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{'item': 'W182 2219855-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.04.2020 GeschäftszahlW182 2219855-1 SpruchW182 2219855-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46, 93 Abs. 1, Abs. 2, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 46, 93, Absatz eins,, Absatz 2, 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Frau und seinen minderjährigen Söhnen über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seiner Frau und seinen minderjährigen Söhnen über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag. Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für die Kämpfer von XXXX , dessen Sippe er angehöre, durchgeführt habe. Da er sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden.Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für die Kämpfer von römisch 40 , dessen Sippe er angehöre, durchgeführt habe. Da er sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden. 1.
  3. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. 03 24.565-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), als unzulässig zurück.1.
  4. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. 03 24.565-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG), als unzulässig zurück. 1.
  5. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Bescheid vom 18.02.2004, Zl. 242.242/0-IX/25/03, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, die angefochtene Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.1.
  6. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Bescheid vom 18.02.2004, Zl. 242.242/0-IX/25/03, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, die angefochtene Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen. 1.
  7. Im Rahmen der daraufhin am 11.05.2004 vor der Erstinstanz durchgeführten niederschriftlichen Befragung verwies der BF nochmals im Detail auf seine bereits bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er würde ebenso wie auch XXXX dem XXXX " angehören. Er habe in der Vergangenheit Waren für XXXX transportiert, was der damaligen Regierung aber bekannt geworden sei. Russische Streitkräfte hätten daraufhin den BF festgenommen und gefoltert, um ihn auf diese Weise für künftige Informanten- respektive Spionagetätigkeiten rekrutieren zu können. Auf gezieltes Nachfragen gab der BF dazu an, vier Mal von föderalen Kräften festgenommen worden zu sein, wobei er im November 2001 nach fünf Tagen, im Juni und Oktober 2002 nach jeweils ein paar Stunden und im August 2003 nach vier Tagen freigelassen worden sei. Die Anhaltungen und Verhöre hätten sich regelmäßig über mehrere Tage hingezogen, stets mit der Absicht, solcherart zu Informationen über XXXX und seine Gruppe zu gelangen. Zuletzt habe man vom BF mit Nachdruck verlangt, als Spion zu agieren und dessen Freilassung von seiner diesbezüglichen Zusage abhängig gemacht. Anstatt seine vorgetäuschte Kooperationsbereitschaft tatsächlich in die Tat umzusetzen, wäre dieser jedoch auf Ratschlag seiner Eltern bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mit seiner Familie ins Ausland geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse.1.
  8. Im Rahmen der daraufhin am 11.05.2004 vor der Erstinstanz durchgeführten niederschriftlichen Befragung verwies der BF nochmals im Detail auf seine bereits bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er würde ebenso wie auch römisch 40 dem römisch 40 " angehören. Er habe in der Vergangenheit Waren für römisch 40 transportiert, was der damaligen Regierung aber bekannt geworden sei. Russische Streitkräfte hätten daraufhin den BF festgenommen und gefoltert, um ihn auf diese Weise für künftige Informanten- respektive Spionagetätigkeiten rekrutieren zu können. Auf gezieltes Nachfragen gab der BF dazu an, vier Mal von föderalen Kräften festgenommen worden zu sein, wobei er im November 2001 nach fünf Tagen, im Juni und Oktober 2002 nach jeweils ein paar Stunden und im August 2003 nach vier Tagen freigelassen worden sei. Die Anhaltungen und Verhöre hätten sich regelmäßig über mehrere Tage hingezogen, stets mit der Absicht, solcherart zu Informationen über römisch 40 und seine Gruppe zu gelangen. Zuletzt habe man vom BF mit Nachdruck verlangt, als Spion zu agieren und dessen Freilassung von seiner diesbezüglichen Zusage abhängig gemacht. Anstatt seine vorgetäuschte Kooperationsbereitschaft tatsächlich in die Tat umzusetzen, wäre dieser jedoch auf Ratschlag seiner Eltern bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mit seiner Familie ins Ausland geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse. 1.
  9. Mit neuerlichem Bescheid vom 16.08.2004, Zl. 03 24.565/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte II.) und wies selbigen unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).1.
  10. Mit neuerlichem Bescheid vom 16.08.2004, Zl. 03 24.565/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies selbigen unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
  11. Basierend auf der daraufhin abermals fristgerecht erfolgten Berufung fand am 29.11.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der BF ebenso wie auch dessen Ehefrau und sein älterer minderjähriger Sohn im Detail näher befragt wurden. Inhaltlich wurde von sämtlichen der einvernommenen Asylwerbern auf die aktive Kooperation des BF verwiesen, wonach aufgrund dessen unterstellten Unterstützung von XXXX respektive tatsächlichen Zugehörigkeit zu XXXX immer wieder schwere physische Übergriffe seitens unbekannter Maskierter auf das Elternpaar erfolgt wären. Nur aufgrund einer vorgetäuschten Zustimmung zu einer künftigen Spionagetätigkeit habe die ganze Familie die Gelegenheit zur Flucht erhalten und befürchte dramatische Konsequenzen im Falle ihrer Rückkehr.Inhaltlich wurde von sämtlichen der einvernommenen Asylwerbern auf die aktive Kooperation des BF verwiesen, wonach aufgrund dessen unterstellten Unterstützung von römisch 40 respektive tatsächlichen Zugehörigkeit zu römisch 40 immer wieder schwere physische Übergriffe seitens unbekannter Maskierter auf das Elternpaar erfolgt wären. Nur aufgrund einer vorgetäuschten Zustimmung zu einer künftigen Spionagetätigkeit habe die ganze Familie die Gelegenheit zur Flucht erhalten und befürchte dramatische Konsequenzen im Falle ihrer Rückkehr. 1.
  12. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 i. d. F. 2003/101 iVm § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.1.
  13. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 i. d. F. 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für XXXX durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge.In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für römisch 40 durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge. 1.
  14. Ebenso wurde mit zeitgleich ergehenden Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats den beiden im Verfahren befindlichen minderjährigen Söhnen sowie der Gattin des BF gemäß § 7 AsylG i. d. F. 2003/101 Asyl gewährt und rechtskräftig festgestellt, dass diesen gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.
  15. Ebenso wurde mit zeitgleich ergehenden Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats den beiden im Verfahren befindlichen minderjährigen Söhnen sowie der Gattin des BF gemäß Paragraph 7, AsylG i. d. F. 2003/101 Asyl gewährt und rechtskräftig festgestellt, dass diesen gemäß Paragraph 12, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönliche Verfolgungsgefährdung der Gattin bzw. minderjährigen Söhne in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen sei, weil diese (über den BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend. 1.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 5 StGB (schwerer Diebstahl) zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig.1.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraphen 127 und 128 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (schwerer Diebstahl) zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen Pkw im Wert von etwa XXXX ,- € einem namentlich angeführten Unternehmen "mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug mit dem Originalschlüssel in Betrieb nahm und über eine circa 15 cm hohe Einfriedungsmauer über eine mit Kfz-Reifen errichtete Rampe in das angrenzende Feld fuhr."Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen Pkw im Wert von etwa römisch 40 ,- € einem namentlich angeführten Unternehmen "mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug mit dem Originalschlüssel in Betrieb nahm und über eine circa 15 cm hohe Einfriedungsmauer über eine mit Kfz-Reifen errichtete Rampe in das angrenzende Feld fuhr." Mildernd wurde bei der Strafbemessung der bis zum damaligen Zeitpunkt als ordentlich qualifizierte Lebenswandel des BF, erschwerend hingegen kein Umstand gewertet. Infolge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , gemäß §§ 148a Abs. 1 und 2 StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) sowie § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die im zuvor genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Urteil wurde rechtskräftig.Infolge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 148 a, Absatz eins und 2 StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) sowie Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die im zuvor genannten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der BF wurde schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht mehr ausforschbaren Mittätern im Zeitraum XXXX gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX dadurch in einem 5.000,- € übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt zu haben, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst hat, indem er diese im Rahmen automationsunterstützter Online-Bestellungen von Mobiltelefonen unter Verwendung falscher Identitäten zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Übersendung von Mobiltelefonen veranlasst hat. Dazu wurden infolge XXXX jeweils individuell geschädigte Personen in Kombination mit den korrespondierenden Tatzeitpunkten und der jeweiligen Schadenshöhe, die in Summe über XXXX ,- € gelegen ist, angeführt. Des Weiteren hat der BF, indem er die Unterschriften der Opfer anlässlich der Auslieferung der Handys zwecks Unterfertigung der Zustellnachweise nachahmte und gegenüber der Firma XXXX verwendete, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht. Dem BF kam es überdies darauf an, sich durch die dargestellten wiederkehrenden Handlungen über einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine fortlaufende, nach einer Durchschnittsbetrachtung monatlich 400,- € übersteigende Einnahmequelle zu verschaffen.Der BF wurde schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht mehr ausforschbaren Mittätern im Zeitraum römisch 40 gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der römisch 40 dadurch in einem 5.000,- € übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt zu haben, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst hat, indem er diese im Rahmen automationsunterstützter Online-Bestellungen von Mobiltelefonen unter Verwendung falscher Identitäten zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Übersendung von Mobiltelefonen veranlasst hat. Dazu wurden infolge römisch 40 jeweils individuell geschädigte Personen in Kombination mit den korrespondierenden Tatzeitpunkten und der jeweiligen Schadenshöhe, die in Summe über römisch 40 ,- € gelegen ist, angeführt. Des Weiteren hat der BF, indem er die Unterschriften der Opfer anlässlich der Auslieferung der Handys zwecks Unterfertigung der Zustellnachweise nachahmte und gegenüber der Firma römisch 40 verwendete, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht. Dem BF kam es überdies darauf an, sich durch die dargestellten wiederkehrenden Handlungen über einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine fortlaufende, nach einer Durchschnittsbetrachtung monatlich 400,- € übersteigende Einnahmequelle zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand gewertet, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,- €. Der BF wurde am XXXX .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen. 2.
  18. Am 18.04.2019 niederschriftlich zu dem am 11.01.2018 amtswegig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingeleiteten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF ausdrücklich an, "nichts dagegen" zu haben, sollte die zuständige Behörde ihm nunmehr seinen Flüchtlingsstaus entziehen wollen. "Es ist mir egal (Seite 439 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Dem Vorhalt, dass er sich im Jahr 2013 und danach im Jahr 2018 einen (bis 2028 gültigen) russischen Reisepass ausstellen hat lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses sei, trat der BF nicht entgegen, sondern gab vielmehr zu verstehen, dass dies als russischer Staatsbürger sein gutes Recht sei. Seit seiner damaligen Flucht wäre er ein Mal 2018 im Herkunftsland auf Verwandtenbesuch gewesen. Die Geschwister seiner Ehefrau würden im russischen XXXX leben. Auf dieser Reise habe ihn neben seiner Gattin auch der jüngere Sohn XXXX begleitet. Schon in den Jahren zuvor sei der BF in der Ukraine gewesen, um dort Verwandte zu besuchen. Aktuell verfüge er in Tschetschenien noch immer über seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Mutter wäre bereits in Pension; aus welchen Einkünften heraus seine Brüder ihren Lebensunterhalt finanzierten, entziehe sich gänzlich seiner Kenntnis. Neben Gattin und Söhne wäre aktuell auch noch ein weiterer Bruder im Bundesgebiet wohnhaft. Konfrontiert mit dem Vorstrafenregister seiner beiden Kinder zeigte sich der BF gänzlich unwissend, zumal "ich nicht weiß, was meine Söhne machen (Seite 443 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Er selbst sei zweimal unschuldig verurteilt worden, obwohl sogar sein Strafrichter ausdrücklich seine Unschuld eingeräumt hätte. Nach Russland wolle der BF aber dennoch nicht zurück, ohne dafür jedoch konkrete Gründe nennen zu können. "Ich werde Beschwerde in Straßburg einreichen (Seite 447 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die aktuelle Lage in Russland beziehungsweise Tschetschenien interessiere ihn nicht und verzichte er daher auch folgerichtig auf eine entsprechende Präsentation. Ähnlich fiel auch seine Reaktion in Bezug auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum geplanten Ausspruch eines Einreiseverbots aus. "Nein, ich brauche und will das nicht. Das Gericht in Straßburg wird das alles entscheiden (Seite 449 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."2.
  19. Am 18.04.2019 niederschriftlich zu dem am 11.01.2018 amtswegig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingeleiteten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF ausdrücklich an, "nichts dagegen" zu haben, sollte die zuständige Behörde ihm nunmehr seinen Flüchtlingsstaus entziehen wollen. "Es ist mir egal (Seite 439 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Dem Vorhalt, dass er sich im Jahr 2013 und danach im Jahr 2018 einen (bis 2028 gültigen) russischen Reisepass ausstellen hat lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses sei, trat der BF nicht entgegen, sondern gab vielmehr zu verstehen, dass dies als russischer Staatsbürger sein gutes Recht sei. Seit seiner damaligen Flucht wäre er ein Mal 2018 im Herkunftsland auf Verwandtenbesuch gewesen. Die Geschwister seiner Ehefrau würden im russischen römisch 40 leben. Auf dieser Reise habe ihn neben seiner Gattin auch der jüngere Sohn römisch 40 begleitet. Schon in den Jahren zuvor sei der BF in der Ukraine gewesen, um dort Verwandte zu besuchen. Aktuell verfüge er in Tschetschenien noch immer über seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Mutter wäre bereits in Pension; aus welchen Einkünften heraus seine Brüder ihren Lebensunterhalt finanzierten, entziehe sich gänzlich seiner Kenntnis. Neben Gattin und Söhne wäre aktuell auch noch ein weiterer Bruder im Bundesgebiet wohnhaft. Konfrontiert mit dem Vorstrafenregister seiner beiden Kinder zeigte sich der BF gänzlich unwissend, zumal "ich nicht weiß, was meine Söhne machen (Seite 443 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Er selbst sei zweimal unschuldig verurteilt worden, obwohl sogar sein Strafrichter ausdrücklich seine Unschuld eingeräumt hätte. Nach Russland wolle der BF aber dennoch nicht zurück, ohne dafür jedoch konkrete Gründe nennen zu können. "Ich werde Beschwerde in Straßburg einreichen (Seite 447 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die aktuelle Lage in Russland beziehungsweise Tschetschenien interessiere ihn nicht und verzichte er daher auch folgerichtig auf eine entsprechende Präsentation. Ähnlich fiel auch seine Reaktion in Bezug auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum geplanten Ausspruch eines Einreiseverbots aus. "Nein, ich brauche und will das nicht. Das Gericht in Straßburg wird das alles entscheiden (Seite 449 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." 2.
  20. Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter einem wurde dem BF gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Selbiges Dokument sei gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen (Spruchpunkt VIII).2.
  21. Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter einem wurde dem BF gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 93 Absatz eins, Ziffer eins und 94 Absatz eins, FPG der Konventionsreisepass entzogen. Selbiges Dokument sei gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen (Spruchpunkt römisch acht). Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie darauf hingewiesen, dass jene Umstände in dessen Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Dies belege im Übrigen auch das Faktum, demzufolge der BF nicht nur ohne Schwierigkeiten auf offiziellem Wege von den russischen Behörden sowohl im Jahr 2013 als auch 2018 einen Auslandsreisepass erhalten habe, sondern auch dessen wiederholten Reisebewegungen in sein Heimatland zum Zwecke des Verwandtenbesuchs und Urlaubs. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die im Heimatland herrschenden Verhältnisse basierend auf den aktuellen Länderberichten nicht zu einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefährdung des BF führen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der BF in Tschetschenien nicht nur über familiäre Bindungen, sondern auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und sich als uneingeschränkt arbeitsfähig erweise. Die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens besonderer Schutzbedürftigkeit wären in casu nicht erfüllt.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die im Heimatland herrschenden Verhältnisse basierend auf den aktuellen Länderberichten nicht zu einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefährdung des BF führen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der BF in Tschetschenien nicht nur über familiäre Bindungen, sondern auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und sich als uneingeschränkt arbeitsfähig erweise. Die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens besonderer Schutzbedürftigkeit wären in casu nicht erfüllt. In Bezug auf das Familienleben des BF wurde festgehalten, dass dieser laut offizieller Meldeauskunft getrennt von seiner Ehefrau und seinen Söhnen lebe. Der BF selbst sei ansonsten darüber hinaus nicht verfestigt oder verankert, im Gegenteil müsse diesem eine massive Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung attestiert werden. Wenngleich dem BF der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse positiv angerechnet würde, könne aber ansonsten keinerlei sichtbare Verbundenheit zu Österreich erkannt werden, was auch anhand der wiederholten Reisen in sein Heimatland belegt werden könne. Der nunmehr bereits 55-jährige BF habe den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, weshalb ihn aufgrund seiner Kenntnis in Bezug auf Kultur, Gepflogenheiten und Sprache keine unüberbrückbaren oder unzumutbaren Hindernisse entgegenstehen würden, sich wieder nahtlos in der Gesellschaft seines Heimatlandes, noch dazu unter Nutzung seiner vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, einzufügen. Angesichts der wiederholten teils schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren für den gesamten Schengenraum ebenso angemessen wie die Gewährung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK habe somit das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten beziehungsweise familiären Interessen des BF deutlich überwogen, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.In Bezug auf das Familienleben des BF wurde festgehalten, dass dieser laut offizieller Meldeauskunft getrennt von seiner Ehefrau und seinen Söhnen lebe. Der BF selbst sei ansonsten darüber hinaus nicht verfestigt oder verankert, im Gegenteil müsse diesem eine massive Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung attestiert werden. Wenngleich dem BF der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse positiv angerechnet würde, könne aber ansonsten keinerlei sichtbare Verbundenheit zu Österreich erkannt werden, was auch anhand der wiederholten Reisen in sein Heimatland belegt werden könne. Der nunmehr bereits 55-jährige BF habe den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, weshalb ihn aufgrund seiner Kenntnis in Bezug auf Kultur, Gepflogenheiten und Sprache keine unüberbrückbaren oder unzumutbaren Hindernisse entgegenstehen würden, sich wieder nahtlos in der Gesellschaft seines Heimatlandes, noch dazu unter Nutzung seiner vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, einzufügen. Angesichts der wiederholten teils schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren für den gesamten Schengenraum ebenso angemessen wie die Gewährung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK habe somit das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten beziehungsweise familiären Interessen des BF deutlich überwogen, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen. 2.
  22. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die regelmäßigen Gefängnisbesuche der Familie betont, welche auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens hindeuten würden, wenngleich gegen beide Söhne ebenfalls bereits Asylaberkennungsverfahren laufen würden. Generell sei aber der BF sehr an der gemeinsamen Fortsetzung des Familienlebens in Österreich interessiert. Während des insgesamt 16 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet habe der BF zahlreiche Freunde und Bekannte gewonnen, weshalb er sich auch als Teil der österreichischen Gesellschaft und dieser verbunden fühle. Daran würden auch die wiederholten Besuche in seiner Heimat nichts ändern. Die familiären Bindungen zum Heimatland seien demgegenüber nur mehr sehr schwach ausgeprägt; zudem bereue der BF sein strafrechtswidriges Vorleben von ganzem Herzen und plane nach seiner Entlassung und Genehmigung des Einsatzes einer Fußfessel die Fortführung seines Lebens in geordneten Bahnen. In diesem Zusammenhang erscheine die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbots als nicht angemessen. Dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der maximal mögliche Strafrahmen vom Strafgericht nicht ausgereizt worden sei, weshalb sein Fehlverhalten insgesamt nicht als massiv gefährdend erachtet werden dürfe. Eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf bloß zwei Jahre wäre in casu ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. 2.
  23. In weiterer Folge wurde am 19.12.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem BF und dessen Sohn XXXX auch dessen rechtsfreundliche Vertretung, eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen.2.
  24. In weiterer Folge wurde am 19.12.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem BF und dessen Sohn römisch 40 auch dessen rechtsfreundliche Vertretung, eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Befragt nach allfälligen im Inland aufhältigen Familienangehörigen, führte der BF neben seiner Gattin und den gemeinsamen erwachsenen Söhnen auch noch einen Bruder ins Treffen. Die sonstigen vier Geschwister - allesamt Schwestern - wären noch im Heimatland aufhältig. Der im erstinstanzlichen Verfahren fälschlich als zweiter Bruder bezeichnete Verwandte sei eigentlich ein Cousin, ebenso wie ein weiterer vermeintlicher Bruder, der in Wahrheit auch ein Cousin wäre. Genau genommen handle es sich auch bei zwei der zuvor angeführten Schwestern tatsächlich um Cousinen. Hinzu kämen auch noch Geschwister seiner Ehegattin, allesamt Tschetschenen, welche ebenfalls noch immer in Russland wohnhaft seien. Auch seine hochbetagte Mutter, zu welcher er nahezu täglich Kontakt halten würde, lebe noch immer im Herkunftsland. Seit drei Wochen gehe der BF wieder einer geregelten Arbeit nach und verfüge er auch über Sprachzertifikate der Niveaustufe B
  25. In Russland habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung als Verkäufer absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe der BF in der Lagerlogistik eines großen Unternehmens gearbeitet. In Österreich sei er schließlich als XXXX tätig gewesen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, dass er an einer in den Kriegszeiten zugezogene XXXX leide, wobei sich XXXX . Eine operative Entfernung stelle laut Ansicht der Ärzte XXXX ein unverhältnismäßiges Risiko dar. Er nehme deswegen Medikamente. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person wären zu Unrecht erfolgt, da er in beiden Fällen unschuldig gewesen sei. Die Gattin des BF habe die letzten sieben Jahre in XXXX Tschetschenisch gelehrt, arbeite aber nunmehr im zweiten Jahr in einem XXXX als Hilfskraft. Ursprünglich gab der BF an, seit 2003 mehrmals In Russland gewesen zu sein. Auf Nachfragen, wie oft er nach 2003 im Herkunftsland gewesen sei, erklärte er vorerst, sich nicht erinnern zu können, gab aber dann auf weiteres Nachfragen an, ungefähr fünf- bis zehnmal dort gewesen zu sein, wobei er anschließend wiederum dazu erklärte, nicht in Russland, sondern in der Ukraine gewesen zu sein. Zuletzt gestand er ein, ein paar Mal in XXXX in Russland gewesen zu sein. Seine Ehefrau wie auch sein jüngerer Sohn hätten ihn dabei begleitet. Probleme im Rahmen der damit verbundenen Ein- und Ausreisekontrollen habe er nicht zu gewärtigen gehabt. Abgesehen von ihm selbst würden auch alle anderen im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder über russische Reisepässe verfügen. Schwierigkeiten bei der Ausstellung seien auch hier nicht aufgetreten.Befragt nach allfälligen im Inland aufhältigen Familienangehörigen, führte der BF neben seiner Gattin und den gemeinsamen erwachsenen Söhnen auch noch einen Bruder ins Treffen. Die sonstigen vier Geschwister - allesamt Schwestern - wären noch im Heimatland aufhältig. Der im erstinstanzlichen Verfahren fälschlich als zweiter Bruder bezeichnete Verwandte sei eigentlich ein Cousin, ebenso wie ein weiterer vermeintlicher Bruder, der in Wahrheit auch ein Cousin wäre. Genau genommen handle es sich auch bei zwei der zuvor angeführten Schwestern tatsächlich um Cousinen. Hinzu kämen auch noch Geschwister seiner Ehegattin, allesamt Tschetschenen, welche ebenfalls noch immer in Russland wohnhaft seien. Auch seine hochbetagte Mutter, zu welcher er nahezu täglich Kontakt halten würde, lebe noch immer im Herkunftsland. Seit drei Wochen gehe der BF wieder einer geregelten Arbeit nach und verfüge er auch über Sprachzertifikate der Niveaustufe B
  26. In Russland habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung als Verkäufer absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe der BF in der Lagerlogistik eines großen Unternehmens gearbeitet. In Österreich sei er schließlich als römisch 40 tätig gewesen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, dass er an einer in den Kriegszeiten zugezogene römisch 40 leide, wobei sich römisch 40 . Eine operative Entfernung stelle laut Ansicht der Ärzte römisch 40 ein unverhältnismäßiges Risiko dar. Er nehme deswegen Medikamente. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person wären zu Unrecht erfolgt, da er in beiden Fällen unschuldig gewesen sei. Die Gattin des BF habe die letzten sieben Jahre in römisch 40 Tschetschenisch gelehrt, arbeite aber nunmehr im zweiten Jahr in einem römisch 40 als Hilfskraft. Ursprünglich gab der BF an, seit 2003 mehrmals In Russland gewesen zu sein. Auf Nachfragen, wie oft er nach 2003 im Herkunftsland gewesen sei, erklärte er vorerst, sich nicht erinnern zu können, gab aber dann auf weiteres Nachfragen an, ungefähr fünf- bis zehnmal dort gewesen zu sein, wobei er anschließend wiederum dazu erklärte, nicht in Russland, sondern in der Ukraine gewesen zu sein. Zuletzt gestand er ein, ein paar Mal in römisch 40 in Russland gewesen zu sein. Seine Ehefrau wie auch sein jüngerer Sohn hätten ihn dabei begleitet. Probleme im Rahmen der damit verbundenen Ein- und Ausreisekontrollen habe er nicht zu gewärtigen gehabt. Abgesehen von ihm selbst würden auch alle anderen im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder über russische Reisepässe verfügen. Schwierigkeiten bei der Ausstellung seien auch hier nicht aufgetreten. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF wegen seiner früheren Unterstützung für XXXX von Kadyrow getötet werden zu können. Der BF habe beim Sicherheitsdienst von XXXX gearbeitet und sei dort im Wesentlichen zum Personenschutz eingesetzt worden. Zuletzt habe er für diesen in einer XXXX gearbeitet. Während des zweiten Tschetschenienkrieges wären viele seiner Angehörigen ums Leben gekommen; er selbst sei während dieser Zeit in Dagestan geblieben und habe von dort aus Lebensmittel und Bekleidung geschickt. An Kampfhandlungen hätte der BF aber nie persönlich teilgenommen. Der BF sei verfolgt worden, weil er Tschetschenen unterstützt habe. Dazu gab er auf Nachfragen an, persönlich nicht angehalten oder festgenommen worden zu sein. Im März 2012 habe er in Tschetschenien an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes seines Vaters teilgenommen und hätte ein tschetschenischer Kommandant, nachdem bewaffnete Personen das Familienhaus des BF umstellt hätten, versucht, 3.000.000,- Rubel vom BF zu erpressen. Bei Nichtbezahlung habe er angedroht, das Familienhaus des BF zu sprengen. Der BF habe zugesagt, dass Geld binnen zwei Tagen zu zahlen, und die bewaffneten Personen seien abgezogen. Der BF habe die Summe nicht gezahlt, sondern das Herkunftsland verlassen. Das Haus sei jedoch nicht gesprengt worden. Dem Kommandanten sei es nur um kriminelle Bereicherung gegangen. Gesundheitlich habe er noch Probleme, hervorgerufen durch Granatsplitter, welche sich in der Nähe seines Herzens befinden würden. Diesbezügliche Befunde werde er binnen zweier Wochen nachreichen. An Tschetschenien habe er keinerlei Interesse und wisse er daher auch nicht, wovon seine dort lebenden Verwandten ihren Lebensunterhalt erzielen würden.Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF wegen seiner früheren Unterstützung für römisch 40 von Kadyrow getötet werden zu können. Der BF habe beim Sicherheitsdienst von römisch 40 gearbeitet und sei dort im Wesentlichen zum Personenschutz eingesetzt worden. Zuletzt habe er für diesen in einer römisch 40 gearbeitet. Während des zweiten Tschetschenienkrieges wären viele seiner Angehörigen ums Leben gekommen; er selbst sei während dieser Zeit in Dagestan geblieben und habe von dort aus Lebensmittel und Bekleidung geschickt. An Kampfhandlungen hätte der BF aber nie persönlich teilgenommen. Der BF sei verfolgt worden, weil er Tschetschenen unterstützt habe. Dazu gab er auf Nachfragen an, persönlich nicht angehalten oder festgenommen worden zu sein. Im März 2012 habe er in Tschetschenien an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes seines Vaters teilgenommen und hätte ein tschetschenischer Kommandant, nachdem bewaffnete Personen das Familienhaus des BF umstellt hätten, versucht, 3.000.000,- Rubel vom BF zu erpressen. Bei Nichtbezahlung habe er angedroht, das Familienhaus des BF zu sprengen. Der BF habe zugesagt, dass Geld binnen zwei Tagen zu zahlen, und die bewaffneten Personen seien abgezogen. Der BF habe die Summe nicht gezahlt, sondern das Herkunftsland verlassen. Das Haus sei jedoch nicht gesprengt worden. Dem Kommandanten sei es nur um kriminelle Bereicherung gegangen. Gesundheitlich habe er noch Probleme, hervorgerufen durch Granatsplitter, welche sich in der Nähe seines Herzens befinden würden. Diesbezügliche Befunde werde er binnen zweier Wochen nachreichen. An Tschetschenien habe er keinerlei Interesse und wisse er daher auch nicht, wovon seine dort lebenden Verwandten ihren Lebensunterhalt erzielen würden. 2.
  27. Mit Faxschreiben vom 09.01.2012 übermittelte der BF Kopien von Deutschzertifikaten, wonach er im Jahr 2006 an zwei Kursen "Deutsch für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse" erfolgreich teilgenommen und 2011 einen Deutschkurs "Level II: Deutsch ohne Vorkenntnisse" mit gutem Erfolg bestanden habe. Weiters reichte er zwei Rezeptverschreibungen für Medikamente gegen Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Gastritis und zur Blutverdünnung respektive Entzündungshemmung vor. 2.
  28. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1 und W182 1242236-1, wurden die Beschwerden der beiden Söhne des BF gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD und vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde den beiden Söhnen des BF u.a. der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zlen. 242.242/1-IX/25/04 und 242.236/1-IX/25/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.2.
  29. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1 und W182 1242236-1, wurden die Beschwerden der beiden Söhne des BF gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD und vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde den beiden Söhnen des BF u.a. der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zlen. 242.242/1-IX/25/04 und 242.236/1-IX/25/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen:
  31. Zur Person des BF Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, im August 2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten.Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, im August 2003 im Alter von römisch 40 Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches sowie der Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, wobei gleichzeitig die im zuvor genannten Urteil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2018, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2019 wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches sowie der Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, wobei gleichzeitig die im zuvor genannten Urteil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Der BF wurde am XXXX .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen.Der BF wurde am römisch 40 .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Gattin und die beiden erwachsenen Söhne des BF sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung und halten sich in Österreich auf. Gegen die beiden Söhne des BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1 und W182 1242236-3, Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten bestätigt. Im Herkunftsland halten sich in Tschetschenien gegenwärtig zumindest die Mutter, Schwestern sowie diverse Cousins und Cousinen des BF auf. Weiters halten sich Geschwister der Gattin des BF in der Russischen Föderation auf. Der BF hat sich seit 2003 wiederholt - zuletzt 2018 - auf Besuch im Herkunftsland aufgehalten, wobei er auch die Familie seiner Gattin besucht hat. Der BF hat im Herkunftsland die Pflichtschule sowie eine Verkäuferausbildung absolviert und war im Herkunftsland u.a. im Lagerlogistikbereich eines großen Unternehmens beschäftigt. Er spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Er war im Bundesgebiet als Zusteller für einen Paketzustelldienst tätig sowie phasenweise arbeitslos. Der BF bezieht aktuell Arbeitslosengeld. Er leidet an keiner akuten schwerwiegenden Erkrankung und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Der BF hat nicht glaubhaft dartun können, im Herkunftsland wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von XXXX bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Der BF hat nicht glaubhaft dartun können, im Herkunftsland wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von römisch 40 bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
  32. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen: Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  33. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019 -Strichaufzählung ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019, https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  34. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  35. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  36. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan im vergangenen Jahr die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz. Im gesamten Nordkaukasus sind von Jänner bis Juni 2019 mindestens 31 Menschen dem Konflikt zum Opfer gefallen. Das ist fast die Hälfte gegenüber dem ersten Halbjahr 2018, als es mindestens 63 Opfer waren. In der ersten Jahreshälfte 2019 umfasste die Zahl der Konfliktopfer 23 Tote und acht Verletzte. Zu den Opfern gehören 22 mutmaßliche Aufständische und eine Exekutivkraft. Verwundet wurden sieben Exekutivkräfte und ein Zivilist. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 lag Kabardino-Balkarien mit der Zahl der erfassten Opfer, neun Tote und ein Verletzter, an der Spitze. Als nächstes folgt Dagestan mit mindestens neun Toten, danach Tschetschenien mit zwei getöteten Personen und vier Verletzten. In Inguschetien wurde eine Person getötet und drei verletzt; im Gebiet Stawropol wurden zwei Personen getötet. Dagestan ist führend in der Anzahl der bewaffneten Vorfälle - mindestens vier bewaffnete Zusammenstöße fanden in dieser Republik in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 statt. Im gleichen Zeitraum wurden in Kabardino-Balkarien drei bewaffnete Vorfälle registriert, zwei in Tschetschenien, einer in Inguschetien und im Gebiet Stawropol. Seit Anfang dieses Jahres gab es in Karatschai-Tscherkessien und in Nordossetien keine Konfliktopfer und bewaffneten Zwischenfälle mehr (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Seit Jahren ist im Nordkaukasus nicht mehr Tschetschenien Hauptkonfliktzone, sondern Dagestan (ÖB Moskau 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2018). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.2.2019). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2018). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  37. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  38. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018).2010 ratifizierte Russland das
  39. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  40. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2018). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019, US DOS 13.3.2019). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  41. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 6.8.2019 Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013):Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich zu den föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2018). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, AI 22.2.2018, HRW 17.1.2019). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 13.3.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien Tschetschenien verlassen. Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2018) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus - das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht - bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI Amnesty International (10.6.2019): Oyub Titiev kommt auf Bewährung frei!, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/russische-foederation-oyub-titiev-kommt-auf-bewaehrung-frei, Zugriff 23.9.2019 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl es Mechanismen zur Untersuchung von Misshandlungen gibt, werden Misshandlungsvorwürfe gegen Polizeibeamte nur selten untersucht und bestraft. Straffreiheit ist weit verbreitet (US DOS 13.3.2018), ebenso wie die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Polizei (FH 4.2.2019). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 13.3.2019). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Chef der Republik, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS 13.3.2019). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 7.8.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2018, vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für M

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