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{'item': 'W128 2209408-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW128 2209408-1 SpruchW128 2209408-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. TextI. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von XXXX am " XXXX Mag. XXXX ", einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut und der Unterrichtssprache Deutsch, an. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verlieh der Privatschule mit Bescheid vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, das Öffentlichkeitsrecht.
  2. Der Beschwerdeführer zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von römisch 40 am " römisch 40 Mag. römisch 40 ", einer Privatschule mit eigenem Organistationsstatut und der Unterrichtssprache Deutsch, an. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verlieh der Privatschule mit Bescheid vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, das Öffentlichkeitsrecht.
  3. Mit Schreiben vom
  4. und 19.09.2018 hielt der Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) dem Beschwerdeführer u.a. vor, der Anzeige sei kein Sprachennachweis auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen.
  5. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Sprachennachweises in der deutschen Sprache.
  6. Mit Bescheid vom 21.09.2018, Zl. 600.904520/0172-RPS/2018, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsichterteilung vom Erfordernis des Sprachennachweises in der deutschen Sprache gemäß § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 PrivSchG ab.
  7. Mit Bescheid vom 21.09.2018, Zl. 600.904520/0172-RPS/2018, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsichterteilung vom Erfordernis des Sprachennachweises in der deutschen Sprache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz 4, PrivSchG ab.
  8. In Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule. Begründend führte der Stadtschulrat für Wien u.a. aus, die zur Verwendung angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache.
  9. In Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 PrivSchG die Verwendung von römisch 40 als Lehrerin an der Privatschule. Begründend führte der Stadtschulrat für Wien u.a. aus, die zur Verwendung angezeigte Lehrerin verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Rechtslage 1.
  12. § 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):1.
  13. Paragraph 5, des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): "§
  14. Leiter und Lehrer.

(1)Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
  1. a)der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b)der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
  3. c)der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
  4. d)der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R
(98)6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen. Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2)Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(2)Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(3)Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4)Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5)Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(6)Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7)Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."
(7)Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,)." 2. Zulässigkeit des Antrages Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). Der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" umfasst nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 u.a.).Ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" umfasst nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 u.a.). Die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d und § 5 Abs. 1 zweiter Satz PrivSchG wurde im Verfahren vor dem Stadtschulrat für Wien als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 PrivSchG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 lit. d leg. cit., weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG anzuwenden; die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz PrivSchG wurde im Verfahren vor dem Stadtschulrat für Wien als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die Sätze 2 und 3 des Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, leg. cit., weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, sowie Absatz eins, zweiter und dritter Satz PrivSchG anzuwenden; die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrens-voraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. z.B. VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu z.B. VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990; 13.915/1994, 15.090/1998).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrens-voraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche z.B. VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu z.B. VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. VfSlg. 13.965/1994 m.w.N., 16.542/2002, 16.911/2003).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, m.w.N., 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, u.v.a.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, m.w.N., 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 08.10.2014, G 83/2014 u.a.; 09.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.03.2015, G 203/2014 u.a.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (vgl. VfGH 09.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.03.2015, G 203/2014 u.a.).Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 08.10.2014, G 83 aus 2014, u.a.; 09.12.2014, G 136 aus 2014, u.a.; 10.03.2015, G 203 aus 2014, u.a.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags vergleiche VfGH 09.12.2014, G 136 aus 2014, u.a.; 10.03.2015, G 203 aus 2014, u.a.).

  1. Bedenken gegen § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG:
  2. Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz PrivSchG: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGGVerstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG 3.
  3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. z.B. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).3.
  4. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat vergleiche z.B. VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,). Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils m.w.N.) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 m.w.N.).Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils m.w.N.) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, m.w.N.). 3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass die an einer Privatschule verwendeten Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER für Sprachen nachweisen müssen. Denn die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG wurde mit BGBl. I Nr. 138/2017 in das Privatschulgesetz eingefügt. Diese Novelle zum Privatschulgesetz geht auf den Initiativantrag 2254/A
  6. GP zurück (vgl. Seite 61 des Initiativantrags). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung des Initiativantrags besagen nämlich (AB 1707 BlgNR
  7. GP, 59): "Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in § 5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache." Der Gesetzgeber, welcher die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG mit BGBl. I 138/2017 in den Rechtsbestand eingefügt hat, hatte offenbar die Intention vor Augen, das Referenzniveau C 1 in der Unterrichtssprache zu verankern. Dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings keine Bestimmung bekannt, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 einstellen dürften (vgl. dazu beispielsweise § 43b Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1). Insofern ist aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte.3.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass die an einer Privatschule verwendeten Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER für Sprachen nachweisen müssen. Denn die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, in das Privatschulgesetz eingefügt. Diese Novelle zum Privatschulgesetz geht auf den Initiativantrag 2254/A
  9. Gesetzgebungsperiode zurück vergleiche Seite 61 des Initiativantrags). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung des Initiativantrags besagen nämlich Ausschussbericht 1707 BlgNR
  10. GP, 59): "Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in Paragraph 5, genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache." Der Gesetzgeber, welcher die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017, in den Rechtsbestand eingefügt hat, hatte offenbar die Intention vor Augen, das Referenzniveau C 1 in der Unterrichtssprache zu verankern. Dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings keine Bestimmung bekannt, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 einstellen dürften vergleiche dazu beispielsweise Paragraph 43 b, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1). Insofern ist aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Bedenken nicht durch die Novellen BGBl. I Nr. 43/2018 und BGBl. I Nr. 35/2019 zum Privatschulgesetz zerstreut, auch wenn mit diesen Novellen der angefochtene zweite und dritte Satz des § 5 Abs. 1 leg. cit. angefügt wurde. Diese angefügten Sätze besagen zum einen, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden könne (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz PrivSchG). Darunter fallen - so die Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 260/A
  11. GP, 2) - insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Zum anderen wird in § 5 Abs. 1 dritter Satz PrivSchG festgeschrieben, dass das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) gelte sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. In den Erläuterungen dazu heißt es (AB 541 BlgNR
  12. GP, 3): "Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in § 5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden. Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen."Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Bedenken nicht durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, zum Privatschulgesetz zerstreut, auch wenn mit diesen Novellen der angefochtene zweite und dritte Satz des Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. angefügt wurde. Diese angefügten Sätze besagen zum einen, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden könne (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz PrivSchG). Darunter fallen - so die Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 260/A
  13. GP, 2) - insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Zum anderen wird in Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz PrivSchG festgeschrieben, dass das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des GER nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO) gelte sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. In den Erläuterungen dazu heißt es Ausschussbericht 541 BlgNR
  14. GP, 3): "Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in Paragraph 5, genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017,, eine weitere Ausnahme angefügt werden. Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen." Durch das Anfügen von § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz PrivSchG wurde jedoch insgesamt das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 nicht beseitigt, sondern nach wie vor die Unsachlichkeit beibehalten, dass Schulleiter und Lehrer an Privatschulen - im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen - ein derartiges Sprachniveau in der deutschen Sprache nachweisen müssen.Durch das Anfügen von Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz PrivSchG wurde jedoch insgesamt das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 nicht beseitigt, sondern nach wie vor die Unsachlichkeit beibehalten, dass Schulleiter und Lehrer an Privatschulen - im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen - ein derartiges Sprachniveau in der deutschen Sprache nachweisen müssen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG in seinem Anwendungsbereich auf Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 abstellt.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, PrivSchG in seinem Anwendungsbereich auf Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 abstellt. Überdies bestehen mangels einer hinreichenden Determinierung folgende Bedenken hinsichtlich einer vollziehbaren Regelung: In § 5 Abs. 1 dritter Satz PrivSchG legt zwar der Terminus: "Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung" nahe, dass es sich um abschließende Prüfungen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) handelt. Mangels eines technischen Verweises bleibt dies jedoch offen, zumal gerade der Begriff "Abschlussprüfung" einerseits jede abschließende Prüfung an jeglicher Schulart bzw. Schulform, unabhängig von einer gesetzlich oder durch ein Organisationsstatut - wie der verfahrensgegenständlichen Schule - geregelten Schulart, umfassen kann, andererseits jedoch auch auf die im SchOG geregelten Abschlussprüfungen der berufsbildenden mittleren Schulen i.S.d. §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 2a, 60 Abs. 3, 62 Abs. 4, 63 Abs. 5 und 63b Abs. 4 SchOG beschränkt werden kann.In Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz PrivSchG legt zwar der Terminus: "Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung" nahe, dass es sich um abschließende Prüfungen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) handelt. Mangels eines technischen Verweises bleibt dies jedoch offen, zumal gerade der Begriff "Abschlussprüfung" einerseits jede abschließende Prüfung an jeglicher Schulart bzw. Schulform, unabhängig von einer gesetzlich oder durch ein Organisationsstatut - wie der verfahrensgegenständlichen Schule - geregelten Schulart, umfassen kann, andererseits jedoch auch auf die im SchOG geregelten Abschlussprüfungen der berufsbildenden mittleren Schulen i.S.d. Paragraphen 58, Absatz 3, 59, Absatz 2 a, 60, Absatz 3, 62, Absatz 4, 63, Absatz 5 und 63 b Absatz 4, SchOG beschränkt werden kann. Auch bleibt - anders als z.B. in § 63 Abs. 10b Universitätsgesetz 2002 - bei § 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 1 zweiter Satz PrivSchG völlig offen, wie ein solcher Nachweis über Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1, oder ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen ist. Die zitierte Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R

(98)6 vom
  1. März 1998 ist nicht verbindlich und enthält für C1 in einer Globalskala folgende Deskriptoren: "Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden." (siehe deutsche Version: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm, abgefragt am
  2. April 2020).Auch bleibt - anders als z.B. in Paragraph 63, Absatz 10 b, Universitätsgesetz 2002 - bei Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,

Absatz eins, zweiter Satz PrivSchG völlig offen, wie ein solcher Nachweis über Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1, oder ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen zu erbringen ist. Die zitierte Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R

(98)6 vom
  1. März 1998 ist nicht verbindlich und enthält für C1 in einer Globalskala folgende Deskriptoren: "Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden." (siehe deutsche Version: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm, abgefragt am
  2. April 2020). Damit wird eine Vorhersehbarkeit der behördlichen Entscheidung verunmöglicht.
  3. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W128.2209408.1.00

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