RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW182 2217531-1 SpruchW182 2217531-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 46,, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag.1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 sowie am 11.05.2004 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für XXXX , dessen Sippe ( XXXX ") er angehöre, durchgeführt habe. Da der Vater des BF sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden. Auf Ratschlag seiner Eltern habe er die Möglichkeit zur Flucht genutzt, weshalb er nunmehr im Falle seiner Rückkehr mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse.Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 sowie am 11.05.2004 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für römisch 40 , dessen Sippe ( römisch 40 ") er angehöre, durchgeführt habe. Da der Vater des BF sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden. Auf Ratschlag seiner Eltern habe er die Möglichkeit zur Flucht genutzt, weshalb er nunmehr im Falle seiner Rückkehr mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse. Die gesetzliche Vertreterin und Mutter des BF verwies vollinhaltlich auf die Fluchtgründe ihres Gatten; die beiden minderjährigen Söhne selbst hätten demgegenüber keinerlei Probleme gehabt, sondern seien lediglich gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet gereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.567/1-BAE, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte II.) erklärt und der BF unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, Zl. 03 24.567/1-BAE, wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte römisch zwei.) erklärt und der BF unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.238/1-IX/25/04, dem BF - wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder - gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 i. d.F. 2003/101 iVm § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1.
- In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2005 mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.238/1-IX/25/04, dem BF - wie im Übrigen mit zeitgleichen Entscheidungen auch seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 i. d.F. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Vater des BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für XXXX durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Die persönliche Verfolgungsgefährdung des BF - wie auch seiner Mutter bzw. seines Bruders - sei in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen, weil diese (über den Vater des BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge.In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Vater des BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für römisch 40 durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Die persönliche Verfolgungsgefährdung des BF - wie auch seiner Mutter bzw. seines Bruders - sei in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen, weil diese (über den Vater des BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge. 1.
- Am 16.07.2015 teilte das Außenministerium dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass der BF sich "für längere Zeit in einer Haftanstalt in der Slowakei befindet (Seite 393 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Entsprechende Erhebungen der österreichischen Behörden förderten zutage, dass der BF gegen ein zuvor seitens der Slowakei rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot verstoßen hatte. Die aktuell vollzogene Strafhaft umfasste einen Zeitrahmen von insgesamt fünf Monaten (vgl. Seiten 399 bis 409 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Entsprechende Erhebungen der österreichischen Behörden förderten zutage, dass der BF gegen ein zuvor seitens der Slowakei rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot verstoßen hatte. Die aktuell vollzogene Strafhaft umfasste einen Zeitrahmen von insgesamt fünf Monaten vergleiche Seiten 399 bis 409 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Rechtfertigend führte der BF, der geschiedene Vater zweier Kinder, in einer handgeschriebenen Stellungnahme an die österreichische Auslandsvertretung seine Beziehung zu einer slowakischen Staatsangehörigen ins Treffen, welche er nicht nur sehr lieben würde, sondern welche von ihm auch noch im achten Monat schwanger wäre (vgl. Seite 411 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Rechtfertigend führte der BF, der geschiedene Vater zweier Kinder, in einer handgeschriebenen Stellungnahme an die österreichische Auslandsvertretung seine Beziehung zu einer slowakischen Staatsangehörigen ins Treffen, welche er nicht nur sehr lieben würde, sondern welche von ihm auch noch im achten Monat schwanger wäre vergleiche Seite 411 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). 1.
- Am XXXX .2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 Abs.1 StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 148 erster Fall StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäß §§ 15 iVm 127 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.1.
- Am römisch 40 .2017 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Die zugrundeliegenden Sachverhalte gliedern sich wie folgt: -Strichaufzählung Am XXXX 2018 hat der BF XXXX während der Vollziehung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem XXXX (Punkt I.);Am römisch 40 2018 hat der BF römisch 40 während der Vollziehung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem römisch 40 (Punkt römisch eins.); -Strichaufzählung am XXXX .2016 hat der BF im Zusammenhang mit einem unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde Sache unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er das Geschäftslokal des Opfers betrat, einen XXXX aus der Jacke nahm und in weiterer Folge mit diesen mit den Worten "Nicht bewegen, Überfall" XXXX , wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb (Punkt II.);am römisch 40 .2016 hat der BF im Zusammenhang mit einem unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde Sache unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er das Geschäftslokal des Opfers betrat, einen römisch 40 aus der Jacke nahm und in weiterer Folge mit diesen mit den Worten "Nicht bewegen, Überfall" römisch 40 , wobei es nur aufgrund der Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb (Punkt römisch zwei.); -Strichaufzählung in den Jahren 2016 und 2017 unterdrückte der BF Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er insgesamt von XXXX , um sich im gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er die Opfer zur XXXX und dadurch am Vermögen geschädigt hat (Punkte III. und IV.);in den Jahren 2016 und 2017 unterdrückte der BF Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er insgesamt von römisch 40 , um sich im gewollten Zusammenwirken mit einer Mittäterin gewerbsmäßig mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich indem er die Opfer zur römisch 40 und dadurch am Vermögen geschädigt hat (Punkte römisch drei. und römisch vier.); -Strichaufzählung am XXXX .2017 beschädigte der BF eine fremde Sache, indem er XXXX versuchte, eine XXXX zu öffnen, wodurch ein entsprechender Sachschaden entstand (Punkt V.);am römisch 40 .2017 beschädigte der BF eine fremde Sache, indem er römisch 40 versuchte, eine römisch 40 zu öffnen, wodurch ein entsprechender Sachschaden entstand (Punkt römisch fünf.); -Strichaufzählung am XXXX .2017 nötigte der BF einen Dritten zu einer Handlung, konkret zur Freigabe des Weges, indem er XXXX (Punkt VI.);am römisch 40 .2017 nötigte der BF einen Dritten zu einer Handlung, konkret zur Freigabe des Weges, indem er römisch 40 (Punkt römisch sechs.); -Strichaufzählung am XXXX .2017 versuchte der BF, sich durch die vorsätzliche Wegnahme fremder beweglicher Sachen, konkret XXXX , unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, da er nach dem Kassenbereich von einem Ladendetektiv angehalten werden konnte (Punkt VII.).am römisch 40 .2017 versuchte der BF, sich durch die vorsätzliche Wegnahme fremder beweglicher Sachen, konkret römisch 40 , unrechtmäßig zu bereichern, wobei es beim Versuch blieb, da er nach dem Kassenbereich von einem Ladendetektiv angehalten werden konnte (Punkt römisch sieben.). Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen u.a. festgestellt, dass er im Herkunftsland vier Jahre lang in die Volksschule und fünf Jahre lang in die Hauptschule gegangen sei, nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 ein Jahr die Hauptschule besucht und dann eine Lehre zum XXXX nach einem Jahr abgebrochen habe. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe Mindestsicherung bezogen. Er besitze kein Vermögen, habe Schulden von insgesamt etwa 5.000,- € und sei außerdem sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von XXXX und XXXX Jahren. In Österreich sei der BF bislang gerichtlich unbescholten. In Deutschland sei er jedoch von Amtsgericht XXXX zur Zl. XXXX am XXXX 2017 (rechtskräftig seit XXXX .2017) wegen des unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe von XXXX verurteilt worden.Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen u.a. festgestellt, dass er im Herkunftsland vier Jahre lang in die Volksschule und fünf Jahre lang in die Hauptschule gegangen sei, nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 ein Jahr die Hauptschule besucht und dann eine Lehre zum römisch 40 nach einem Jahr abgebrochen habe. Zuletzt sei er ohne Beschäftigung gewesen und habe Mindestsicherung bezogen. Er besitze kein Vermögen, habe Schulden von insgesamt etwa 5.000,- € und sei außerdem sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. In Österreich sei der BF bislang gerichtlich unbescholten. In Deutschland sei er jedoch von Amtsgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 am römisch 40 2017 (rechtskräftig seit römisch 40 .2017) wegen des unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Geldstrafe von römisch 40 verurteilt worden. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde ausgeführt: "Besonders schwer wog bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte einer Vielzahl von Vergehen und eines Verbrechens schuldig erkannt wurde. Die Fakten- und Deliktsvielzahl veranschaulicht eindringlich die ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber den allgemein akzeptierten rechtlichen Werten, körperliche Unversehrtheit, Freiheit anderer, fremdes Vermögen und die Zuverlässigkeit von Urkunden. Daher war, trotz des Umstandes, dass er in Österreich bislang unbescholten war und er bislang das Haftübel noch nicht verspürte, aus spezialpräventiven Erwägungen mit einer empfindlichen und zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Die Verurteilung in Deutschland wurde als einschlägig gewertet, weil es sich dabei um eine Verurteilung wegen des unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen handelte. Dieses Delikt richtet sich demnach gegen das Vermögen und die körperliche Unversehrtheit der Abnehmer. Beachtlich war bei der Strafbemessung auch, dass der Angeklagte über mehrere Monate hinweg sein delinquentes Verhalten fortsetzte und trotz Kenntnis des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens keine Anstalten zeigte, sein strafbares Verhalten einzustellen. Bei der Straffindung waren die Milderungsgründe zwar zu berücksichtigen, diesen wurde aber nur eine geringe Bedeutung zugemessen. Beim Versuch blieb es nämlich nur deshalb, weil sich das Opfer einmal zur Wehr setzte und weil der Angeklagte das andere Mal auf frischer Tat betreten wurde. Ebenso erfolgte die teilweise Sicherstellung der Beute nur, weil der Angeklagte betreffend Punkt VII./ auf frischer Tat betreten wurde und die Sachen bei sich hatte. Auch das reumütige Geständnis wog nur gering, weil der Angeklagte betreffedn dieses Faktum auf frischer Tat betreten wurde und die Beweislage daher entsprechend erdrückend war. Angesichts der Vielzahl an Fakten und Delikten, wegen denen der Angeklagte schuldig erkannt wurde, war auch aus generalpräventiven Erwägungen mit einer mehrjährigen und unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen, um der Bevölkerung zu signalisieren, dass bei einer derartigen Abneigung gegenüber gesellschaftlich anerkannten Werten, mit entsprechend empfindlichen Strafen vorgegangen und ein derartiges Verhalten nicht bagatellisiert wird. Die Strafe konnte dennoch im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens ausgemessen werden, weil besonders das Strafsatz bestimmende Delikt nicht vollendet werden konnte - wenn auch aufgrund der Gegenwehr des Opfers - und die Möglichkeit einer Bedachtnahme auf die Verurteilung in Deutschland nur wegen des vergleichsweise unbedeutenden Punkt VII./ ausgeschlossen war" (vgl. As 509 -510)."Besonders schwer wog bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte einer Vielzahl von Vergehen und eines Verbrechens schuldig erkannt wurde. Die Fakten- und Deliktsvielzahl veranschaulicht eindringlich die ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber den allgemein akzeptierten rechtlichen Werten, körperliche Unversehrtheit, Freiheit anderer, fremdes Vermögen und die Zuverlässigkeit von Urkunden. Daher war, trotz des Umstandes, dass er in Österreich bislang unbescholten war und er bislang das Haftübel noch nicht verspürte, aus spezialpräventiven Erwägungen mit einer empfindlichen und zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Die Verurteilung in Deutschland wurde als einschlägig gewertet, weil es sich dabei um eine Verurteilung wegen des unerlaubten Handelns mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen handelte. Dieses Delikt richtet sich demnach gegen das Vermögen und die körperliche Unversehrtheit der Abnehmer. Beachtlich war bei der Strafbemessung auch, dass der Angeklagte über mehrere Monate hinweg sein delinquentes Verhalten fortsetzte und trotz Kenntnis des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens keine Anstalten zeigte, sein strafbares Verhalten einzustellen. Bei der Straffindung waren die Milderungsgründe zwar zu berücksichtigen, diesen wurde aber nur eine geringe Bedeutung zugemessen. Beim Versuch blieb es nämlich nur deshalb, weil sich das Opfer einmal zur Wehr setzte und weil der Angeklagte das andere Mal auf frischer Tat betreten wurde. Ebenso erfolgte die teilweise Sicherstellung der Beute nur, weil der Angeklagte betreffend Punkt römisch sieben./ auf frischer Tat betreten wurde und die Sachen bei sich hatte. Auch das reumütige Geständnis wog nur gering, weil der Angeklagte betreffedn dieses Faktum auf frischer Tat betreten wurde und die Beweislage daher entsprechend erdrückend war. Angesichts der Vielzahl an Fakten und Delikten, wegen denen der Angeklagte schuldig erkannt wurde, war auch aus generalpräventiven Erwägungen mit einer mehrjährigen und unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen, um der Bevölkerung zu signalisieren, dass bei einer derartigen Abneigung gegenüber gesellschaftlich anerkannten Werten, mit entsprechend empfindlichen Strafen vorgegangen und ein derartiges Verhalten nicht bagatellisiert wird. Die Strafe konnte dennoch im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens ausgemessen werden, weil besonders das Strafsatz bestimmende Delikt nicht vollendet werden konnte - wenn auch aufgrund der Gegenwehr des Opfers - und die Möglichkeit einer Bedachtnahme auf die Verurteilung in Deutschland nur wegen des vergleichsweise unbedeutenden Punkt römisch sieben./ ausgeschlossen war" vergleiche As 509 -510). Eine Berufung des BF wurde mit Urteil vom XXXX .2018, Zl. XXXX , des Oberlandesgerichtes XXXX in sämtlichen Punkten abgewiesen; demgegenüber wurde jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.Eine Berufung des BF wurde mit Urteil vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , des Oberlandesgerichtes römisch 40 in sämtlichen Punkten abgewiesen; demgegenüber wurde jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht. Begründend führte die Berufungsinstanz in diesem Kontext aus, wonach zu jenen bereits vom Erstgericht angeführten noch weitere Erschwernisgründe wie die Tatbegehung eines Raubes in Gesellschaft, die Verletzung des Raubopfers, der längere Tatzeitraum zu den Fakten III. und IV. sowie im Hinblick auf das Faktum VII. der rasche Rückfall nach der in Deutschland erfolgten Strafverurteilung zu berücksichtigen gewesen seien. Demgegenüber sei bei der Strafbemessung auf den Verfall Rücksicht zu nehmen gewesen.Begründend führte die Berufungsinstanz in diesem Kontext aus, wonach zu jenen bereits vom Erstgericht angeführten noch weitere Erschwernisgründe wie die Tatbegehung eines Raubes in Gesellschaft, die Verletzung des Raubopfers, der längere Tatzeitraum zu den Fakten römisch drei. und römisch vier. sowie im Hinblick auf das Faktum römisch sieben. der rasche Rückfall nach der in Deutschland erfolgten Strafverurteilung zu berücksichtigen gewesen seien. Demgegenüber sei bei der Strafbemessung auf den Verfall Rücksicht zu nehmen gewesen. Abschließend wurde ausgeführt: "Unter Heranziehung dieser zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage, unter Berücksichtigung, dass der schwere Raub nur an der Gegenwehr des Opfers und der Diebstahl bloß an der Betretung des Angeklagten scheiterte und unter Beachtung generalpräventiver Erwägungen - es gilt potentiellen Tätern mit ähnlich geringer Hemmschwelle zur Begehung schwerer Vermögensdelinquenz (Faktum II., IV.) im Milieu und Lebenskreis des Angeklagten das Missverhältnis zwischen der erwarteten schnellen Beute sowie der staatlichen Reaktion darauf im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung solcher vermögensdeliktischer Umtriebe verlässlich abzuhalten - erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe die vom Erstgericht ausgesprochene dreijährige Unrechtsfolge weder als tat- noch als schuld-angemessen und war auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen" (vgl. As 523)."Unter Heranziehung dieser zum Nachteil korrigierten Strafzumessungslage, unter Berücksichtigung, dass der schwere Raub nur an der Gegenwehr des Opfers und der Diebstahl bloß an der Betretung des Angeklagten scheiterte und unter Beachtung generalpräventiver Erwägungen - es gilt potentiellen Tätern mit ähnlich geringer Hemmschwelle zur Begehung schwerer Vermögensdelinquenz (Faktum römisch zwei., römisch vier.) im Milieu und Lebenskreis des Angeklagten das Missverhältnis zwischen der erwarteten schnellen Beute sowie der staatlichen Reaktion darauf im Fall der Betretung aufzuzeigen und sie von der Begehung solcher vermögensdeliktischer Umtriebe verlässlich abzuhalten - erweist sich bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe die vom Erstgericht ausgesprochene dreijährige Unrechtsfolge weder als tat- noch als schuld-angemessen und war auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen" vergleiche As 523). 2.
- Am 20.03.2019 niederschriftlich zu dem am 20.09.2018 amtswegig von der belangten Behörde initiierten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF an, im Jahr XXXX seine Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder traditionell nach islamischem Recht geehelicht zu haben. Sowohl er selbst, als auch seine Gattin und die gemeinsamen Kinder würden allesamt zwar noch immer über die russische Staatsangehörigkeit verfügen, aber strebe die Familie aktiv die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an. Seiner Frau und den Kindern komme in Österreich der Asylstatus zu. Während seines Strafhaftaufenthalts werde er nicht nur von den eben erwähnten Kernfamilienmitgliedern regelmäßig im Gefängnis besucht, sondern darüber hinaus auch von den ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem jüngeren Bruder. In Tschetschenien verfüge der BF noch immer über zahlreiche Cousins, mit denen er auch ab und zu Kontakt habe. In der Ukraine habe er Verwandte besucht, im Herkunftsland sei er seit seiner Ausreise nicht mehr gewesen. Vor seiner Inhaftierung hätte er zunächst in einer XXXX und später dann für einen XXXX gearbeitet, sei dann aber arbeitslos geworden, zumal er es vorgezogen habe, seinen kranken Sohn im Krankenhaus zu besuchen anstatt seinen Dienst in gewohnter Weise weiter zu verrichten. Zwar hätte er vor seiner Festnahme stets zusammen mit seiner Ehefrau gelebt, offiziell aber getrennte Wohnsitze angegeben, um auf diese Weise einen höheren Betrag an Unterstützungsgeldern lukrieren zu können. Aktuell nehme der BF regelmäßig Medikamente ein, um auf diese Weise besser schlafen zu können; in einer ärztlichen Behandlung befinde er sich aber nicht.2.
- Am 20.03.2019 niederschriftlich zu dem am 20.09.2018 amtswegig von der belangten Behörde initiierten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF an, im Jahr römisch 40 seine Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder traditionell nach islamischem Recht geehelicht zu haben. Sowohl er selbst, als auch seine Gattin und die gemeinsamen Kinder würden allesamt zwar noch immer über die russische Staatsangehörigkeit verfügen, aber strebe die Familie aktiv die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an. Seiner Frau und den Kindern komme in Österreich der Asylstatus zu. Während seines Strafhaftaufenthalts werde er nicht nur von den eben erwähnten Kernfamilienmitgliedern regelmäßig im Gefängnis besucht, sondern darüber hinaus auch von den ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinem jüngeren Bruder. In Tschetschenien verfüge der BF noch immer über zahlreiche Cousins, mit denen er auch ab und zu Kontakt habe. In der Ukraine habe er Verwandte besucht, im Herkunftsland sei er seit seiner Ausreise nicht mehr gewesen. Vor seiner Inhaftierung hätte er zunächst in einer römisch 40 und später dann für einen römisch 40 gearbeitet, sei dann aber arbeitslos geworden, zumal er es vorgezogen habe, seinen kranken Sohn im Krankenhaus zu besuchen anstatt seinen Dienst in gewohnter Weise weiter zu verrichten. Zwar hätte er vor seiner Festnahme stets zusammen mit seiner Ehefrau gelebt, offiziell aber getrennte Wohnsitze angegeben, um auf diese Weise einen höheren Betrag an Unterstützungsgeldern lukrieren zu können. Aktuell nehme der BF regelmäßig Medikamente ein, um auf diese Weise besser schlafen zu können; in einer ärztlichen Behandlung befinde er sich aber nicht. In seinem Herkunftsland wäre die Situation mittlerweile noch viel schlimmer als zu jener Zeit, in der seine Eltern mit ihm und seinem Bruder ausgereist seien. Konkret verfüge Kadyrov über "stärkere und größere Männer, die sind viel schlimmer als die Russen von früher (vgl. erstinstanzliches Protokoll vom 20.03.2019, S. 4)." Er kenne Menschen, die freiwillig zurückgegangen und nach zwei Monaten wieder gekommen seien und gebettelt hätten, nicht mehr "zurück zu müssen". Würden die seinerzeit im ursprünglichen Asylverfahren präsentierten Gründe nicht vorliegen, könnte der BF "natürlich" wieder nach Hause zurückkehren. Mittlerweile wäre die Lage aber noch schwieriger als jemals zuvor. Auf den Vorhalt seitens des Bundesamtes, dass sein Vater wegen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes in Form von Warentransporten für den XXXX von russischen Einheiten festgenommen und geschlagen worden sei, der damals herrschende Krieg inzwischen aber längst beendet und die frühere "russische Besatzung" vorbei sei, erwiderte der BF, dass unter Kadyrow noch immer unschuldige Menschen des Terrorismus bezichtigt und ermordet werden würden. Der BF ziehe es stattdessen vor, lieber im Bundesgebiet zu bleiben; er wolle in Österreich ein gutes Leben führen, er wolle auch keine Sozialleistungen, er wolle arbeiten und seine Familie versorgen. Im Herkunftsland befürchte er auch Verfolgung wegen seines Familiennamens. Sein XXXX liege gleich neben XXXX und ihre Stämme hätten schon immer gegeneinander gekämpft.In seinem Herkunftsland wäre die Situation mittlerweile noch viel schlimmer als zu jener Zeit, in der seine Eltern mit ihm und seinem Bruder ausgereist seien. Konkret verfüge Kadyrov über "stärkere und größere Männer, die sind viel schlimmer als die Russen von früher vergleiche erstinstanzliches Protokoll vom 20.03.2019, S. 4)." Er kenne Menschen, die freiwillig zurückgegangen und nach zwei Monaten wieder gekommen seien und gebettelt hätten, nicht mehr "zurück zu müssen". Würden die seinerzeit im ursprünglichen Asylverfahren präsentierten Gründe nicht vorliegen, könnte der BF "natürlich" wieder nach Hause zurückkehren. Mittlerweile wäre die Lage aber noch schwieriger als jemals zuvor. Auf den Vorhalt seitens des Bundesamtes, dass sein Vater wegen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes in Form von Warentransporten für den römisch 40 von russischen Einheiten festgenommen und geschlagen worden sei, der damals herrschende Krieg inzwischen aber längst beendet und die frühere "russische Besatzung" vorbei sei, erwiderte der BF, dass unter Kadyrow noch immer unschuldige Menschen des Terrorismus bezichtigt und ermordet werden würden. Der BF ziehe es stattdessen vor, lieber im Bundesgebiet zu bleiben; er wolle in Österreich ein gutes Leben führen, er wolle auch keine Sozialleistungen, er wolle arbeiten und seine Familie versorgen. Im Herkunftsland befürchte er auch Verfolgung wegen seines Familiennamens. Sein römisch 40 liege gleich neben römisch 40 und ihre Stämme hätten schon immer gegeneinander gekämpft. Den Vorhalt seiner schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen nahm der BF zu Kenntnis, bestritt allerdings ein Aufenthaltsverbot in der Slowakei, ein solches sei lediglich in Ungarn gegen ihn verhängt worden, wobei er freigesprochen worden wäre. Er dürfe jedoch bis 2020 nicht nach Ungarn einreisen. In der Slowakei sei er nicht gewesen, vielmehr habe sich ein irakischer Kurde seiner Identitätsdaten, seines Autos sowie seines Führerscheins bedient, während er selbst nichts ahnend im Krankenhaus gewesen sei. Einen triftigen Grund zurück in sein Herkunftsland zu gehen, könne er nicht erkennen, seine gesamte Familie sei in Österreich. Unter Vorhalt, dass es ihm möglich sei, frei überall in Russland seinen Wohnsitz zu nehmen, gab der BF an, dass seine Frau und seine Kinder nicht nach Russland gehen könnten, da sie in Österreich Asyl haben. Ohne seine Familie gehe er nirgendwo hin. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner mehrfachen Straftaten keine günstige Prognose getroffen werden könne, gab er an, garantieren zu können, sich künftig wohl zu verhalten. Alleine wegen seiner Kinder würde er nichts mehr machen. Er wolle nur noch eine Chance, wenn er diese "zweite Chance kaputt mache", dann könnten sie ihn aus Österreich "rausschmeißen". Eine Rückkehr nach Tschetschenien würde seinen sicheren Tod bedeuten. In Bezug auf die behördlich beabsichtigte Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots nehme er diese faktisch zur Kenntnis. Er sei durch falsche Freunde auf den falschen Weg geraten, ihm sei als Familienvater nunmehr aber klar geworden, dass er nicht mehr straffällig werden wolle. Zu den in der Einvernahme zur Einsichtnahme angebotenen vom Bundesamt herangezogenen aktuellen Länderberichten (LIB zur Russischen Föderation, Stand 31.08.2018, letzte Kurzinformation 28.02.2019), zu welchen dem BF auch die Gelegenheit einer schriftlichen Stellungnahe eingeräumt wurde, gab dieser an: "Ich möchte das nicht und auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Das ist alles falsch und Propaganda." 2.
- Mit Bescheid vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.238/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit Bescheid vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.238/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 20.09.2018 eingeleitet worden sei. Die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, seien weggefallen und könne er es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Status des Asylberechtigten sei Ihm vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden. Er sei straffällig geworden, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, würden nicht mehr vorvorliegen. Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen, dass er wenn er sich dort aufhalte, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Er verfüge über enge familiäre Anbindungen in der Russischen Föderation. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe berufliche Erfahrungen. Er verfüge über eine Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass eine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege. Er habe vor seiner jetzigen Haft bei seiner Frau und seinen Kindern in XXXX gelebt, sei aber seit 2015 mit Unterbrechungen ebenso inhaftiert gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden ihn in der Haft besuchen. Gegen seine Frau und seine Kinder, die auch einen Asylstatus innehaben, sei ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Außerhalb seiner Kernfamilie leben noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder in XXXX . Gegen diese Familienmitglieder sei ebenfalls ein Aberkennungsverfahren beim Bundesamt anhängig. Der BF sei in Österreich sonst nicht verfestigt oder verankert. Er habe angegeben, 2005 in einer XXXX , danach neun Jahre lang für XXXX gearbeitet zu haben. Danach sei er dann arbeitslos gewesen. Derzeit gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe kein eigenes Einkommen. Er spreche gut Deutsch. Er habe angegeben, in Österreich aufgewachsen und zwei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 (rechtskräftig seit Jänner 2018), sei er wegen §§ 125, 146, 148
- Fall. 229
(1), 105
(1), 15, 142
(1), 143
(1)2. Fall, 15, 127, 83
(1)und 84
(2)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Weiters wurden Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 20.09.2018 eingeleitet worden sei. Die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, seien weggefallen und könne er es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Status des Asylberechtigten sei Ihm vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden. Er sei straffällig geworden, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, würden nicht mehr vorvorliegen. Zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen, dass er wenn er sich dort aufhalte, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu werden. Er verfüge über enge familiäre Anbindungen in der Russischen Föderation. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe berufliche Erfahrungen. Er verfüge über eine Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat. Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt, dass eine zwingende Rückkehr in den Herkunftsstaat das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiege. Er habe vor seiner jetzigen Haft bei seiner Frau und seinen Kindern in römisch 40 gelebt, sei aber seit 2015 mit Unterbrechungen ebenso inhaftiert gewesen. Seine Frau und seine Kinder würden ihn in der Haft besuchen. Gegen seine Frau und seine Kinder, die auch einen Asylstatus innehaben, sei ebenfalls ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Außerhalb seiner Kernfamilie leben noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder in römisch 40 . Gegen diese Familienmitglieder sei ebenfalls ein Aberkennungsverfahren beim Bundesamt anhängig. Der BF sei in Österreich sonst nicht verfestigt oder verankert. Er habe angegeben, 2005 in einer römisch 40 , danach neun Jahre lang für römisch 40 gearbeitet zu haben. Danach sei er dann arbeitslos gewesen. Derzeit gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe kein eigenes Einkommen. Er spreche gut Deutsch. Er habe angegeben, in Österreich aufgewachsen und zwei Jahre die Hauptschule besucht zu haben. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017 (rechtskräftig seit Jänner 2018), sei er wegen Paragraphen 125, 146, 148,
- Fall. 229
(1), 105
(1), 15, 142
(1), 143
(1)2. Fall, 15, 127, 83
(1)und 84
(2)StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Weiters wurden Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Ihnen wurde mit früherer rechtskräftiger Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.11.2005, Zahl: 242.238/10-IX/25/05 internationaler Schutz ausschließlich wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung in Verbindung mit Ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (in Ihrem Fall die soziale Gruppe der Familie) - Ihr Vater gab an, an Kampfhandlungen gegen die Russen teilgenommen zu haben und für den XXXX Warentransporte durchgeführt zu haben und deswegen von russischen Einheiten festgenommen und geschlagen worden zu sein - zuerkannt worden ist. Da Sie zufolge der Feststellungen wegen mehrerer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden sind, wurden Sie straffällig, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf Sie nicht anwendbar ist. Da sich die Lage im Herkunftsland zwischenzeitlich derart nachhaltig geändert hat, geht das Bundesamt davon aus, dass Ihnen keine Verfolgung mehr drohen kann und auch soweit beständig nicht drohen wird. Vor allem zufolge der aktuellen Länderfeststellungen sind die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr gegeben. Russische Streitkräfte befinden sich schon lange nicht mehr in Tschetschenien, Säuberungsaktionen von deren Seite finden nicht mehr statt, ehemalige Widerstandskämpfer sind hochdekoriert, hochverehrt und es sitzen sogar einige dieser alten Kämpfer in der gegenwärtigen Regierung. Sohin können Sie wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer Sie als Flüchtling anerkannt worden sind, es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Siehe dazu auch Punkt E). Diese Umstände wurden Ihnen im Zuge der Einvernahme vorgehalten und Sie nannten keine glaubhaft begründeten eigenen, eventuell nachträglich eingetretenen Befürchtungen bzw. waren pauschal geäußerte Befürchtungen alleine schon angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Ihre bloß pauschalen und oberflächlichen Angaben entbehren auch jeglicher Grundlage und nannten Sie auch keine dahingehenden Quellen, somit sind diese Aussagen völlig spekulativ sind und keinen Beweiswert haben. Sollten Sie wegen Ihres Namens - das brachten Sie in der Einvernahme vom 20.03.2019 zumindest vor - fürchten in Ihr Heimatdorf in Tschetschenien zurückzukehren, steht Ihnen die gesamte russische Föderation für eine Existenzgründung für Sich und Ihre Familie offen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass weder eine Gewalt somit glaubhaft willkürlich oder schwer ist, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) mit oder ohne Ihre Familie ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Sie verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit, weil laut Ihren Angaben mehrere Cousins im Herkunftsstaat leben, diese Ihnen auch allfällige finanzielle Unterstützung aufgrund der traditionellen Gepflogenheiten zukommen lassen werden um Ihnen so bei einer Existenzgründung behilflich zu sein. Es steht Ihnen frei mit diesen jederzeit Kontakt aufzunehmen, sollten Sie sich entscheiden wieder in Tschetschenien wohnhaft zu werden. Aus den Erkenntnisquellen muss zudem der Schluss gezogen werden, dass Ihnen, durchaus auch eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. Es steht Ihnen frei, sich gemeinsam mit Ihrer Familie an einem anderen Ort anzusiedeln, sollten Sie sich dafür entscheiden. Es steht Ihnen wie vielen anderen russischen Staatsbürgern frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, etwa in den Erdöl bzw.- Erdgas- und bodenschatzreichen Regionen Sibiriens, um damit Vorteile im Zuge der Arbeitsaufnahme (etwa Unterkunft oder soziale Wohlfahrt-vgl. Länderfeststellungen) lukrieren können, sollten Sie Sie sich dafür entscheiden nicht mehr nach Tschetschenien (zu den Angehörigen) zu ziehen.242.238/10-IX/25/05 internationaler Schutz ausschließlich wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung in Verbindung mit Ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (in Ihrem Fall die soziale Gruppe der Familie) - Ihr Vater gab an, an Kampfhandlungen gegen die Russen teilgenommen zu haben und für den römisch 40 Warentransporte durchgeführt zu haben und deswegen von russischen Einheiten festgenommen und geschlagen worden zu sein - zuerkannt worden ist. Da Sie zufolge der Feststellungen wegen mehrerer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden sind, wurden Sie straffällig, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf Sie nicht anwendbar ist. Da sich die Lage im Herkunftsland zwischenzeitlich derart nachhaltig geändert hat, geht das Bundesamt davon aus, dass Ihnen keine Verfolgung mehr drohen kann und auch soweit beständig nicht drohen wird. Vor allem zufolge der aktuellen Länderfeststellungen sind die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr gegeben. Russische Streitkräfte befinden sich schon lange nicht mehr in Tschetschenien, Säuberungsaktionen von deren Seite finden nicht mehr statt, ehemalige Widerstandskämpfer sind hochdekoriert, hochverehrt und es sitzen sogar einige dieser alten Kämpfer in der gegenwärtigen Regierung. Sohin können Sie wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer Sie als Flüchtling anerkannt worden sind, es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Siehe dazu auch Punkt E). Diese Umstände wurden Ihnen im Zuge der Einvernahme vorgehalten und Sie nannten keine glaubhaft begründeten eigenen, eventuell nachträglich eingetretenen Befürchtungen bzw. waren pauschal geäußerte Befürchtungen alleine schon angesichts der herangezogenen Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Ihre bloß pauschalen und oberflächlichen Angaben entbehren auch jeglicher Grundlage und nannten Sie auch keine dahingehenden Quellen, somit sind diese Aussagen völlig spekulativ sind und keinen Beweiswert haben. Sollten Sie wegen Ihres Namens - das brachten Sie in der Einvernahme vom 20.03.2019 zumindest vor - fürchten in Ihr Heimatdorf in Tschetschenien zurückzukehren, steht Ihnen die gesamte russische Föderation für eine Existenzgründung für Sich und Ihre Familie offen. Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des sohin verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass weder eine Gewalt somit glaubhaft willkürlich oder schwer ist, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) mit oder ohne Ihre Familie ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind arbeitsfähig und vermögen sich jedenfalls unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr sichern. Sie verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit, weil laut Ihren Angaben mehrere Cousins im Herkunftsstaat leben, diese Ihnen auch allfällige finanzielle Unterstützung aufgrund der traditionellen Gepflogenheiten zukommen lassen werden um Ihnen so bei einer Existenzgründung behilflich zu sein. Es steht Ihnen frei mit diesen jederzeit Kontakt aufzunehmen, sollten Sie sich entscheiden wieder in Tschetschenien wohnhaft zu werden. Aus den Erkenntnisquellen muss zudem der Schluss gezogen werden, dass Ihnen, durchaus auch eine alternative Aufenthaltsmöglichkeit in der Russischen Föderation zur Verfügung steht. Es steht Ihnen frei, sich gemeinsam mit Ihrer Familie an einem anderen Ort anzusiedeln, sollten Sie sich dafür entscheiden. Es steht Ihnen wie vielen anderen russischen Staatsbürgern frei, sich an einem anderen Ort anzusiedeln, etwa in den Erdöl bzw.- Erdgas- und bodenschatzreichen Regionen Sibiriens, um damit Vorteile im Zuge der Arbeitsaufnahme (etwa Unterkunft oder soziale Wohlfahrt-vgl. Länderfeststellungen) lukrieren können, sollten Sie Sie sich dafür entscheiden nicht mehr nach Tschetschenien (zu den Angehörigen) zu ziehen. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde insbesondere auf die strafgerichtliche Verurteilung unter detaillierter Darstellung der Straftaten verwiesen und weiter ausgeführt: "Aus diesen angeführten Fakten ergibt sich, dass trotz familiärer Beziehungen in Österreich keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird. Sie führten zwar Ihre Beziehung zu einer tschetschenischen Frau und Ihren gemeinsamen Kindern in Österreich mit Flüchtlingsstatus ins Treffen, allerdings beruht Ihr Kontakt zu diesen seit Ihren Inhaftierungen lediglich auf Besuche in den diversen Haftanstalten. Ein unauflösliches Abhängigkeitsverhältnis ist somit nicht hervorgekommen. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass es durchaus nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn sie als massiv kriminelle Person auf diese Einfluss nehmen. Hypothetisch ist auch darauf hinzuweisen, dass weder Ihre Kinder noch Exfrau österr. Staatsbürger sind und es steht diesen fei mit Ihnen nach Russland zu ziehen, wen diese das wollen. Ein Aberkennungsverfahren zu Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern ist ebenso anhängig. Sie besuchten zwar hierzulande zwei Jahre lang die Hauptschule, haben ein paar Jahre lang gearbeitet, haben Kontakt zu verschiedenen Freunden, sind aber aufgrund Ihrer offenkundigen Missachtung der Österr. Rechtsordnung nicht besonders integriert. Eine sonstige Teilnahme am sozialen Leben führten Sie ebenso nicht ins Treffen. Sie verfügen auch mangels Arbeit über kein Einkommen und können daher Ihren Unterhalt aus eigenem nicht bestreiten; Sie sind auf Sozialunterstützung angewiesen. Aufgrund ihres Lebenswandels ist auch damit zu rechnen, dass Sie einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen werden. Eine besondere Bindung zu Österreich -aus welchen Gründen auch immerkonnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Da Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern zeitgleich mit Ihnen der Asylstatus aberkannt wird, bestehen keine Zweifel, dass die Rückkehr sohin zulässig ist."Zur Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde insbesondere auf die strafgerichtliche Verurteilung unter detaillierter Darstellung der Straftaten verwiesen und weiter ausgeführt: "Aus diesen angeführten Fakten ergibt sich, dass trotz familiärer Beziehungen in Österreich keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird. Sie führten zwar Ihre Beziehung zu einer tschetschenischen Frau und Ihren gemeinsamen Kindern in Österreich mit Flüchtlingsstatus ins Treffen, allerdings beruht Ihr Kontakt zu diesen seit Ihren Inhaftierungen lediglich auf Besuche in den diversen Haftanstalten. Ein unauflösliches Abhängigkeitsverhältnis ist somit nicht hervorgekommen. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass es durchaus nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn sie als massiv kriminelle Person auf diese Einfluss nehmen. Hypothetisch ist auch darauf hinzuweisen, dass weder Ihre Kinder noch Exfrau österr. Staatsbürger sind und es steht diesen fei mit Ihnen nach Russland zu ziehen, wen diese das wollen. Ein Aberkennungsverfahren zu Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern ist ebenso anhängig. Sie besuchten zwar hierzulande zwei Jahre lang die Hauptschule, haben ein paar Jahre lang gearbeitet, haben Kontakt zu verschiedenen Freunden, sind aber aufgrund Ihrer offenkundigen Missachtung der Österr. Rechtsordnung nicht besonders integriert. Eine sonstige Teilnahme am sozialen Leben führten Sie ebenso nicht ins Treffen. Sie verfügen auch mangels Arbeit über kein Einkommen und können daher Ihren Unterhalt aus eigenem nicht bestreiten; Sie sind auf Sozialunterstützung angewiesen. Aufgrund ihres Lebenswandels ist auch damit zu rechnen, dass Sie einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen werden. Eine besondere Bindung zu Österreich -aus welchen Gründen auch immerkonnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Da Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern zeitgleich mit Ihnen der Asylstatus aberkannt wird, bestehen keine Zweifel, dass die Rückkehr sohin zulässig ist." Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
- Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist eine Beschwerde eingebracht. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die regelmäßigen Gefängnisbesuche der Eltern sowie seiner Lebensgefährtin und zugleich Mutter der gemeinsamen Kinder betont, welche auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens hindeuten würden - es bestehe dadurch "ein inniger Kontakt." Angesichts des aktenmäßig belegten zweijährigen Hauptschulbesuchs des BF in Kombination mit dessen Deutschkenntnissen sei dessen "Grad der Integration sehr hoch." Insgesamt wäre ihm im Bundesgebiet vor diesem Hintergrund "ein normales Erwerbsleben durchaus zumutbar und in seinem konkreten Fall auch konkret vorstellbar." Die familiären Bindungen zum Heimatland, wo er sich seit 16 Jahren nicht mehr aufgehalten habe, seien demgegenüber nur mehr sehr schwach ausgeprägt; zudem verhalte sich der BF in seiner Strafhaft ausgesprochen vorbildlich, bereue sein strafrechtswidriges Vorleben von ganzem Herzen und plane nach seiner Entlassung die Fortführung seines Lebens in geordneten Bahnen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich durchgehend gearbeitet habe bis sein Sohn erkrankt sei und er sich mit diesem nur im Krankenhaus aufgehalten habe. Dazu wurde ein Versicherungsdatenauszug des BF beigelegt, demzufolge der BF von Anfang 2007 bis Mai 2009 mit kleinen Unterbrechungen erwerbstätig gewesen ist, seither aber - bis auf Zeiten von zusammengerechnet etwa vier Monaten - keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Zur Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbots wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses zu hoch bemessen sei. Ohne die vom BF begangenen Taten verharmlosen zu wollen, sei in seinem Fall nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung eines Einreiseverbotes in dieser Höhe verhältnismäßig erscheinen lassen. Auch müssten die familiären Verbindungen Österreich bei der Bewertung mit berücksichtigt werden. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien und würde die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere und schwerwiegendere Anzahl von Delikten begehe, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handle oder in Fällen organisierter Kriminalität. Vielmehr wären (beispielsweise) drei Jahre bereits als ausreichend anzusehen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.Insgesamt wäre ihm im Bundesgebiet vor diesem Hintergrund "ein normales Erwerbsleben durchaus zumutbar und in seinem konkreten Fall auch konkret vorstellbar." Die familiären Bindungen zum Heimatland, wo er sich seit 16 Jahren nicht mehr aufgehalten habe, seien demgegenüber nur mehr sehr schwach ausgeprägt; zudem verhalte sich der BF in seiner Strafhaft ausgesprochen vorbildlich, bereue sein strafrechtswidriges Vorleben von ganzem Herzen und plane nach seiner Entlassung die Fortführung seines Lebens in geordneten Bahnen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich durchgehend gearbeitet habe bis sein Sohn erkrankt sei und er sich mit diesem nur im Krankenhaus aufgehalten habe. Dazu wurde ein Versicherungsdatenauszug des BF beigelegt, demzufolge der BF von Anfang 2007 bis Mai 2009 mit kleinen Unterbrechungen erwerbstätig gewesen ist, seither aber - bis auf Zeiten von zusammengerechnet etwa vier Monaten - keiner dauerhaften Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Zur Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbots wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses zu hoch bemessen sei. Ohne die vom BF begangenen Taten verharmlosen zu wollen, sei in seinem Fall nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung eines Einreiseverbotes in dieser Höhe verhältnismäßig erscheinen lassen. Auch müssten die familiären Verbindungen Österreich bei der Bewertung mit berücksichtigt werden. Es dürfe zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst seien und würde die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere und schwerwiegendere Anzahl von Delikten begehe, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handle oder in Fällen organisierter Kriminalität. Vielmehr wären (beispielsweise) drei Jahre bereits als ausreichend anzusehen, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag, Zl. W182 2219855-1, wurde die Beschwerde des Vaters des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, mit dem u.a. der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, abgewiesen.2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom heutigen Tag, Zl. W182 2219855-1, wurde die Beschwerde des Vaters des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, mit dem u.a. der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, abgewiesen. Darin wurde u.a. festgestellt, dass der Vater des BF nicht glaubhaft dartun habe können, in der Russischen Föderation wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von XXXX bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Darin wurde u.a. festgestellt, dass der Vater des BF nicht glaubhaft dartun habe können, in der Russischen Föderation wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von römisch 40 bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mit im Wesentlichen gleichen Ergebnis wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1, die Beschwerde des Bruders des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen. Der Lebensgefährtin des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2019, Zl. 780488803 - 190292194 / BMI-BFA_BGLD_RD, der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 04.888-BAE, zuerkannte Status einer Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG unzulässig ist, wobei ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wurde. Der Bescheid wurde mit 05.11.2019 rechtskräftig. Im Bescheid wurde u.a. festgestellt, dass sie die "geschiedene Gattin" des BF wäre.Der Lebensgefährtin des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2019, Zl. 780488803 - 190292194 / BMI-BFA_BGLD_RD, der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 04.888-BAE, zuerkannte Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG unzulässig ist, wobei ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt wurde. Der Bescheid wurde mit 05.11.2019 rechtskräftig. Im Bescheid wurde u.a. festgestellt, dass sie die "geschiedene Gattin" des BF wäre. 2.
- Der BF befindet sich seit Juli 2017 in Justizhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, ist im August 2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Dies wurde im Wesentlichen mit einer Gefährdung des BF wegen der Fluchtgründe seines Vaters begründet, wobei eine inländische Fluchtalternative aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland außerhalb Tschetscheniens verneint wurde.Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, ist im August 2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Dies wurde im Wesentlichen mit einer Gefährdung des BF wegen der Fluchtgründe seines Vaters begründet, wobei eine inländische Fluchtalternative aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland außerhalb Tschetscheniens verneint wurde. Der BF, welcher seither zumindest auch in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde am XXXX .2018 rechtskräftig durch ein Landesgericht bzw. Oberlandesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 Abs.1 StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, des gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 148 erster Fall StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Diebstahls gemäß §§ 15 iVm 127 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft.Der BF, welcher seither zumindest auch in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wurde am römisch 40 .2018 rechtskräftig durch ein Landesgericht bzw. Oberlandesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB, der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB, der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Diebstahls gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt. Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Der BF ist laut eigener Aussage seit 2007 mit einer russischen Staatsangehörigen nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Er hat im Herkunftsland vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang die Hauptschule besucht. In Österreich hat er gleichfalls die Hauptschule besucht und danach eine Lehre zum XXXX nach einem Jahr abgebrochen. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Er war in Österreich zumindest von Anfang 2007 bis Mai 2009 mit kleinen Unterbrechungen erwerbstätig, ist aber seither - bis auf Zeiten von zusammengerechnet etwa vier Monaten - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat Notstandshilfe bezogen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch.Er hat im Herkunftsland vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang die Hauptschule besucht. In Österreich hat er gleichfalls die Hauptschule besucht und danach eine Lehre zum römisch 40 nach einem Jahr abgebrochen. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Er war in Österreich zumindest von Anfang 2007 bis Mai 2009 mit kleinen Unterbrechungen erwerbstätig, ist aber seither - bis auf Zeiten von zusammengerechnet etwa vier Monaten - keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat Notstandshilfe bezogen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Seine Eltern, sein Bruder, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder halten sich im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsland halten sich Familienangehörige des BF - zumindest zahlreiche Cousins, zu denen auch Kontakt bestand - auf. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, wonach der BF aktuell bei einer Rückkehr ins Herkunftsland landesweit wegen seines Vaters oder sonstiger Gründe der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist, konnte nicht festgestellt werden. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
- Zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus. (ÖB Moskau 12.7.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden. Es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über anti-terroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus. (ÖB Moskau 12.7.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
- Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
- erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017). Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017). Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russ