anderes Geburtsdatum nannte. Ferner bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift und bekräftigte diese auch eingangs der behördlichen Einvernahme. Der BF verfügt über eine achtjährige Grundschulausbildung und verwies erst auf das anderslautende Geburtsdatum bzw. auf die Kopie der Geburtsurkunde (entgegen seiner eingangs der Einvernahme gemachten Angaben, wonach er keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen könne), nachdem ihm die Niederschrift rückübersetzt und ihm mitgeteilt worden war, dass sein Antrag abgewiesen und ein Einreiseverbot erlassen werde, sodass der Ansicht des BFA zu folgen ist, wonach der BF versuchte, durch die Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten seine Identität zu verschleiern bzw. Vorteile im Verfahren zu erlangen. Bereits die dargestellte Vorgehensweise ist geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF massiv zu erschüttern (vgl. dazu auch VwGH 21.11.2002, 99/20/0549, wonach die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt).“ Bereits die dargestellte Vorgehensweise ist geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des BF massiv zu erschüttern vergleiche dazu auch VwGH 21.11.2002, 99/20/0549, wonach die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellt).“ 2.2.2.
  26. In der Erstbefragung (mit Einverständnis des Beschwerdeführers in Abwesenheit des gewillkürten Vertreters, AS 31, 37 VA 2) zum gegenständlichen Antrag behauptete der Beschwerdeführer abermals, am XXXX geboren worden zu sein (AS 33 VA 2). In der behördlichen Einvernahme am 13.02.2020 (mit Einverständnis des Beschwerdeführers in Abwesenheit des gewillkürten Vertreters; nach Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters; AS 155 ff, 181) legte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie der bereits in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde, ein Schulzertifikat in der Sprache Urdu und ein englischsprachiges – vom jeweiligen Mitglied auszufüllendes – Personendatenblatt für eine Cricket-Mannschaft in seinem Herkunftsstaat vor (AS 161, 183 ff VA 2). Die beiden zuletzt genannten Schriftstücke habe er vor vier oder fünf Monaten erhalten. Unter Berufung auf diese Schriftstücke behauptete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren worden sei (AS 163 VA 2). Er bestritt, in der Erstbefragung zum ersten Antrag auf internationalen Schutz den XXXX als sein Geburtsdatum genannt zu haben (AS 165 VA 2). Der Aufforderung (AS 163 VA 2) zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde und des Kuverts, in dem ihm die Schriftstücke übermittelt wurden, leistete der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht Folge. 2.2.2.
  27. In der Erstbefragung (mit Einverständnis des Beschwerdeführers in Abwesenheit des gewillkürten Vertreters, AS 31, 37 VA 2) zum gegenständlichen Antrag behauptete der Beschwerdeführer abermals, am römisch 40 geboren worden zu sein (AS 33 VA 2). In der behördlichen Einvernahme am 13.02.2020 (mit Einverständnis des Beschwerdeführers in Abwesenheit des gewillkürten Vertreters; nach Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters; AS 155 ff, 181) legte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie der bereits in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde, ein Schulzertifikat in der Sprache Urdu und ein englischsprachiges – vom jeweiligen Mitglied auszufüllendes – Personendatenblatt für eine Cricket-Mannschaft in seinem Herkunftsstaat vor (AS 161, 183 ff VA 2). Die beiden zuletzt genannten Schriftstücke habe er vor vier oder fünf Monaten erhalten. Unter Berufung auf diese Schriftstücke behauptete der Beschwerdeführer, dass er am römisch 40 geboren worden sei (AS 163 VA 2). Er bestritt, in der Erstbefragung zum ersten Antrag auf internationalen Schutz den römisch 40 als sein Geburtsdatum genannt zu haben (AS 165 VA 2). Der Aufforderung (AS 163 VA 2) zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde und des Kuverts, in dem ihm die Schriftstücke übermittelt wurden, leistete der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht Folge. 2.2.2.
  28. Dass der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde im Original nicht vorgelegt hat, lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass das von ihm mit XXXX genannte Geburtsdatum nicht den Tatsachen entspricht und es (dementsprechend) auch keine unbedenklichen offiziellen Originaldokumente gibt, die dieses Geburtsdatum bestätigen würden. Zu bedenken ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde aussagte, dass er Originaldokumente habe und diese nachbringen (wörtlich: „nachholen“) werde (AS 161 VA 2). Da er regelmäßig in Kontakt zu seiner in Pakistan lebenden Familie steht, ist es auch möglich, dass ihm Angehörige Dokumente aus Pakistan übermitteln (in diesem Sinne der Beschwerdeführer selbst, AS 161 ff VA 2). Im Hinblick auf die erstmals in der Einvernahme am 13.02.2020 vorgelegten Schriftstücke ist der Behörde beizupflichten (AS 337 VA 2), dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nach seinen eigenen Angaben bereits seit vier oder fünf Monaten, also seit ca. Mitte September oder Oktober 2019 und damit bereits während des Verfahrens zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, gehabt habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX geboren, hätte er sämtliche Bescheinigungsmittel, die für dieses Geburtsdatum sprechen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dass er dies nicht tat und stark divergierende Angaben zu seinem Geburtsdatum machte, spricht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, zutreffend erkannte, dafür, dass der Beschwerdeführer das Ziel hatte und hat, seine Identität zu verschleiern bzw. Vorteile im Verfahren zu erlangen. Die sukzessive Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nämlich dazu geeignet, das Verfahren zu verzögern und damit – im Interesse des Beschwerdeführers – den Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Zum englischsprachigen Personendatenblatt für eine Cricket-Mannschaft („PLAYER PERSONAL DATA“; AS 187 VA 2) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dieses vom jeweiligen Spieler selbst auszufüllen ist und dieser abschließend die Richtigkeit seiner Angaben auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Davon ausgehend müsste der Beschwerdeführer das Formular selbst ausgefüllt und dabei sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben haben. Wann das Datenblatt ausgefüllt wurde, ist nicht ersichtlich. Handelte es sich bei diesem Datenblatt nicht um ein fingiertes Beweismittel, wäre davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats ausgefüllt hätte. Es wäre nämlich geradezu lebensfremd, nähme man an, ein Asylwerber würde während seines Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein Personendatenblatt für einen Sportclub in seinem Herkunftsstaat ausfüllen. Hätte der Beschwerdeführer das Datenblatt allerdings vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats ausgefüllt und wäre der XXXX tatsächlich sein Geburtsdatum, hätte er dieses Datum bereits von Anfang an in seinem Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz als sein Geburtsdatum genannt bzw. notiert. Daran anknüpfend ist auch das Vorbringen am Ende der Einvernahme am 28.08.2019, dass sein Bruder ihm das Geburtsdatum ( XXXX ) aufs Handy geschickt habe, daher wisse er es nun (AS 155 VA 1), nicht schlüssig. In der Einvernahme am 13.02.2020 auf das von ihm in der Einvernahme am 28.08.2019 notierte Geburtsdatum angesprochen, suchte der Beschwerdeführer nach Ausflüchten (AS 177 VA 2). Es zeigt sich also, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren wahrheitswidrig und in sich widersprüchlich behauptete und zu bescheinigen versuchte, am XXXX geboren worden zu sein. 2.2.2.
  29. Dass der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde im Original nicht vorgelegt hat, lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass das von ihm mit römisch 40 genannte Geburtsdatum nicht den Tatsachen entspricht und es (dementsprechend) auch keine unbedenklichen offiziellen Originaldokumente gibt, die dieses Geburtsdatum bestätigen würden. Zu bedenken ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde aussagte, dass er Originaldokumente habe und diese nachbringen (wörtlich: „nachholen“) werde (AS 161 VA 2). Da er regelmäßig in Kontakt zu seiner in Pakistan lebenden Familie steht, ist es auch möglich, dass ihm Angehörige Dokumente aus Pakistan übermitteln (in diesem Sinne der Beschwerdeführer selbst, AS 161 ff VA 2). Im Hinblick auf die erstmals in der Einvernahme am 13.02.2020 vorgelegten Schriftstücke ist der Behörde beizupflichten (AS 337 VA 2), dass der Beschwerdeführer diese Dokumente nach seinen eigenen Angaben bereits seit vier oder fünf Monaten, also seit ca. Mitte September oder Oktober 2019 und damit bereits während des Verfahrens zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz, gehabt habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich am römisch 40 geboren, hätte er sämtliche Bescheinigungsmittel, die für dieses Geburtsdatum sprechen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dass er dies nicht tat und stark divergierende Angaben zu seinem Geburtsdatum machte, spricht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, zutreffend erkannte, dafür, dass der Beschwerdeführer das Ziel hatte und hat, seine Identität zu verschleiern bzw. Vorteile im Verfahren zu erlangen. Die sukzessive Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nämlich dazu geeignet, das Verfahren zu verzögern und damit – im Interesse des Beschwerdeführers – den Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Zum englischsprachigen Personendatenblatt für eine Cricket-Mannschaft („PLAYER PERSONAL DATA“; AS 187 VA 2) weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dieses vom jeweiligen Spieler selbst auszufüllen ist und dieser abschließend die Richtigkeit seiner Angaben auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Davon ausgehend müsste der Beschwerdeführer das Formular selbst ausgefüllt und dabei sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben haben. Wann das Datenblatt ausgefüllt wurde, ist nicht ersichtlich. Handelte es sich bei diesem Datenblatt nicht um ein fingiertes Beweismittel, wäre davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats ausgefüllt hätte. Es wäre nämlich geradezu lebensfremd, nähme man an, ein Asylwerber würde während seines Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein Personendatenblatt für einen Sportclub in seinem Herkunftsstaat ausfüllen. Hätte der Beschwerdeführer das Datenblatt allerdings vor dem Verlassen seines Herkunftsstaats ausgefüllt und wäre der römisch 40 tatsächlich sein Geburtsdatum, hätte er dieses Datum bereits von Anfang an in seinem Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz als sein Geburtsdatum genannt bzw. notiert. Daran anknüpfend ist auch das Vorbringen am Ende der Einvernahme am 28.08.2019, dass sein Bruder ihm das Geburtsdatum ( römisch 40 ) aufs Handy geschickt habe, daher wisse er es nun (AS 155 VA 1), nicht schlüssig. In der Einvernahme am 13.02.2020 auf das von ihm in der Einvernahme am 28.08.2019 notierte Geburtsdatum angesprochen, suchte der Beschwerdeführer nach Ausflüchten (AS 177 VA 2). Es zeigt sich also, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren wahrheitswidrig und in sich widersprüchlich behauptete und zu bescheinigen versuchte, am römisch 40 geboren worden zu sein. Dies scheint der Beschwerdeführer mittlerweile selbst einzugestehen. Von wesentlicher Bedeutung über die bisherigen Erwägungen hinaus ist, dass er im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, als „untadelige Entscheidung“ bezeichnet und unmissverständlich klarstellt, dass er sich nicht mehr auf die bereits vorgelegten Dokumente beziehen möchte, aus denen sich ein angebliches Geburtsdatum aus 2003 ergebe, solange er nicht in der Lage sei, die Richtigkeit dieses Geburtsdatums durch Originaldokumente zu belegen (AS 374 VA 2). 2.2.
  30. Zum im gegenständlichen Verfahren erstmals erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei seinem in Österreich aufhältigen Onkel väterlicherseits lebe (AS 159, 167 VA 2), hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Allfällige private und familiäre Beziehungen, die der Beschwerdeführer womöglich in Österreich unterhält, sind nicht Teil des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Ihnen kommt in Bezug auf den Verfahrens-/Beschwerdegegenstand (Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 wegen entschiedener Sache und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005) keine Relevanz zu. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, namentlich das Treffen von Feststellungen und eine Beweiswürdigung. Dass die Behörde insofern im angefochtenen Bescheid – entbehrliche – Feststellungen traf (AS 270 VA 2), führt nicht dazu, dass an den von der Behörde getroffenen – tatsächlich entscheidungsrelevanten – Feststellungen zu zweifeln wäre. 2.2.
  31. Zum im gegenständlichen Verfahren erstmals erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile bei seinem in Österreich aufhältigen Onkel väterlicherseits lebe (AS 159, 167 VA 2), hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Allfällige private und familiäre Beziehungen, die der Beschwerdeführer womöglich in Österreich unterhält, sind nicht Teil des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Ihnen kommt in Bezug auf den Verfahrens-/Beschwerdegegenstand (Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 wegen entschiedener Sache und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005) keine Relevanz zu. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, namentlich das Treffen von Feststellungen und eine Beweiswürdigung. Dass die Behörde insofern im angefochtenen Bescheid – entbehrliche – Feststellungen traf (AS 270 VA 2), führt nicht dazu, dass an den von der Behörde getroffenen – tatsächlich entscheidungsrelevanten – Feststellungen zu zweifeln wäre. 2.2.
  32. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also seit Erlassung des angefochtenen Bescheids/Erhebung der Beschwerde, eingetreten oder hätte der Beschwerdeführer neue Bescheinigungsmittel, hätte er im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (vgl. etwa die Belehrungen AS 29 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 157 ff VA 2) dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).2.2.
  33. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich, also seit Erlassung des angefochtenen Bescheids/Erhebung der Beschwerde, eingetreten oder hätte der Beschwerdeführer neue Bescheinigungsmittel, hätte er im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren vergleiche etwa die Belehrungen AS 29 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 157 ff VA 2) dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt. Dies gilt insbesondere für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.
  34. Zu den Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers: 2.3.
  35. Die Feststellungen zum Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und zum Inhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, waren insbesondere auf Grundlage dieser Entscheidung zu treffen. Die Urschrift und die Zustellnachweise befinden sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L506 2224776-
  36. Die vom Bundesverwaltungsgericht unter 1.2.
  37. getroffenen Feststellungen zum Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 folgen – inhaltlich unzweifelhaft – aus dieser Entscheidung, mag sich der Wortlaut der Ausführungen in der Entscheidung vom 04.11.2019 auch nicht mit dem Wortlaut der Feststellungen unter 1.2.
  38. decken. 2.3.
  39. Zu seinem am 15.06.2019 gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er in Pakistan während eines Cricket-Spiels mit einem Freund gestritten habe und es zu einer Prügelei gekommen sei. Danach habe sein Vater aus Angst den Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach Italien schicken wollen. (AS 7 VA 1) In der behördlichen Einvernahme am 28.08.2019 gab der Beschwerdeführer als Flucht- und Asylgrund – auf das Wesentliche zusammengefasst – an: Nach dem Ende eines Cricket-Spiels haben ihm die Spieler der gegnerischen Mannschaft den Schlüssel des Motorrads weggenommen. Sie haben nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer und seine Mannschaftskollegen wegfahren. Dann sei es zu einem Streit gekommen. Danach haben sie gehen können. Ein paar Tage später habe ein Spieler den Beschwerdeführer allein gesehen, ihn angegriffen und brutal geschlagen. Zwei oder drei andere Spieler haben dem Spieler dabei geholfen. Es habe ein weiteres Mal einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Spieler gegeben. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Cousin haben dem Beschwerdeführer dabei geholfen. Sie haben den Spieler geschlagen. Später seien der Vater und der Bruder des Spielers gekommen und haben den Beschwerdeführer bedroht. Der Vater werde keine Anzeige bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer machen, sondern sich rächen. Aus Angst habe sein Vater den Beschwerdeführer aus Pakistan weggeschickt. Wäre er in Pakistan geblieben, könnte der Vater des Spielers Rache an ihm nehmen. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. (AS 154 VA 1) In seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, erachtete das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, die angeblichen Probleme mit Personen aus einer gegnerischen Cricket-Mannschaft, für nicht glaubhaft. Die belangte Behörde habe in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer eine konkret individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung nicht vorbringen habe können; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die widersprüchlichen sowie vagen Angaben sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen hätten lassen. (BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 80, 83 ff) 2.3.
  40. In der Erstbefragung zum gegenständlichen, am 18.12.2019 gestellten Antrag auf internationalen Schutz darauf hingewiesen, dass sein Verfahren bereits rechtkräftig entschieden worden sei, und danach befragt, warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle sowie was sich seit der Rechtskraft verändert habe und nach Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung vom 15.06.2019 gab der Beschwerdeführer an: Er halte diese Aussage aufrecht und möchte ergänzen, dass er beim Cricket Auseinandersetzungen mit Leuten gehabt habe. Daraufhin sei er zwei Mal angegriffen worden und teils habe er auch zurückgeschlagen. Er habe am Bein noch immer eine Verletzung. Der Vater einer Person, die ihn geschlagen habe, habe den Beschwerdeführer nicht zur Polizei gelassen und habe gemeint, dass er sich rächen werde. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich in Bosnien Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er könne wegen der Auseinandersetzung nicht mehr zurück. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei konkret mit dem Tod bedroht worden; die Bewohner der Ortschaft, in der er gespielt habe, verfolgen ihn. Danach befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/der Fluchtgründe bekannt seien, nannte der Beschwerdeführer keinen konkreten Zeitpunkt. Nachdem er wieder Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, habe diese ihm gesagt, dass „sie“ immer noch nach ihm suchen. Im Übrigen („[s]onstige sachdienliche Hinweise“) behauptete der Beschwerdeführer, dass ein namentlich genannter Verwandter nach dessen Rückkehr aus Deutschland ermordet worden sei. (AS 33 VA 2) In der behördlichen Einvernahme am 13.02.2020 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er im bisherigen Verfahren bis dato vor allem in Bezug auf seine Person und seine Fluchtgründe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe (AS 159 VA 2). Im Vorverfahren habe er nicht all seine Fluchtgründe angegeben. Die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch aufrecht. (AS 171 ff VA 2) Auf das rechtskräftig entschiedene Vorverfahren angesprochen und nach dem Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Er habe auch neue Fluchtgründe. Es habe einen Streit gegeben, dabei sei sein Verwandter (Onkel) umgebracht worden. Sein Verwandter sei in Deutschland gewesen, nach zwölf Jahren wieder zurückgereist und ermordet worden. „Sie haben gezeigt, wenn du zurückkehrst, lassen wir dich nicht einfach so – sie werden mich umbringen.“ (AS 173 VA 2) Der Beschwerdeführer zeigte ein Video, auf dem eine Person zu sehen war, die auf dem Boden liegt und mit Blut verschmiert ist. Er zeigte ferner Fotos der Person mit deren Tochter. Im Zuge einer konkreten Befragung nannte der Beschwerdeführer den Namen des angeblich getöteten Onkels; er sei sein Onkel mütterlicherseits gewesen. Vor drei Monaten (bezogen auf den Zeitpunkt der Einvernahme) sei der Onkel von dessen Neffen erschossen worden. Der Neffe sei in Haft. (AS 173 ff VA 2) Der Aufforderung, bis 28.02.2020 die Sterbeurkunde und Fotos vorzulegen, leistete der Beschwerdeführer nicht Folge. Danach befragt, ob es bei den geschilderten Fluchtgründen um die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren gehe, antwortete der Beschwerdeführer mit „Ja.“. Dieselbe Antwort gab er auf die anschließend gestellte Frage, ob das all seine Gründe sein, warum er jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle. Dies seien all seine Fluchtgründe. Weitere Beweise könne er nicht vorlegen. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor ihren („unseren“) Feinden. Damit meine er, wie er auf Nachfrage erklärte, die Feinde, die er schon im Vorverfahren erwähnt habe. (AS 175 VA 2) Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zahl XXXX am 07.11.2019 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, an den Vertreter des Beschwerdeführers) rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. (AS 270 VA 2) Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer erfahren haben, dass sein Onkel mütterlicherseits ermordet worden sei, weise keinen glaubhaften Kern auf und beziehe sich auf die Fluchtgründe im Vorverfahren. (AS 270, 337 VA 2)Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zahl römisch 40 am 07.11.2019 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, an den Vertreter des Beschwerdeführers) rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. (AS 270 VA 2) Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach der Beschwerdeführer erfahren haben, dass sein Onkel mütterlicherseits ermordet worden sei, weise keinen glaubhaften Kern auf und beziehe sich auf die Fluchtgründe im Vorverfahren. (AS 270, 337 VA 2) 2.3.
  41. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist in ihren wesentlichen Punkten logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar: Angesichts der unter 2.3.
  42. und 2.3.
  43. wiedergegebenen Aussagen ist der belangte Behörde beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer auf seine bereits im Verfahren zum ersten Antrag vorgebrachten Fluchtgründe bezog, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, für nicht glaubhaft befunden hatte (AS 336 VA 2): So decken sich die vermeintlich ergänzenden Angaben in der Erstbefragung am 18.12.2019 betreffend die angeblichen Probleme mit Personen aus einer gegnerischen Cricket-Mannschaft mit dem Vorbringen, das der Beschwerdeführer in dem Verfahren erstattet hatte, das mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, abgeschlossen wurde. Auch im Übrigen brachte der Beschwerdeführer insofern keinen neuen Sachverhalt vor, sondern erklärte, dass seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht seien bzw. dass es bei seinen angeblich neuen Fluchtgründen um die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren gehe. Mit den Feinden, vor denen er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Angst habe, meine der Beschwerdeführer, wie er unmissverständlich angab, die bereits im Vorverfahren erwähnten Feinde. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer damit nur das Fortbestehen bzw. Weiterwirken jenes Sachverhalts bekräftigte, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. (AS 336 ff VA 2). In der Tat stützt sich das nunmehrige Vorbringen, weshalb er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, vollinhaltlich auf die im Vorverfahren geäußerten Gründe, die als nicht glaubhaft erachtet wurden (AS 339 VA 2). Zutreffend erkannte die belangte Behörde, dass die einzige Neuerung, die der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorbrachte, darin besteht, dass er behauptete, dass sein namentlich genannter Onkel mütterlicherseits nach der Rückkehr aus Deutschland von dessen Neffen ermordet worden sei (AS 337 VA 2). Der Standpunkt der Behörde, dass aus dem vom Beschwerdeführer in der Einvernahme gezeigten Video nicht hervorgehe, wer die betreffende Person sei und ob diese tatsächlich tot sei, ist nachvollziehbar. Der Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Videos darauf Bedacht nimmt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln, namentlich der Sterbeurkunde, nicht nachkam, obwohl er in der Einvernahme am 13.02.2020 angegeben habe, dass er diese beschaffen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Behörde auch darin überein, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete Bedrohung seiner Person „glaubwürdig“ (gemeint wohl: glaubhaft) habe darlegen können (AS 338 VA 2). Sieht man von der unsubstantiierten und oberflächlichen Aussage „Sie haben gezeigt, wenn du zurückkehrst, lassen wir dich nicht einfach so – sie werden mich umbringen.“ (AS 173 VA 2) ab, versuchte der Beschwerdeführer nicht einmal selbst, einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung mit der angeblichen Ermordung seines Onkels herzustellen. Die Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zutreffend als sehr allgemein und vage gehalten (AS 338 VA 2). Selbst unter der Prämisse, dass der Onkel des Beschwerdeführers von dessen Neffen, der mittlerweile in Haft sitze, tatsächlich ermordet worden sei, fehlt es in diesem Zusammenhang dem – bedenkt man die sehr allgemein und vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers – letztlich nur andeutungsweise erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer könnte ebenfalls ermordet werden, in der Tat an einem glaubhaften Kern (AS 270, 339 VA 2). Im Übrigen fehlt es dem Vorbringen, da der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang mit Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung herstellte, auch an Asylrelevanz. Namentlich äußerte der Beschwerdeführer nicht, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (als Verwandter des angeblich ermordeten Onkels) getötet werden könnte. Somit ist der Behörde auch insofern beizupflichten, als sie zu der Ansicht gelangte, der Beschwerdeführer hab keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht (AS 336 VA 2). Im Beschwerdeschriftsatz behauptet der Beschwerdeführer zwar, dass die belangte Behörde Teile seines Vorbringens ignoriert habe, weshalb die Beweiswürdigung unschlüssig bleiben müsse (AS 374 VA 2), er zeigt die angeblichen Mängel jedoch keineswegs konkret, substantiiert und nachvollziehbar auf. Er trat weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert und konkret entgegen. Der Beschwerdeführer lässt gänzlich offen, welche Teile seines Vorbringens die Behörde ignoriert habe. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er der Beweiswürdigung und den Feststellungen der Behörde nichts entgegenzusetzen hat. Die Erwägungen der Behörde erweisen sich somit als tragfähig für den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keinen nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe bzw. dass das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Damit tragen sie auch die entsprechende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern hat (1.2.3.1.). 2.3.
  44. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass kein Sachverhalt im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die die belangte Behörde in das Verfahren eingebracht hatte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019; AS 155, 201, 204 ff, 260 VA 1; BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 7 ff, 89 ff). Unter Bedachtnahme darauf, auf das zwischenzeitlich unveränderte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, und das Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 271, 341 VA 2). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 271 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen (auch unter dem Gesichtspunkt medizinischer Versorgung) sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen.2.3.
  45. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seiner Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers und die Lage im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 vorliege. Dabei stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf umfassende Länderinformationen der Staatendokumentation, die die belangte Behörde in das Verfahren eingebracht hatte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019; AS 155, 201, 204 ff, 260 VA 1; BVwG 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, S 7 ff, 89 ff). Unter Bedachtnahme darauf, auf das zwischenzeitlich unveränderte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 16.05.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019, und das Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich die Lage nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 271, 341 VA 2). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (AS 271 ff VA 2). Sie ist unter anderem ausführlich auf die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen (auch unter dem Gesichtspunkt medizinischer Versorgung) sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Der Beschwerdeführer brachte im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat vor und trat den von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht entgegen; er verzichtete auf die Aushändigung des Länderinformationsblatts und auf die Abgabe einer Stellungnahme (AS 177 ff VA 2). Es war daher festzustellen (AS 271 VA 2; 1.2.3.2.), dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert habe. 2.3.
  46. Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: § 3 und § 8 AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, nicht geändert. Das AsylG 2005 wurde zuletzt durch BGBl I 53/2019 geändert; dies betraf nicht die genannten Rechtsvorschriften. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten.2.3.
  47. Die Feststellungen zur Rechtslage (1.2.3.3.) sind wie folgt begründet: Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 wurden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, nicht geändert. Das AsylG 2005 wurde zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, geändert; dies betraf nicht die genannten Rechtsvorschriften. Dass der Beschwerdeführer keine Änderung der Rechtslage behauptete hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten. 2.3.
  48. Die Feststellung unter 1.2.
  49. war deshalb zu treffen, weil seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, wie bereits umfassend dargelegt, weder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die nunmehr die Annahme begründen könnte, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf dem Zustellschein (Rsa) zum angefochtenen Bescheid handschriftlich vermerkt ist: „1x Bescheid gem § 68 AVG an Vertreter“. Am 11.03.2020 habe ein Zustellversuch stattgefunden; die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden; der Beginn der Abholfrist sei der 11.03.
  51. Bedenklicherweise ist auf dem Zustellschein der Empfänger des Bescheids nicht angegeben. (AS 365) Der Beschwerdeführer legte bereits bei der Erstbefragung eine Vollmacht samt Zustellungsvollmacht zugunsten eines gewillkürten Vertreters vor (AS 37), den die Behörde im Kopf des angefochtenen Bescheids auch auswies (AS 255). Der Beschwerdeführer brachte die vorliegende Beschwerde mit E-Mail am 25.03.2020 durch diesen Vertreter bei der belangten Behörde ein (AS 377). Der Vertreter hatte die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers verfasst (AS 367 ff). Davon ausgehend besteht kein Zweifel, dass der angefochtene Bescheid dem Vertreter tatsächlich zugekommen ist (§ 7 und § 9 Abs 3 Zustellgesetz). Der entsprechende Zeitpunkt ist angesichts des bedenklichen Zustellscheins jedoch nicht zweifelsfrei festzustellen; es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass der Bescheid dem Vertreter erst nach dem 11.03.2020 zugekommen sein könnte. Dessen ungeachtet erweist sich die gegenständliche Beschwerde selbst bei einer Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung am 11.03.2020 (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz) als fristgerecht (§ 16 Abs 1 BFA-VG). Die Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheids war daher nicht weiter zu erörtern.Eingangs hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auf dem Zustellschein (Rsa) zum angefochtenen Bescheid handschriftlich vermerkt ist: „1x Bescheid gem Paragraph 68, AVG an Vertreter“. Am 11.03.2020 habe ein Zustellversuch stattgefunden; die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden; der Beginn der Abholfrist sei der 11.03.
  52. Bedenklicherweise ist auf dem Zustellschein der Empfänger des Bescheids nicht angegeben. (AS 365) Der Beschwerdeführer legte bereits bei der Erstbefragung eine Vollmacht samt Zustellungsvollmacht zugunsten eines gewillkürten Vertreters vor (AS 37), den die Behörde im Kopf des angefochtenen Bescheids auch auswies (AS 255). Der Beschwerdeführer brachte die vorliegende Beschwerde mit E-Mail am 25.03.2020 durch diesen Vertreter bei der belangten Behörde ein (AS 377). Der Vertreter hatte die Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers verfasst (AS 367 ff). Davon ausgehend besteht kein Zweifel, dass der angefochtene Bescheid dem Vertreter tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz). Der entsprechende Zeitpunkt ist angesichts des bedenklichen Zustellscheins jedoch nicht zweifelsfrei festzustellen; es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass der Bescheid dem Vertreter erst nach dem 11.03.2020 zugekommen sein könnte. Dessen ungeachtet erweist sich die gegenständliche Beschwerde selbst bei einer Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung am 11.03.2020 (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz) als fristgerecht (Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG). Die Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheids war daher nicht weiter zu erörtern. 3.
  53. Zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids: 3.
  54. Zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.1.
  55. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.1.
  56. Das gegenständlich zu beurteilende Verfahren ist als Verfahren über einen Folgeantrag zu qualifizieren, da ihm ein Antrag zugrunde liegt, der nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.1.
  57. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
  58. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0294.Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d. h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche z. B. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/
  59. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0187, mwN. Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783.Zur Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde; vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/
  60. Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte.Freilich können im Folgeantragsverfahren – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben. Dementsprechend entschied der Verwaltungsgerichtshof am 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, dass schon nach dem Vorbringen der Revisionswerberin keine entscheidungsrelevant maßgebliche Sachverhaltsänderung vorlag, sodass im Ergebnis der (zweite) Asylantrag der Revisionswerberin zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden sei. Die Revisionswerberin hatte nämlich ihren (zweiten) Asylantrag auf behauptete Tatsachen – die Verfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaftsverhältnisse – gestützt, die (ihrem Vorbringen zufolge) bereits zur Zeit des (ersten) Asylverfahrens bestanden haben, die sie jedoch aus den von ihr angeführten Gründen nicht bereits im (ersten) Asylverfahren vorgebracht hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  61. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146, mwN) hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Allein das ist Sache des Beschwerdeverfahrens. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es nicht gestattet, über den Antrag selbst abzusprechen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  62. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst und daher unbeachtlich; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  63. 3.1.
  64. Gegenständlich kommt es also darauf an, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer – im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz – im nunmehrigen Verfahren tatsächlich keinen neuen Sachverhalt, dem Relevanz zukommen könnte, vorgebracht hatte bzw. eine behauptete Sachverhaltsänderung/Neuerung keinen glaubhaften Kern aufweist. Wie unter 1.2.
  65. festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, im Rechtsmittelweg den ersten Antrag rechtskräftig – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ab. Diese Entscheidung bildet somit, wie auch die Behörde ausführte (AS 343 VA 2), den Vergleichsmaßstab. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde bei: Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Probleme mit Personen aus einer gegnerischen Cricket-Mannschaft und für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Angst vor diesen seinen angeblichen Feinden behauptete, machte der Beschwerdeführer keinen neuen bzw. geänderten Sachverhalt geltend. Das Vorbringen deckt sich mit dem bereits im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete dieses Vorbringen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, für nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer mit der angeblichen Ermordung seines Onkels durch dessen Neffen hingegen einen neuen Sachverhalt vorbrachte, ist dem Standpunkt der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass dieser angeblich neue Sachverhalt keinen glaubhaften Kern aufweise. Der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, soweit er auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet ist, maßgebliche Sachverhalt hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Das vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen ist zum einen von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, umfasst, zum anderen hat es keinen glaubhaften Kern bzw. fehlt es an der asylrechtlichen Relevanz. Auch die Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nicht (entscheidungswesentlich) geändert. 3.1.
  66. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 2, 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.1.
  67. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, sprach dieses rechtskräftig darüber ab, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohe und relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
  68. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307.Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/
  69. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
  70. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht; vgl. insbesondere die Erwägungen unter 2.3.
  71. Er wandte sich weder (substantiiert) gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen noch machte er eine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geltend. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (etwa eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung), brachte er auch nicht vor und sind nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, nicht (entscheidungswesentlich) geändert.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht; vergleiche insbesondere die Erwägungen unter 2.3.
  72. Er wandte sich weder (substantiiert) gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen noch machte er eine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat geltend. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Pakistan im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (etwa eine schwere oder lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankung), brachte er auch nicht vor und sind nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, nicht (entscheidungswesentlich) geändert. 3.1.
  73. Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  74. Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids gemäß § 68 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.3.1.
  75. Mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezweckt der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  76. Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Schluss, dass entschiedene Sache vorliege, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.
  77. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
  78. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen. 3.
  79. Angesichts der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde innerhalb der Frist gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG erübrigt sich der Abspruch über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3.
  80. Angesichts der inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde innerhalb der Frist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG erübrigt sich der Abspruch über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Vollständigkeit halber sei, anknüpfend an die Ausführungen unter 2.2.3., noch erwähnt: Mit Erkenntnis vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, erließ das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. In § 59 Abs 5 FPG heißt es ausdrücklich: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  81. und
  82. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“ Vgl. ausführlich zu den Rechtswirkungen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN. Die belangte Behörde erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid daher zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung.Der Vollständigkeit halber sei, anknüpfend an die Ausführungen unter 2.2.3., noch erwähnt: Mit Erkenntnis vom 04.11.2019, L506 2224776-1/3E, erließ das Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. In Paragraph 59, Absatz 5, FPG heißt es ausdrücklich: „Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  83. und
  84. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.“ Vgl. ausführlich zu den Rechtswirkungen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mwN. Die belangte Behörde erließ mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid daher zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung. 3.
  85. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt also das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids richtet, konnte die mündliche Verhandlung nach § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen: Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei, also der Folgeantrag, war zurückzuweisen. Außerdem kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vgl. mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  86. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht (schlüssig) auf, warum die behördliche Beweiswürdigung (in ihren tragenden Elementen) falsch oder unschlüssig sein sollte. Dasselbe gilt im Hinblick auf Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids. Der Beschwerdeführer legt im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu gewähren sei.Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids richtet, konnte die mündliche Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen: Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei, also der Folgeantrag, war zurückzuweisen. Außerdem kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte; vergleiche mwN VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/
  87. Im Beschwerdeschriftsatz trat der Beschwerdeführer, wie umfassend dargelegt, der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht (schlüssig) auf, warum die behördliche Beweiswürdigung (in ihren tragenden Elementen) falsch oder unschlüssig sein sollte. Dasselbe gilt im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids. Der Beschwerdeführer legt im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise dar, dass und weshalb ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu gewähren sei. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts konnte trotz des – freilich vom Beschwerdeführer nicht begründeten – Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG iVm § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts konnte trotz des – freilich vom Beschwerdeführer nicht begründeten – Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Darauf, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände, kommt es gegenständlich nicht an. Wie bereits ausgeführt ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – zu Recht – nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Darauf, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände, kommt es gegenständlich nicht an. Wie bereits ausgeführt ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – zu Recht – nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist; VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist; VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2224776.2.00

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