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{'item': 'W158 2213789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW158 2213789-1 SpruchW158 2213789-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig."

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig." B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Mit dem im Kopf genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe.römisch eins.
  2. Mit dem im Kopf genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der Begründung wurde unter II.3.
  3. unter anderem festgehalten: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden."In der Begründung wurde unter römisch zwei.3.
  4. unter anderem festgehalten: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50, VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Zum Spruchpunkt A):römisch zwei.
  6. Zum Spruchpunkt A): Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115). Bei der Anführung von § 28 Abs. 1 VwGVG statt § 50 VwGVG handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und die bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Das ergibt sich insbesondere aus der Begründung unter II.3.
  7. des Erkenntnisses, wo explizit auf § 50 VwGVG und nicht auf § 28 Abs. 1 VwGVG Bezug genommen wird.Bei der Anführung von Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG statt Paragraph 50, VwGVG handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die offenkundig für die Parteien erkennbar ist und die bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Erlassung des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Das ergibt sich insbesondere aus der Begründung unter römisch zwei.3.
  8. des Erkenntnisses, wo explizit auf Paragraph 50, VwGVG und nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bezug genommen wird. Auch bei der versehentlichen Nichtnennung des VwGVG in Zusammenhang mit den der BF auferlegten Verfahrenskosten handelt es sich um eine derart offenkundige Unrichtigkeit, wird doch in der Begründung des Erkenntnisses stets auf das VwGVG Bezug genommen. Für das Erkennen dieser Versehen ist von einem mit der behandelten Materie - Verwaltungsstrafverfahren - vertrauten Durchschnittsberater auch kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erforderlich und kann daher von allen Parteien leicht erkannt werden, zumal es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, das in §§ 37 bis 52 VwGVG geregelt ist. Das Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen.Für das Erkennen dieser Versehen ist von einem mit der behandelten Materie - Verwaltungsstrafverfahren - vertrauten Durchschnittsberater auch kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erforderlich und kann daher von allen Parteien leicht erkannt werden, zumal es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, das in Paragraphen 37 bis 52 VwGVG geregelt ist. Das Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen. II.
  9. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.
  10. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vielmehr bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zudem handelt es sich bei § 62 Abs. 4 AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des § 62 Abs. 4 AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, zumal sich an der materiellen Rechtsstellung der BF durch die Berichtigung nichts ändert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vielmehr bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Zudem handelt es sich bei Paragraph 62, Absatz 4, AVG um eine Verfahrensvorschrift, die kein absolutes Recht gewährt, das bereits dann verletzt wäre, wenn eine Berichtigung erfolgt, die nicht den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle entspricht. Vielmehr stellt eine Verletzung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nur dann eine Verletzung subjektiver Rechte einer Partei dar, wenn dadurch gleichzeitig in materielle Rechte der Partei eingegriffen wird (VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056), was hier nicht vorliegt, zumal sich an der materiellen Rechtsstellung der BF durch die Berichtigung nichts ändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W158.2213789.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.