Zur formellen Zulässigkeit führte die Universität Wien aus, dass die Bekanntgabe der Beurteilung bereits am 04.02.2019 erfolgt sei. Da der Antrag auf Aufhebung
UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen gewesen wäre, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 wegen Verspätung zurückzuweisen. Eine Neubeurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch andere Personen sei studienrechtlich jedenfalls nicht möglich, die Kritik betreffend die Lehrveranstaltung und den Lehrveranstaltungsleiter wären an die nunmehrige Studienprogrammleiterin Univ.-Prof. Dr. XXXX zu richten.2. Per E-Mail vom 18.04.2019 teilte die Universität Wien der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag vom 28.03.2019 als "Antrag auf Aufhebung einer Prüfung/prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung
Paragraph 79, UG [Universitätsgesetz 2002]" gewertet werde. Zur formellen Zulässigkeit führte die Universität Wien aus, dass die Bekanntgabe der Beurteilung bereits am 04.02.2019 erfolgt sei. Da der Antrag auf Aufhebung
Paragraph 79, UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen gewesen wäre, sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 wegen Verspätung zurückzuweisen. Eine Neubeurteilung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung durch andere Personen sei studienrechtlich jedenfalls nicht möglich, die Kritik betreffend die Lehrveranstaltung und den Lehrveranstaltungsleiter wären an die nunmehrige Studienprogrammleiterin Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zu richten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Studienpräses der Universität Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 auf Aufhebung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)", eingetragen mit Datum 02.02.2019, Bekanntgabe der Beurteilung 04.02.2019,
Paragraph 79, UG als verspätet zurück. Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien im Wesentlichen Folgendes ins Treffen: Mit an Univ.-Prof. XXXX gerichtetem Antrag vom 28.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin eine "Notenkorrektur" der negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" unter Verweis auf "§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung". Anträge auf Aufhebung einer Prüfung seien
1 UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen. Die Bekanntgabe der Beurteilung der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" sei bereits am 04.02.2019 erfolgt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 verspätet eingebracht worden und somit zurückzuweisen sei.Mit an Univ.-Prof. römisch 40 gerichtetem Antrag vom 28.03.2019 begehrte die Beschwerdeführerin eine "Notenkorrektur" der negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" unter Verweis auf "§ 16 Leistungsbeurteilungsverordnung". Anträge auf Aufhebung einer Prüfung seien
Paragraph 79, Absatz eins, UG binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen. Die Bekanntgabe der Beurteilung der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" sei bereits am 04.02.2019 erfolgt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2019 verspätet eingebracht worden und somit zurückzuweisen sei.
1 UG als unbegründet ab.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2019, Zl. B/06-18/19 (gestützt auf das Gutachten des Senats der Universität Wien vom 18.10.2019) wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde
Paragraph 79, Absatz eins, UG als unbegründet ab. Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien Folgendes ins Treffen: Die Bestimmung des § 79 UG regle einerseits, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig sei und andererseits enthalte sie Regelungen über eine Aufhebung der Prüfung bei Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung. Anträge auf Prüfungsaufhebung seien innerhalb von zwei Wochen ab Eintragung der Beurteilung einzubringen. Im vorliegenden Fall sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 02.02.2019 beurteilt worden und die Beurteilung sei der Beschwerdeführerin am 04.02.2019 bekanntgegeben worden. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie erst Mitte März Kenntnis von der Beurteilung erlangt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Behauptung durch keinerlei Beweisangebote untermauert habe. Überdies ermögliche das elektronische Zurverfügungstellen aller studienrelevanten Daten und Informationen den Studierenden stets ihren aktuellen studienrechtlichen Status abzufragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.Die Bestimmung des Paragraph 79, UG regle einerseits, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig sei und andererseits enthalte sie Regelungen über eine Aufhebung der Prüfung bei Glaubhaftmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung. Anträge auf Prüfungsaufhebung seien innerhalb von zwei Wochen ab Eintragung der Beurteilung einzubringen. Im vorliegenden Fall sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 02.02.2019 beurteilt worden und die Beurteilung sei der Beschwerdeführerin am 04.02.2019 bekanntgegeben worden. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie erst Mitte März Kenntnis von der Beurteilung erlangt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie diese Behauptung durch keinerlei Beweisangebote untermauert habe. Überdies ermögliche das elektronische Zurverfügungstellen aller studienrelevanten Daten und Informationen den Studierenden stets ihren aktuellen studienrechtlichen Status abzufragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Weiters sei zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung des anwaltlichen Schriftsatzes festzuhalten, dass die Universität Wien erst am 11.07.2019 Kenntnis davon erlangt habe. Nach Rückfrage bei der Anwaltskanzlei habe sich zwar ergeben, dass der Schriftsatz einen Expendierungsvermerk vom 14.05.2019 enthalte und offenbar an diesem Tag zu Post gegeben worden sei. Da der Versand allerdings als normales Poststück ohne "Einschreibung" erfolgt sei, erfolge die Übermittlung auf Gefahr der Einschreiterin. Inhaltlich sei festzuhalten, dass die Voraussetzung einer 80%igen Anwesenheit der "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" zwar nicht im Vorlesungsverzeichnis ausdrücklich genannt sei, die Beschwerdeführerin allerdings in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung anwesend gewesen sei und somit von dieser Regelung Kenntnis erlangt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin am 25.01.2019 über die Lernplattform "MOODLE", auf welcher sie am 20.12.2018 ihre Abschlussarbeit hochgeladen habe, informiert worden, dass diese nicht bewertet werde. Da die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX aufgenommen habe, sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" schließlich am 02.02.2019 negativ beurteilt worden.Zudem sei die Beschwerdeführerin am 25.01.2019 über die Lernplattform "MOODLE", auf welcher sie am 20.12.2018 ihre Abschlussarbeit hochgeladen habe, informiert worden, dass diese nicht bewertet werde. Da die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Lehrveranstaltungsleiter Dr. römisch 40 aufgenommen habe, sei die "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" schließlich am 02.02.2019 negativ beurteilt worden. 11. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie abermals betont, dass der Lehrveranstaltungsleiter die Regelung über die Anwesenheitspflicht von 80% nicht im Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht habe. Wie den "Änderungen im studienrechtlichen Teil der Satzung" sowie der "Checkliste für Lehrveranstaltungsleiter von prüfungsimmanten Lehrveranstaltungen" zu entnehmen sei, obliege dem Lehrveranstaltungsleiter jedoch eine solche Pflicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen ihres Bachelorstudiums Lehramt im Unterrichtsfach "Spanisch" die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)". Am 02.02.2019 beurteilte der Lehrveranstaltungsleiter Dr. XXXX die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" mit der Note "nicht genügend".Am 02.02.2019 beurteilte der Lehrveranstaltungsleiter Dr. römisch 40 die Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" mit der Note "nicht genügend". Die Beurteilung der Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" wurde am 04.02.2019 im Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin, abrufbar über das U-SPACE der Universität Wien, bekanntgeben. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.03.2019 einen Antrag auf "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)". 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom 23.03.2020, dem Screenshot über die Eintragung der Prüfungsleistung in das Sammelzeugnis vom 13.11.2019 und dem Gutachten des Senats der Universität Wien vom 18.10.2019, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich war (siehe dazu wieder VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.3.1.1.
Paragraph 79, Absatz eins, UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
1 UG durch den Studienpräses der Universität Wien nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, mwN).3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
Paragraph 79, Absatz eins, UG durch den Studienpräses der Universität Wien nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist vergleiche etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, mwN).
1 erster Satz UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG soll - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen (vgl. etwa VwGH 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105, mwN).
Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG soll - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen vergleiche etwa VwGH 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105, mwN). 3.1.
1 erster Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Korrektur" der negativ beurteilten Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik (Spanisch)" war daher
Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.
1 zweiter Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.Da die Eintragung in das Sammelzeugnis fristauslösend ist und die Bekanntgabe der Beurteilung der Lehrveranstaltung "AR 1 Methodik 1 (Spanisch)" am 04.02.2019 erfolgte, war auch der (allenfalls vorliegende) Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2019 auf Aufhebung dieser prüfungsimmanten Lehrveranstaltung infolge eines schweren Fehlers bei der Durchführung
Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG zu Recht als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. 3.1.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt II.3.1. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt römisch zwei.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.