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{'item': 'W182 1242236-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW182 1242236-3 SpruchW182 1242236-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 732456808 - 190036775 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 732456808 - 190036775 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46, 93 Abs. 1, Abs. 2, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 46, 93, Absatz eins,, Absatz 2, 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 sowie am 11.05.2004 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für XXXX , dessen Sippe ( XXXX ") er angehöre, durchgeführt habe. Bei einem dieser Zwischenfälle sei der auf seinem Schoß sitzende minderjährige BF weggerissen und sein Vater mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Da der Vater des BF sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden. Auf Ratschlag seiner Eltern habe er die Möglichkeit zur Flucht genutzt, weshalb er nunmehr im Falle seiner Rückkehr mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse.Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 sowie am 11.05.2004 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für römisch 40 , dessen Sippe ( römisch 40 ") er angehöre, durchgeführt habe. Bei einem dieser Zwischenfälle sei der auf seinem Schoß sitzende minderjährige BF weggerissen und sein Vater mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Da der Vater des BF sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden. Auf Ratschlag seiner Eltern habe er die Möglichkeit zur Flucht genutzt, weshalb er nunmehr im Falle seiner Rückkehr mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse. Die gesetzliche Vertreterin und Mutter des BF verwies vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Gatten; die beiden minderjährigen Söhne selbst hätten demgegenüber keinerlei Probleme gehabt, sondern seien lediglich gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet gereist (vgl. Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die gesetzliche Vertreterin und Mutter des BF verwies vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Gatten; die beiden minderjährigen Söhne selbst hätten demgegenüber keinerlei Probleme gehabt, sondern seien lediglich gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet gereist vergleiche Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.568/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte II.) und wies selbigen unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.568/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies selbigen unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  3. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.236/1-IX/25/04, dem BF - wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder - gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 i. d.F. 2003/101 iVm § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1.
  4. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.236/1-IX/25/04, dem BF - wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 i. d.F. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Vater des BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für XXXX durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Die persönliche Verfolgungsgefährdung des BF - wie auch seiner Mutter bzw. seines Bruders - sei in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen, weil diese (über den Vater des BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge.In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Vater des BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für römisch 40 durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Die persönliche Verfolgungsgefährdung des BF - wie auch seiner Mutter bzw. seines Bruders - sei in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen, weil diese (über den Vater des BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und wegen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und wegen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich dergestalt dar, als dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Angestellten diverser XXXX im XXXX und XXXX 2015 mehrfach wiederholt zur XXXX , mithin zu einer Duldung und somit zu selbstschädigenden Handlungen veranlasste und sich dadurch unrechtmäßig am Vermögen bereichert hat. Darüber hinaus unterdrückte der Rechtsmittelwerber im selben Zeitraum Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er mit Mittätern XXXX . Mildernd wurden hierbei das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt; erschwerend wurden demgegenüber die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet.Der zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich dergestalt dar, als dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die Angestellten diverser römisch 40 im römisch 40 und römisch 40 2015 mehrfach wiederholt zur römisch 40 , mithin zu einer Duldung und somit zu selbstschädigenden Handlungen veranlasste und sich dadurch unrechtmäßig am Vermögen bereichert hat. Darüber hinaus unterdrückte der Rechtsmittelwerber im selben Zeitraum Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er mit Mittätern römisch 40 . Mildernd wurden hierbei das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt; erschwerend wurden demgegenüber die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen sowie das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. 1.
  7. Am XXXX .2017 übermittelte ein Bundespolizeikommando dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Abschlussbericht, demzufolge der BF der vorsätzlichen Körperverletzung verdächtig werde.1.
  8. Am römisch 40 .2017 übermittelte ein Bundespolizeikommando dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Abschlussbericht, demzufolge der BF der vorsätzlichen Körperverletzung verdächtig werde. 2.
  9. Am 11.02.2019 niederschriftlich zu dem am 11.01.2019 amtswegig von der belangten Behörde initiierten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, brachte der BF im Wesentlichen vor, seit seiner Ausreise im Kindesalter nie wieder in seinem Heimatland gewesen zu sein, wobei er nicht beantworten könne, warum ihm und seinen Kernfamilienmitgliedern seinerzeit in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er selbst habe jedenfalls nie Probleme mit den russischen Behörden oder der Polizei gehabt. Ob gegen ein Mitglied seiner Familie allenfalls ein Haftbefehl bestehe, entziehe sich ebenso seiner Kenntnis. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er womöglich in die Obdachlosigkeit gedrängt zu werden. Überhaupt sei es sein primäres Ziel im Bundesgebiet zu verbleiben, während es nicht einmal in Ansätzen seinen Interessen entsprechen würde, nach Russland zurückzukehren. Ob er von staatlicher Seite Verfolgung befürchten müsse, wisse er nicht, aber könne er nicht ausschließen, dass die Russische Föderation "sich dort was ausdenkt." Familienmitglieder respektive Verwandte würden zwar noch in Tschetschenien leben; um wen es sich hierbei handle, könne er aber nicht angeben. Seinen im Bundesgebiet lebenden Bruder hätte er zumindest seit zwei Jahren nicht mehr gesehen, da dieser nunmehr seine eigene Familie habe. Kontakt zu seinen beiden ebenfalls in Österreich lebenden Eltern bestehe hingegen weiterhin in der bisherigen Form. Seine Mutter sei seit über zehn Jahre hindurch berufstätig, während sein Vater demgegenüber bereits seit längerer Zeit in Untersuchungshaft sitzen würde. Angeblich habe dieser Pakete falsch zugestellt. Selbst seit jeher wirtschaftlich von seinen beiden Eltern abhängig, wäre auch die Existenz der im Heimatland verbliebenen Angehörigen insoweit als abgesichert zu bezeichnen, als dass diese zumindest über "eine Wohnung, Essen und Arbeit" verfügen würden. Inwieweit das auch für ihn und seine in Österreich lebenden Kernfamilienmitglieder zutreffen würde, könne der BF nicht sagen. Assoziationen mit Russland verbinde er generell keine. Aktuell lebe er zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. An persönlichem Einkommen verfüge der Genannte derzeit über 800,- € an Lehrlingsentschädigung, zumal er sich gegenwärtig noch im ersten Lehrjahr befinde. Ein darüber hinaus gehendes Vermögen existiere nicht, ebensowenig wie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sprachkurse habe er auch nicht besucht und befinde er sich weder in einer Ehe, Partnerschaft oder sonstigen Beziehung. Sein Freundeskreis setze sich sowohl aus österreichischen Staatsbürgern als auch im Bundessgebiet lebende Tschetschenen zusammen. Seine Freizeit verbringe er zumeist mit Fußballspielen und Kinobesuchen. Mitglied in einem Verein sei er keines. Seine berufliche Zukunft sehe er am ehesten in einer Selbstständigkeit als Eigentümer einer Autofirma. In Ermangelung eines russischen Reisepasses wäre der BF auch nach dem fluchtartigen Verlassen seiner Heimat auch nie wieder in seinem Herkunftsland gewesen. Auf Vorhalt, wonach er nicht nur entgegen seiner Behauptungen einen erst am 15.12.2017 neu ausgestellten und mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer versehenen russischen Auslandsreisepass besitze, sondern darin sogar russische Grenzkontrollstempel ersichtlich seien, bestritt der BF, jemals ein derartiges Personaldokument beantragt zu haben: "Vielleicht ist der russische Auslandspass gefälscht. Es kann alles sein, sag niemals nie" (vgl. As 361). Gegen seine Rückkehr spräche aus seiner Sicht vor allem die Herrschaft von Kadyrov. So könne er XXXX , was seiner Ansicht nach zutreffendenfalls zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko in Tschetschenien führen könnte. Seine strafrechtlichen Verfehlungen bereue er mittlerweile und wünsche sich der Rechtsmittelwerber inständig, seinen bestehenden Flüchtlingsstatus weiter aufrecht halten zu können.2.
  10. Am 11.02.2019 niederschriftlich zu dem am 11.01.2019 amtswegig von der belangten Behörde initiierten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, brachte der BF im Wesentlichen vor, seit seiner Ausreise im Kindesalter nie wieder in seinem Heimatland gewesen zu sein, wobei er nicht beantworten könne, warum ihm und seinen Kernfamilienmitgliedern seinerzeit in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er selbst habe jedenfalls nie Probleme mit den russischen Behörden oder der Polizei gehabt. Ob gegen ein Mitglied seiner Familie allenfalls ein Haftbefehl bestehe, entziehe sich ebenso seiner Kenntnis. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er womöglich in die Obdachlosigkeit gedrängt zu werden. Überhaupt sei es sein primäres Ziel im Bundesgebiet zu verbleiben, während es nicht einmal in Ansätzen seinen Interessen entsprechen würde, nach Russland zurückzukehren. Ob er von staatlicher Seite Verfolgung befürchten müsse, wisse er nicht, aber könne er nicht ausschließen, dass die Russische Föderation "sich dort was ausdenkt." Familienmitglieder respektive Verwandte würden zwar noch in Tschetschenien leben; um wen es sich hierbei handle, könne er aber nicht angeben. Seinen im Bundesgebiet lebenden Bruder hätte er zumindest seit zwei Jahren nicht mehr gesehen, da dieser nunmehr seine eigene Familie habe. Kontakt zu seinen beiden ebenfalls in Österreich lebenden Eltern bestehe hingegen weiterhin in der bisherigen Form. Seine Mutter sei seit über zehn Jahre hindurch berufstätig, während sein Vater demgegenüber bereits seit längerer Zeit in Untersuchungshaft sitzen würde. Angeblich habe dieser Pakete falsch zugestellt. Selbst seit jeher wirtschaftlich von seinen beiden Eltern abhängig, wäre auch die Existenz der im Heimatland verbliebenen Angehörigen insoweit als abgesichert zu bezeichnen, als dass diese zumindest über "eine Wohnung, Essen und Arbeit" verfügen würden. Inwieweit das auch für ihn und seine in Österreich lebenden Kernfamilienmitglieder zutreffen würde, könne der BF nicht sagen. Assoziationen mit Russland verbinde er generell keine. Aktuell lebe er zusammen mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. An persönlichem Einkommen verfüge der Genannte derzeit über 800,- € an Lehrlingsentschädigung, zumal er sich gegenwärtig noch im ersten Lehrjahr befinde. Ein darüber hinaus gehendes Vermögen existiere nicht, ebensowenig wie eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sprachkurse habe er auch nicht besucht und befinde er sich weder in einer Ehe, Partnerschaft oder sonstigen Beziehung. Sein Freundeskreis setze sich sowohl aus österreichischen Staatsbürgern als auch im Bundessgebiet lebende Tschetschenen zusammen. Seine Freizeit verbringe er zumeist mit Fußballspielen und Kinobesuchen. Mitglied in einem Verein sei er keines. Seine berufliche Zukunft sehe er am ehesten in einer Selbstständigkeit als Eigentümer einer Autofirma. In Ermangelung eines russischen Reisepasses wäre der BF auch nach dem fluchtartigen Verlassen seiner Heimat auch nie wieder in seinem Herkunftsland gewesen. Auf Vorhalt, wonach er nicht nur entgegen seiner Behauptungen einen erst am 15.12.2017 neu ausgestellten und mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer versehenen russischen Auslandsreisepass besitze, sondern darin sogar russische Grenzkontrollstempel ersichtlich seien, bestritt der BF, jemals ein derartiges Personaldokument beantragt zu haben: "Vielleicht ist der russische Auslandspass gefälscht. Es kann alles sein, sag niemals nie" vergleiche As 361). Gegen seine Rückkehr spräche aus seiner Sicht vor allem die Herrschaft von Kadyrov. So könne er römisch 40 , was seiner Ansicht nach zutreffendenfalls zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko in Tschetschenien führen könnte. Seine strafrechtlichen Verfehlungen bereue er mittlerweile und wünsche sich der Rechtsmittelwerber inständig, seinen bestehenden Flüchtlingsstatus weiter aufrecht halten zu können. 2.
  11. Am XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der BF vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach §§ 15 iVm 148a Abs.1 und 2, zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15 iVm 146,147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom XXXX .2015 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.2.
  12. Am römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 148a Absatz eins und 2, zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 146,147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom römisch 40 .2015 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Genannte wurde hiebei für schuldig befunden, -Strichaufzählung am XXXX ., XXXX . und XXXX .2017 im bewussten Zusammenwirken mit zwei Mittätern das Fenster eines XXXX aufgebrochen und sich dadurch unbefugt Zutritt verschafft zu haben, um anschließend XXXX aufzubrechen und das darin enthaltene Bargeld sowie XXXX zu entnehmen;am römisch 40 ., römisch 40 . und römisch 40 .2017 im bewussten Zusammenwirken mit zwei Mittätern das Fenster eines römisch 40 aufgebrochen und sich dadurch unbefugt Zutritt verschafft zu haben, um anschließend römisch 40 aufzubrechen und das darin enthaltene Bargeld sowie römisch 40 zu entnehmen; -Strichaufzählung am XXXX . sowie XXXX .2017 als Beitragstäter gleichgelagerte Delikte in einem XXXX begangen zu haben, in das sich die Haupttäter durch Aufstemmen eines Fensters respektive einer Eingangstür unbefugt Zutritt verschafft hatten, um abermals durch Aufbrechen der darin vorgefundenen XXXX beziehungsweise durch XXXX zum darin enthaltenen Bargeld zu gelangen, sowie einen Laptop und XXXX mitzunehmen;am römisch 40 . sowie römisch 40 .2017 als Beitragstäter gleichgelagerte Delikte in einem römisch 40 begangen zu haben, in das sich die Haupttäter durch Aufstemmen eines Fensters respektive einer Eingangstür unbefugt Zutritt verschafft hatten, um abermals durch Aufbrechen der darin vorgefundenen römisch 40 beziehungsweise durch römisch 40 zum darin enthaltenen Bargeld zu gelangen, sowie einen Laptop und römisch 40 mitzunehmen; -Strichaufzählung im XXXX 2016 in insgesamt sechs Fällen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines XXXX dadurch am Vermögen geschädigt zu haben, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe falscher Daten in das betreffende Computersystem dahingehend manipulierte, um XXXX zu erlangen. In weiteren neun Fällen blieb es aufgrund XXXX lediglich beim Versuch;im römisch 40 2016 in insgesamt sechs Fällen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte eines römisch 40 dadurch am Vermögen geschädigt zu haben, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe falscher Daten in das betreffende Computersystem dahingehend manipulierte, um römisch 40 zu erlangen. In weiteren neun Fällen blieb es aufgrund römisch 40 lediglich beim Versuch; -Strichaufzählung im gleichen Zeitraum unter Vorspiegelung einer falschen Identität im bewussten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter in sechs Fällen XXXX bestellt zu haben, jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geschädigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in 46 Fällen Verfügungsberechtigte eines XXXX durch Täuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und unter gleichzeitiger Verwendung falscher Daten durch Angabe falscher Identitäten versucht zu haben, zur Übergabe von XXXX mit einem über 5.000,- € liegenden Gesamtwert zu verleiten.im gleichen Zeitraum unter Vorspiegelung einer falschen Identität im bewussten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter in sechs Fällen römisch 40 bestellt zu haben, jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geschädigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in 46 Fällen Verfügungsberechtigte eines römisch 40 durch Täuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und unter gleichzeitiger Verwendung falscher Daten durch Angabe falscher Identitäten versucht zu haben, zur Übergabe von römisch 40 mit einem über 5.000,- € liegenden Gesamtwert zu verleiten. Als mildernd wurden hiebei das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet; als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe auf fremdes Vermögen, die mehrfache Deliktsqualifikation nach §§ 146ff StGB, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit.Als mildernd wurden hiebei das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet; als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die fortgesetzten Angriffe auf fremdes Vermögen, die mehrfache Deliktsqualifikation nach Paragraphen 146 f, f, StGB, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit. Von den weiteren in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfen, er habe am XXXX .2017 und XXXX .2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter XXXX aufgebrochen bzw. an sich genommen und aufgebrochen, um sich das darin enthaltene Bargeld anzueignen, wurde der BF mangels Schuldbeweis "in dubio pro reo" gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Von den weiteren in der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Vorwürfen, er habe am römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter römisch 40 aufgebrochen bzw. an sich genommen und aufgebrochen, um sich das darin enthaltene Bargeld anzueignen, wurde der BF mangels Schuldbeweis "in dubio pro reo" gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 2.
  13. Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. 732456808 - 190036775 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt dem Genannten den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.236/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 57 AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter einem wurde dem BF gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Selbiges Dokument sei gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen (Spruchpunkt VIII).2.
  14. Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. 732456808 - 190036775 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt dem Genannten den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.236/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter einem wurde dem BF gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen. Selbiges Dokument sei gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des Genannten hingewiesen, sowie darauf, dass jene Umstände im Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Zudem würden die Ausstellung eines Auslandsreisepasses sowie die seit der Asylgewährung unternommenen Reisen in die Russische Föderation klar belegen, wonach sich die Situation im Herkunftsland nachhaltig geändert habe. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die im Heimatland herrschenden Verhältnisse basierend auf den aktuellen Länderberichten nicht zu einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefährdung des Rechtsmittelwerbers führen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der Genannte in Tschetschenien nicht nur über familiäre Bindungen, sondern auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und sich persönlich zudem als gesund wie auch gleichermaßen arbeitsfähig erweise. Die seinerseits in diesem Kontext ins Treffen geführten Befürchtungen erwiesen sich als rein spekulativ, zumal russische Streitkräfte schon seit geraumer Zeit nicht mehr in Tschetschenien aufhältig seien. Die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens besonderer Schutzbedürftigkeit wären in casu nicht erfüllt. In Bezug auf das Familienleben wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auch gegen die im Bundesgebiet aufhältigen Eltern sowie den Bruder des BF gleichgelagerte Asylaberkennungsverfahren eingeleitet habe. Der Rechtsmittelwerber selbst wäre seit seinem Erreichen der Volljährigkeit lediglich etwa acht Tage einer Beschäftigung nachgegangen. Die Lehre hätte er bereits nach einem Monat wieder abgebrochen und müsse er als "eigentlich arbeitsunwillig" qualifiziert werden. Die derzeitige Abhängigkeit von Sozialleistungen der öffentlichen Hand müsse auch für die Zukunft angenommen werden. Die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse seien als gut zu bezeichnen, der BF selbst als massiv vorbestraft. Angesichts der schweren strafrechtlichen Verurteilungen wäre die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren für den gesamten Schengenraum ebenso angemessen, wie die Gewährung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise; die Abschiebung in den Herkunftsstaat als solche möglich und wahrscheinlich. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK sei dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber den privaten beziehungsweise familiären Interessen des Genannten deutlichmehr Gewicht beizumessen gewesen, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die im Heimatland herrschenden Verhältnisse basierend auf den aktuellen Länderberichten nicht zu einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefährdung des Rechtsmittelwerbers führen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der Genannte in Tschetschenien nicht nur über familiäre Bindungen, sondern auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und sich persönlich zudem als gesund wie auch gleichermaßen arbeitsfähig erweise. Die seinerseits in diesem Kontext ins Treffen geführten Befürchtungen erwiesen sich als rein spekulativ, zumal russische Streitkräfte schon seit geraumer Zeit nicht mehr in Tschetschenien aufhältig seien. Die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens besonderer Schutzbedürftigkeit wären in casu nicht erfüllt. In Bezug auf das Familienleben wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auch gegen die im Bundesgebiet aufhältigen Eltern sowie den Bruder des BF gleichgelagerte Asylaberkennungsverfahren eingeleitet habe. Der Rechtsmittelwerber selbst wäre seit seinem Erreichen der Volljährigkeit lediglich etwa acht Tage einer Beschäftigung nachgegangen. Die Lehre hätte er bereits nach einem Monat wieder abgebrochen und müsse er als "eigentlich arbeitsunwillig" qualifiziert werden. Die derzeitige Abhängigkeit von Sozialleistungen der öffentlichen Hand müsse auch für die Zukunft angenommen werden. Die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse seien als gut zu bezeichnen, der BF selbst als massiv vorbestraft. Angesichts der schweren strafrechtlichen Verurteilungen wäre die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren für den gesamten Schengenraum ebenso angemessen, wie die Gewährung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise; die Abschiebung in den Herkunftsstaat als solche möglich und wahrscheinlich. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK sei dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber den privaten beziehungsweise familiären Interessen des Genannten deutlichmehr Gewicht beizumessen gewesen, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
  15. Gegen diese Entscheidung wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Rechtsmittelwerbers fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die regelmäßigen Einsätze des Genannten für den Fußballclub " XXXX " in den Jahren zwischen 2008 und 2016 hervorgehoben, sowie dessen aktuell laufende Lehre als XXXX , wobei der erfolgreiche Ausbildungsabschluss für Jänner 2021 prognostiziert werde. Angesichts der vielen Jahre in Österreich definiere sich der BF selbst als Teil der österreichischen Gesellschaft und pflege er auch entsprechend viele persönliche Kontakte zu Einheimischen. Über die Zeit habe sich der Rechtsmittelwerber nicht nur hinreichend in Österreich sozialisiert, sondern beherrsche er auch die deutsche Sprache entsprechend gut, weshalb sein Grad der Integration als hoch zu bewerten sei. Demgegenüber wären Bindungen nach Tschetschenien und zu den dort lebenden Verwandten nur mehr sehr marginal vorhanden. Seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen bereue der Genannte zutiefst, aber zeige er sich in seiner aktuellen Lehrtätigkeit als äußerst bemüht, weshalb in casu eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Die Verhängung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots würde als äußerst überschießend interpretiert und unterhalte der BF in Österreich im Gegensatz zu seinem Heimatland ein gutes soziales Netz. Der Beschwerde beigelegt war u.a. eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des BF vom 25.03.2019, wonach der BF seit 2016 in Bewährungshilfe betreut werde und derzeit in einem vom AMS finanzierten Kurs sei. Im letzten Jahr sei ein deutlicher persönlicher Reifungsprozess erkennbar und er gebe an, die österreichischen Normen und Werte nun gut nachvollziehen zu können.Inhaltlich wurden im Wesentlichen die regelmäßigen Einsätze des Genannten für den Fußballclub " römisch 40 " in den Jahren zwischen 2008 und 2016 hervorgehoben, sowie dessen aktuell laufende Lehre als römisch 40 , wobei der erfolgreiche Ausbildungsabschluss für Jänner 2021 prognostiziert werde. Angesichts der vielen Jahre in Österreich definiere sich der BF selbst als Teil der österreichischen Gesellschaft und pflege er auch entsprechend viele persönliche Kontakte zu Einheimischen. Über die Zeit habe sich der Rechtsmittelwerber nicht nur hinreichend in Österreich sozialisiert, sondern beherrsche er auch die deutsche Sprache entsprechend gut, weshalb sein Grad der Integration als hoch zu bewerten sei. Demgegenüber wären Bindungen nach Tschetschenien und zu den dort lebenden Verwandten nur mehr sehr marginal vorhanden. Seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen bereue der Genannte zutiefst, aber zeige er sich in seiner aktuellen Lehrtätigkeit als äußerst bemüht, weshalb in casu eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Die Verhängung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots würde als äußerst überschießend interpretiert und unterhalte der BF in Österreich im Gegensatz zu seinem Heimatland ein gutes soziales Netz. Der Beschwerde beigelegt war u.a. eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des BF vom 25.03.2019, wonach der BF seit 2016 in Bewährungshilfe betreut werde und derzeit in einem vom AMS finanzierten Kurs sei. Im letzten Jahr sei ein deutlicher persönlicher Reifungsprozess erkennbar und er gebe an, die österreichischen Normen und Werte nun gut nachvollziehen zu können. 2.
  16. Im Juni 2019 übermittelte das Bundesamt eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach gegen den BF, der sich seit 11.06.2019 in Untersuchungshaft befand, Anklage wegen §107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) erhoben worden sei.2.
  17. Im Juni 2019 übermittelte das Bundesamt eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach gegen den BF, der sich seit 11.06.2019 in Untersuchungshaft befand, Anklage wegen §107 Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) erhoben worden sei. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , "in dubio pro reo" gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Dem Urteil zufolge wurde der BF offenbar beschuldigt, XXXX .Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , "in dubio pro reo" gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Dem Urteil zufolge wurde der BF offenbar beschuldigt, römisch 40 . 2.
  18. In weiterer Folge wurde am 19.12.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem Genannten auch seine rechtsfreundliche Vertretung und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Der BF brachte u.a. vor, dass neben seiner Großmutter noch diverse Tanten und Onkel in Tschetschenien leben würden, er jedoch nicht im Detail darüber Auskunft geben könne. Gemeinsam mit seinen Eltern wäre der BF vor ungefähr fünf Jahren nach Russland gereist, wohin genau und zu welchem Zeitpunkt vermöge er aber nicht konkreter zu sagen, zumal er sich nicht in diesem Land auskennen würde. Tschetschenien sei es aber definitiv nicht gewesen. Insgesamt habe das Treffen mit seiner Großmutter ein oder zwei Wochen in Anspruch genommen und hätte diese dann auch den BF und dessen Eltern in Österreich besucht. Die Schulpflicht habe der BF im Bundesgebiet erfolgreich absolviert, die daran anschließende Handelsschule bereits nach einem Jahr abgebrochen. Auch eine in weiterer Folge begonnene Lehre als XXXX hätte der Genannte vorzeitig beendet, um sich beruflich neu zu orientieren. In dieser Phase sei er als XXXX angemeldet gewesen. Eine beabsichtigte Ausbildung bei einem XXXX habe er aufgrund eines Schienbeinbruchs am dritten Probetag nicht fortsetzen können und wäre durch die anschließende Verhaftung der bereits unterfertigte Lehrvertrag seitens des Dienstgebers wieder gelöst worden. Privat mit einer Freundin bereits seit drei Jahren liiert, lebe er dennoch nach wie vor bei seinen Eltern. Homosexuell, wie vor der Erstinstanz angedeutet, wäre der Rechtsmittelwerber keinesfalls. Seine Freundin sei zwar ebenfalls tschetschenischer Abstammung, jedoch mittlerweile im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft. An die genaue Zahl seiner Strafverurteilungen könne sich der BF nicht mehr erinnern; seiner Meinung nach müsste es sich lediglich um eine handeln. Auf Vorhalt, demzufolge einem aktuellen Strafregisterauszug zumindest zwei rechtskräftige Verurteilungen entnommen werden könnten, erklärte der Genannte seine Fehleinschätzung mit der hohen - insgesamt 25 - Zahl an Gerichtsverhandlungen. Wegen des zuletzt erhobenen Vorwurfs der schweren Drohung gemäß § 107 StGB wäre er aber freigesprochen worden. Die parallel laufende Verfolgung wegen eines Drogendelikts sei unter dem Titel "vorläufiger Rücktritt" eingestellt worden, lebe aber im Falle einer Tatwiederholung neuerlich auf. Konkret habe es sich um einen Kauf von Kokain zum Selbstgebrauch gehandelt und wäre der Rechtsmittelwerber nach erfolgreicher Konfrontation mit mehreren Lichtbildaufnahmen durch die Polizei als Belastungszeuge aufgetreten, um dadurch eine weitere Verfolgung abzuwenden. Im Falle seiner Rückkehr nach Russland befürchte der BF große Probleme, zumal er die die russischen Schriftzeichen nicht beherrschen würde. Sie nachträglich zu lernen empfinde er als unzumutbar schwer. Darüber hinaus könnten sowohl er als auch irgendein anderes Mitglied seiner Familie ermordet werden. Zwar wisse er persönlich nichts in diese Richtung, dass es in der Vergangenheit schon Übergriffe auf seine Angehörigen gegeben hätte, aber sei ein derartiger Vorfall prinzipiell nie auszuschließen. Angesichts mangelnden Interesses habe er sich aber auch noch nie wirklich mit der Situation in Russland oder Tschetschenien beschäftigt; stattdessen plane er vielmehr eine rechtskonforme Zukunft in Österreich. Davon abgesehen wäre er 2016 wegen eines Facebook-Like aus dem Jahr 2012 im Bundesgebiet vom Verfassungsschutz unschuldig verdächtigt worden - ein Umstand, der ihm nunmehr in Russland zum Verhängnis werden könnte, zumal Österreich Operationsgebiet russischer Spione sei. Sonstige Gründe, die gegen seine Rückführung in sein Heimatland sprechen könnten, brachte der Genannte nicht vor. Seine Zukunft plane der Rechtsmittelwerber als selbstständiger Kfz-Händler, welcher im Folgejahr heiraten und eine Familie gründen wolle. Konfrontiert mit der Tatsache, derzufolge im Reisepass des BF ein Einreisestempel in Russland datiert vom 23.09.2018 aufscheine, bestritt der BF, jemals ein derartiges Reisedokument besessen zu haben und könne er daher auch keine näheren Angaben zu dem darin enthaltenen Stempel machen. Ob er im September 2018 je in Russland, Weißrussland oder in der Ukraine gewesen sein könnte, vermochte oder wollte der Rechtsmittelwerber nicht zu sagen.Der BF brachte u.a. vor, dass neben seiner Großmutter noch diverse Tanten und Onkel in Tschetschenien leben würden, er jedoch nicht im Detail darüber Auskunft geben könne. Gemeinsam mit seinen Eltern wäre der BF vor ungefähr fünf Jahren nach Russland gereist, wohin genau und zu welchem Zeitpunkt vermöge er aber nicht konkreter zu sagen, zumal er sich nicht in diesem Land auskennen würde. Tschetschenien sei es aber definitiv nicht gewesen. Insgesamt habe das Treffen mit seiner Großmutter ein oder zwei Wochen in Anspruch genommen und hätte diese dann auch den BF und dessen Eltern in Österreich besucht. Die Schulpflicht habe der BF im Bundesgebiet erfolgreich absolviert, die daran anschließende Handelsschule bereits nach einem Jahr abgebrochen. Auch eine in weiterer Folge begonnene Lehre als römisch 40 hätte der Genannte vorzeitig beendet, um sich beruflich neu zu orientieren. In dieser Phase sei er als römisch 40 angemeldet gewesen. Eine beabsichtigte Ausbildung bei einem römisch 40 habe er aufgrund eines Schienbeinbruchs am dritten Probetag nicht fortsetzen können und wäre durch die anschließende Verhaftung der bereits unterfertigte Lehrvertrag seitens des Dienstgebers wieder gelöst worden. Privat mit einer Freundin bereits seit drei Jahren liiert, lebe er dennoch nach wie vor bei seinen Eltern. Homosexuell, wie vor der Erstinstanz angedeutet, wäre der Rechtsmittelwerber keinesfalls. Seine Freundin sei zwar ebenfalls tschetschenischer Abstammung, jedoch mittlerweile im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft. An die genaue Zahl seiner Strafverurteilungen könne sich der BF nicht mehr erinnern; seiner Meinung nach müsste es sich lediglich um eine handeln. Auf Vorhalt, demzufolge einem aktuellen Strafregisterauszug zumindest zwei rechtskräftige Verurteilungen entnommen werden könnten, erklärte der Genannte seine Fehleinschätzung mit der hohen - insgesamt 25 - Zahl an Gerichtsverhandlungen. Wegen des zuletzt erhobenen Vorwurfs der schweren Drohung gemäß Paragraph 107, StGB wäre er aber freigesprochen worden. Die parallel laufende Verfolgung wegen eines Drogendelikts sei unter dem Titel "vorläufiger Rücktritt" eingestellt worden, lebe aber im Falle einer Tatwiederholung neuerlich auf. Konkret habe es sich um einen Kauf von Kokain zum Selbstgebrauch gehandelt und wäre der Rechtsmittelwerber nach erfolgreicher Konfrontation mit mehreren Lichtbildaufnahmen durch die Polizei als Belastungszeuge aufgetreten, um dadurch eine weitere Verfolgung abzuwenden. Im Falle seiner Rückkehr nach Russland befürchte der BF große Probleme, zumal er die die russischen Schriftzeichen nicht beherrschen würde. Sie nachträglich zu lernen empfinde er als unzumutbar schwer. Darüber hinaus könnten sowohl er als auch irgendein anderes Mitglied seiner Familie ermordet werden. Zwar wisse er persönlich nichts in diese Richtung, dass es in der Vergangenheit schon Übergriffe auf seine Angehörigen gegeben hätte, aber sei ein derartiger Vorfall prinzipiell nie auszuschließen. Angesichts mangelnden Interesses habe er sich aber auch noch nie wirklich mit der Situation in Russland oder Tschetschenien beschäftigt; stattdessen plane er vielmehr eine rechtskonforme Zukunft in Österreich. Davon abgesehen wäre er 2016 wegen eines Facebook-Like aus dem Jahr 2012 im Bundesgebiet vom Verfassungsschutz unschuldig verdächtigt worden - ein Umstand, der ihm nunmehr in Russland zum Verhängnis werden könnte, zumal Österreich Operationsgebiet russischer Spione sei. Sonstige Gründe, die gegen seine Rückführung in sein Heimatland sprechen könnten, brachte der Genannte nicht vor. Seine Zukunft plane der Rechtsmittelwerber als selbstständiger Kfz-Händler, welcher im Folgejahr heiraten und eine Familie gründen wolle. Konfrontiert mit der Tatsache, derzufolge im Reisepass des BF ein Einreisestempel in Russland datiert vom 23.09.2018 aufscheine, bestritt der BF, jemals ein derartiges Reisedokument besessen zu haben und könne er daher auch keine näheren Angaben zu dem darin enthaltenen Stempel machen. Ob er im September 2018 je in Russland, Weißrussland oder in der Ukraine gewesen sein könnte, vermochte oder wollte der Rechtsmittelwerber nicht zu sagen. Im Anschluss wurde am selben Tag in einer weiteren Verhandlung der Vater des BF in dessen Beisein befragt, wobei beide Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung zusammengezogen wurden.Im Anschluss wurde am selben Tag in einer weiteren Verhandlung der Vater des BF in dessen Beisein befragt, wobei beide Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung zusammengezogen wurden. Auf die Präsentation oder Erörterung der aktuellen Länderberichte verzichtete der BF ausdrücklich. 2.
  19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2219855-1, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 19.12.2019, die Beschwerde des Vater des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, mit dem u.a. der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, abgewiesen.2.
  20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2219855-1, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 19.12.2019, die Beschwerde des Vater des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, mit dem u.a. der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, abgewiesen. Darin wurde u.a. festgestellt, dass der Vater des BF nicht glaubhaft dartun habe können, in der Russischen Föderation wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von XXXX bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Darin wurde u.a. festgestellt, dass der Vater des BF nicht glaubhaft dartun habe können, in der Russischen Föderation wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von römisch 40 bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mit im Wesentlichen gleichen Ergebnis wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2217531-1, die Beschwerde des Bruders des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen:
  22. Zur Person des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, im August 2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Dies wurde im Wesentlichen mit einer Gefährdung des BF wegen der Fluchtgründe seines Vaters begründet.Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, im August 2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Dies wurde im Wesentlichen mit einer Gefährdung des BF wegen der Fluchtgründe seines Vaters begründet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges und Vergehen der Urkundenunterdrückung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019, rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom XXXX 2015 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges und Vergehen der Urkundenunterdrückung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019, rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Urteil vom römisch 40 2015 wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer ist laut eigener Aussage seit 2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Abstammung, liiert, lebt aber nach wie vor getrennt von dieser im selben Haushalt wie seine Eltern und hat auch keine Kinder. Gegen seinen Vater sowie seinen Bruder bestehen hinsichtlich des Herkunftsstaates Russische Föderation rechtskräftige Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot. In Hinblick auf seine berufliche Qualifikation ist festzuhalten, dass der BF in Österreich die Pflichtschule besucht hat, wobei er die daran anschließende XXXX bereits nach dem ersten Jahr abbrach; eine in weiterer Folge begonnene Lehre als XXXX wurde bereits nach etwas mehr als einem Monat seinerseits beendet. Der BF ist bisher auch sonst kaum einer Erwerbstätigkeit von nennenswerter Dauer nachgegangen. Er spricht jedenfalls Deutsch und Tschetschenisch auf gutem Niveau, inwieweit der BF über Russisch-Kenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht, dass er im Herkunftsland keine Schulbildung erlangt hat. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen.In Hinblick auf seine berufliche Qualifikation ist festzuhalten, dass der BF in Österreich die Pflichtschule besucht hat, wobei er die daran anschließende römisch 40 bereits nach dem ersten Jahr abbrach; eine in weiterer Folge begonnene Lehre als römisch 40 wurde bereits nach etwas mehr als einem Monat seinerseits beendet. Der BF ist bisher auch sonst kaum einer Erwerbstätigkeit von nennenswerter Dauer nachgegangen. Er spricht jedenfalls Deutsch und Tschetschenisch auf gutem Niveau, inwieweit der BF über Russisch-Kenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht, dass er im Herkunftsland keine Schulbildung erlangt hat. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Herkunftsland halten sich in Tschetschenien gegenwärtig zumindest Tanten, die Großmutter sowie diverse Cousins und Cousinen auf. Der BF ist nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederholt - zuletzt 2018 - zum Besuch von Angehörigen ins Herkunftsland eingereist und verfügt über einen 2017 ausgestellten, gültigen russischen Auslandsreisepass. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wonach der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland landesweit wegen seines Vaters oder sonstiger Gründe der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist, konnte nicht festgestellt werden. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
  23. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  24. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  25. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  26. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  27. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in Kabardino-Balkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  28. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  29. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  30. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  31. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  32. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013):Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus - das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht - bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder andere

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